{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"X ZB 14/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GWB § 107 Sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter abgeschlossen ist, kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 14/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2000\n\nin dem Vergabenachprüfungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGWB § 107\n\nSobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen\n\nBieter abgeschlossen ist, kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht\n\nmehr angerufen werden.\n\nBGH, Beschluß vom 19. Dezember 2000 - X ZB 14/00 - Kammergericht\n\nVergabekammer des\nLandes Berlin\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die\n\nRichterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß der Vergabekam-\n\nmer des Landes Berlin vom 10. Februar 2000 wird auf Kosten der\n\nAntragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 495.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragsgegnerin betreibt als landeseigene Anstalt des öffentlichen\n\nRechts in B. den öffentlichen Personennahverkehr. Sie vergab im Ver-\n\nhandlungsverfahren die Reinigung der Bahnhöfe der B. U-Bahn, nach-\n\ndem sich die Bewerber über ein Prüfsystem hatten qualifizieren müssen.\n\nAusgeschrieben waren insgesamt 16 Lose, in denen jeweils mehrere\n\nBahnhöfe einer U-Bahnlinie zusammengefaßt waren. Die qualifizierten Bewer-\n\nber - darunter auch die Antragstellerin - konnten entscheiden, ob sie für alle\n\noder nur für einzelne Lose Angebote abgeben. Am 30. September 1999 fand\n\nzwischen Vertretern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein Verhand-\n\nlungsgespräch statt, bei dem durch die Antragstellerin der Jahrespauschalpreis\n\nauf 15.492.600,-- DM netto festgelegt wurde; alternativ bot die Antragstellerin\n\nfür die 16 Lose einen Jahrespauschalpreis von 9.500.000,-- DM netto an, wenn\n\nsie nicht an die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses gebunden sei. Die An-\n\ntragsgegnerin bot den anderen Mitbewerbern Gelegenheit, ebenfalls ein Alter-\n\nnativangebot abzugeben.\n\nDen Zuschlag erteilte die Antragsgegnerin am 22. Oktober 1999 der\n\nB. GmbH \n\n(nachfolgend: B.), \n\nund \n\nzwar \n\nzu \n\nderen \n\nauf \n\nder\n\nGrundlage des Leistungsverzeichnisses erstellten Angebot und einem Jahre-\n\nspauschalpreis von 9.900.000,-- DM netto. Unter den auf dem Leistungsver-\n\nzeichnis basierenden Angeboten war dieses Angebot das billigste.\n\nEnde Oktober 1999 erfuhr die Antragstellerin durch fernmündliche Mit-\n\nteilung der Antragsgegnerin, daß sie bei der Auftragsvergabe nicht habe be-\n\nrücksichtigt werden können und der Auftrag bereits anderweitig vergeben wor-\n\nden sei. Mit Schreiben vom 22. November 1999 wurde der Antragstellerin die-\n\nser Sachverhalt nochmals schriftlich mitgeteilt.\n\nMit Schriftsatz vom 25. Januar 2000, hat die Antragstellerin sich an die\n\nVergabekammer des Landes B. gewandt und Nachprüfung des Vergabe-\n\nverfahrens begehrt; sie hat beantragt,\n\nfestzustellen, daß der von der Antragsgegnerin der B. erteilte Zu-\n\nschlag nichtig sei;\n\nhilfsweise,\n\nden der B. erteilten Zuschlag aufzuheben und die Antragsgegnerin\n\nanzuweisen, das Vergabeverfahren unter Ausschluß der B. fortzuset-\n\nzen;\n\nhilfsweise,\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, den mit der B. geschlossenen Ver-\n\ntrag wegen Verstoßes gegen Vergaberegeln und Nichtabgabe der erfor-\n\nderlichen Tariftreueerklärung aus wichtigem Grund sofort zu kündigen\n\nund eine erneute Ausschreibung vorzunehmen;\n\nhilfsweise,\n\nfestzustellen, daß die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Vergabe-\n\nverfahren in ihren Rechten verletzt habe.\n\nMit der Antragstellerin am 17. Februar 2000 zugestelltem Beschluß vom\n\n10. Februar 2000 hat die Vergabekammer des Landes B. den Nachprü-\n\nfungsantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Vergabekammer hat gemeint, daß nach Beendigung des Vergabeverfah-\n\nrens ein Nachprüfungsantrag immer unzulässig sei, weil bieterschützende\n\nMaßnahmen nicht mehr möglich seien und der Zuschlag nach gesetzlicher\n\nVorschrift nicht aufgehoben werden könne.\n\nGegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde\n\neingelegt, die am 2. März 2000 beim Kammergericht eingegangen ist. Die An-\n\ntragstellerin beanstandet weiterhin Vergaberechtsverstöße, insbesondere daß\n\nes unterblieben sei, die beabsichtigte Vergabe an die B. voranzukündigen.\n\nSie ist ferner der Ansicht, daß ein der Nachprüfung nicht mehr zugängliches\n\nabgeschlossenes Vergabeverfahren nicht vorliege, weil der Zuschlag an die\n\nB. unwirksam sei. Jedenfalls sei aber auch nach einem wirksamen Zuschlag\n\nnoch nachträglich das Vergabenachprüfungsverfahren zulässig, wenn es auf\n\ndie Feststellung gerichtet sei, daß das Unternehmen, das die Nachprüfung be-\n\nantragt habe, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt sei.