{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-12-18","aktenzeichen":"II ZR 385/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 54 Satz 1, 427, 607, 705, 714 a) Ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweck- verband kann - trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich- rechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts - bei Teilnahme am Privat- rechtsverkehr Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, insbesondere Partei eines privatrechtlichen Vertrages, sein. Auf ihn findet hinsichtlich einer solchen privatrechtlichen Betätigung - je nach dem Grad der körperschaftlichen Verselbständigung - das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder des nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins Anwendung. b) Die Gründungsmitglieder eines gescheiterten öffentlich-rechtlichen Zweckver- bandes haften für dessen im Gründungsstadium begründete Darlehensver- bindlichkeiten wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder diesen gemäß § 54 Satz 1 BGB gleichgestellte Mitglieder eines wirtschaftlichen Vorvereins un- beschränkt und gesamtschuldnerisch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 385/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 54 Satz 1, 427, 607, 705, 714\n\na) Ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweck-\n\nverband kann - trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich-\n\nrechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts - bei Teilnahme am Privat-\n\nrechtsverkehr Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, insbesondere\n\nPartei eines privatrechtlichen Vertrages, sein. Auf ihn findet hinsichtlich einer\n\nsolchen privatrechtlichen Betätigung - je nach dem Grad der körperschaftlichen\n\nVerselbständigung - das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder des\n\nnichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins Anwendung.\n\nb) Die Gründungsmitglieder eines gescheiterten öffentlich-rechtlichen Zweckver-\n\nbandes haften für dessen im Gründungsstadium begründete Darlehensver-\n\nbindlichkeiten wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder diesen gemäß §\n\n54 Satz 1 BGB gleichgestellte Mitglieder eines wirtschaftlichen Vorvereins un-\n\nbeschränkt und gesamtschuldnerisch.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 385/98 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-\n\ngerichts vom 29. Oktober 1998 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit \n\naufgehoben, \n\nals \n\nin Höhe \n\nvon\n\n3.920.000,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Bun-\n\ndesbankdiskontsatz/Basiszinssatz seit 16. August\n\n1993 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.\n\n Auf die Berufung der Klägerin werden - unter teil-\n\nweiser Abänderung des Urteils der 7. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juli\n\n1997 - die Beklagten als Gesamtschuldner verur-\n\nteilt, über die vorinstanzlich bereits ausgeurteilten\n\nBeträge hinaus weitere 3.920.000,-- DM nebst 5 %\n\nZinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\n\nschen \n\nBundesbank/Basiszinssatz \n\nseit \n\ndem\n\n16. August 1993 an die Klägerin zu zahlen.\n\nII. \n\nHinsichtlich der zusätzlich begehrten Zinsen aus\n\n1.680.000,-- DM wird die Revision der Klägerin als\n\nunzulässig verworfen.\n\nIII. \n\nDie Kosten der ersten beiden Rechtszüge werden\n\nder Klägerin zu 18 % und den Beklagten zu 82 %\n\nauferlegt.\n\nVon den Gerichtskosten der Revisionsinstanz tra-\n\ngen die Klägerin 22,7 %, die Beklagten zu 1 bis 8\n\n63,6 % und die Beklagten zu 4 und zu 7 weitere\n\n13,7 %. Von den außergerichtlichen Kosten der\n\nKlägerin in dieser Instanz tragen diese selbst\n\n15,6 %, die Beklagten zu 1 bis 8 66,7 % und die\n\nBeklagten zu 4 und zu 7 darüber hinaus 17,7 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten in\n\ndieser Instanz trägt die Klägerin zu 15,6 %, im üb-\n\nrigen tragen die Beklagten diese selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt die acht beklagten brandenburgischen Ge-\n\nmeinden auf Rückzahlung eines im September 1991 dem \"Abwasserverband\n\nC.\" darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages von 5.600.000,-- DM in\n\nAnspruch.