{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"X ZR 128/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG 1981 §§ 110 ff. (i.d.F. des 2. PatGÄndG v. 16.07.1998) Wiedereinsetzung V Für einen Patentanwalt, der mit der Vertretung einer Partei in einem ein Pa- tentnichtigkeitsverfahren betreffenden Berufungsverfahren vor dem Bundesge- richtshof betraut ist, gelten im Hinblick auf die Wahrung von in Berufungsver- fahren zu beachtenden Fristen die gleichen Regeln wie für einen Rechtsanwalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 128/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2000\n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nPatG 1981 §§ 110 ff. (i.d.F. des 2. PatGÄndG v. 16.07.1998)\n\nWiedereinsetzung V\n\nFür einen Patentanwalt, der mit der Vertretung einer Partei in einem ein Pa-\n\ntentnichtigkeitsverfahren betreffenden Berufungsverfahren vor dem Bundesge-\n\nrichtshof betraut ist, gelten im Hinblick auf die Wahrung von in Berufungsver-\n\nfahren zu beachtenden Fristen die gleichen Regeln wie für einen Rechtsanwalt.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 128/00 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und\n\nden Richter Dr. Meier-Beck\n\nam 19. Dezember 2000\n\nbeschlossen:\n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur\n\nBegründung der am 19. Juli 2000 eingelegten Berufung gegen das\n\nam 11. Mai 2000 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitsse-\n\nnats) des Bundespatentgerichts gewährt.\n\nGründe:\n\nI. Durch Urteil vom 11. Mai 2000 hat das Bundespatentgericht das Pa-\n\ntent 41 08 789, dessen eingetragener Inhaber die Beklagte zu 1 ist, im Umfang\n\nder Patentansprüche 1 und 4 für nichtig erklärt. Das Urteil ist der Beklagten am\n\n25. Juni 2000 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 19. Juli 2000 Berufung\n\neingelegt. Nachdem ihr eine Mitteilung des Senats vom 28. August 2000 zuge-\n\ngangen ist, daß die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis zum\n\n21. August 2000 laufenden Frist eingegangen sei, hat die Beklagte am\n\n12. September 2000 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand beantragt. Die Klägerin ist diesem Begehren entgegengetreten.\n\nII. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewäh-\n\nren. Der hierauf gerichtete Antrag der Beklagten ist innerhalb der Zwei-\n\nWochen-Frist beim Senat eingegangen, die in entsprechender Anwendung von\n\n§§ 233, 234, 236 ZPO in dem ein Patentnichtigkeitsverfahren betreffenden Be-\n\nrufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zu beachten ist (Sen.Beschl. v.\n\n31.05.2000 - X ZR 154/99, Mitt. 2000, 418 - Schaltmechanismus). Zugleich mit\n\ndem Antrag ist die Berufung begründet, also die versäumte Prozeßhandlung\n\nnachgeholt worden, wie es entsprechend § 236 Abs. 2 ZPO ferner erforderlich\n\nist. Schließlich hat die Beklagte auch glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden\n\nverhindert gewesen zu sein, die am 21. August 2000 ablaufende Frist zur Be-\n\nrufungsbegründung einzuhalten.\n\n1. § 85 Abs. 2 ZPO ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wo-\n\nnach sich die Partei eines Gerichtsverfahrens, die sich von einem Bevollmäch-\n\ntigten vertreten läßt, dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen muß.\n\nDieser Grundsatz gilt deshalb auch in Patentnichtigkeitsverfahren und für die\n\nVertretung durch Patentanwälte. Da mit der Vertretung der Parteien vor dem\n\nBundesgerichtshof betraute Patentanwälte durch § 111 Abs. 4 PatG Rechts-\n\nanwälten gleichgestellt sind, haben auch sie regelmäßig die strenge Sorgfalt\n\nwalten zu lassen, die nach ständiger Rechtsprechung von einem pflichtbe-\n\nwußten Rechtsanwalt im Hinblick auf die Wahrung von in Berufungsverfahren\n\nzu beachtenden Fristen verlangt werden kann.\n\n2. Danach darf ein in einem Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof als Bevollmächtigter einer Partei handelnder Patentanwalt die\n\nBerechnung dieser Fristen, die Führung des Fristenkalenders oder sonstiger\n\nFristenvermerke oder -tafeln - einschließlich der bei Rechtsmittelbegründungs-\n\nfristen regelmäßig vorzusehenden Vorfrist (BGH, Beschl. v. 06.07.1994\n\n- VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 m.w.N.) - seinem gut ausgebildeten und\n\nsorgfältig überwachten Büropersonal überlassen; er selbst muß allerdings\n\ndurch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristver-\n\nsäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang in seiner Praxis hinwirken.