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\nunter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach den vor der\n\nVergabekammer des Landes B. gestellten Anträgen zu erkennen\n\noder die Verpflichtung der Vergabekammer auszusprechen, unter Be-\n\nrücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts über die\n\nSache erneut zu entscheiden.\n\nDie Antragsgegnerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.\n\nDas Kammergericht möchte die sofortige Beschwerde zurückweisen. Es\n\nhält den Antrag auf Vergabenachprüfung für unstatthaft, weil die Antragstellerin\n\nihn erst gestellt habe, nachdem das Vergabeverfahren durch die anderweitige\n\nZuschlagserteilung abgeschlossen gewesen sei. Nach Ansicht des Kammerge-\n\nrichts ist in einem solchen Fall das Vergabenachprüfungsverfahren gesetzlich\n\nnicht vorgesehen, auch nicht als Verfahren zur Feststellung von Vergabe-\n\nrechtsverstößen, und zwar selbst dann nicht, wenn wie hier mangels rechtzeiti-\n\nger Vorabinformation das Nachprüfungsverfahren gar nicht vor Zuschlag habe\n\neingeleitet werden können. Das Kammergericht sieht sich durch den Beschluß\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2000 - 17 W 5/99 (NZBau\n\n2000, 396) gehindert, diese Rechtsansicht seiner Entscheidung zugrunde zu\n\nlegen. Denn die in Bestandskraft erwachsene Entscheidung des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock geht davon aus, daß ein Feststellungsantrag nach § 114\n\nAbs. 2 Satz 2 GWB jedenfalls dann zulässig sein müsse, wenn dem übergan-\n\ngenen Bieter mangels Information keine Chance verblieben sei, rechtzeitig das\n\nNachprüfungsverfahren einzuleiten.\n\nDas Kammergericht hat deshalb dem Bundesgerichtshof folgende\n\nRechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:\n\n\"Ist ein Nachprüfungsantrag noch nach erteiltem Zuschlag statthaft,\n\nwenn der Antragsteller auf den bevorstehenden Zuschlag nicht hinge-\n\nwiesen worden ist?\"\n\nII. Die Vorlage ist zulässig. Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB legt ein\n\nOberlandesgericht, das über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entschei-\n\ndung einer Vergabekammer zu befinden hat, die Sache dem Bundesgerichts-\n\nhof vor, wenn es von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts\n\noder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Das ist hier der Fall. Das Kam-\n\nmergericht sieht das Verfahren als durch infolge des Zuschlags eingetretenen\n\nVertragsschluß beendet an und meint, für das erst nach Zuschlagserteilung\n\neingeleitete Vergabenachprüfungsverfahren sei kein Raum. Das Kammerge-\n\nricht möchte deshalb die sofortige Beschwerde zurückweisen. Dies wiche in\n\nder tragenden Begründung von derjenigen des Beschlusses des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 20. März 2000 in der Sache 17 W 5/99 ab, in dem dieses\n\nOberlandesgericht jedenfalls einen Feststellungsantrag auch noch nach Zu-\n\nschlag zugelassen hat, wenn der Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Vor-\n\nabinformation das Nachprüfungsverfahren vor Erteilung des Zuschlags gar\n\nnicht hat betreiben können.\n\nIII. Entgegen der im Tenor des Beschlusses des Kammergerichts zum\n\nAusdruck kommenden Ansicht, hat der Senat auf die zulässige Vorlage hin\n\nnicht lediglich eine vom vorlegenden Oberlandesgericht zu formulierende oder\n\ntatsächlich formulierte Frage zu beantworten. Bei zulässiger Vorlage hat der\n\nBundesgerichtshof vielmehr grundsätzlich über die sofortige Beschwerde zu\n\nentscheiden. Dies folgt aus § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB, weil er dahin formuliert\n\nist, daß der Bundesgerichtshof anstelle des Oberlandesgerichts entscheidet.\n\nAuch die Bindungswirkung für einen etwaigen Schadensersatzprozeß, die nach\n\n§ 124 Abs. 1 GWB der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zukommt, ver-\n\nlangt und bestätigt, daß der auf zulässige Vorlage hin mit dem Nachprüfungs-\n\nverfahren befaßte Senat grundsätzlich in der Sache entscheidet.\n\nDer vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Klärung der Frage, ob\n\nes - etwa bei tatrichterlichem Aufklärungsbedarf - in Anbetracht der sonstigen\n\nFunktionen des Bundesgerichtshofs eine durch § 124 Abs. 1 GWB gleichwohl\n\nnicht ausgeschlossene Möglichkeit ist, nur die entscheidungserheblichen\n\nRechtsfragen eines Falles zu beantworten und im übrigen die Sache an das\n\nvorlegende Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn hier kann der Senat\n\ndie Beschwerde ohne weiteres in der Sache entscheiden.