\n\nDie Beklagten beabsichtigten im Frühjahr 1991 die Gründung eines\n\nZweckverbandes zur gemeinschaftlichen Abwasserbeseitigung. Am 16. Mai\n\n1991 unterzeichneten die Bürgermeister der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 8\n\neine Vereinbarung, in der es heißt:\n\n\"Wir, die erschienenen Bürgermeister der Gemeinden ... (Be-\nklagte zu 1 bis 8) bilden hiermit den Abwasserverband C.. Wir\nsetzen hiermit die beiliegende Satzung über die Abwasserbeseiti-\ngung im Gemeindeverband C. mit heutigem Tage in Kraft. Wir be-\nschließen, daß der Abwasserverband aus folgenden Organen be-\nsteht:\n\n1. dem Verwaltungsgemeinschaftsausschuß C.,\n2. aus dem Vorsitzenden des Abwasserverbandes C..\n\nAls vorläufige Geschäftsordnung bestimmen wir:\n\n1. Zu den Sitzungen des Abwasserverbandes lädt der\nVorsitzende in der Regel unter Wahrung einer Frist\nvon 7 Tagen, kurzfristig von 2 Tagen ein.\n\n2. Zwischen den Sitzungen führt der Vorsitzende die Ge-\n\nschäfte.\n\n3. Jeder Bürgermeister hat bei der Abstimmung eine\n\nStimme.\n\n4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-\n\nden den Ausschlag.\"\n\nIn einer ebenfalls am 16. Mai 1991 durchgeführten Sitzung des Verwal-\n\ntungsgemeinschaftsausschusses wurde der Bürgermeister der Beklagten zu 1,\n\nM., zum Vorsitzenden des Abwasserzweckverbandes gewählt. In einer Sitzung\n\nder \"Gemeindevertretungen des Verwaltungsamtes C.\" vom 27. Mai 1991 be-\n\nauftragten die Gemeindevertretungen der Beklagten zu 1 bis 8 und einer weite-\n\nren Gemeinde ihre Bürgermeister, \"die Abwasserentgeltsatzung zum Bestand-\n\nteil des Abwasserverbandes C. zu erklären\".\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 1991 erklärte die Klägerin gegenüber dem\n\nBürgermeister M. unter bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen ihre Bereit-\n\nschaft zur Gewährung eines Kredits über 5.600.000,-- DM an die Beklagten zu\n\n1 bis 8 sowie eine weitere, nicht zum Abwasserzweckverband gehörende Ge-\n\nmeinde \"als Gesamtschuldnern in ihrer Eigenschaft als Mitgliedern des Ge-\n\nmeindeverbandes C.–Abwasserverband\". Diese Kreditzusage wurde von der\n\nKlägerin mit Schreiben vom 24. Juli 1991 dahingehend modifiziert, der Kredit\n\nwerde\n\n\"ausschließlich dem Gemeindeverband C. - Abwasserverband -\nund nicht den in der Kreditzusage vom 16. Juli 1991 aufgeführten\nGemeinden als Gesamtschuldnern (gewährt), wobei wir davon\nausgehen, daß der Gemeindeverband rechtlich Zweckverband im\nSinne von § 61 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Ge-\nmeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) ist.\"\n\nNachdem die \"Vollversammlung des Abwasserverbandes C.\" den Bür-\n\ngermeister M. am 14. August 1991 mit der verbindlichen Vornahme aller im Zu-\n\nsammenhang mit der Kläranlage stehenden Finanzierungsmaßnahmen beauf-\n\ntragt hatte, erklärte dieser mit Schreiben vom gleichen Tage der Klägerin das\n\nEinverständnis des Abwasserzweckverbandes mit der Kreditzusage und bat um\n\nÜberweisung der Valuta bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen. Auf\n\nAntrag des Verbandes genehmigte der Landrat des damaligen Landkreises A.\n\nunter dem 5. September 1991 die Kreditaufnahme durch den Abwasserzweck-\n\nverband und bestätigte zugleich, dessen Gründung sei gemäß § 61 der Kom-\n\nmunalverfassung der DDR rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin überwies am\n\n13. September 1991 den Kreditbetrag auf das vom Verband angegebene Kon-\n\nto. Es handelte sich hierbei um ein von der K. Ba. GmbH (nachfolgend: K.) - die\n\nzuvor vom Abwasserzweckverband als Treuhänderin und Generalübernehme-\n\nrin mit dem Neubau einer Kläranlage beauftragt worden war - eingerichtetes\n\nTreuhandkonto.\n\nAm 30. März 1992 beschloß der Abwasserzweckverband eine Satzung,\n\nderen Genehmigung der Landrat mit Schreiben vom 9. Juni 1992 verweigerte,\n\nweil sie nicht mit dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetz über die\n\nkommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vereinbar sei.