{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"III ZR 151/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.1.1985; Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15.6.1988 Art. 2; BGB § 839 K; EG-Vertrag Art. 288 a) Zur unmittelbaren Wirkung der Entscheidung des Rates 88/408/EWG vom 15.6.1988 und deren Art. 2 Abs. 1, wonach für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch im ein- zelnen bestimmte durchschnittliche Pauschalbeträge als Gebühren zu erheben sind. b) Sind in einem Mitgliedstaat die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/ EWG bestimmten Voraussetzungen erfüllt, unter denen dieser be- rechtigt ist, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten anzuheben, hat er aber den entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakt nicht fehlerfrei in sein nationales Recht um- gesetzt, wird ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht ausgelöst, wenn ein einzelner auf Gebühren in Anspruch ge- nommen wird, die über die Pauschalbeträge hinausgehen, und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. c) Zur Amtshaftung in einem solchen Fall.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 151/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. Dezember 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nRichtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.1.1985;\n\nEntscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15.6.1988 Art. 2;\n\nBGB § 839 K; EG-Vertrag Art. 288\n\na) Zur unmittelbaren Wirkung der Entscheidung des Rates\n\n88/408/EWG vom 15.6.1988 und deren Art. 2 Abs. 1, wonach für die\n\nUntersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch im ein-\n\nzelnen bestimmte durchschnittliche Pauschalbeträge als Gebühren\n\nzu erheben sind.\n\nb) Sind in einem Mitgliedstaat die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung\n\n88/408/\n\nEWG bestimmten Voraussetzungen erfüllt, unter denen dieser be-\n\nrechtigt ist, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen\n\nUntersuchungskosten anzuheben, hat er aber den entsprechenden\n\nGemeinschaftsrechtsakt nicht fehlerfrei in sein nationales Recht um-\n\ngesetzt, wird ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch\n\nnicht ausgelöst, wenn ein einzelner auf Gebühren in Anspruch ge-\n\nnommen wird, die über die Pauschalbeträge hinausgehen, und ihm\n\nhierdurch ein Schaden entstanden ist.\n\nc) Zur Amtshaftung in einem solchen Fall.\n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99 - OLG Karlsruhe\n\n LG Mosbach\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\n\nerkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger, der auf dem Gebiet der beklagten Gemeinde eine Groß-\n\nschlachterei betrieb, begehrt Schadensersatz wegen der Erhebung von\n\nFleischuntersuchungsgebühren, die über den nach der Richtlinie des Rates der\n\nEuropäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der\n\nUntersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügel-\n\nfleisch - 85/73/EWG - (ABlEG Nr. L 32/14) und der zu ihrer Ausführung ergan-\n\ngenen Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/408/EWG - (ABlEG\n\nNr. L 194/24) vorgesehenen Pauschalbeträgen lagen. Die Beklagte hatte auf\n\nder Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die\n\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung vom\n\n12. Mai 1989 Gebührenbescheide erlassen, gegen die der Kläger nach erfolg-\n\nlosem Widerspruch Anfechtungsklage erhob. Das Verwaltungsgericht K. hob\n\nmit Urteil vom 26. Januar 1994 einen Gebührenbescheid der Beklagten vom 7.\n\nFebruar 1991 insoweit auf, als über die Pauschalbeträge hinausgehende Ge-\n\nbühren festgesetzt waren. Das Verfahren über weitere 23 Gebührenbescheide\n\nvom 5. März 1991 bis 5. Januar 1993 fand seine Erledigung dadurch, daß die\n\nBeklagte diese Bescheide aufhob und auf der Grundlage einer Satzungsände-\n\nrung vom 12. Juni 1995 für die Zeit von Januar 1991 bis Dezember 1993 36\n\nneue Gebührenbescheide erließ. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts K. vom\n\n25. Juni 1997 wurden auch diese Bescheide, soweit sie die EG-Pauschalbeträ-\n\nge überschritten, aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, einen\n\nüberzahlten Betrag von 150.056,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai\n\n1995 an den Kläger zurückzuzahlen. Während des anhängigen Revisionsver-\n\nfahrens hat die Beklagte auf der Grundlage ihrer geänderten Satzung vom\n\n22. November 1999 für den Zeitraum von Januar 1991 bis Dezember 1992\n\n24 neue Gebührenbescheide erlassen, gegen die der Kläger Widerspruch er-\n\nhoben hat.\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe durch ihre Gebüh-\n\nrenbescheide gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht und nationales Recht,\n\nwelches das Gemeinschaftsrecht nicht fehlerfrei umgesetzt habe, verstoßen.\n\nDadurch, daß er aufgrund der Gebührenbescheide aus der Zeit von Januar\n\n1991 bis Dezember 1992 156.079,48 DM zuviel habe entrichten müssen, habe\n\ner wegen der Inanspruchnahme von Bankkredit einen Schaden in Höhe von\n\n84.837,65 DM erlitten.\n\nDas Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch auf der\n\nGrundlage der Art. 189, 215 des EWG-Vertrags in Höhe von 69.837,10 DM\n\nzuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers\n\nhat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von insgesamt 78.351,41 DM ent-\n\nsprochen; die Berufung der Beklagten und die weitergehende Berufung des\n\nKlägers hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren\n\nKlageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht nimmt an, dem Kläger stehe ein auf der Grundla-\n\nge der Art. 189, 215 des EWG-Vertrags (jetzt: Art. 249, 288 EGV) vom Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelter Schadensersatzan-\n\nspruch gegen die Beklagte zu, da diese mit ihren über die EG-Pauschalbeträge\n\nhinausgehenden Gebührenbescheiden gegen die Richtlinie 85/73/EWG und\n\ndie Entscheidung 88/408/EWG verstoßen habe. Zwar sei den Mitgliedstaaten,\n\nin denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwi-\n\nschen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem für die Berechnung der Pau-\n\nschalbeträge zugrundeliegenden Gemeinschaftsdurchschnitt abwichen, \n\nin\n\nArt. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG erlaubt worden, die Pauschalbe-\n\nträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten zu senken oder\n\nanzuheben. Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen für die Bundesre-\n\npublik vorgelegen hätten, habe der Beklagten jedenfalls nicht das Recht zuge-\n\nstanden, aus eigener Kompetenz von den EG-Pauschalbeträgen abweichende\n\nhöhere Gebühren zu verlangen. Zwar habe den Mitgliedstaaten freigestanden,\n\ndie Zuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmit-\n\ntelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler\n\noder örtlicher Behörden durchzuführen. Eine entsprechende Befugnis sei der\n\nBeklagten jedoch innerstaatlich nicht erteilt worden. Da die Beklagte ohne\n\nrechtliche Grundlage von den für sie bindenden EG-Pauschalbeträgen abgewi-\n\nchen sei, habe sie nicht nur Bundesrecht, sondern auch Gemeinschaftsrecht\n\nverletzt. Ob die Beklagte berechtigt sei, auf der Grundlage des Gesetzes des\n\nLandes Baden-Württemberg zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des\n\nFleischhygienegesetzes sowie des Landesgebührengesetzes vom 29. Juni\n\n1998 (GBl. S. 358) neue Gebührenbescheide zu erlassen, könne dahinstehen,\n\nda dies nichts daran ändere, daß die Beklagte den Kläger in der Zeit von Ja-\n\nnuar 1991 bis Dezember 1992 zu überhöhten und jedenfalls damals nicht ge-\n\nschuldeten Gebühren herangezogen habe.