\n\nIV. Die in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Antrag-\n\nstellerin gegen den Beschluß der Vergabekammer des Landes B. vom\n\n10. Februar 2000 bleibt ohne Erfolg, weil das von der Antragstellerin an die\n\nVergabekammer herangetragene Begehren von Anfang an unstatthaft war; die\n\nVergabekammer war schon zum Zeitpunkt ihrer Anrufung zu einer Entschei-\n\ndung in der Sache nicht (mehr) berufen.\n\n1. a) Das in §§ 97 ff. GWB geregelte Vergabeverfahren soll sicherstel-\n\nlen, daß Aufträge öffentlicher Auftraggeber nur in einem förmlichen, transpa-\n\nrenten Verfahren einem Bieter erteilt werden. Während des Vergabeverfahrens\n\nhaben die sich hieran beteiligenden Unternehmen deshalb Anspruch darauf,\n\ndaß der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfah-\n\nren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB). Dieser Anspruch kann während des Vergabe-\n\nverfahrens vor den gemäß § 102 GWB eingerichteten Vergabekammern und\n\nden ihnen im Instanzenzug gemäß § 116, 124 Abs. 2 GWB nachfolgenden Se-\n\nnaten (Vergabesenate) verfolgt werden, deren Aufgabe es gemäß § 114 Abs. 1\n\nGWB ist, auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken und ins-\n\nbesondere die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine bei der Nachprü-\n\nfung festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen und die Schädigung der be-\n\ntroffenen Interessen zu verhindern. Das förmliche Vergabeverfahren ist been-\n\ndet, wenn im Wege des Zugangs des Zuschlags des öffentlichen Auftragge-\n\nbers einem Bieter der Auftrag wirksam erteilt ist. Vor der wirksamen Auftrags-\n\nerteilung begangene Verstöße gegen die Bestimmungen über das Vergabe-\n\nverfahren können in dem gemäß §§ 102, 107 GWB eröffneten Nachprüfungs-\n\nverfahren nicht mehr beseitigt werden; sie können nur noch zu Schadenser-\n\nsatzansprüchen von in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzten Bietern\n\nführen. Die Entscheidung über ein Schadensersatzbegehren ist nicht den für\n\ndas Nachprüfungsverfahren zuständigen Kammern und Senaten übertragen,\n\nsondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen (§ 13 GVG). Die Zivilgerichte\n\nhaben damit nach einer das Vergabeverfahren abschließenden wirksamen\n\nAuftragserteilung die - nur durch § 124 Abs. 1 GWB eingeschränkte - Kompe-\n\ntenz, über die Frage der Einhaltung der bis zur wirksamen Auftragserteilung zu\n\nbeachtenden Vergaberegeln zu befinden. Hierdurch kommt, auch ohne eine\n\ndies ausdrücklich regelnde Bestimmung zum Ausdruck, daß die in §§ 102, 107\n\nGWB vorgesehene Möglichkeit der Anrufung der Vergabekammer auf die Zeit\n\nbeschränkt ist, zu der - wenn sich bei der Nachprüfung ein Verstoß gegen zu\n\nbeachtende Vergaberegeln feststellen lassen sollte - noch auf die Rechtmäßig-\n\nkeit des Vergabeverfahrens eingewirkt werden könnte. Kann das infolge eines\n\nbehaupteten Vergaberechtsverstoßes bestehende Interesse eines Bieters al-\n\nlein noch auf Schadensersatz gerichtet sein, weil das Vergabeverfahren durch\n\nwirksame Auftragsvergabe beendet ist, steht hingegen nur noch der Weg zu\n\nden Zivilgerichten offen, die für eine Schadensersatzklage des betroffenen\n\nBieters gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zuständig sind.\n\nb) Diese sich am Zweck des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfah-\n\nrens einerseits und des Aufgabenbereichs der Zivilgerichte andererseits orien-\n\ntierende Auslegung des Gesetzes entspricht dem Willen, von dem sich der Ge-\n\nsetzgeber bei Schaffung der §§ 97 ff. GWB hat leiten lassen. Denn in der Be-\n\ngründung zum Entwurf des § 117 GWB (jetzt § 107 GWB) heißt es: \"Gegen-\n\nstand der Nachprüfung ist das noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren\"\n\n(BT-Drucks. 13/9340, S. 17). In der Gegenäußerung der Bundesregierung zu\n\nNr. 21 der Stellungnahme des Bundesrates ist überdies ausgeführt: \"Wenn der\n\nZuschlag bereits erteilt wurde, ist das Nachprüfungsverfahren nicht statthaft.\n\nEs sind nur noch Schadensersatzprozesse möglich\" (BT-Drucks. 13/9340,\n\nS. 50). Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens soll also nicht mehr zu-\n\nlässig sein, wenn der öffentliche Auftraggeber einem anderen Bieter den Auf-\n\ntrag bereits wirksam erteilt hat.\n\nc) Die Zulässigkeit eines erst nach wirksamer Auftragserteilung ange-\n\nbrachten Gesuchs nach § 107 Abs. 1 GWB wäre vor allem auch mit dem\n\nGrundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit unvereinbar, der gebietet, in einem\n\nförmlichen Verfahren zu klärende Fragen nach Möglichkeit nicht in Verfahren\n\nzu beantworten, die nebeneinander oder nacheinander geführt werden können.