\n\nIm weiteren Verlauf des Jahres 1992 geriet die K. in den Verdacht des\n\nSubventionsbetruges; der Abwasserzweckverband beendete auf Anordnung\n\ndes Landrats die mit der Gesellschaft bestehenden Vertragsbeziehungen. Der\n\nnachfolgende Versuch, das der K. treuhänderisch zur Verfügung gestellte\n\nKontoguthaben sicherzustellen, scheiterte; ein Konkursantrag über das Vermö-\n\ngen der K. wurde 1996 mangels Masse abgelehnt. Der Verbleib des von der\n\nKlägerin überwiesenen Geldes ist ungeklärt. Da der Abwasserzweckverband\n\n- dessen Gründung von den beteiligten Gemeinden nicht weiterbetrieben wur-\n\nde - die zwischenzeitlich aufgelaufenen Kreditzinsen seit geraumer Zeit nicht\n\nbediente, stellte die Klägerin den Kredit - der eine bis zum 13. September 1993\n\nbefristete Laufzeit hatte - durch Schreiben vom 3. August 1993 sofort fällig und\n\nsetzte zugleich eine Zahlungsfrist bis 15. August 1993. Sie begehrt von den\n\nbeklagten Gründergemeinden als Gesamtschuldnern die Rückzahlung der\n\nausgereichten Darlehensvaluta von 5.600.000,-- DM nebst Zinsen in Höhe von\n\n5 % über dem Bundesbankdiskontsatz seit 13. September 1991. Das Landge-\n\nricht hat der Klage in Höhe von 1.120.000,-- DM, das Oberlandesgericht hat ihr\n\nin Höhe von 1.680.000,-- DM nebst Zinsen in beantragter Höhe seit Rechts-\n\nhängigkeit stattgegeben. Die gegen diese Verurteilung gerichteten Revisionen\n\nder Beklagten zu 4 und zu 7 hat der Senat nicht zur Entscheidung angenom-\n\nmen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr darüber hinausgehendes Kla-\n\ngebegehren weiter, wobei sie in der Revisionsverhandlung die Zinsforderung\n\nauf den Zeitraum ab 16. August 1993 beschränkt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat im wesentlichen Erfolg und führt - bis auf\n\neinen Teil der Zinsen - zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Darlehensvertrag sei weder\n\nmit den beklagten Gemeinden noch mit dem Abwasserzweckverband C. zu-\n\nstande gekommen. Nach den Vorstellungen beider Parteien habe der Kredit\n\ndem Abwasserzweckverband, nicht aber den einzelnen Gemeinden als Ge-\n\nsamtschuldnern gewährt werden sollen. Mit dem Abwasserzweckverband sei\n\nkein Vertrag zustande gekommen, weil dieser als juristische Person des öffent-\n\nlichen Rechts nicht zur Entstehung gelangt sei. Die Gründergemeinden hafte-\n\nten der Klägerin jedoch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auf\n\nSchadensersatz, weil sie es unterlassen hätten, die Klägerin über die fehlende\n\nRechtsfähigkeit des Verbandes aufzuklären. Allerdings müsse sich die Klägerin\n\nein erhebliches Mitverschulden an der Schadensentstehung entgegenhalten\n\nlassen, so daß die Klageforderung nur in Höhe von 30 % begründet sei. Das\n\nhält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nII. Die Klägerin hat gegen den Abwasserzweckverband C. einen vertrag-\n\nlichen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta gemäß § 607\n\nAbs. 1 BGB, für den die beklagten Gemeinden gesamtschuldnerisch haften.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Verein-\n\nbarungen der Klägerin mit dem Bürgermeister M. im Juli/August 1991 ein wirk-\n\nsamer Darlehensvertrag mit dem Abwasserzweckverband C., bestehend aus\n\nden beklagten Gemeinden, zustande gekommen.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\nwonach es sich bei dem Abwasserzweckverband C. weder bei Vertragsschluß\n\nnoch zu einem späteren Zeitpunkt um einen rechtlich selbständigen kommu-\n\nnalen Zweckverband, also eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ge-\n\nhandelt hat.\n\nDie vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Fragen,\n\nob § 61 des bis zum 30. Dezember 1991 in Brandenburg als Landesrecht fort-\n\ngeltenden Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise\n\nin der DDR vom 17. Mai 1990 (Kommunalverfassung - DDR-KommVerf, GBl.\n\nDDR I, 255) eine geeignete Rechtsgrundlage für die Entstehung rechtsfähiger\n\nKörperschaften öffentlichen Rechts bildete und ob neben der Kommunalverfas-\n\nsung über Art. 123 Abs. 1 GG ergänzend die Vorschriften des Zweckverbands-\n\ngesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I, 979) herangezogen werden konnten,\n\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Abwasserzweckverband C. konnte\n\nim Jahre 1991 schon deshalb keine Rechtsfähigkeit erlangt haben, weil er sich\n\nnoch kein Statut i.S. des § 61 Abs. 2 DDR-KommVerf bzw. keine Verbandssat-\n\nzung gemäß §§ 5, 24 Zweckverbandsgesetz gegeben hatte. Bei der im Grün-\n\ndungsbeschluß vom 16. Mai 1991 erwähnten \"Satzung\" über die Abwasserbe-\n\nseitigung im Gemeindeverband C. handelt es sich nicht