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger seien durch die\n\nRichtlinie 85/73/EWG und die Entscheidung 88/408/EWG unmittelbar Rechte\n\nverliehen worden, die die Beklagte verletzt habe. Dabei handele es sich um\n\neinen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, weil die in Art. 2 Abs. 1 der Ent-\n\nscheidung 88/408/EWG festgelegten Pauschalbeträge für die Beklagte nach\n\nArt. 5 Abs. 1 der Entscheidung verbindlich gewesen seien und in Art. 2 Abs. 2\n\nder Entscheidung die Voraussetzungen für eine Abweichung genau und in ei-\n\nner Weise bestimmt worden seien, die den Mitgliedstaaten keine Wahlmöglich-\n\nkeit offengelassen und den Ermessensspielraum zumindest erheblich verrin-\n\ngert habe. Daß sich bei der innerstaatlichen Umsetzung der genannten Ge-\n\nmeinschaftsrechtsakte Probleme ergeben hätten, sei insoweit ohne Belang.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand; insbesondere fehlt es an Feststellungen zu den tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen, unter denen ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsan-\n\nspruch in Betracht kommt.\n\n1.\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Her-\n\nanziehung des Klägers zu den über die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden\n\nGebühren rechtswidrig gewesen ist. Das hat das Verwaltungsgericht durch die\n\nbeiden rechtskräftig gewordenen Urteile mit Bindung auch für das vorliegende\n\nVerfahren entschieden (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 134, 268, 273; vom\n\n6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 746). Im Kern besteht zwi-\n\nschen den Parteien kein Streit mehr darüber - und das gilt auch für die 23 von\n\nder Beklagten aufgehobenen Gebührenbescheide, hinsichtlich derer das ver-\n\nwaltungsgerichtliche Verfahren für erledigt erklärt wurde -, daß die innerstaatli-\n\nchen Voraussetzungen, den Kläger auf über die Pauschalbeträge hinausge-\n\nhende Gebühren in Anspruch zu nehmen, im Zeitpunkt des Erlasses der Be-\n\nscheide nicht geschaffen gewesen sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht in\n\nseinem Urteil vom 29. August 1996 (BVerwGE 102, 39 ff) entschieden hat,\n\nmußte nach § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) durch Rechtssatz die\n\nden Bundesländern überlassene Entscheidung getroffen werden, ob von den in\n\nArt. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG genannten durchschnittlichen\n\nPauschalbeträgen für Leistungen bei der Fleischbeschau abgewichen werden\n\nsoll, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt sind und wie gegebe-\n\nnenfalls höhere Beträge berechnet werden. Hintergrund hierfür war der Um-\n\nstand, daß der Bundesgesetzgeber - in Ausübung seiner konkurrierenden Ge-\n\nsetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG) - das Fleischhygienege-\n\nsetz erlassen, aber in dessen § 24 Abs. 2 in der für die Erstbescheide maß-\n\ngeblichen Fassung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649) es den Ländern\n\nüberlassen hatte, die kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht zu be-\n\nstimmen (Satz 1). Dabei machte er in Satz 2 die Vorgabe, daß die Gebühren\n\nnach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 zu\n\nbemessen seien, die ihrerseits in ihrem Art. 2 Abs. 1 den Vorbehalt enthielt,\n\nweitere Regelungen durch ergänzende Ratsentscheidungen zu treffen. Dies ist\n\nfür den hier maßgeblichen Zeitraum durch die Entscheidung 88/408/EWG vom\n\n15. Juni 1988 geschehen. Der Berücksichtigung dieser Ratsentscheidung be-\n\nreits aufgrund der Fassung des Fleischhygienegesetzes vom 24. Februar 1987\n\nstand, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (aaO S. 41), nicht\n\nentgegen, daß der Bundesgesetzgeber in Bestätigung und Klarstellung des\n\nbestehenden Rechtszustands § 24 Abs. 2 FlHG erst in der Fassung vom 8. Juli\n\n1993 (BGBl. I S. 1189) dahin ergänzt hat, in die Bemessung seien die aufgrund\n\nder Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-\n\nschaft einzubeziehen.