\n\nDaß der Gesetzgeber sich auch bei der Schaffung des im Rahmen des GWB\n\ngeregelten Vergabeverfahrens von diesem Gesichtspunkt hat leiten lassen,\n\nkommt nicht nur in der Äußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum\n\nAusdruck; vor allem die Einführung der Bindungswirkung des § 124 Abs. 1\n\nGWB ist Beleg hierfür (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 124 Rdn. 3 m.w.N.). Au-\n\nßerdem ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 114 Abs. 2 Satz 2\n\nGWB hinzuweisen. Sie gilt - soweit sie hier interessiert - in den Fällen, in de-\n\nnen der Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 1 GWB vor wirksamer Ertei-\n\nlung des Auftrags angebracht worden ist, während des Nachprüfungsverfah-\n\nrens der Zuschlag erfolgt und eine Entscheidung nach § 114 Abs. 1 GWB nicht\n\nmehr ergehen kann. Die in diesen Fällen den Vergabekammern und -senaten\n\nweiterhin mögliche Feststellung, daß eine Rechtsverletzung vorgelegen habe,\n\nsoll etwaige zum Zeitpunkt des Zuschlags im Nachprüfungsverfahren bereits\n\nerarbeitete Ergebnisse erhalten. Auch diese Regelung dient damit dem Zweck,\n\neine nochmalige gerichtliche Prüfung derselben Sach- und Rechtsfragen zu\n\nvermeiden (BayObLG Beschl. v. 7.10.1999 - Verg 3/99, NZBau 2000, 92, 93).\n\nInfolge der Bindungswirkung, welche die bestandskräftige Entscheidung im\n\nNachprüfungsverfahren nach § 124 Abs. 1 GWB für einen etwaigen Schadens-\n\nersatzprozeß hat, bedarf es im Prozeß vor den ordentlichen Gerichten keiner\n\nFeststellungen und Beweiserhebungen mehr zu der Frage, ob das Vergabe-\n\nverfahren rechtswidrig war und der Bieter dadurch in seinen Rechten verletzt\n\nwurde.\n\nd) Nach allem ist es nur konsequent und spricht ebenfalls für die Unzu-\n\nlässigkeit einer erst nach wirksamer Erteilung des Auftrags erfolgenden An-\n\ntragstellung nach § 107 Abs. 1 GWB, daß Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung die\n\nAntragsbefugnis nicht davon abhängig macht, ob der das Nachprüfungsverfah-\n\nren betreibende Bieter ein - nach wirksamer Auftragserteilung an ein anderes\n\nUnternehmen nicht mehr zu realisierendes - Interesse an dem Auftrag gehabt\n\nhat, sondern verlangt, daß der Antragende ein Interesse an dem Auftrag hat\n\n(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.4.1999 - Verg 1/99, NJW 2000, 145, 147; Grö-\n\nning, ZIP 1999, 52, 56). Dies steht in Einklang mit der Praxis im deutschen\n\nVerwaltungsgerichtsprozeß. Insoweit ist in der neueren Rechtsprechung aner-\n\nkannt (vgl. nur BVerwGE 81, 226, 228), daß in Fällen, in denen sich ein Ver-\n\nwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, die Absicht, eine Amts-\n\nhaftungsklage zu erheben, allein kein schutzwürdiges Interesse an einer Klage\n\nmit dem Ziel begründet, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festzustel-\n\nlen. Nur bei Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung rechtfertigt\n\nder in bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts\n\ntypischer Weise entfaltete prozessuale Aufwand die Fortführung der Anfech-\n\ntungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage.\n\ne) Das Gebot, eine nationale Regelung, die den Bereich einer Richtlinie\n\nder Europäischen Gemeinschaft berührt, soweit wie möglich am Wortlaut und\n\nZweck der Richtlinie auszurichten, verlangt entgegen der Ansicht von Teilen\n\ndes Schrifttums (Kulartz, BauR 1999, 724, 726 f.; Ulbrich/Waldner, BauR 1999,\n\n1082, 1088; Kus in Niebuhr u.a., Kommentar zum Vergaberecht, § 114\n\nRdn. 68) hier nach keiner anderen Auslegung. Zwar sollen nach Art. 3 Abs. 1\n\nder nach Gegenstand und Umfang des zu vergebenden Auftrags im vorliegen-\n\nden Verfahren zu berücksichtigenden Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom\n\n25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n\nfür die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe\n\ndurch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung\n\nsowie im Telekommunikationssektor (Rechtsmittelsektorenrichtlinie - ABl. EG\n\nNr. L 76, S. 14) die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß das Nachprüfungsverfah-\n\nren nicht nur jedem zur Verfügung steht, der ein Interesse an dem Auftrag hat,\n\nsondern auch dem, der ein solches Interesse hatte. Nach Art. 2 Abs. 6 Satz 2\n\nder Rechtsmittelsektorenrichtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen,\n\ndaß nach dem Vertragsschluß im Anschluß an die Zuschlagserteilung die Be-\n\nfugnisse der Nachprüfungsinstanz darauf beschränkt werden, einer durch den\n\nRechtsverstoß geschädigten Person Schadensersatz zuzuerkennen. Das kann\n\nnicht als Verbot angesehen werden, ausschließlich die nach nationaler\n\nRechtsordnung mit Schadensersatzprozessen befaßten Gerichte (auch) mit der\n\nNachprüfung des Vergabeverfahrens zu betrauen, wenn ein Gesuch erst nach\n\nwirksamem Zustandekommen des Auftrags gestellt wird.