um ein Organisations-\n\nstatut des Abwasserzweckverbandes, sondern um eine Regelung der Einzel-\n\nheiten der Abwasserbeseitigung im Gemeindeverband C.. Die im Gründungs-\n\nbeschluß \n\nvom \n\n16. Mai \n\n1991 \n\nenthaltene \n\nEinsetzung \n\ndes\n\n”Verwaltungsgemeinschaftsausschusses C.” und des ”Vorsitzenden des Ab-\n\nwasserverbandes C.” als Organe des Abwasserzweckverbands sowie die im\n\nBeschluß enthaltene ”vorläufige Geschäftsordnung” erfüllen nicht die Mindest-\n\nvoraussetzungen, die an ein Organisationsstatut eines kommunalen Zweckver-\n\nbandes \n\ni.S. \n\ndes \n\n§ \n\n61\n\nDDR-KommVerf (dazu Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung 1991,\n\n§ 61 Rdn. 7) und an eine Verbandssatzung gemäß § 24 Zweckverbandsgesetz\n\nzu stellen sind. Insbesondere fehlen Angaben über die Aufgaben des Verban-\n\ndes und dessen Finanzierung sowie über die Kompetenzen der Verbandsorga-\n\nne und über die Bildung und Auflösung des Verbandes.\n\nDer Beschluß der Verbandssatzung vom 30. März 1992 führte ebenfalls\n\nnicht zur Entstehung eines rechtsfähigen Zweckverbandes. Das zu diesem\n\nZeitpunkt geltende Gesetz über die kommunale Gemeinschaft im Land Bran-\n\ndenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 685 ff.) knüpft die Entstehung\n\nder kommunalen Zweckverbände als rechtsfähige Körperschaften des öffentli-\n\nchen Rechts an die Genehmigung (§ 10) und Bekanntmachung (§ 11) der Ver-\n\nbandssatzung durch die Aufsichtsbehörde. Beides ist im Hinblick auf die Sat-\n\nzung vom 30. März 1992 nicht geschehen. Eine Heilung von Gründungsfehlern\n\nauf der Grundlage der §§ 1 ff. des brandenburgischen Zweckverbandssiche-\n\nrungsgesetzes (ZwVerbSG) vom 4. Dezember 1996 (GVBl. I, 314) kommt nicht\n\nin Betracht; denn dort wird als eine Grundvoraussetzung für die Heilung eben-\n\nfalls die spätere Genehmigung und Bekanntmachung der auf der Grundlage\n\ndes GKG \n\nbeschlossenen Verbandssatzung \n\nverlangt \n\n(§ 1 Abs. 1\n\nNr. 2 ZwVerbSG). Aus den gleichen Gründen scheidet schließlich auch eine\n\nHeilung von Gründungsfehlern gemäß dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisie-\n\nrung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung\n\n(StabilG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. 162 ff.) aus. Dieses Gesetz setzt für die Ent-\n\nstehung des Zweckverbandes ebenfalls die Genehmigung der Verbandssat-\n\nzung voraus, wie aus § 3 StabilG folgt. Danach kann lediglich die öffentliche\n\nBekanntmachung von Verbandssatzung und Genehmigung durch andere dort\n\naufgeführte Maßnahmen ersetzt werden, nicht aber die Genehmigung selbst.\n\nDie Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde kann hier auch\n\nnicht gemäß § 2 Abs. 4 StabilG wegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde als\n\nerteilt gelten; denn der zuständige Landrat des Kreises A. hat dem Abwasser-\n\nzweckverband C. unter dem 9. Juni 1992 - also innerhalb der sechsmonatigen\n\nFrist des § 2 Abs. 4 StabilG - mitgeteilt, daß die zur Genehmigung vorgelegte\n\nSatzung vom 30. März 1992 in einigen Punkten nicht mit dem brandenburgi-\n\nschen GKG übereinstimme und deshalb noch nachzubessern sei.\n\nb) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, we-\n\ngen der fehlenden Eigenschaft als juristischer Person könne ein Darlehensver-\n\ntrag zwischen dem Abwasserzweckverband C. und der Klägerin nicht zustande\n\ngekommen sein. Der Abwasserzweckverband C. war auch ohne Erlangung der\n\nRechtsfähigkeit in der Lage, als Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten\n\nPartei eines privatrechtlichen Vertrages zu werden. Für die privatrechtliche\n\nBetätigung im Gründungsstadium befindlicher, nicht rechtsfähiger kommunaler\n\nZweckverbände sind in den einschlägigen Zweckverbandsgesetzen keine Re-\n\ngelungen vorhanden. Es kommt deshalb - wie grundsätzlich bei Rechtsverhält-\n\nnissen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 58, 386, 392; zuletzt Sen.Urt. v.\n\n14. Februar 2000 - II ZR 215/98, ZIP 2000, 699, 700 m.w.N.) - eine entspre-\n\nchende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht, soweit diese\n\nAusdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur Lückenfüllung geeignet\n\nsind. Auf die Beteiligung nichtrechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände am\n\nPrivatrechtsverkehr sind demzufolge die Rechtsgrundsätze derjenigen zivil-\n\nrechtlichen Korporation anzuwenden, die jeweils am weitestgehenden mit der\n\nStruktur des betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbandes übereinstimmt.