{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"VIII ZB 35/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 35/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nBall und Dr. Leimert\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des\n\n5. Zivilsenats \n\ndes \n\nThüringer Oberlandesgerichts \n\nvom\n\n19. September 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 307.519,83 DM.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht Gera hat die Klage der Klägerin auf Zahlung von ins-\n\ngesamt 307.519,83 DM nebst Zinsen durch Urteil vom 25. Juli 2000 abgewie-\n\nsen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2000\n\nzugestellt worden. Mit einem am 1. September 2000 beim Oberlandesgericht\n\neingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil\n\nBerufung eingelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. September 2000,\n\ndaß die Frist zur Einlegung der Berufung am 31. August 2000 abgelaufen sei,\n\nhat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. September, eingegangen am selben\n\nTag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist begehrt und erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klä-\n\ngerin vorgetragen, ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt\n\nC. S. , sei von \n\nihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am\n\n31. August 2000 gegen 9.00 Uhr telefonisch mandatiert worden und habe dar-\n\nüber eine Telefonnotiz gefertigt mit den Vermerken \"Fristen\" und \"Berufungs-\n\neinlegung heute\". Diese Notiz habe er der sorgfältigen und zuverlässigen\n\nRechtsanwaltsfachgehilfin J. , die wie alle Büroangestellten angewiesen ge-\n\nwesen \n\nsei, \n\nFri-\n\nsten auch dann sofort einzutragen, wenn noch keine Akte angelegt sei, mit der\n\nmündlichen Anweisung übergeben, die Frist zu notieren, nach Eingang der\n\nUnterlagen eine Akte anzulegen und den Berufungsschriftsatz vorzubereiten.\n\nEr habe die Gehilfin darauf hingewiesen, daß er um 10.30 Uhr einen Termin\n\nbeim Amtsgericht Jena und danach einen auswärtigen Besprechungstermin\n\nhabe, und deshalb, da nicht sicher gewesen sei, daß er zu üblichen Bürozeiten\n\nzurückkommen werde, die Gehilfin weiter angewiesen, den Berufungsschrift-\n\nsatz einem anderen beim Thüringer Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-\n\nanwalt der Kanzlei zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen und ihn dann\n\nbeim Thüringer Oberlandesgericht einzureichen. Die Gehilfin habe aber die\n\nFrist nicht eingetragen, vielmehr nach Eingang des Berufungsschriftsatzes per\n\nFax die Unterlagen der Auszubildenden Sch. mit der Telefonnotiz übergeben,\n\nmit\n\ndem Auftrag, eine Akte anzulegen und den Schriftsatz vorzubereiten. Die Aus-\n\nzubildende habe dies getan, ohne zu überprüfen, ob die Berufungsfrist bereits\n\neingetragen sei. Den gefertigten Schriftsatz habe sie zusammen mit anderen\n\nnicht fristgebundenen Schreiben in den Unterschriftenkorb von Rechtsanwalt\n\nS. gelegt. Rechtsanwalt S. sei gegen 19.00 Uhr ins Büro zurückgekehrt\n\nund habe den Fristenkalender überprüft. Nachdem er keine offene Fristen habe\n\nfeststellen können, habe er noch andere Dinge erledigt und dann das Büro\n\nverlassen.\n\nDas Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 19. September 2000\n\nden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung\n\nder Berufungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die\n\nKlägerin sei nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, die Notfrist\n\ndes § 516 ZPO einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie müsse sich das Verschulden ih-\n\nres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2\n\nZPO). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte bei Rückkehr in sein Büro\n\nam Abend des 31. August 2000 die Fristeinhaltung in bezug auf die Beru-\n\nfungseinlegung selbst überprüfen können und müssen, weil ihm zu dieser Zeit\n\nder Berufungsschriftsatz in dem Unterschriftenkorb vorgelegt worden sei und er\n\ngewußt habe, daß die Berufung am letzten Tag der Frist hätte eingelegt wer-\n\nden müssen. Auch hätte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am\n\n31. August 2000 bei der von ihm vorgetragenen Kontrolle des Fristenkalenders\n\nauffallen müssen, daß die Frist zur Berufungseinlegung nicht eingetragen ge-\n\nwesen sei. Er hätte die Durchführung seiner Weisung überprüfen müssen, da\n\ndiese erst am Vormittag desselben Tages gegeben worden sei, der zur Beru-\n\nfungseinlegung als letzter Tag der Frist zur Verfügung gestanden habe. Anlaß\n\nzur weiteren Überprüfung der Fristeinhaltung habe auch deshalb bestanden,\n\nweil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Vorlage der Berufungsschrift\n\nan einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei angeordnet habe. Hätte der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Klägerin pflichtgemäß gehandelt, wäre die rechtzeitige\n\nBerufungseinlegung bis zum Ablauf des 31. August 2000 noch möglich gewe-\n\nsen, zumal sich seine Kanzlei im selben Gebäude wie das Berufungsgericht\n\nbefinde.