\n\nf) Mit dieser Meinung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem\n\nUrteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom\n\n28. Oktober 1999 (C-81/98, WRP 2000, 84 ff. - Alcatel Austria) zur Auslegung\n\nvon Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Abs. 6 Unterabsatz 2 der\n\nRichtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung\n\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprü-\n\nfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge\n\n(Rechtsmittelrichtlinie ABl. EG Nr. L 395, S. 33). Auch der EuGH hebt hervor,\n\ndaß unterschieden werden kann zwischen dem dem Vertragsschluß vorausge-\n\nhenden Stadium, auf das Art. 2 Abs. 1 der Rechtsmittelrichtlinie anwendbar ist,\n\nund dem ihm nachfolgenden Stadium, für das ein Mitgliedstaat vorsehen kann,\n\ndaß die Befugnisse der Nachprüfungsinstanz darauf beschränkt sind, einer\n\ndurch einen Rechtsverstoß geschädigten Person Schadensersatz zuzuerken-\n\nnen. Der EuGH entnimmt allerdings Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung\n\nmit Abs. 6 Unterabsatz 2 der Rechtsmittelrichtlinie, daß die Mitgliedstaaten\n\nverpflichtet sind, die dem Vertragsschluß vorangehende Entscheidung des\n\nAuftraggebers darüber, mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den\n\nVertrag schließt, in jedem Fall einem Nachprüfungsverfahren zugänglich zu\n\nmachen, in dem der Antragsteller unabhängig von der Möglichkeit, nach dem\n\nVertragsschluß Schadensersatz zu verlangen, die Aufhebung der Entschei-\n\ndung erwirken kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies erfor-\n\ndert nach Meinung des EuGH, daß den Beteiligten vor dem Abschluß des Ver-\n\ntrages zur Kenntnis gelangt, wem der Zuschlag erteilt werden soll, sowie daß\n\ndiese Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen einer Nach-\n\nprüfung aufgehoben werden kann (Erwägungsgrund 48).\n\nWie 1999 in der Bundesrepublik Deutschland die Vergabe von Aufträ-\n\ngen öffentlicher Auftraggeber gehandhabt wurde, mag danach als nicht richtli-\n\nnienkonform anzusehen sein, weil - wie auch im vorliegenden Fall - der Zu-\n\nschlag zum Abschluß des Vertrags führte, ohne daß die nicht berücksichtigten\n\nBieter hiervon erfuhren und in der Lage waren, gemäß § 115 Abs. 1 die Ertei-\n\nlung des Zuschlags zunächst zu verhindern und eine ihnen günstige Maßnah-\n\nme nach § 114 Abs. 1 GWB zu erstreiten. Die Lösung dieses Problems wird\n\njedoch nicht davon beeinflußt, ob man die Klärung eines Vergabemangels nach\n\nwirksamer Erteilung des Zuschlags dem Verfahren vor der Vergabekammer\n\nnach § 107 Abs. 1 GWB oder aber - entsprechend der Meinung des erkennen-\n\nden Senats und des Vorlagebeschlusses - einem Verfahren vor den Zivilge-\n\nrichten im ordentlichen Rechtsweg zuweist. Eine insoweit bestehende Rechts-\n\nschutzlücke könnte nur in anderer Weise geschlossen werden, etwa durch eine\n\nhinreichend gesicherte Vorabinformationspflicht, so daß der öffentliche Auf-\n\ntraggeber ohne ihre Einhaltung einem Bieter den Auftrag wirksam nicht erteilen\n\nkann, so wie dies nach Inkrafttreten der in Vorbereitung befindlichen Vergabe-\n\nordnung voraussichtlich sein soll.\n\ng) Der vorgenommenen Auslegung stehen schützenswerte Belange der\n\nUnternehmen nicht entgegen, die sich an der Ausschreibung des öffentlichen\n\nAuftraggebers beteiligen. Sie lassen sich nicht mit der Überlegung begründen,\n\ndaß die Vergabekammern und die ihnen im Instanzenzug nachfolgenden Ver-\n\ngabesenate auf das Vergaberecht spezialisiert sind und deshalb von ihnen\n\nsachgerechte Lösungen erwartet werden können, denen gemäß § 124 Abs. 1\n\nGWB auch im Falle eines Schadensersatzprozesses bindende Wirkung zu-\n\nkommt. Denn die Zivilgerichte haben nicht nur die zur Entscheidung von Scha-\n\ndensersatzklagen nötige Kompetenz; zu ihren Aufgaben gehört auch die Erfas-\n\nsung und Beantwortung von Vorfragen.\n\nWährend der Zivilprozeß vom Beibringungsgrundsatz beherrscht wird,\n\nist nach §§ 110 Abs. 1 Satz 1, 120 Abs. 2, 70 Abs. 1 bis 3 GWB allerdings im\n\nVerfahren vor den Vergabekammern und den insoweit im Instanzenzug nach-\n\ngeordneten Vergabesenaten der hierfür maßgebliche Sachverhalt von Amts\n\nwegen zu erforschen (Untersuchungsgrundsatz). Auch dieser Unterschied\n\nrechtfertigt jedoch nicht die Annahme, seinetwegen müsse das nach wirksamer\n\nErteilung des Auftrags an einen Dritten noch bestehende Interesse eines nicht\n\nberücksichtigten Bieters in dem Verfahren verfolgt werden können, das dem\n\nUntersuchungsgrundsatz unterliegt. Denn dieser Unterschied verliert bereits\n\ndurch die im GWB (§§ 113 Abs. 2, 120 Abs. 2) geregelten Mitwirkungs- und\n\nFörderungspflichten der Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens an Bedeu-\n\ntung. Danach muß insbesondere der Antragsteller zu den sein Begehren\n\nrechtfertigenden Tatsachen vortragen; Beweismöglichkeiten sind aufzuzeigen;\n\naußerdem darf erst nach Ablauf gesetzter Fristen