\n\nIm Hinblick auf die Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist müssen die An-\n\nweisungen auf folgenden Verfahrensablauf gerichtet sein: Es darf nicht die\n\nNachricht des Berufungsgerichts abgewartet werden, in welcher der Tag des\n\nEingangs der Berufungsschrift mitgeteilt wird. Das mutmaßliche Ende der Frist\n\nmuß vielmehr schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift\n\nvermerkt werden. Dieser Vermerk ist sodann zu überprüfen und gegebenenfalls\n\nzu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift, etwa\n\ninfolge der gerichtlichen Mitteilung hierüber, zuverlässig feststellbar ist (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 17.09.1998 - I ZB 33/98, NJW 1999, 142; Beschl. v.\n\n06.05.1997 - VI ZB 12/97, MDR 1997, 775; Beschl. v. 06.02.1997 - III ZB 97/96,\n\nVersR 1997, 642). Wenn die mutmaßliche Frist nicht mit der tatsächlich zu be-\n\nachtenden Berufungsbegründungsfrist übereinstimmt, darf sie mithin entgegen\n\nder von der Klägerin vertretenen Meinung bereits nach Notierung der berich-\n\ntigten Frist und nicht erst nach ihrer sachlichen Erledigung gestrichen werden.\n\n3. Genügt die Praxisorganisation den genannten Anforderungen, fehlt es\n\nregelmäßig an einem der Partei wie eigenes anzulastenden anwaltlichen Fehl-\n\nverhalten, wenn im Einzelfall der mit der Führung des Fristenkalenders be-\n\ntraute, sonst zuverlässig arbeitende und erfahrene Mitarbeiter des bevollmäch-\n\ntigten Patentanwalts die zunächst ausgehend von dem mutmaßlichen Ende der\n\nBerufungsbegründungsfrist notierte Frist streicht, ohne zuvor die ab dem tat-\n\nsächlichen Eingang der Berufung beim Berufungsgericht laufende Frist ver-\n\nmerkt zu haben, und deshalb die rechtzeitige Begründung des Rechtsmittels\n\nunterbleibt. Es liegt dann nämlich lediglich ein Versäumnis dieses Mitarbeiters\n\nvor, für dessen Verhalten die Partei nicht einzustehen hat.\n\n4. Durch die patentanwaltliche Versicherung des Patentanwalts\n\nDipl.-Ing. U. C. und die eidesstattliche Erklärung der Patentanwaltsfach-\n\nangestellten M. P. sowie den in Ablichtung zu den Gerichtsakten ge-\n\nreichten Auszug aus dem Fristenkalender der Prozeßbevollmächtigten der Be-\n\nklagten ist glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall auch hier gegeben ist. Aus\n\nden Angaben dieser Schriftstücke ergibt sich, daß die Behandlung der Beru-\n\nfungsbegründungsfristen in Patentnichtigkeitssachen in der Praxis der Prozeß-\n\nbevollmächtigten der Beklagten in der soeben geschilderten Weise organisiert\n\nist. Die Frist vom 18. August 2000 wurde am 18. Juli 2000 mit einem auf die\n\nNotwendigkeit der Wiedervorlage und der Berufungsbegründung hindeutenden\n\nZusatz notiert. Die Bürovorsteherin P. hatte den Fristenkalender und die\n\nauch Vorfristen enthaltende Fristentafel bis dahin seit mittlerweile zehn Jahren\n\nsorgfältig und beanstandungslos geführt. Am 24. Juli 2000 hat sie jedoch - was\n\nsie und Patentanwalt Dipl.-Ing. C. auf eine Erkältung mit Kreislauf-\n\nproblemen zurückführen - bei Eingang der Mitteilung der Geschäftsstelle des\n\nSenats die bestehenden Anweisungen nicht befolgt und die mutmaßliche Frist\n\ngestrichen, ohne zugleich die tatsächliche Berufungsbegründungsfrist zu notie-\n\nren. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel an der\n\nRichtigkeit der sich aus den genannten Schriftstücken ergebenden Darstellung\n\nrechtfertigen könnten. Auch die Klägerin zieht das versicherte Geschehen nicht\n\nin Zweifel. Sie meint allerdings, ein der Beklagten anzulastendes Versäumnis\n\nihrer Prozeßbevollmächtigten darin sehen zu können, daß nach den Angaben\n\nim Wiedereinsetzungsgesuch die mutmaßliche Frist (18. August 2000) anwei-\n\nsungsgemäß nicht als bloß vorläufige habe gekennzeichnet werden müssen\n\nund demgemäß auch nicht als solche notiert worden sei. Das hindert die Wie-\n\ndereinsetzung jedoch nicht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß\n\nbei der von der Klägerin für notwendig gehaltenen Kennzeichnung das Ge-\n\nschehen unterblieben wäre, das - wie glaubhaft gemacht - tatsächlich zur Frist-\n\nversäumnis geführt hat. Es darf vielmehr angenommen werden, daß Frau P.\n\nam 24. Juli 2000 sich auch durch einen auf die Vorläufigkeit der notierten\n\nFrist hinweisenden Zusatz nicht hätte abhalten lassen, diese zu streichen, oh-\n\nne zuvor die tatsächlich zu beachtende Frist im Fristenkalender einzutragen.\n\nRogge\n\nScharen\n\nJestaedt\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/x-zr-128-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/x-zr-128-00","retrieved":"2026-07-10 11:44:36.811716+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-19/x-zr-128-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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