\n\nII. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-\n\nrufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung ver-\n\nsagt, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden ihres\n\nzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dies der Klägerin nach\n\n§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.\n\nMit Recht legt das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten der\n\nKlägerin zur Last, daß er bei Rückkehr in sein Büro am Abend des 31. August\n\n2000 seinen Unterschriftenkorb, in dem sich der Berufungsschriftsatz befand,\n\nnicht durchgesehen hat. Ein eigenes Verschulden an einer Fristversäumung\n\ntrifft den Rechtsanwalt, wenn ihm Akten zur Bearbeitung in einer Fristsache\n\nvorgelegt worden sind. Das gilt auch dann, wenn ihm nur der fristgebundene\n\nSchriftsatz ohne Akte vorgelegt worden ist (BGH, Beschluß vom 19. Februar\n\n1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827 unter II 2 b aa). Indem die Auszubilden-\n\nde Sch. die von ihr gefertigte Berufungsschrift in den Unterschriftenkorb von\n\nRechtsanwalt S. gelegt hat, hat sie ihm die Sache zur weiteren Bearbeitung\n\nvorgelegt. Die Sorgfalt eines Rechtsanwaltes erfordert es, wenn ihm nach fast\n\nganztägiger Abwesenheit in seinem Büro Schriftstücke zur Unterschrift vorge-\n\nlegt werden, sich wenigstens durch einen Blick davon zu überzeugen, um was\n\nes sich handelt und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (vgl.\n\nauch BGH, Beschluß vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97, NJW 1998, 460).\n\nHätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daher, wie es geboten war, nur\n\neinen Blick auf die ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftstücke geworfen,\n\nhätte er unschwer feststellen können, daß entgegen seiner Anweisung, den\n\nBerufungsschriftsatz einem anderen beim Thüringer Oberlandesgericht zuge-\n\nlassenen Rechtsanwalt der Kanzlei zur Prüfung und Unterzeichnung vorzule-\n\ngen und ihn dann beim Thüringer Oberlandesgericht einzureichen, dieser ihm\n\nselbst zur Unterschrift vorgelegt worden war.\n\nOhne Erfolg macht die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde erstmals\n\ngeltend, die Unterschriftskörbe der Anwälte in der Kanzlei ihres Prozeßbevoll-\n\nmächtigten hätten sich im zentralen Sekretariat befunden, der Unterschriftskorb\n\nihres Prozeßbevollmächtigten habe nicht auf seinem eigenen Schreibtisch ge-\n\nstanden, die in den Körben liegenden Schriftstücke seien vom jeweiligen An-\n\nwalt tagsüber zu unregelmäßigen Zeiten geprüft, gegebenenfalls berichtigt und\n\nunterzeichnet worden, bei besonderer Dringlichkeit hätten die Mitarbeiter ein-\n\nzelne Schriftsätze ohne den Korb dem jeweiligen Anwalt vorgelegt.\n\nAbgesehen davon, daß alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung\n\nsind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung\n\nder Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch in-\n\nnerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebe-\n\nnenfalls glaubhaft zu machen sind und das Vorbringen der Klägerin, soweit es\n\nneuen Vortrag darstellt, deshalb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 Ausgangs-\n\nkontrolle 1), wäre auch bei Zugrundelegung der dargelegten Umstände ein\n\nSorgfaltsverstoß des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin anzunehmen. Die\n\nVerpflichtung des Rechtsanwalts zur Überprüfung der ihm zur Unterschrift vor-\n\ngelegten Schriftstücke hängt nicht davon ab, wie die Vorlage räumlich in seiner\n\nKanzlei organisiert ist, insbesondere ob die Vorlage im eigenen Zimmer des\n\nRechtsanwalts erfolgt.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Leimert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/viii-zb-35-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/viii-zb-35-00","retrieved":"2026-07-10 11:44:28.837524+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-19/viii-zb-35-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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