{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"III ZR 3/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 652 Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wan- delung des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufver- trags wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 BGB berechtigt gewesen wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 3/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. Dezember 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 652\n\nDer Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wan-\n\ndelung des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufver-\n\ntrags wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt,\n\nsofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung\n\ndes Kaufvertrags nach § 123 BGB berechtigt gewesen wäre.\n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - OLG Zweibrücken\n\n LG Frankenthal\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Dezember\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in\n\nHöhe von 6.382,50 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger kauften am 6. Oktober 1995 ein im Bezirk N. gelegenes\n\nHausgrundstück zum Preis von 185.000 DM und zahlten dafür an die Beklagte\n\neine Vermittlungsprovision von 6.382,50 DM. Mit der Behauptung, das erwor-\n\nbene Wohnhaus weise zahlreiche, vom Verkäufer in betrügerischer Absicht\n\nverdeckte Mängel auf, erhoben sie im Mai 1996 gegen diesen Wandelungskla-\n\nge. Das Landgericht gab der Klage rechtskräftig statt und führte zur Begrün-\n\ndung aus, die Statik des Hauses sei dermaßen unzureichend, daß Einsturzge-\n\nfahr bestehe. Diesen Mangel habe der beklagte Verkäufer arglistig verschwie-\n\ngen.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte auf Rück-\n\nzahlung der Maklerprovision und Schadensersatz in einer Gesamthöhe von\n\nzuletzt 186.820,60 DM in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben\n\ndie Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hat der Senat nur insoweit an-\n\ngenommen, als die Klage auch wegen eines Teilbetrags von 6.382,50 DM ab-\n\ngewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe\n\nIm Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte nicht als Vermittlerin des Kauf-\n\nvertrags, sondern lediglich als Nachweismaklerin angesehen. Daß die Beklagte\n\nindessen die ihr auch in dieser Eigenschaft obliegenden Aufklärungs- und In-\n\nformationspflichten gegenüber den Klägern verletzt und ihnen für den Abschluß\n\ndes Kaufvertrags wesentliche Umstände verschwiegen habe, habe die Beweis-\n\naufnahme nicht ergeben. Die vollzogene Wandelung des zunächst wirksam\n\nzustande gekommenen Kaufvertrags beeinflusse mangels Rückwirkung den\n\nProvisionsanspruch der Beklagten nicht.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung insoweit stand, als es\n\num die mit der Klage hauptsächlich geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nsprüche geht. Der Senat hat aus diesem Grunde die Revision der Kläger\n\ngrößtenteils auch nicht angenommen. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts kommt hingegen in Höhe der gezahlten Maklerprovision von\n\n6.382,50 DM aufgrund der Wandelung des Kaufvertrags ein Wegfall der Zah-\n\nlungspflicht und damit ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegen die Be-\n\nklagte in Betracht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\n1.\n\n§ 652 Abs. 1 BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruchs des\n\nMaklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrags, nicht von dessen Aus-\n\nführung abhängig. Demnach schließen Umstände, die einen wirksamen Ab-\n\nschluß des Hauptvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam\n\nerscheinen lassen (Formnichtigkeit, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, anfäng-\n\nliche objektive Unmöglichkeit, Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täu-\n\nschung) eine Provisionspflicht aus. Dagegen lassen Umstände, die ohne eine\n\nim Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungs-\n\npflichten aus dem Vertrag beseitigen (wie nachträgliche Unmöglichkeit, Kündi-\n\ngung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), den Provisionsan-\n\nspruch regelmäßig unberührt (BGH, Urteil vom 11. November 1992 - IV ZR\n\n218/91 - NJW-RR 1993, 248, 249; Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - III ZR\n\n81/96 - VersR 1997, 1233; MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl., § 652 Rn. 139\n\nm.w.N.).\n\n2.\n\nZu den zuletzt genannten, nur die Durchführung des nachgewiesenen\n\noder vermittelten Geschäfts betreffenden Umständen rechnet die ganz herr-\n\nschende Meinung auch eine Wandelung des Kaufvertrags, ohne Rücksicht\n\ndarauf, ob der Mangel der Kaufsache bereits bei Vertragsschluß vorgelegen\n\nhat oder erst nachträglich entstanden ist (OLG Hamburg OLGE 39, 208, 209;\n\nOLG Köln MDR 1956, 294; OLG Oldenburg RDM-Slg A 137 Bl. 13; Erman/\n\nO. Werner, BGB, 10. Aufl., § 652 Rn. 40 a.E.; Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl.,\n\n§ 652 Rn. 26; BGB-RGRK/Dehner, 12. Aufl., § 652 Rn. 13; Soergel/Lorentz,\n\nBGB, 12. Aufl., § 652 Rn. 33; Kempen, Der Provisionsanspruch des Zivilmak-\n\nlers bei fehlerhaftem Hauptvertrag, 1984, S. 93 f.; im Ergebnis teilweise abwei-\n\nchend - bei ursprünglichen Sachmängeln könne die wirtschaftliche Gleichwer-\n\ntigkeit zwischen dem beabsichtigten und dem abgeschlossenen Hauptvertrag\n\nfehlen: MünchKomm/Roth, § 652 Rn. 150; Staudinger/Reuter, BGB, 13. Bearb.,\n\n§§ 652, 653 Rn. 102). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Wande-\n\nlung an die Stelle eines sonst bestehenden Anfechtungsrechts nach § 119\n\nAbs. 2 BGB tritt, weil der Makler aus den auf die Verkäufer-Käufer-Beziehung\n\nzugeschnittenen Sonderregelungen über die Sachmängelgewährleistung in\n\nden §§ 459 ff. BGB, die in ihrem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die\n\nallgemeinen Vorschriften grundsätzlich ausschließen, keine Vorteile ziehen\n\ndürfe (OLG Braunschweig NJW 1954, 1083; OLG Karlsruhe RDM-Slg A 137\n\nBl. 9; Erman/O. Werner, § 652 Rn. 40; Reichel, Die Mäklerprovision, 1913,\n\nS. 67 f.; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 492; im Ergebnis auch Stau-\n\ndinger/Reuter, §§ 652, 653 Rn. 85 f., 103 - fehlende wirtschaftliche Gleichwer-\n\ntigkeit; a.A. Kempen, aaO, S. 65 ff., 94).\n\n3.\n\nDer Senat muß diese Fragen ebensowenig entscheiden wie dazu Stel-\n\nlung nehmen, inwieweit ein ursprünglicher Sachmangel die wirtschaftliche\n\nIdentität der beiden Geschäfte entfallen lassen kann. Eine Irrtumsanfechtung\n\ngreift hier schon deswegen nicht durch, weil der Kaufvertrag einen umfassen-\n\nden Gewährleistungsausschluß enthält, der auch eine Anfechtung wegen Ei-\n\ngenschaftsirrtums umfaßt \n\n(vgl. MünchKomm/Westermann, § 459 Rn. 85\n\nm.w.N.). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß spätere Einflüsse auf das\n\nrechtliche Schicksal des Hauptvertrags sich nicht auf die Maklerprovision aus-\n\nwirken, ist aber jedenfalls in den Fällen geboten, in denen - wie bei der arglisti-\n\ngen Täuschung (§ 123 BGB) - wegen desselben Mangels ein Anfechtungsrecht\n\nneben den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften besteht und der Voll-\n\nzug der Wandelung daher zugleich das aus derselben Fehlerquelle stammen-\n\nde, alternative Recht des Käufers, den Kaufvertrag ex tunc zu beseitigen, reali-\n\nsiert (vgl. auch Staudinger/Reuter, §§ 652, 653 Rn. 87 zur Ausübung eines ge-\n\nsetzlichen Rücktrittsrechts statt der Anfechtung). Der Käufer hat bei einem sol-\n\nchen Sachverhalt - ohne Rücksicht auf den Gewährleistungsausschluß (§ 476\n\nBGB) - die freie Wahl zwischen dem Verlangen nach einer Gewährleistung und\n\nder Anfechtung des Kaufvertrags (MünchKomm/Westermann, § 459 Rn. 86\n\nm.w.N.); wofür er sich entscheidet, wird weitgehend von den ihm im Einzelfall\n\ngünstigsten Rechtsfolgen abhängen. Aus der Sicht des Maklers ist diese Ent-\n\nscheidung rein zufällig. Es wäre willkürlich, hiervon das Bestehen seines Provi-\n\nsionsanspruchs abhängig zu machen. Für die Maklervergütung ist vielmehr\n\nallein maßgebend, daß der vermittelte oder nachgewiesene Vertrag wegen des\n\n\"Makels der Anfechtbarkeit\" von Anfang an an einer Unvollkommenheit leidet\n\nund daran wirtschaftlich auch scheitert, vergleichbar darin denjenigen Fallge-\n\nstaltungen, in denen die Vertragsparteien den Hauptvertrag mit Rücksicht auf\n\nein Anfechtungsrecht einverständlich wieder aufheben (s. hierzu OLG Köln\n\nNJW-RR 1997, 693; OLG Celle NJW-RR 1999, 128; OLG Hamburg NJW-RR\n\n1999, 351; Schwerdtner, aaO, Rn. 473; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1991,\n\n249 f.; Staudinger/Reuter, §§ 652, 653 Rn. 93). Eine solche Gleichbehandlung\n\nvon Gewährleistung und Vertragsanfechtung setzt allerdings voraus, daß das\n\nAnfechtungsrecht noch bestand, der Käufer mithin seine Gewährleistungs-\n\nrechte insbesondere noch innerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124\n\nAbs. 1 BGB geltend gemacht hat (vgl. Schwerdtner, aaO Rn. 492).\n\n3.\n\nIm Streitfall ist nicht zu bezweifeln, daß die Kläger mit ihrer am 31. Mai\n\n1996 erhobenen Wandelungsklage diese Jahresfrist eingehalten haben. Ande-\n\nrerseits läßt sich revisionsrechtlich nicht sicher beurteilen, ob die Vorausset-\n\nzungen einer Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung auch\n\nim übrigen vorgelegen haben. Das Berufungsgericht hat hierzu - aus seiner\n\nSicht folgerichtig - keine hinreichenden Feststellungen getroffen; das rechts-\n\nkräftige Urteil des Landgerichts im vorausgegangenen Verfahren gegen den\n\nVerkäufer, in dem das Gericht einen wesentlichen Sachmangel und eine argli-\n\nstige Täuschung der Käufer über diesen Umstand bejaht hat, bindet mangels\n\neiner Streitverkündung die Beklagte nicht. Infolgedessen muß das Berufungs-\n\nurteil in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur erneuten tatrichterli-\n\nchen Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen\n\nwerden.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/iii-zr-3-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/iii-zr-3-00","retrieved":"2026-07-10 11:45:12.244811+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-14/iii-zr-3-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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