{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-12-18","aktenzeichen":"II ZR 384/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 384/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilse-\n\nnats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n29. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals im Hinblick auf die Beklagten zu 2 bis 9 in Höhe von\n\n1.750.000,-- DM nebst 3 % Zinsen über dem Bundesbankdis-\n\nkontsatz/\n\nBasiszinssatz seit 10. November 1993 zum Nachteil der Klä-\n\ngerin erkannt worden ist.\n\n Auf die Berufung der Klägerin werden - unter teilweiser Abän-\n\nderung des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts\n\nFrankfurt (Oder) vom 9. Mai 1997 - die Beklagten zu 2 bis 9\n\nals Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits vorinstanz-\n\nlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.750.000,-- DM\n\nnebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\n\nschen Bundesbank/Basiszinssatz seit dem 10. November\n\n1993 an die Klägerin zu zahlen.\n\nII. \n\nIm übrigen wird die Revision der Klägerin hinsichtlich der\n\nweitergehend beantragten Zinsen aus 1.750.000,-- DM zu-\n\nrückgewiesen und hinsichtlich der zusätzlich begehrten Zin-\n\nsen aus 750.000,-- DM als unzulässig verworfen.\n\nIII. \n\nVon den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die Kläge-\n\nrin 20 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtli-\n\nchen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklag-\n\nten zu 1 und 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklag-\n\nten zu 2 bis 9, während die Beklagten zu 2 bis 9 80 % der Ge-\n\nrichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin\n\nsowie 90 % der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen\n\nhaben.\n\nDie Kosten der Revisionsinstanz werden wie folgt verteilt: Von\n\nden Gerichtskosten tragen die Klägerin 31,6 %, die Beklagten\n\nzu 2 bis 9 55,6 % und die Beklagten zu 5 und zu 8 weitere\n\n12,8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt\n\ndie Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin\n\ntragen sie selbst 24,8 %, die Beklagten zu 2 bis 9 58 % und die\n\nBeklagten zu 5 und zu 8 darüber hinaus 17,2 %. Die außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4, 6,7 und 9 trägt die\n\nKlägerin zu 24,8 %, diejenigen der Beklagten zu 5 und zu 8 zu\n\n17,2 %; im übrigen tragen die Beklagten zu 2 bis 9 ihre außer-\n\ngerichtlichen Kosten selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Kreditanstalt nimmt die Beklagten zu 2 bis 9 - acht bran-\n\ndenburgische Gemeinden - auf Rückzahlung eines im August 1992 dem \"Ab-\n\nwasserzweckverband C. \" darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages\n\nvon 2.500.000,-- DM in Anspruch.\n\nDie beklagten Gemeinden beabsichtigten im Frühjahr 1991 die Grün-\n\ndung eines Zweckverbandes zur gemeinschaftlichen Abwasserbeseitigung. Am\n\n16. Mai 1991 unterzeichneten die Bürgermeister der Beklagten zu 2 bis 4 und 6\n\nbis 9 eine Vereinbarung, in der es heißt:\n\n\"Wir, die erschienenen Bürgermeister der Gemeinden ... (Be-\nklagte zu 2 bis 9) bilden hiermit den Abwasserverband C. . Wir\nsetzen hiermit die beiliegende Satzung über die Abwasserbeseiti-\ngung im Gemeindeverband C. mit heutigem Tage in Kraft. Wir\nbeschließen, daß der Abwasserverband aus folgenden Organen\nbesteht:\n\n1. dem Verwaltungsgemeinschaftsausschuß C. ,\n2. aus dem Vorsitzenden des Abwasserverbandes C. .\n\nAls vorläufige Geschäftsordnung bestimmen wir:\n\n1. Zu den Sitzungen des Abwasserverbandes lädt der\nVorsitzende in der Regel unter Wahrung einer Frist von\n7 Tagen, kurzfristig von 2 Tagen ein.\n\n2. Zwischen den Sitzungen führt der Vorsitzende die Ge-\n\nschäfte.\n\n3. Jeder Bürgermeister hat bei der Abstimmung eine\n\nStimme.\n\n4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-\n\nden den Ausschlag.\"\n\nIn einer ebenfalls am 16. Mai 1991 durchgeführten Sitzung des Verwal-\n\ntungsgemeinschaftsausschusses wurde der Bürgermeister der Beklagten zu 2,\n\nM. , zum Vorsitzenden des Abwasserzweckverbandes gewählt. In einer Sit-\n\nzung der \n\n\"Gemeindevertretungen des Verwaltungsamtes C. \" vom\n\n27. Mai 1991 beauftragten die Gemeindevertretungen der Beklagten zu 2 bis 9\n\nund einer weiteren Gemeinde ihre Bürgermeister, \"die Abwasserentgeltsatzung\n\nzum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu erklären\".