Vorgebrachtes unberück-\n\nsichtigt bleiben. Auch im Vergabenachprüfungsverfahren ist also nicht allen\n\ndenkbaren Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen\n\nnachzugehen (vgl. Porz in Niebuhr u.a., aaO, § 110 Rdn. 9). Es kommt hinzu,\n\ndaß die Zivilgerichte im Schadensersatzprozeß die von der Rechtsprechung\n\nentwickelten Grundsätze zur sog. sekundären Behauptungslast zu beachten\n\nhaben (vgl. Senat, Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 158/97, FamRZ 1999, 1265, 1266;\n\nBGH, Urt. v. 6.4.1995 - III ZR 183/94, NJW 1995, 2344, 2345; Jaeger in Ka-\n\npellmann/Vygen, Jahrbuch BauR 2000, 107, 112; Schnorbus, BauR 1999, 77,\n\n98). Danach darf sich die Gegenpartei, der Aufklärung zuzumuten ist, nicht auf\n\nein bloßes Bestreiten bzw. Vortragen der anspruchsausschließenden Tatsa-\n\nchen zurückziehen, wenn der Anspruchsteller außerhalb des maßgeblichen\n\nGeschehensablaufes steht und deshalb den rechtserheblichen Sachverhalt von\n\nsich aus nicht ermitteln und in einer ggf. zur Beweiserhebung geeigneten Wei-\n\nse vortragen kann. Das kann gerade auch in Fällen des Vorwurfs einer verga-\n\nberechtswidrigen Vorgehensweise des öffentlichen Auftraggebers zum Tragen\n\nkommen. Dadurch verliert das ihm im Schrifttum (Meyer, WuW 1999, 567, 570)\n\nbeigelegte Gewicht auch der Umstand, daß der öffentliche Auftraggeber im\n\nVergabenachprüfungsverfahren zur vollständigen Herausgabe der Vergabe-\n\nakten verpflichtet ist (§ 110 Abs. 2 Satz 3 GWB), während für den Schadenser-\n\nsatzprozeß eine vergleichbare Regelung fehlt.\n\nh) Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht - entgegen Stimmen\n\nin der Literatur (vgl. etwa Kulartz BauR 1999, 724, 726; Kus in Niebuhr u.a.,\n\naaO, § 114 Rdn. 68) - hiernach auch im Einklang mit den von Verfassungs we-\n\ngen zu beachtenden Geboten. Dabei kann unentschieden bleiben, ob im Zu-\n\nsammenhang mit der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber\n\nöffentliche Gewalt ausgeübt wird, was zur Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG\n\nzwänge, oder ob dem sog. Justizgewährungsanspruch genügt werden muß,\n\nder sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\n\n(Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt (vgl. zum Streitstand Boesen, aaO, Einl. Rdn. 98 ff.\n\nm.w.N.). In jedem Fall muß eine Rechtsschutzgarantie gegeben sein, die nicht\n\nnur gewährleistet, daß überhaupt ein Rechtsweg offensteht; der eröffnete\n\nRechtsweg muß auch eine effektive Wahrung geltend gemachter Rechte er-\n\nmöglichen (BVerfGE 88, 118, 123). Das ist bei Anrufung der für Schadenser-\n\nsatzklagen zuständigen ordentlichen Gerichte und der Prüfung der behaupte-\n\nten Vergaberechtsverstöße durch diese Gerichte jedoch - wie ausgeführt - si-\n\nchergestellt. Ein Anspruch auf ein staatliches Organ, das möglicherweise als\n\nsachnäher bezeichnet werden kann, besteht unter diesen Umständen nicht\n\n(vgl. BVerwGE 81, 226, 228 m.w.N.).\n\ni) Schließlich scheidet auch eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2\n\nSatz 2 GWB auf die Fälle aus, in denen ein bei der Vergabe nicht berücksich-\n\ntigter Bieter erst nach wirksamem Zustandekommen des Auftrags mit einem\n\nanderen Bieter seinen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer an-\n\nbringt. Nach dem Vorgesagten fehlt die für eine analoge Anwendung erforderli-\n\nche planwidrige Lücke im Gesetz, die durch § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB zu\n\nschließen wäre.\n\n2. Aufgrund des Zuschlags zugunsten der B. am 22. Oktober 1999\n\nund dem Zugang dieser Erklärung bei diesem Bieter war der zu vergebende\n\nAuftrag bereits wirksam zustande gekommen, als die Antragstellerin sich mit\n\nihrem Antrag vom 25. Januar 2000 an die Vergabekammer des Landes B.\n\nwandte. Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, der mit der B. abge-\n\nschlossene Vertrag sei gemäß § 134 BGB bzw. § 138 BGB nichtig.\n\na) Eine Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin\n\nund/oder des Vertrages mit der B. nach § 134 BGB folgt nicht daraus, daß\n\ndie anderen Bieter vor der Zuschlagsentscheidung nicht über deren vorgese-\n\nhenen Inhalt unterrichtet worden sind. § 134 BGB greift nur ein, wenn ein\n\nRechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt; das Gesetz muß sich\n\ngerade gegen die Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäftes richten (BGH,\n\nUrt . v. 8.6.1983 - VIII ZR 77/82, NJW 1983, 2873). Eine § 115 Abs. 1 oder\n\n§ 118 Abs. 3 GWB vergleichbare Regel dahin, daß es öffentlichen Auftragge-\n\nbern verboten sei, ohne Vorabinformation der Bieter die vorgesehene Verga-\n\nbeentscheidung zu treffen und einem der Bieter den Auftrag zu erteilen, gab es\n\nzu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im Jahre 1999 jedoch nicht (vgl. Boesen,\n\naaO, § 107 Rdn. 26; Reidt, BauR 2000, 22, 27; Kus NJW 2000, 544, 546). Da-\n\nbei kann dahinstehen, ob nach dem damals zu beachtenden Recht den Bietern\n\nüberhaupt ein Vorabinformationsanspruch zustand und woraus dieser ggf. her-\n\nzuleiten war. Die Verletzung einer Vorabinformationspflicht wäre lediglich ein\n\nFehler im Vergabeverfahren gewesen; wie andere Verstöße gegen die Regeln\n\neines den Wettbewerb und die Transparenz wahrenden Vergabeverfahrens\n\nhätte er allenfalls den öffentlichen Auftraggeber schadensersatzpflichtig ma-\n\nchen können; die Wirksamkeit anderer Vergabeentscheidungen, insbesondere\n\ndiejenige der Auftragserteilung durch Zuschlag hätte er nicht berühren können.