\n\nNach diesem Kriterium kann ein im Gründungsstadium befindlicher, nicht-\n\nrechtsfähiger kommunaler Zweckverband - je nach dem Grad der körperschaft-\n\nlichen Verselbständigung - hinsichtlich seiner privatrechtlichen Betätigung ent-\n\nweder mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder mit dem nichtrechtsfähi-\n\ngen wirtschaftlichen Verein verglichen werden. Für beide Rechtsformen steht\n\ndie Fähigkeit, Zuordnungssubjekt privatvertraglicher Rechte und Pflichten zu\n\nsein, nicht in Zweifel (vgl. zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 79, 374,\n\n378 f.; 116, 86, 88; 136, 254, 257).\n\nc) Vor diesem Hintergrund kann die Kreditzusage der Klägerin vom\n\n24. Juli 1991 nur so verstanden werden, daß der Abwasserzweckverband C.\n\nunabhängig von seiner Entstehung als juristische Person des öffentlichen\n\nRechts Kreditnehmer sein sollte. Zwar mögen die am Vertragsschluß beteilig-\n\nten Personen die Vorstellung gehabt haben, daß es sich bei dem Abwasser-\n\nzweckverband bereits um eine rechtsfähige Körperschaft gehandelt hat. Eine\n\nsolche Fehlvorstellung von der Eigenschaft als juristischer Person ist jedoch\n\nnach den Grundsätzen des betriebsbezogenen Geschäfts unbeachtlich. Da-\n\nnach kommt ein Vertrag im Zweifel auch dann mit einer Vor- oder Vorgrün-\n\ndungsgesellschaft zustande, wenn der Vertragspartner bereits von der Existenz\n\neiner fertigen juristischen Person ausgegangen ist (vgl. Sen.Urt. v. 9. März\n\n1998 - II ZR 366/96, ZIP 1998, 646, 647). Dies entspricht auch im vorliegenden\n\nFall den Interessen und den zu vermutenden Absichten der Beteiligten zum\n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt nicht nur für die Klägerin, die kein\n\nInteresse daran gehabt haben kann, daß der Darlehensvertrag im Falle der\n\nfehlenden Eigenschaft des Verbandes als juristischer Person vollständig ins\n\nLeere gehen würde. Auch den Interessen des Abwasserzweckverbandes - der\n\noffensichtlich mit dem Bau der geplanten Abwasseranlage baldmöglichst be-\n\nginnen wollte - entsprach es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Kredit-\n\nzusage der Klägerin auch für den Fall als bindend anzusehen, daß der Ver-\n\nband die Eigenschaft der fertigen juristischen Person noch nicht gehabt hat.\n\nd) Der Vertragsschluß mit dem Abwasserzweckverband scheitert entge-\n\ngen der Auffassung der Revisionserwiderung der Beklagten zu 4 und 7 nicht\n\ndaran, daß der Zusammenschluß der Beklagten zum Abwasserzweckverband\n\nC. wegen einer etwa fehlenden Zustimmung der jeweiligen Gemeindevertre-\n\ntungen zum Handeln der Bürgermeister bei der Verbandsgründung unwirksam\n\ngewesen wäre. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 DDR-KommVerf vertritt allein der\n\nBürgermeister die Gemeinde nach außen, so daß er auch zum Abschluß von\n\nGründungsverträgen kommunaler Verbände vertretungsberechtigt ist. Aller-\n\ndings enthalten § 21 Abs. 3 lit. o und § 61 Abs. 2 DDR-KommVerf Bestimmun-\n\ngen über die Mitwirkung der Gemeindevertretungen. Danach beschließen die\n\nGemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden über die Mitgliedschaft in\n\nkommunalen Verbänden sowie im Falle des Zweckverbandes über dessen\n\nStatut, Aufgaben und die zur Verfügung zu stellenden Mittel. Nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber die Vertretungsmacht des\n\nBürgermeisters nach außen durch derartige Regeln über die Aufgabenvertei-\n\nlung innerhalb der gemeindlichen Organe, insbesondere durch Zustimmungs-\n\nvorbehalte \n\nzugunsten \n\nder Gemeindevertretung \n\nin \n\nder \n\nDDR-\n\nKommunalverfassung, nicht berührt, weil sie nur den innergemeindlichen Wil-\n\nlensbildungsprozeß betreffen (BGHZ 137, 89, 94; Urt. v. 17. April 1997\n\n- III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411; Urt. v. 18. Dezember 1997\n\n- VII ZR 155/96, WM 1998, 1097, 1098; Urt. v. 15. April 1998 - VIII ZR 129/97,\n\nWM 1998, 2038, 2040; Urt. v. 24. Juli 1998 - V ZR 140/97, WM 1998, 2036,\n\n2037). Das gilt nicht nur für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, sondern