\n\nWegen einer zwischenzeitlichen Erkrankung des Bürgermeisters M. \n\nsetzte eine Verbandsversammlung am 30. März 1992 mit der Bürgermeisterin\n\nder Beklagten zu 6, F. , und dem Bürgermeister der Beklagten zu 3, B. ,\n\nzwei \"Stellvertreter\" für den Verbandsvorsteher ein. Außerdem beschloß die\n\nVerbandsversammlung am 30. März 1992 eine Verbandssatzung und bestellte\n\ndie K. Verwaltungs GmbH zur Geschäftsführerin des Verbandes. Bei dieser\n\nGesellschaft handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der K. \n\nBa. GmbH, welche vom Abwasserzweckverband als Treuhänderin und Ge-\n\nneralübernehmerin mit dem Neubau einer Kläranlage beauftragt worden war.\n\nDer Landrat des damaligen Landkreises A. verweigerte mit Schreiben vom\n\n9. Juni 1992 die Genehmigung der Verbandssatzung, weil diese nicht mit dem\n\nzwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetz über die kommunale Gemein-\n\nschaftsarbeit im Land Brandenburg vereinbar sei.\n\nDie stellvertretenden Verbandsvorsitzenden F. und B. beantragten\n\nfür den \"Abwasserzweckverband C. \" unter dem 30. März 1992 bei der Klä-\n\ngerin einen Kredit in einer Gesamthöhe von mehr als 10 Mio. DM; die hierzu\n\ngleichzeitig eingeholte aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde am 1. April\n\n1992 erteilt. Die Klägerin bewilligte den zweckgebundenen Kredit im Rahmen\n\nihres Kommunalkreditprogramms mit Schreiben vom 21. Juli 1992. Die Ver-\n\nbandsversammlung des Verbandes erteilte mit Beschluß vom 29. Juli 1992 ei-\n\nne Genehmigung für die Kreditaufnahme bei der Klägerin. Mit Schreiben\n\nebenfalls vom 29. Juli 1992 riefen die Bürgermeister M. und B. einen Teil-\n\nbetrag des Kredits in Höhe von 2.500.000,-- DM bei der Klägerin ab. Die Kläge-\n\nrin überwies diesen Betrag am 4. August 1992 auf das vom Verband angege-\n\nbene Treuhandkonto der K. Ba. GmbH.\n\nIm weiteren Verlauf des Jahres 1992 geriet die Geschäftsleitung der\n\nbeiden K. -Gesellschaften in den Verdacht des Subventionsbetruges. Der\n\nAbwasserzweckverband beendete auf Anordnung des Landrats die mit den\n\nGesellschaften bestehenden Vertragsbeziehungen und berief die K. Verwal-\n\ntungs GmbH als Geschäftsführerin ab. Der nachfolgende Versuch, das der K. \n\nBa. GmbH treuhänderisch zur Verfügung gestellte Kontoguthaben sicherzu-\n\nstellen, scheiterte; ein Konkursantrag über das Vermögen der Gesellschaft\n\nwurde 1996 mangels Masse abgelehnt. Der Verbleib des von der Klägerin\n\nüberwiesenen Geldes ist ungeklärt. Da der Abwasserzweckverband - dessen\n\nGründung von den beteiligten Gemeinden nicht weiterbetrieben wurde - die\n\nzwischenzeitlich aufgelaufenen Kreditzinsen seit geraumer Zeit nicht bediente,\n\nkündigte die Klägerin das Darlehen und stellte die Rückzahlung des ausge-\n\nreichten Betrages zum 15. September 1993 \n\nfällig. Mit Schreiben vom\n\n9. November 1993 mahnte sie sowohl den Abwasserverband als auch die be-\n\nklagten Gemeinden ohne Erfolg. Die Klägerin begehrt mit der Klage von den\n\nbeklagten Gründergemeinden als Gesamtschuldnern die Rückzahlung der\n\nausgereichten Darlehensvaluta von 2.500.000,-- DM nebst Zinsen in Höhe von\n\n3 % über dem Bundesbankdiskontsatz seit 4. August 1992. Das Landgericht\n\nhat der Klage in Höhe von 750.000,-- DM stattgegeben und sie im übrigen - wie\n\nauch die von der Klägerin zugleich gegen das Land Brandenburg als Gesamt-\n\nschuldner erhobene Amtshaftungsklage - abgewiesen. Das Oberlandesgericht\n\nhat die Berufungen der Beklagten zu 2 bis 9 und die Anschlußberufung der\n\nKlägerin zurückgewiesen. Der Senat hat nur die die Beklagten zu 2 bis 9 be-\n\ntreffende Revision der Klägerin, mit der sie ihre weitergehende Klageforderung\n\nverfolgt, zur Entscheidung angenommen, nicht aber die gegen die Abweisung\n\nder Amtshaftungsklage gerichtete Revision der Klägerin und die Revisionen\n\nder Beklagten zu 5 und zu 8 Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung die\n\nZinsforderung auf den Zeitraum ab 16. September 1993 beschränkt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat im Umfang der Annahme im wesentlichen\n\nErfolg und führt - bis auf einen Teil der Zinsen - zur antragsgemäßen Verurtei-\n\nlung der Beklagten zu 2 bis 9.