\n\nWas den Zuschlag betrifft, prägte dieser Grundsatz schon die Rechtsprechung\n\nzum bis zum Inkrafttreten der §§ 97 ff. GWB geltenden Vergaberecht (vgl. OLG\n\nSchleswig, Urt. v. 6.7.1999 - 6 U Kart 22/99, ZVgR 1999, 249, 251); er hat\n\nnunmehr seine Ausprägung in der Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB\n\nerfahren (vgl. Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, § 114 Rdn. 23).\n\nMangels einer ergänzenden gesetzlichen Regelung, daß die Bestandskraft des\n\nZuschlags von einer vorherigen Information der beteiligten Bieter über seinen\n\nvorgesehenen Inhalt abhängig sei, konnte daher entgegen der Meinung der\n\nAntragstellerin den Tatbestand des § 134 BGB nicht ausfüllen, daß die An-\n\ntragsgegnerin vor ihrer Entscheidung vom 22. Oktober 1999 zugunsten der B.\n\ndie\n\nanderen Bieter hierüber nicht informiert hat.\n\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen braucht ferner den Bean-\n\nstandungen der Antragstellerin nicht weiter nachgegangen zu werden, die da-\n\nhin gehen, durch die Vergabe sämtlicher Lose zu einem Pauschalpreis sei von\n\nder Ausschreibung abgewichen worden, das Angebot habe nicht der tatsäch-\n\nlich dann vereinbarten Laufzeit entsprechend kalkuliert werden können und die\n\nB. habe wegen fachlicher Ungeeignetheit nicht beauftragt werden dürfen;\n\nwegen des niedrigsten Preises habe vielmehr sie selbst den Auftrag erhalten\n\nmüssen. Auch insoweit kann sich die Antragstellerin allenfalls auf die Verlet-\n\nzung von Regeln des Vergabeverfahrens berufen. Sollte es insoweit zu Verga-\n\nberechtsverstößen gekommen sein, änderten sie nichts an der Wirksamkeit der\n\nzum Abschluß des Vergabeverfahrens führenden Entscheidung der Antrags-\n\ngegnerin.\n\nb) Die Auftragsvergabe an die B. ist auch nicht sittenwidrig und des-\n\nhalb nicht gemäß § 138 BGB nichtig.\n\nEs war zum Vergabezeitpunkt und ist auch derzeit rechtlich nicht ab-\n\nschließend geklärt, ob es auf der Grundlage eines Landesgesetzes zulässig\n\nist, Aufträge nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich zur Einhaltung\n\nder geltenden Lohntarife verpflichten. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorla-\n\ngebeschluß vom 18. Januar 2000 \n\n(KVR 23/98, NZBau 2000, 189\n\n- Tariftreueerklärung II), mit dem er die dort anhängige Rechtssache dem Bun-\n\ndesverfassungsgericht vorgelegt hat, die Auffassung vertreten, daß der eine\n\nsolche Regelung vorsehende § 1 Abs. 1 Satz 2 BerlVergG mit dem Grundge-\n\nsetz und mit Bundesrecht nicht vereinbar sei. War es aber zweifelhaft, ob Ta-\n\nriftreueerklärungen in einem Vergabeverfahren überhaupt als Vergabekriterium\n\nverwendet werden dürfen, so kann das von der Antragstellerin im Hinblick auf\n\ndie Auftragsvergabe an die B. behauptete Abgehen der Antragsgegnerin\n\nvom Verlangen nach Anwendung des Tarifvertrages des Gebäudereiniger-\n\nHandwerks keinen Umstand darstellen, der es rechtfertigen könnte, die Zu-\n\nschlagsentscheidung der Antragsgegnerin als sittenwidrig nach § 138 Abs. 1\n\nBGB zu bewerten.\n\nDer zu beurteilende Sachverhalt läßt ferner die Feststellung nicht zu, der\n\nerteilte Zuschlag und der auf ihm beruhende Vertrag seien gemäß § 138 Abs. 1\n\nBGB sittenwidrig, weil das Ausschreibungsverfahren ein Scheinmanöver gewe-\n\nsen sei und die B. von vornherein als Zuschlagsempfängerin festgestanden\n\nhabe. Die Antragstellerin hat hierzu im wesentlichen vorgetragen, die Antrags-\n\ngegnerin habe alle bei ihr befindlichen Verträge mit Reinigungsunternehmen\n\nnebst Anlagen vorab, d.h. schon vor Beginn der Ausschreibung an die B.\n\ngegeben, um dieser eine Kalkulations- und Angebotsabgabe mit dem Ziel zu\n\nermöglichen, das sog. wirtschaftlichste Angebot unterbreiten zu können; diese\n\nVorgänge könnten durch Zeugen belegt werden; Namen und Adressen gebe\n\nsie in kürzester Zeit, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Termin vor dem Kam-\n\nmergericht bekannt. Dieser von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt\n\nkann jedoch angesichts des Bestreitens der Antragsgegnerin bei der Beurtei-\n\nlung der Wirksamkeit der Auftragsvergabe an die B. nicht zugrunde gelegt\n\nwerden.