{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-12-15","aktenzeichen":"V ZR 241/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 241/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Dezember 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n19. Februar 1999 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten\n\nerkannt worden ist.\n\nDie Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die\n\nBerufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1996 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1994 verkaufte die Beklagte ihr\n\nmit einem noch nicht fertiggestellten Wohn- und Geschäftshaus bebautes\n\nGrundstück in M. an die Klägerin für 800.000 DM. In dem Vertrag heißt\n\nes:\n\n\"Im einzelnen gelten für die Pflicht der Verkäuferin zur Fertigstellung des\nBauwerks die geänderten Baupläne, die Baubeschreibung und die Auf-\nstellung der noch zu erbringenden Restarbeiten, wie sie dieser Urkunde\nals Anlage beigefügt sind.\"\n\nBeigefügt und verlesen wurde allerdings nur die Aufstellung über die\n\nRestarbeiten. Die Baubeschreibung und die Baupläne lagen bei der Beurkun-\n\ndung nicht vor.\n\nIm Februar 1995 zahlte die Klägerin an den Notar die erste Kaufpreis-\n\nrate von 410.000 DM. Nach Einbehalt von 3.299,31 DM \n\nleitete dieser\n\n406.700,61 DM an die Bank der Beklagten weiter. Zu einer Übergabe des\n\nKaufobjektes kam es nicht. Mit Schreiben vom 7. April 1995 lehnte die Klägerin\n\ndie Erfüllung des Kaufvertrages ab und kündigte Schadensersatzansprüche\n\nwegen Nichterfüllung an.\n\nIn der Folgezeit kam es zu mehreren gerichtlichen Verfahren. Durch\n\nTeilanerkenntnisurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni\n\n1998 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Teilkaufpreises verurteilt.\n\nIm vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz und\n\nhat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 148.018,08 DM nebst Zinsen zu\n\nverurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der\n\nBeklagten sowie die klageerweiternde Anschlußberufung der Klägerin auf\n\nZahlung von zuletzt 202.094,93 DM hat das Oberlandesgericht die Beklagte\n\nzur Zahlung von 169.560,79 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Aushändi-\n\ngung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Klägerin eingetragene\n\nAuflassungsvormerkung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Be-\n\nklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für formwirksam. Bei der in\n\n§ 2 Abs. 2 des Vertrages enthaltenen Verweisung auf \"geänderte Baupläne\"\n\nund die \"Baubeschreibung\" handele es sich nur um eine unechte Verweisung.\n\nInhalt und Umfang der Fertigstellungsverpflichtung seien abschließend in der\n\nmitbeurkundeten \"Aufstellung der Restarbeiten\" festgehalten.\n\nDies hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.\n\nII.\n\nNach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten ständigen\n\nRechtsprechung des Senats unterliegen Baubeschreibungen und Baupläne,\n\nauf die in dem Kaufvertrag Bezug genommen wird, der Beurkundungspflicht\n\nnach § 313 BGB, §§ 9, 13 BeurkG, wenn sie über die gesetzlich vorgeschrie-\n\nbene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch weitergehende Ver-\n\npflichtungen begründen sollen (BGHZ 69, 266, 268 ff; 74, 346, 349 ff; Urt. v.\n\n22. Juni 1979, V ZR 21/78, NJW 1979, 1984; Urt. v. 27. April 1979,\n\nV ZR 175/77, NJW 1979, 1498; Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 202/95, WM 1996,\n\n1735 ff; Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/97, NJW 1998, 3197; vgl. auch Hagen/\n\nBrambring, Der Grundstückskauf, 7. Aufl. Rdn. 57 g; Kuhn/von Schuckmann,\n\nBeurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 9 Rdn. 15; Brambring, Das Gesetz zur Ände-\n\nrung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften in der notariellen\n\nPraxis, DNotZ 1980, 281 ff, 284). Das ist hier entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts der Fall. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 des Vertrages\n\nsollten für die Pflicht der Verkäufer zur Fertigstellung des Bauwerks nicht nur\n\ndie Aufstellung über die Restarbeiten, sondern auch die - sogar an erster Stelle\n\nangeführten - \"geänderten Baupläne\" und die \"Baubeschreibung\" gelten. Sie\n\nkönnten daher nur dann als Identifizierungsbehelf angesehen werden, wenn\n\nsich aus ihnen keine zusätzlichen Verpflichtungen ergeben sollten, die nicht\n\nbereits in der mitbeurkundeten \"Aufstellung der Restarbeiten\" aufgeführt sind.\n\nDas ist jedoch nicht der Fall. In der Aufstellung war festgelegt, daß im Erdge-\n\nschoß die Räume der Wohnung \"gemäß den genehmigten Bauplänen umzuge-\n\nstalten\" sind und daß im Schlafzimmer im Obergeschoß \"gemäß den geneh-\n\nmigten Plänen eine Trennwand (Stellwand) zu setzen\" ist. Art und Umfang der\n\nBauausführung ergab sich damit nicht aus der Aufstellung, sondern erst aus\n\nden der Vertragsurkunde nicht beigefügten Unterlagen. Erst die Baupläne und\n\ndie Baubeschreibung legten also insoweit den konkreten Inhalt der Fertigstel-\n\nlungsverpflichtung der Beklagten konstitutiv fest (Senat, BGHZ 74, 346, 348 f).\n\nDer Formmangel führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Daß\n\ndie Parteien den Verkauf des Grundstücks auch ohne wirksame Fertigstel-\n\nlungsverpflichtung hinsichtlich des Gebäudes vereinbart hätten, ist weder vor-\n\ngetragen worden noch sonst ersichtlich (§ 139 BGB).\n\nNach alledem ist für den geltend gemachten Anspruch auf Schadenser-\n\nsatz wegen Nichterfüllung kein Raum und die Klage mit der Kostenfolge aus\n\n§ 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nRiBGH Dr. Lemke ist infolge Urlaub\nan der Unterschrift gehindert.\nKarlsruhe, den 19. Dezember 2000\n Der Vorsitzende\n Wenzel\n\n Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-15/v-zr-241-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-15/v-zr-241-99","retrieved":"2026-07-10 11:44:45.701985+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-15/v-zr-241-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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