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Darlehensvertrag sei weder\n\nmit den beklagten Gemeinden noch mit dem Abwasserzweckverband C. \n\nzustande gekommen. Nach den Vorstellungen beider Parteien habe der Kredit\n\ndem Abwasserzweckverband, nicht aber den einzelnen Gemeinden als Ge-\n\nsamtschuldnern gewährt werden sollen. Mit dem Abwasserzweckverband sei\n\nkein Vertrag zustande gekommen, weil dieser als juristische Person des öffent-\n\nlichen Rechts nicht zur Entstehung gelangt sei. Die Gründergemeinden hafte-\n\nten der Klägerin jedoch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auf\n\nSchadensersatz, weil sie es unterlassen hätten, die Klägerin über die fehlende\n\nRechtsfähigkeit des Verbandes aufzuklären. Allerdings müsse sich die Klägerin\n\nein erhebliches Mitverschulden an der Schadensentstehung entgegenhalten\n\nlassen, so daß die Klageforderung nur in Höhe von 30 % begründet sei. Das\n\nhält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nII. Die Klägerin hat gegen den Abwasserzweckverband C. einen ver-\n\ntraglichen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta gemäß\n\n§ 607 Abs. 1 BGB, für den die beklagten Gemeinden gesamtschuldnerisch\n\nhaften.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Verein-\n\nbarungen der Klägerin mit den Vertretern des Abwasserzweckverbandes C. \n\nim Juli 1992 ein wirksamer Darlehensvertrag mit dem Verband, bestehend aus\n\nden beklagten Gemeinden, zustande gekommen.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\nwonach es sich bei dem Abwasserzweckverband C. weder bei Vertrags-\n\nschluß noch zu einem späteren Zeitpunkt um einen rechtlich selbständigen\n\nkommunalen Zweckverband, also eine juristische Person des öffentlichen\n\nRechts, gehandelt hat.\n\nDie vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Fragen,\n\nob § 61 des bis zum 30. Dezember 1991 in Brandenburg als Landesrecht fort-\n\ngeltenden Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise\n\nin der DDR vom 17. Mai 1990 (Kommunalverfassung - DDR-KommVerf,\n\nGBl. DDR I, 255) eine geeignete Rechtsgrundlage für die Entstehung rechtsfä-\n\nhiger Körperschaften öffentlichen Rechts bildete und ob neben der Kommunal-\n\nverfassung über Art. 123 Abs. 1 GG ergänzend die Vorschriften des Zweckver-\n\nbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I, 979) herangezogen werden konn-\n\nten, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Abwasserzweckverband C. \n\nkonnte im Jahre 1991 schon deshalb keine Rechtsfähigkeit erlangt haben, weil\n\ner sich noch kein Statut i.S. des § 61 Abs. 2 DDR-KommVerf bzw. keine Ver-\n\nbandssatzung gemäß §§ 5, 24 Zweckverbandsgesetz gegeben hatte. Bei der\n\nim Gründungsbeschluß vom 16. Mai 1991 erwähnten \"Satzung\" über die Ab-\n\nwasserbeseitigung im Gemeindeverband C. handelt es sich nicht um ein\n\nOrganisationsstatut des Abwasserzweckverbandes, sondern um eine Regelung\n\nder Einzelheiten der Abwasserbeseitigung im Gemeindeverband C. . Die im\n\nGründungsbeschluß vom 16. Mai 1991 enthaltene Einsetzung des \"Verwal-\n\ntungsgemeinschaftsausschusses C. \" und des \"Vorsitzenden des Abwasser-\n\nverbandes C. \" als Organe des Abwasserzweckverbands sowie die im Be-\n\nschluß enthaltene \"vorläufige Geschäftsordnung\" erfüllen nicht die Mindestvor-\n\naussetzungen, die an ein Organisationsstatut eines kommunalen Zweckver-\n\nbandes i.S. des § 61 DDR-KommVerf (dazu Bretzinger/Büchner-Uhder, Kom-\n\nmunalverfassung 1991, § 61 Rdn. 7) und an eine Verbandssatzung gemäß\n\n§ 24 Zweckverbandsgesetz zu stellen sind. Insbesondere fehlen Angaben über\n\ndie Aufgaben des Verbandes und dessen Finanzierung sowie über die Kom-\n\npetenzen der Verbandsorgane und über die Bildung und Auflösung des Ver-\n\nbandes.\n\nDer Beschluß der Verbandssatzung vom 30. März 1992 führte ebenfalls\n\nnicht zur Entstehung eines rechtsfähigen Zweckverbandes. Das zu diesem\n\nZeitpunkt geltende Gesetz über die kommunale Gemeinschaft im Land Bran-\n\ndenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 685 ff.) knüpft die Entstehung\n\nder kommunalen Zweckverbände als rechtsfähige Körperschaften des öffentli-\n\nchen Rechts an die Genehmigung (§ 10) und Bekanntmachung (§ 11) der Ver-\n\nbandssatzung durch die Aufsichtsbehörde. Beides ist im Hinblick auf die Sat-\n\nzung vom 30. März 1992 nicht geschehen. Eine Heilung von Gründungsfehlern\n\nauf der Grundlage der §§ 1 ff. des brandenburgischen Zweckverbandssiche-\n\nrungsgesetzes (ZwVerbSG) vom 4. Dezember 1996 (GVBl. I, 314) kommt nicht\n\nin Betracht; denn dort wird als eine Grundvoraussetzung für die Heilung eben-\n\nfalls die spätere Genehmigung und Bekanntmachung der auf der Grundlage\n\ndes GKG \n\nbeschlossenen