auch für\n\nöffentlich-rechtliche Kooperationsverträge wie den Zusammenschluß mehrerer\n\nGemeinden zu einem Zweckverband. Der Zusammenschluß mehrerer Gemein-\n\nden zu einem im Privatrechtsverkehr agierenden Zweckverband berührt nicht\n\nnur die Sphäre der Gemeinden, sondern wirkt sich auch gegenüber außenste-\n\nhenden Dritten aus. Sieht man den Sinn der vom internen Willensbildungspro-\n\nzeß der Gemeinden unabhängigen Vertretungsmacht des Bürgermeisters im\n\nBedürfnis nach Rechtssicherheit und einem angemessenen Verkehrsschutz (so\n\nBGH, Urt. v. 17. April 1997 aaO, WM 1997, 2410, 2412), dann greift dieser\n\nauch im Falle der Verbandsgründung. Da auch Belange Außenstehender be-\n\ntroffen sind, kommt es schließlich nicht darauf an, inwiefern die beteiligten Bür-\n\ngermeister Kenntnis von etwaigen Fehlern des innergemeindlichen Willensbil-\n\ndungsprozesses gehabt haben. Im übrigen haben die Gemeindevertretungen\n\nder Beklagten ihr Einverständnis mit der Verbandsgründung im vorliegenden\n\nFall dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Sitzung vom 27. Mai 1991\n\nihre Bürgermeister beauftragten, die Abwasserentgeltsatzung \"zum Bestandteil\n\ndes Abwasserverbandes C. zu erklären\".\n\ne) Der Abschluß des Kreditvertrages durch den Bürgermeister M. er-\n\nfolgte mit der erforderlichen Vertretungsmacht für den Verband. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Vertretungsmacht aus dem Beschluß der Vollversammlung\n\nvom\n\n14. August 1991 abgeleitet, in der M. als Vorsitzender des Abwasserzweckver-\n\nbandes C. mit der Vornahme der Finanzierungsmaßnahmen hinsichtlich der\n\nKläranlage beauftragt wurde. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung\n\nder Beklagten zu 4 und zu 7 mit dem Einwand, dem Protokoll vom 14. August\n\n1991 könne nicht entnommen werden, welche Personen für welche Gemeinden\n\nan der Abstimmung teilgenommen hätten. Auch dieser Einwand führt nicht zum\n\nErfolg, denn auf den Beschluß vom 14. August 1991 kommt es für die Frage\n\nder Vertretungsmacht M.s für den Verband nach außen nicht an. M. wurde be-\n\nreits am Tag des Gründungsbeschlusses vom 16. Mai 1991 von dem im Grün-\n\ndungsbeschluß als Verbandsorgan eingesetzten Verwaltungsgemeinschafts-\n\nausschuß einstimmig zum Verbandsvorsitzenden gewählt. Als Verbandsvorsit-\n\nzender sollte er - vergleichbar einem Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 BGB) oder\n\neinem Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 710, 714\n\nBGB) - dasjenige Verbandsorgan sein, das den Verband nach außen vertritt.\n\nEin weiterer Beschluß des Verbandes über die Befugnis des Vorsitzenden zum\n\nkonkreten Vertragsabschluß mit der Klägerin war deshalb zur Begründung der\n\nVertretungsmacht nicht erforderlich.\n\n2. Der Abwasserzweckverband C. ist infolge der Fälligstellung durch die\n\nKlägerin - deren Berechtigung zwischen den Parteien nicht im Streit ist - zur\n\nRückzahlung des empfangenen Darlehens verpflichtet. Die Revisionserwide-\n\nrung der Beklagten zu 4 und zu 7 beruft sich ohne Erfolg darauf, daß ein ver-\n\ntraglicher Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung nicht bestehe, weil\n\ndie Klägerin das Darlehen anweisungswidrig ausgezahlt habe.\n\nEs kann offenbleiben, ob die in der Kreditzusage der Klägerin vom\n\n16./24. Juli 1991 aufgeführten Auszahlungsvoraussetzungen bei Auszahlung\n\nder Darlehensvaluta tatsächlich erfüllt waren. Zwar ist der Darlehensnehmer\n\nzur Darlehensrückzahlung vertraglich nur verpflichtet, wenn der Darlehensge-\n\nber den Kredit vertragsgemäß zur Verfügung gestellt und damit seine eigene\n\nVerpflichtung zur Kreditgewährung ordnungsgemäß erfüllt hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 101; Urt. v. 12. Juli 1979\n\n- III ZR 18/78, NJW 1980, 41, 43). Hierunter lassen sich indes vom Darlehens-\n\ngeber in den Vertrag aufgenommene Voraussetzungen, die der Darlehens-\n\nnehmer zu erfüllen hat, um die Überlassung der Kreditmittel verlangen zu kön-\n\nnen (vgl. dazu Lwowski in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,\n\n§ 76 Rdn. 9), nicht einordnen. Um derartige Voraussetzungen handelte es sich\n\nvorliegend. Die von der Klägerin in ihrer Kreditzusage benannten Auszah-\n\nlungsbedingungen bezogen sich sämtlich auf schriftliche Nachweise über die\n\nordnungsgemäße Gründung des Abwasserzweckverbandes, die der Verband\n\nals Darlehensnehmer nachreichen sollte. Zahlt der Darlehensgeber das Darle-\n\nhen unter Verzicht auf die Einhaltung solcher ursprünglich gestellter Bedingun-\n\ngen aus oder läßt er anstelle der zunächst geforderten Nachweise andere Un-\n\nterlagen genügen, so erhält der Darlehensnehmer mit der ihm zur Verfügung\n\ngestellten Valuta gleichwohl keine andere als die vertraglich bedungene Lei-\n\nstung.