\n\nAn einer solchen landesrechtlichen Regelung fehlte es sowohl im Zeit-\n\npunkt der Erstbescheide als auch der sie ersetzenden Zweitbescheide vom\n\n26. Juni 1995, die das Verwaltungsgericht insoweit aufgehoben hat, als über\n\ndie Pauschalbeträge hinausgehende Gebühren festgesetzt worden sind. Das\n\nGesetz des Landes Baden-Württemberg über die Durchführung der Schlacht-\n\ntier- und Fleischbeschau und der Trichinenschau vom 21. Juli 1970 (GBl.\n\nS. 406) konnte die erst später verbindlich gewordenen Gemeinschaftsrechts-\n\nakte schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigen. Die Verordnung des\n\nMinisteriums Ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg zur Änderung\n\nder Gebührenverordnung vom 10. April 1995 (GBl. S. 351) beachtete, wie das\n\nBundesverwaltungsgericht entschieden hat (LRE Bd. 35, 331, 334 f), die dem\n\nLand in § 24 Abs. 2 FlHG auferlegten bundesrechtlichen Regelungsgrenzen\n\nebenfalls nicht.\n\nInzwischen hat das Land Baden-Württemberg das Gesetz zur Änderung\n\ndes Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes sowie des Landes-\n\ngebührengesetzes vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358) erlassen. Dieses sieht in\n\n§ 2 a Abs. 1 vor, daß für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz Ge-\n\nbühren abweichend von den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\n\nenthaltenen Pauschalbeträgen erhoben werden, soweit dies zur Deckung der\n\ntatsächlichen Kosten erforderlich und ausreichend ist und diese Rechtsakte\n\ndem nicht entgegenstehen. Es bestimmt zugleich, daß die Voraussetzungen für\n\neine Abweichung für die Bundesrepublik Deutschland vorliegen, und trifft in\n\n§ 2 a Abs. 7 Satz 2 eine Regelung, nach der die Gemeinden für die Zeit vom\n\n1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1995 durch Satzung die kostenpflichtigen Tat-\n\nbestände und die Höhe der Gebühren für die Amtshandlungen, für die sie zu-\n\nständig waren, bestimmen. Ob die Beklagte auf der Grundlage dieses Geset-\n\nzes und ihrer Satzung vom 22. November 1999 Gebühren in der früher erho-\n\nbenen Höhe festsetzen kann, bedarf keiner Entscheidung. Zwar hat der Senat\n\nbefunden, ein auf einer nichtigen Satzung beruhender Verwaltungsakt, der in\n\ndem damaligen Verfahren bestandskräftig geworden war, könne nach Erlaß\n\neiner wirksamen Satzung rechtmäßig werden, was auch im Amtshaftungspro-\n\nzeß zu berücksichtigen sei, wenn das aufgrund des - zunächst rechtswidrigen -\n\nVerwaltungsakts Geleistete zurückgefordert werde (vgl. BGHZ 127, 223, 227 f).\n\nHier geht es indes nach Aufhebung der rechtswidrigen Verwaltungsakte nicht\n\num die Rückforderung des zu Unrecht Erhobenen, sondern um den durch die\n\nrechtswidrige Gebührenerhebung verursachten Zinsschaden.\n\n2.\n\na) Die Parteien streiten darüber, ob die Gebührenfestsetzung der Be-\n\nklagten neben dem nationalen Recht auch Europäisches Gemeinschaftsrecht\n\nverletzt hat. Der Senat stimmt der Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß\n\ninsoweit auch eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorliegt. Die Mitglied-\n\nstaaten hatten die Ratsentscheidung nach Art. 11 spätestens am 31. Dezember\n\n1990 anzuwenden. Art. 2 Abs. 1 bestimmte für die betroffenen Tierarten die für\n\ndie Gebührenfestsetzung maßgebenden durchschnittlichen Pauschalbeträge.\n\nArt. 5 Abs. 1 ordnete an, daß der Betrag nach Art. 2 an die Stelle jeder anderen\n\nAbgabe oder Gebühr trat, die von den staatlichen, regionalen oder kommuna-\n\nlen Behörden der Mitgliedstaaten erhoben wurden. Danach lag eine unmittel-\n\nbar wirksame gemeinschaftsrechtliche Bestimmung vor, die die Anwendung der\n\nGebührenregelung über die durchschnittlichen Pauschalbeträge verlangte,\n\nwenn die Voraussetzungen für eine anderweite Gebührenbemessung nicht vor-\n\nlagen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch die tatbestandlichen Voraussetzun-\n\ngen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht fehlerfrei\n\nfestgestellt.