Verbandssatzung \n\nverlangt \n\n(§ 1 Abs. 1\n\nNr. 2 ZwVerbSG). Aus den gleichen Gründen scheidet schließlich eine Heilung\n\nvon Gründungsfehlern gemäß dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der\n\nZweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (StabilG)\n\nvom 6. Juli 1998 (GVBl. 162 ff.) aus. Dieses Gesetz setzt für die Entstehung\n\ndes Zweckverbandes ebenfalls die Genehmigung der Verbandssatzung vor-\n\naus, wie aus § 3 StabilG folgt. Danach kann lediglich die öffentliche Bekannt-\n\nmachung von Verbandssatzung und Genehmigung durch andere dort aufge-\n\nführte Maßnahmen ersetzt werden, nicht aber die Genehmigung selbst. Die\n\nGenehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde kann hier nicht gemäß\n\n§ 2 Abs. 4 StabilG wegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde als erteilt gelten;\n\ndenn der zuständige Landrat des Kreises A. hat dem Abwasserzweckver-\n\nband C. unter dem 9. Juni 1992 - also innerhalb der sechsmonatigen Frist\n\ndes § 2 Abs. 4 StabilG - mitgeteilt, daß die zur Genehmigung vorgelegte Sat-\n\nzung vom 30. März 1992 in einigen Punkten nicht mit dem brandenburgischen\n\nGKG übereinstimme und deshalb noch nachzubessern sei.\n\nb) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, we-\n\ngen der fehlenden Eigenschaft als juristischer Person könne ein Darlehensver-\n\ntrag zwischen dem Abwasserzweckverband C. und der Klägerin nicht zu-\n\nstande gekommen sein. Der Abwasserzweckverband C. war auch ohne Er-\n\nlangung der Rechtsfähigkeit in der Lage, als Zuordnungssubjekt von Rechten\n\nund Pflichten Partei eines privatrechtlichen Vertrages zu werden. Für die pri-\n\nvatrechtliche Betätigung im Gründungsstadium befindlicher, nicht rechtsfähiger\n\nkommunaler Zweckverbände sind in den einschlägigen Zweckverbandsgeset-\n\nzen keine Regelungen vorhanden. Es kommt deshalb - wie grundsätzlich bei\n\nRechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 58, 386, 392; zu-\n\nletzt Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 215/98, ZIP 2000, 699, 700 m.w.N.) -\n\neine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht,\n\nsoweit diese Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur Lückenfül-\n\nlung geeignet sind. Auf die Beteiligung nichtrechtsfähiger öffentlich-rechtlicher\n\nVerbände am Privatrechtsverkehr sind demzufolge die Rechtsgrundsätze der-\n\njenigen zivilrechtlichen Korporation anzuwenden, die jeweils am weitestgehen-\n\nden mit der Struktur des betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbandes über-\n\neinstimmt. Nach diesem Kriterium kann ein im Gründungsstadium befindlicher,\n\nnichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband - je nach dem Grad der körper-\n\nschaftlichen Verselbständigung - hinsichtlich seiner privatrechtlichen Betäti-\n\ngung entweder mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder mit dem nicht-\n\nrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein verglichen werden. Für beide Rechtsfor-\n\nmen steht die Fähigkeit, Zuordnungssubjekt privatvertraglicher Rechte und\n\nPflichten zu sein, nicht in Zweifel (vgl. zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nBGHZ 79, 374, 378 f.; 116, 86, 88; 136, 254, 257).\n\nc) Vor diesem Hintergrund kann die Kreditzusage der Klägerin vom\n\n21. Juli 1992 nur so verstanden werden, daß der Abwasserzweckverband C. \n\nunabhängig von seiner Entstehung als juristische Person des öffentlichen\n\nRechts Kreditnehmer sein sollte. Zwar mögen die am Vertragsschluß beteilig-\n\nten Personen die Vorstellung gehabt haben, daß es sich bei dem Abwasser-\n\nzweckverband bereits um eine rechtsfähige Körperschaft gehandelt hat. Eine\n\nsolche Fehlvorstellung von der Eigenschaft als juristischer Person ist jedoch\n\nnach den Grundsätzen des betriebsbezogenen Geschäfts unbeachtlich. Da-\n\nnach kommt ein Vertrag im Zweifel auch dann mit einer Vor- oder Vorgrün-\n\ndungsgesellschaft zustande, wenn der Vertragspartner bereits von der Existenz\n\neiner fertigen juristischen Person ausgegangen ist (vgl. Sen.Urt. v. 9. März\n\n1998 - II ZR 366/96, ZIP 1998, 646, 647). Dies entspricht auch im vorliegenden\n\nFall den Interessen und den zu vermutenden Absichten der Beteiligten zum\n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt nicht nur für die Klägerin, die kein\n\nInteresse daran gehabt haben kann, daß der Darlehensvertrag im Falle der\n\nfehlenden Eigenschaft des Verbandes als juristischer Person vollständig ins\n\nLeere gehen würde. Auch den Interessen des Abwasserzweckverbandes - der\n\noffensichtlich mit dem Bau der geplanten Abwasseranlage baldmöglichst be-\n\nginnen wollte - entsprach es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Kredit-\n\nzusage der Klägerin auch für den Fall als bindend anzusehen, daß der Ver-\n\nband die Eigenschaft der fertigen juristischen Person noch nicht gehabt hat.