\n\nNach § 120 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 3 GWB ist im Be-\n\nschwerdeverfahren der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zwar\n\nvon Amts wegen zu erforschen. Dieser Verpflichtung steht jedoch - wie bereits\n\nausgeführt - nach § 120 Abs. 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 1 GWB die\n\nPflicht der Beteiligten gegenüber, das Verfahren zu fördern und an der Aufklä-\n\nrung des Sachverhalts mitzuwirken. Vor allem muß der Beschwerdeführer nach\n\n§ 117 Abs. 2 Nr. 2 GWB die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich\n\ndie Beschwerde stützt. Dieser der Beschleunigung des Nachprüfungsverfah-\n\nrens dienenden Pflicht ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Trotz ihrer\n\nAnkündigung, deretwegen der Vergabesenat des Kammergerichts keinen An-\n\nlaß hatte, zur Beibringung eine gerichtliche Frist zu setzen, hat die Antragstel-\n\nlerin zu dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt der Bekanntgabe der Verträge\n\nder anderen Reinigungsunternehmen an die B. bis zur mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 7. Juni 2000 keine Zeugen benannt. Der im Schriftsatz vom\n\n18. Mai 2000 seitens der Antragstellerin erwähnte Zeuge M. ist für ein ande-\n\nres Beweisthema angegeben worden. Es besteht mithin ein Hindernis, das tat-\n\nsächliche Geschehen in dem von der Antragstellerin geltend gemachten Um-\n\nfange weiter aufzuklären. Es kann deshalb dahinstehen, ob aus dem von der\n\nAntragstellerin beweislos behaupteten Sachverhalt überhaupt eine Mißachtung\n\nder herrschenden Rechts- und Sozialmoral zum Ausdruck kommt, die als sit-\n\ntenwidrig einzustufen ist.\n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen-\n\ndung des § 97 Abs. 1 ZPO. Die Heranziehung der Grundsätze zur Analogie ist\n\nnötig, weil das Gesetz - anders als für das Verfahren vor den Vergabekam-\n\nmern - keine ausdrückliche Regelung enthält, nach welcher die Kostengrun-\n\ndentscheidung im Beschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. GWB zu treffen\n\nist. Die bestehende Gesetzeslücke kann nicht durch die für das Kartellbe-\n\nschwerdeverfahren geltende Regelung des § 78 GWB geschlossen werden,\n\nweil diese Vorschrift in § 120 Abs. 2 GWB gerade für nicht anwendbar erklärt\n\nworden ist. In Betracht zu ziehen ist deshalb nur die entsprechende Anwen-\n\ndung der für das Verfahren vor den Vergabekammern gesetzlich geregelten\n\nKostenvorschrift (§ 128 GWB) bzw. die Heranziehung der §§ 91 ff. ZPO. Da\n\nsich § 128 GWB am verwaltungsrechtlichen Kostendeckungsprinzip orientiert\n\n(vgl. Boesen, aaO, § 123 Rdn. 88) und Bezüge zum Verwaltungsverfahrens-\n\nrecht aufweist (vgl. die Verweisung auf § 80 VwVfG in § 128 Abs. 4 Satz 3\n\nGWB), es sich bei dem vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren aber um ein\n\nstreitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht handelt, enthalten die\n\n§§ 91 ff. ZPO die sachgerechteren Regeln, deren entsprechende Anwendung\n\ndamit geboten ist (vgl. auch Korbion, Vergaberechtsänderungsgesetz, § 128\n\nRdn. 16).\n\nVI. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für notwendig er-\n\nachtet. Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fehlt eine § 120 Abs. 2\n\nGWB entsprechende Verweisung auf § 69 GWB. Die Notwendigkeit der dort\n\nvorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ergibt sich auch nicht aus dem\n\nUmstand, daß der Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB an-\n\nstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidet. Dadurch wird dem Se-\n\nnat die Entscheidungskompetenz zugewiesen, nicht aber das von ihm als Be-\n\nschwerdegericht zu beachtende Verfahren geregelt. Mangels näherer Ausge-\n\nstaltung durch das GWB ist dieses Verfahren vielmehr unter Beachtung der\n\nrechtsstaatlichen Grundsätze und unter Heranziehung der ansonsten das Ver-\n\nfahren vor dem Bundesgerichtshof bestimmenden Regeln so zu gestalten, daß\n\nes dem jeweiligen Streitfall gerecht wird. Hierfür bedurfte es angesichts des\n\nbeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden Fall einer mündlichen Ver-\n\nhandlung nicht.\n\nVII. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 12 a Abs. 2\n\nGKG.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/x-zb-14-00","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":9},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":8},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":7},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/x-zb-14-00","retrieved":"2026-07-10 11:44:55.355272+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-19/x-zb-14-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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