\n\nDer Umstand, daß die Klägerin das Darlehen auf ein Treuhandkonto der\n\nK. zahlte, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Überweisung auf die-\n\nses Konto entsprach der Weisung des Bürgermeisters M.. Eine Darlehensge-\n\nwährung liegt auch dann vor, wenn die Valuta auf Veranlassung des Darle-\n\nhensnehmers und in dessen Interesse an einen Dritten ausgezahlt wird (BGH,\n\nUrt. v. 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Daß es sich im\n\nStreitfall um ein Treuhandkonto handelte, ist unerheblich, weil die Treuhände-\n\nrin allein vom Verband eingeschaltet und daher nur in dessen Interesse tätig\n\nwar (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1998 - XI ZR 272/97, ZIP 1998, 1631). Im übrigen\n\nhat sich der den Verband vertretende Bürgermeister M. mit dem Schreiben der\n\nKlägerin vom 13. September 1991, in dem neben den Kreditkonditionen auch\n\ndie erfolgte Auszahlung sowie das Empfängerkonto mitgeteilt wurden, aus-\n\ndrücklich einverstanden erklärt. Zumindest auf dieser Grundlage ist daher eine\n\nEinigung über die Modalitäten der Darlehensgewährung erfolgt.\n\n3. Die Beklagten haften als Mitgliedsgemeinden gegenüber der Klägerin\n\nunbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Kreditschulden des Abwasser-\n\nzweckverbandes C..\n\na) Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht eine gesetzliche\n\nHaftung der Gesellschafter für die im Namen der Gesellschaft begründeten\n\nVerbindlichkeiten (Senat, BGHZ 142, 315). Dieser Grundsatz käme für die pri-\n\nvatrechtliche Betätigung des Abwasserzweckverbandes im Gründungsstadium\n\nauch dann zur Anwendung, wenn der Verband als nichtrechtsfähiger wirt-\n\nschaftlicher Verein zu beurteilen wäre. § 54 Satz 1 BGB verweist für den nicht-\n\nrechtsfähigen Verein auf die Vorschriften der Gesellschaft. Für den nicht-\n\nrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein führt diese Verweisung zu einer persönli-\n\nchen Außenhaftung der Mitglieder entsprechend den Haftungsgrundsätzen der\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts. Die gesamtschuldnerische Außenhaftung\n\nder Mitglieder gilt auch \n\nfür solche wirtschaftlichen Vereine, die sich\n\n- vergleichbar einer Vorgesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft - im Grün-\n\ndungsstadium zu einem rechtsfähigen Verein befinden und als werdende juri-\n\nstische Personen betrachtet werden können (Vorvereine). Schon wegen der\n\ngesetzlichen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB auf das Recht der Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts ist eine Übertragung des für die gescheiterte Vorgesell-\n\nschaft entwickelten Prinzips der Verlustdeckungshaftung als anteilige Innen-\n\nhaftung der Gründer (Senat, BGHZ 134, 333, 338 für die Vor-GmbH; BSG\n\nDStR 2000, 744 für die Vor-Genossenschaft) auf den gescheiterten wirtschaft-\n\nlichen Vorverein - oder vorliegend den gescheiterten öffentlich-rechtlichen Vor-\n\nverband - kein Raum.\n\nb) Die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbandsverbindlichkeiten\n\ntrifft auch die Beklagten zu 4 und zu 7. Der Einwand der Revisionserwiderung,\n\ndiese gehörten nicht zu den Mitgliedern des Abwasserzweckverbandes C.,\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\nDaß die Beklagte zu 7 zu den Verbandsmitgliedern gehört, folgt aus dem\n\nUmstand, daß sie durch ihre Bürgermeisterin G. auf der Gründungsversamm-\n\nlung vom 16. Mai 1991 vertreten war, die auch den Gründungsbeschluß unter-\n\nschrieben hat.\n\nAber auch die Beklagte zu 4 war Mitglied des Verbandes. Zwar war sie\n\nauf der Gründungsversammlung vom 16. Mai 1991 nicht durch ihren Bürger-\n\nmeister vertreten; der Gründungsbeschluß wurde in ihrem Namen vom Bür-\n\ngermeister der Beklagten zu 1 mit dem Zusatz \"i.V.