\n\nd) Der Vertragsschluß mit dem Abwasserzweckverband scheitert entge-\n\ngen der Auffassung der Revisionserwiderung der Beklagten zu 5 und 8 nicht\n\ndaran, daß der Zusammenschluß der Beklagten zum Abwasserzweckverband\n\nC. wegen einer etwa fehlenden Zustimmung der jeweiligen Gemeindever-\n\ntretungen zum Handeln der Bürgermeister bei der Verbandsgründung unwirk-\n\nsam gewesen wäre. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 DDR-KommVerf vertritt allein\n\nder Bürgermeister die Gemeinde nach außen, so daß er auch zum Abschluß\n\nvon Gründungsverträgen kommunaler Verbände vertretungsberechtigt ist. Al-\n\nlerdings enthalten § 21 Abs. 3 lit. o und § 61 Abs. 2 DDR-KommVerf Bestim-\n\nmungen über die Mitwirkung der Gemeindevertretungen. Danach beschließen\n\ndie Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden über die Mitgliedschaft\n\nin kommunalen Verbänden sowie im Falle des Zweckverbandes über dessen\n\nStatut, Aufgaben und die zur Verfügung zu stellenden Mittel. Nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber die Vertretungsmacht des\n\nBürgermeisters nach außen durch derartige Regeln über die Aufgabenvertei-\n\nlung innerhalb der gemeindlichen Organe, insbesondere durch Zustimmungs-\n\nvorbehalte \n\nzugunsten \n\nder Gemeindevertretung \n\nin \n\nder \n\nDDR-\n\nKommunalverfassung, nicht berührt, weil sie nur den innergemeindlichen Wil-\n\nlensbildungsprozeß betreffen (BGHZ 137, 89, 94; Urt. v. 17. April 1997\n\n- III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411; Urt. v. 18. Dezember 1997\n\n- VII ZR 155/96, WM 1998, 1097, 1098; Urt. v. 15. April 1998 - VIII ZR 129/97,\n\nWM 1998, 2038, 2040; Urt. v. 24. Juli 1998 - V ZR 140/97, WM 1998, 2036,\n\n2037). Das gilt nicht nur für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, sondern auch für\n\nöffentlich-rechtliche Kooperationsverträge wie den Zusammenschluß mehrerer\n\nGemeinden zu einem Zweckverband. Der Zusammenschluß mehrerer Gemein-\n\nden zu einem im Privatrechtsverkehr agierenden Zweckverband berührt nicht\n\nnur die Sphäre der Gemeinden, sondern wirkt sich auch gegenüber außenste-\n\nhenden Dritten aus. Sieht man den Sinn der vom internen Willensbildungspro-\n\nzeß der Gemeinden unabhängigen Vertretungsmacht des Bürgermeisters im\n\nBedürfnis nach Rechtssicherheit und einem angemessenen Verkehrsschutz (so\n\nBGH, Urt. v. 17. April 1997 aaO, WM 1997, 2410, 2412), dann greift dieser\n\nauch im Falle der Verbandsgründung. Da auch Belange Außenstehender be-\n\ntroffen sind, kommt es schließlich nicht darauf an, inwiefern die beteiligten Bür-\n\ngermeister Kenntnis von etwaigen Fehlern des innergemeindlichen Willensbil-\n\ndungsprozesses gehabt haben. Im übrigen haben die Gemeindevertretungen\n\nder beklagten Gemeinden ihr Einverständnis mit der Verbandsgründung im\n\nvorliegenden Fall dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Sitzung vom\n\n27. Mai 1991 ihre Bürgermeister beauftragten, die Abwasserentgeltsatzung\n\n\"zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu erklären\".\n\ne) Der Abschluß des Kreditvertrages und die Abrufung der Valuta durch\n\ndie für den Abwasserzweckverband handelnden Personen erfolgte mit der er-\n\nforderlichen Vertretungsmacht. Das Berufungsgericht hat die Vertretungsmacht\n\naus dem Beschluß der Vollversammlung vom 14. August 1991 abgeleitet, in\n\nder Bürgermeister M. als Vorsitzender des Abwasserzweckverbandes C. \n\nmit der Vornahme der Finanzierungsmaßnahmen hinsichtlich der Kläranlage\n\nbeauftragt wurde. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung der Be-\n\nklagten zu 5 und 8 mit dem Einwand, dem Protokoll vom 14. August 1991 kön-\n\nne nicht entnommen werden, welche Personen für welche Gemeinden an der\n\nAbstimmung teilgenommen hätten. Gleiches gelte für den Beschluß der Ver-\n\nbandsversammlung über die Kreditaufnahme bei der Klägerin vom 29. Juli\n\n1992. Auch dieser Einwand führt nicht zum Erfolg, denn auf die Beschlüsse\n\nvom 14. August 1991 und vom 29. Juli 1992 kommt es für die Frage der Ver-\n\ntretungsmacht M. s für den Verband nach außen nicht an. M. wurde bereits\n\nam Tag des Gründungsbeschlusses vom 16. Mai 1991 von dem im Grün-\n\ndungsbeschluß als Verbandsorgan eingesetzten Verwaltungsgemeinschafts-\n\nausschuß einstimmig zum Verbandsvorsitzenden gewählt. Als Verbandsvorsit-\n\nzender sollte er - vergleichbar einem Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 BGB) oder\n\neinem Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 710,\n\n714 BGB) - dasjenige Verbandsorgan sein, das den Verband nach außen ver-\n\ntritt. Ein weiterer Beschluß des Verbandes über die Befugnis des Vorsitzenden\n\nzum konkreten Vertragsabschluß mit der Klägerin war deshalb zur Begründung\n\nder Vertretungsmacht nicht erforderlich. Offenbleiben kann, ob die Vertre-\n\ntungsmacht des Verbandsvorsitzenden durch die Regelung in § 11 Abs. 3 der\n\nam 30. März 1992 beschlossenen Verbandssatzung, wonach der Verbandsvor-\n\nsteher Erklärungen, die den Zweckverband verpflichten, \"gemeinsam mit dem\n\nGeschäftsführer\" unterschreibt, eingeschränkt worden ist. Zwar erfolgte der\n\nAbruf der 2.500.000,-- DM mittels einer nur von den Bürgermeistern M. und\n\nB. - und nicht auch von einem Vertreter der als Geschäftsführerin einge-\n\nsetzten K. Verwaltungs GmbH - unterschriebenen Anforderung. Da aber der\n\nBetrag auf ein Konto der K. Ba. GmbH überwiesen wurde und weder von\n\ndieser noch von der K. Verwaltungs GmbH jemals Einwendungen gegen die\n\nAuszahlung erhoben wurden, ist zumindest von einer stillschweigenden Dul-\n\ndung des Handelns des Verbandsvorstandes seitens der K. Verwaltungs\n\nGmbH auszugehen, so daß sich der Verband gegenüber der Klägerin schon\n\naus diesem Grunde nicht auf die unterbliebene Unterzeichnung des Kreditab-\n\nrufs auch durch die Geschäftsführerin berufen kann.\n\nf) Das Bestehen eines wirksamen Kreditverhältnisses scheitert auch\n\nnicht am Fehlen einer etwa entsprechend § 44 DDR-KommVerf erforderlichen\n\naufsichtsbehördlichen Genehmigung. Denn jedenfalls ist die Entscheidung des\n\nLandrats des Kreises A. als Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 1992 über die\n\nRücknahme ihrer Kreditzustimmung vom 1. April 1992 nicht wirksam geworden,\n\nweil sie - nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in den Vorinstan-\n\nzen - weder dem Abwasserzweckverband noch den Beklagten zu 2 bis 9 als\n\nAdressaten zugegangen und damit im Sinne von § 41 VwVfG \"bekannt ge-\n\nmacht\" worden ist (vgl. nur Kopp, VwVfG 6. Aufl. § 41 Rn 1).\n\n2. Die Beklagten zu 2 bis 9 haften als Mitgliedsgemeinden gegenüber\n\nder Klägerin unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Kreditschulden des\n\nAbwasserzweckverbandes C. .\n\na) Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht eine gesetzliche\n\nHaftung der Gesellschafter für die im Namen der Gesellschaft begründeten\n\nVerbindlichkeiten (Senat, BGHZ 142, 315). Dieser Grundsatz käme für die pri-\n\nvatrechtliche Betätigung des Abwasserzweckverbandes im Gründungsstadium\n\nauch dann zur Anwendung, wenn der Verband als nichtrechtsfähiger wirt-\n\nschaftlicher Verein zu beurteilen wäre. § 54 Satz 1 BGB verweist für den nicht-\n\nrechtsfähigen Verein auf die Vorschriften der Gesellschaft. Für den nicht-\n\nrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein führt diese Verweisung zu einer persönli-\n\nchen Außenhaftung der Mitglieder entsprechend den Haftungsgrundsätzen der\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts. Die gesamtschuldnerische Außenhaftung\n\nder Mitglieder gilt auch \n\nfür solche wirtschaftlichen Vereine, die sich\n\n- vergleichbar einer Vorgesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft - im Grün-\n\ndungsstadium zu einem rechtsfähigen Verein befinden und als werdende juri-\n\nstische Personen betrachtet werden können (Vorvereine). Schon wegen der\n\ngesetzlichen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB auf das Recht der Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts ist eine Übertragung des für die gescheiterte Vorgesell-\n\nschaft entwickelten Prinzips der Verlustdeckungshaftung als anteilige Innen-\n\nhaftung der Gründer (Senat, BGHZ 134, 333, 338 für die Vor-GmbH; BSG\n\nDStR 2000, 744 für die Vor-Genossenschaft) auf den gescheiterten wirtschaft-\n\nlichen Vorverein - oder vorliegend den gescheiterten öffentlich-rechtlichen Vor-\n\nverband - kein Raum.