\n\naa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden,\n\ndaß der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen\n\ndurch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht ent-\n\nstehen, untrennbar zu der durch den EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung\n\ngehört (vgl. Urteile vom 19. November 1991, Rs.C-6/90 und C-9/90 - \"Franco-\n\nvich\", Slg. 1991, I-5403, 5413 f = NJW 1992, 165, 166 f Tz. 31 ff, 35; vom\n\n5. März 1996, Rs.C-46/93 und C-48/93 - \"Brasserie du Pêcheur\" und \"Factor-\n\ntame\", Slg. 1996, I-1131, 1141 = NJW 1996, 1267, 1268 Tz. 17). Dabei hat er\n\nden Grundsatz einer Staatshaftung wesentlich mit der Überlegung begründet,\n\nden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen die ihnen nach dem Vertrag zu-\n\nkommende volle Wirksamkeit zu verschaffen und die dem einzelnen durch das\n\nGemeinschaftsrecht verliehenen Rechte zu schützen. Er hat in diesem Zu-\n\nsammenhang auch auf die Pflicht der Mitgliedstaaten hingewiesen, alle geeig-\n\nneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfüllung ihrer Ver-\n\npflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu treffen (vgl. Art. 5 EWG-Vertrag,\n\njetzt Art. 10 EGV). Vor diesem Hintergrund kommt ein gemeinschaftsrechtlicher\n\nStaatshaftungsanspruch in Betracht, wenn die Rechtsnorm, gegen die versto-\n\nßen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Ver-\n\nstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen dem Verstoß gegen die\n\ndem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen ent-\n\nstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl.\n\nEuGH, NJW 1996, 1267, 1269 f Tz. 51; Urteile vom 26. März 1996, Rs.C-\n\n392/93 - \"British Telecommunications\", Slg. 1996, I-1654, 1668 = EuZW 1996,\n\n274, 276 Tz. 39 f; vom 23. Mai 1996, Rs.C-5/94 - \"Hedley Lomas\", Slg. 1996,\n\nI-2604, 2613 = EuZW 1996, 435, 437 Tz. 25; vom 8. Oktober 1996, Rs.C-\n\n178/94 u.a. - \"Dillenkofer\", Slg. 1996, I-4867, 4878 f = NJW 1996, 3141, 3142\n\nTz. 21). Darüber hinaus kommt es für das Vorliegen eines hinreichend qualifi-\n\nzierten Verstoßes auch entscheidend darauf an, welcher Ermessensspielraum\n\ndem nationalen Gesetzgeber auf dem in Frage stehenden Rechtsgebiet noch\n\nzusteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 30, 37). Von diesen Grundsätzen geht\n\nzutreffend auch das Berufungsgericht aus.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellun-\n\ngen getroffen, ob die Voraussetzungen vorliegen, nach denen sich der Kläger\n\nauf die Regelung des Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG über die\n\nPauschalbeträge berufen kann.\n\nWie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom\n\n10. November 1992 (Rs.C-156/91 - \"Hansa Fleisch\", Slg. 1992, I-5589, 5594 f\n\n= NJW 1993, 315 f Tz. 14-17) entschieden hat, hat die Bestimmung des Art. 2\n\nAbs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG nach Ablauf der in Art. 11 vorgesehenen\n\nFrist unmittelbare Wirkung, die nicht von der in Art. 2 Abs. 2 den Mitgliedstaa-\n\nten eingeräumten Möglichkeit, von den festgesetzten Pauschalbeträgen nach\n\noben abzuweichen, berührt wird. Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, die\n\nunmittelbare Wirkung einer Bestimmung werde nicht beeinträchtigt, wenn die\n\nMöglichkeiten einer Abweichung von ihr - wie hier - einer gerichtlichen Nach-\n\nprüfung zugänglich seien. Verdeutlicht werden diese Überlegungen des Ge-\n\nrichtshofs durch sein Urteil vom 9. September 1999 (Rs.C-374/97 - \"Feyrer/\n\nRottal-Inn\", Slg. 1999, I-5167, 5180 f = EuZW 2000, 22 ff Tz. 24-29) zur Ausle-\n\ngung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der seit dem 1. Januar 1994\n\nmaßgeblichen Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (AB-\n\nlEG Nr. L340/15), die zugleich die Ratsentscheidung 88/408/EWG mit Wirkung\n\nvom 1. Januar 1994 aufgehoben hat. Diese Richtlinie sieht in Art. 