\" unterschrieben. Da die\n\nBeklagte zu 4 eine entsprechende Vollmacht in Abrede gestellt und die Kläge-\n\nrin eine solche nicht nachgewiesen hat, kann nicht von einer wirksamen Ver-\n\ntretung der Beklagten zu 4 auf der Gründungsversammlung ausgegangen wer-\n\nden. Daß die Beklagte zu 4 aber zumindest später Verbandsmitglied geworden\n\nsein muß, folgt aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretungen\n\ndes Verwaltungsamtes C. vom 27. Mai 1991, in der eine \"Abwasserentgeltsat-\n\nzung\" beschlossen wurde und in der die Gemeindevertretungen - laut Protokoll\n\nauch die der Beklagten zu 4 - ihre Bürgermeister beauftragt haben, die Sat-\n\nzung \"zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu erklären\". Der Hinweis\n\nder Revisionserwiderung auf den Vortrag der Beklagten zu 4, sie sei nicht Mit-\n\nglied des Verwaltungsamtes C. gewesen, verfängt demgegenüber nicht, denn\n\nes wird dort nicht in Abrede gestellt, daß die Gemeindevertretung der Beklag-\n\nten zu 4 jedenfalls an der Sitzung vom 27. Mai 1991 teilgenommen und an den\n\ndort protokollierten Beschlüssen mitgewirkt hat. Im übrigen wird die Mitglied-\n\nschaft der Beklagten zu 4 aus dem Protokoll der späteren Verbandssitzung\n\nvom\n\n30. März 1992 ersichtlich, auf der unter Mitwirkung des Bürgermeisters der Be-\n\nklagten zu 4 die Verbandssatzung beschlossen wurde, die in § 1 als Mitglied\n\ndes Abwasserzweckverbandes auch die Beklagte zu 4 aufführt.\n\n4. Hinsichtlich der Zinsforderung ist wie folgt zu differenzieren:\n\na) Soweit die Klägerin Zinsen aus dem von den Vorinstanzen abgewie-\n\nsenen, erst durch den Senat zuerkannten Teil der Hauptforderung von\n\n3.920.000,-- DM begehrt, ist ihre Revision zwar in vollem Umfang zulässig;\n\ndenn das Berufungsgericht hat ersichtlich die Abweisung der Nebenforderung\n\ninsoweit allein aus dem (vermeintlichen) Nichtbestehen der Hauptforderung\n\nabgeleitet, so daß der nur gegen diesen einheitlichen Rechtsgrund gerichtete\n\nsubstantiierte Revisionsangriff den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO\n\nauch bezüglich der Zinsen genügt.\n\nDer Zinsanspruch ist jedoch - was der Senat wegen Endentscheidungs-\n\nreife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) selbst entscheiden kann - entsprechend dem\n\nvon der Klägerin in der Revisionsverhandlung beschränkten Antrag erst seit\n\ndem 16. August 1993 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet (§§ 288\n\nAbs. 2, 284 ff. BGB). Nachdem der Zweckverband bereits seit geraumer Zeit\n\ndie vereinbarten Vertragszinsen trotz mehrfacher Mahnungen nicht mehr ent-\n\nrichtet hatte, hat die Klägerin durch gleichlautende Schreiben vom 3. August\n\n1993 - gerichtet an den Zweckverband und die Beklagten - den Kredit aus\n\nwichtigem Grund mit sofortiger Wirkung fälliggestellt und mit der die Fälligkeit\n\nherbeiführenden Handlung zugleich die den Verzug begründende Mahnung\n\nverbunden; die Zahlungsaufforderung zum 15. August 1993 war bestimmt und\n\neindeutig, sie enthielt sogar weitergehend die Androhung gerichtlicher Schritte\n\nfür den Fall des Ausbleibens der Leistung. Die Höhe des Zinssatzes ist zwi-\n\nschen den Parteien nicht streitig.\n\nb) Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag über die von der Vorin-\n\nstanz aus einer Hauptforderung von 1.680.000,-- DM bereits zuerkannten Zin-\n\nsen seit Rechtshängigkeit hinaus eine Zinsforderung für frühere Zeiträume\n\ngeltend macht, ist das Rechtsmittel wegen fehlender Revisionsbegründung im\n\nSinne von § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO unzulässig. Da die Verneinung eines weiter-\n\ngehenden Zinsanspruchs durch das Berufungsgericht ersichtlich nicht etwa aus\n\neinem Fehlen des diesbezüglichen Teils der Hauptforderung abzuleiten war,\n\nhätte es eines gesonderten Revisionsangriffs im Hinblick auf diesen selbstän-\n\ndigen Streitgegenstand bedurft.\n\nRöhricht\n\nProf. Dr. Henze ist\nwegen Urlaubs an\nder Unterzeichnung\ngehindert\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-385-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZwVerbSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-385-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-18/ii-zr-385-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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