\n\nb) Die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbandsverbindlichkeiten\n\ntrifft auch die Beklagten zu 5 und zu 8. Der Einwand der Revisionserwiderung,\n\ndiese gehörten nicht zu den Mitgliedern des Abwasserzweckverbandes C. ,\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\nDaß die Beklagte zu 8 zu den Verbandsmitgliedern gehört, folgt aus dem\n\nUmstand, daß sie durch ihre Bürgermeisterin G. auf der Gründungsver-\n\nsammlung vom 16. Mai 1991 vertreten war, die auch den Gründungsbeschluß\n\nunterschrieben hat.\n\nAber auch die Beklagte zu 5 war Mitglied des Verbandes. Zwar war sie\n\nauf der Gründungsversammlung vom 16. Mai 1991 nicht durch ihren Bürger-\n\nmeister vertreten; der Gründungsbeschluß wurde in ihrem Namen vom Bür-\n\ngermeister der Beklagten zu 2 mit dem Zusatz ”i.V.” unterschrieben. Da die Be-\n\nklagte zu 5 eine entsprechende Vollmacht in Abrede gestellt und die Klägerin\n\neine solche nicht nachgewiesen hat, kann nicht von einer wirksamen Vertre-\n\ntung der Beklagten zu 5 auf der Gründungsversammlung ausgegangen wer-\n\nden. Daß die Beklagte zu 5 aber zumindest später Verbandsmitglied geworden\n\nsein muß, folgt aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretungen\n\ndes Verwaltungsamtes C. \n\nvom 27. Mai 1991, \n\nin der eine\n\n”Abwasserentgeltsatzung” beschlossen wurde und in der die Gemeindevertre-\n\ntungen - laut Protokoll auch die der Beklagten zu 5 - ihre Bürgermeister beauf-\n\ntragt haben, die Satzung ”zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu\n\nerklären”. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf den Vortrag der Beklagten\n\nzu 5, sie sei nicht Mitglied des Verwaltungsamtes C. gewesen, verfängt\n\ndemgegenüber nicht, denn es wird dort nicht in Abrede gestellt, daß die Ge-\n\nmeindevertretung der Beklagten zu 5 jedenfalls an der Sitzung vom 27. Mai\n\n1991 teilgenommen und an den dort protokollierten Beschlüssen mitgewirkt\n\nhat. Im übrigen wird die Mitgliedschaft der Beklagten zu 5 aus dem Protokoll\n\nder späteren Verbandssitzung vom 30. März 1992 ersichtlich, auf der unter\n\nMitwirkung des Bürgermeisters der Beklagten zu 5 die Verbandssatzung be-\n\nschlossen wurde, die in § 1 als Mitglied des Abwasserzweckverbandes auch\n\ndie Beklagte zu 5 aufführt.\n\n3. Hinsichtlich der Zinsforderung ist wie folgt zu differenzieren:\n\na) Soweit die Klägerin Zinsen aus dem von den Vorinstanzen abgewie-\n\nsenen, erst durch den Senat zuerkannten Teil der Hauptforderung von\n\n1.750.000,-- DM begehrt, ist ihre Revision zwar in vollem Umfang zulässig;\n\ndenn das Berufungsgericht hat ersichtlich die Abweisung der Nebenforderung\n\ninsoweit allein aus dem (vermeintlichen) Nichtbestehen der Hauptforderung\n\nabgeleitet, so daß der nur gegen diesen einheitlichen Rechtsgrund gerichtete\n\nsubstantiierte Revisionsangriff den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO\n\nauch bezüglich der Zinsen genügt.\n\nDer Zinsanspruch ist jedoch - was der Senat wegen Endentscheidungs-\n\nreife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) selbst entscheiden kann - nicht schon entspre-\n\nchend dem von der Klägerin in der Revisionsinstanz zuletzt gestellten Antrag\n\nab 16. September 1993, sondern erst seit dem 10. November 1993 aus dem\n\nGesichtspunkt des Verzuges begründet (§§ 288 Abs. 2, 284 ff. BGB). Nachdem\n\nder Zweckverband bereits seit geraumer Zeit die vereinbarten Vertragszinsen\n\ntrotz mehrfacher Mahnungen nicht mehr entrichtet hatte, hat die Klägerin zu\n\nRecht durch Schreiben vom 6. September 1993 den Kredit aus wichtigem\n\nGrund gekündigt und zum 15. September 1993 fälliggestellt. Eine den Verzug\n\nbegründende Mahnung hat sie jedoch unstreitig erst mit gleichlautendem\n\nSchreiben vom 9. November 1993 gegenüber dem Verband und den beklagten\n\nGemeinden ausgesprochen, so daß ab deren Zugang Verzugszinsen geschul-\n\ndet werden. Eine zeitlich frühere Berechtigung des Zinsbegehrens hat die Klä-\n\ngerin nicht dargetan. Die Höhe des Zinssatzes ist zwischen den Parteien nicht\n\nstreitig.\n\nb) Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag über die von den Vo-\n\nrinstanzen aus einer Hauptforderung von 750.000,-- DM bereits zuerkannten\n\nZinsen seit Rechtshängigkeit hinaus eine Zinsforderung für frühere Zeiträume\n\ngeltend macht, ist das Rechtsmittel wegen fehlender Revisionsbegründung im\n\nSinne von § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO unzulässig. Da die Abweisung des weiter-\n\ngehenden Zinsanspruchs durch das Berufungsgericht ersichtlich nicht etwa aus\n\neinem Fehlen des diesbezüglichen Teils der Hauptforderung abzuleiten war,\n\nhätte es eines gesonderten Revisionsangriffs im Hinblick auf diesen selbstän-\n\ndigen Streitgegenstand bedurft.\n\nRöhricht\n\n Prof. Dr. Henze ist wegen\n Urlaubs an der Unter-\n schriftsleistung gehindert\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-384-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZwVerbSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-384-98","retrieved":"2026-07-10 11:43:07.261700+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-18/ii-zr-384-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2000-12-18","dockets":["II ZR 384/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.12.2000 – II ZR 384/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-384-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilse-\n\nnats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n29. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals im Hinblick auf die Beklagten zu 2 bis 9 in Höhe von\n\n1.750.000,-- DM nebst 3 % Zinsen über dem Bundesbankdis-\n\nkontsatz/\n\nBasiszinssatz seit 10. November 1993 zum Nachteil der Klä-\n\ngerin erkannt worden ist.\n\n Auf die Berufung der Klägerin werden - unter teilweiser Abän-\n\nderung des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts\n\nFrankfurt (Oder) vom 9. Mai 1997 - die Beklagten zu 2 bis 9\n\nals Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits vorinstanz-\n\nlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.750.000,-- DM\n\nnebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\n\nschen Bundesbank/Basiszinssatz seit dem 10. November\n\n1993 an die Klägerin zu zahlen.\n\nII.\n\nIm übrigen wird die Revision der Klägerin hinsichtlich der\n\nweitergehend beantragten Zinsen aus 1.750.000,-- DM zu-\n\nrückgewiesen und hinsichtlich der zusätzlich begehrten Zin-\n\nsen aus 750.000,-- DM als unzulässig verworfen.\n\nIII.\n\nVon den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die Kläge-\n\nrin 20 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtli-\n\nchen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklag-\n\nten zu 1 und 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklag-\n\nten zu 2 bis 9, während die Beklagten zu 2 bis 9 80 % der Ge-\n\nrichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin\n\nsowie 90 % der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen\n\nhaben.\n\nDie Kosten der Revisionsinstanz werden wie folgt verteilt: Von\n\nden Gerichtskosten tragen die Klägerin 31,6 %, die Beklagten\n\nzu 2 bis 9 55,6 % und die Beklagten zu 5 und zu 8 weitere\n\n12,8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt\n\ndie Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin\n\ntragen sie selbst 24,8 %, die Beklagten zu 2 bis 9 58 % und die\n\nBeklagten zu 5 und zu 8 darüber hinaus 17,2 %. Die außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4, 6,7 und 9 trägt die\n\nKlägerin zu 24,8 %, diejenigen der Beklagten zu 5 und zu 8 zu\n\n17,2 %; im übrigen tragen die Beklagten zu 2 bis 9 ihre außer-\n\ngerichtlichen Kosten selbst.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/554","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"554","label":"§ 554 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/54","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"54","label":"§ 54 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/26","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"26","label":"§ 26 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/607","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"607","label":"§ 607 BGB","mentions":1},{"id":"GG/123","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"123","label":"Art 123 GG","mentions":1},{"id":"BGB/710","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"710","label":"§ 710 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/714","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"714","label":"§ 714 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1},{"id":"VwVfG/41","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"41","label":"§ 41 VwVfG","mentions":1},{"id":"ZwVerbSG/1","law":"ZwVerbSG","abbreviation":"ZwVerbSG","ref":"1","label":"§ 1 ZwVerbSG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:43:07.261700+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}