2 Abs. 3 die\n\nBefugnis der Mitgliedstaaten vor, einen höheren Betrag als die Gemeinschafts-\n\ngebühren zu erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen\n\nUntersuchungskosten nicht überschreitet. Darüber hinaus enthält sie in ihrem\n\nAnhang Kapitel I Nr. 4 Buchst. b die Befugnis der Mitgliedstaaten, zur Deckung\n\nhöherer Kosten eine \"spezifische Gebühr\" zu erheben, die die tatsächlichen\n\nKosten deckt. Mit Blick auf die zuletzt genannte Befugnis, von der die Mitglied-\n\nstaaten unter der einzigen Voraussetzung, daß die Gebühr die tatsächlichen\n\nKosten nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen\n\nkönnen, hat der Gerichtshof entschieden, sie unterliege nicht Voraussetzun-\n\ngen, deren Beachtung einer gerichtlichen Nachprüfung - nämlich anhand des\n\nEuropäischen Gemeinschaftsrechts - zugänglich seien, woraus gefolgert wer-\n\nden müsse, daß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie für die Mitgliedstaaten keine unbe-\n\ndingte Verpflichtung begründe, auf die sich der einzelne vor den nationalen\n\nGerichten berufen könne.\n\nUngeachtet des Umstandes, daß der Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften die Frage, ob sich der einzelne auf die gemeinschaftsrechtlichen\n\nPauschalbeträge berufen kann, für die Ratsentscheidung 88/408/EWG bejaht\n\nund für die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG ver-\n\nneint hat, was zugleich Bedeutung für die Frage hat, ob dem einzelnen durch\n\nden in Rede stehenden Gemeinschaftsrechtsakt ein Recht verliehen ist, steht\n\ndieses Recht nach dem einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Art. 2\n\nAbs. 2 Unterabs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG unter dem Vorbehalt,\n\ndaß die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe\n\nund das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von den für die\n\nBerechnung der Pauschalbeträge zugrunde gelegten Gemeinschaftsdurch-\n\nschnitt abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Un-\n\ntersuchungskosten senken bzw. anheben dürfen (vgl. EuGH, NJW 1993, 315,\n\n316 Tz. 21).\n\nOb die Abweichungsvoraussetzungen für die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland vorlagen, was die Beklagte unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung\n\ndes Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (Bundesanzei-\n\nger Nr. 204 vom 31. Oktober 1997, S. 13298) behauptet hat, hat das Beru-\n\nfungsgericht offengelassen, weil es die Auffassung vertreten hat, der Beklagten\n\nhabe - innerstaatlich - nicht das Recht zugestanden, aus eigener Kompetenz\n\nvon den EG-Pauschalbeträgen abweichende höhere Gebühren zu verlangen.\n\nDies ist zwar richtig für die Frage, ob die Gebührenbescheide der Beklagten\n\neine hinreichende rechtliche Grundlage hatten. Das Berufungsgericht verstellt\n\nsich jedoch mit dieser Überlegung den Blick auf die für die Beurteilung eines\n\ngemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs allein erhebliche Frage, ob\n\ndem Kläger durch die Richtlinie und die Ratsentscheidung ein Recht verliehen\n\nworden ist, das ihm die Beklagte mangels richtiger Umsetzung oder aus ande-\n\nren Gründen vorenthalten oder sonst verletzt hat.\n\ncc) Geht man mangels der Feststellungen des Berufungsgerichts - wie\n\nrevisionsrechtlich geboten - zugunsten der Beklagten davon aus, für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland hätten die Abweichungsvoraussetzungen nach Art. 2\n\nAbs. 2 Unterabs. 1 der Ratsentscheidung vorgelegen, kann sich der Kläger auf\n\ndie in Art. 2 Abs. 1 festgelegten durchschnittlichen Pauschalbeträge nicht be-\n\nrufen. Denn die Ratsentscheidung sieht in einem solchen Fall selbst vor, daß\n\ndie Mitgliedstaaten die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Un-\n\ntersuchungskosten anheben dürfen. Der Kläger hat unter solchen Vorausset-\n\nzungen kein ihm gemeinschaftsrechtlich verliehenes Recht, von höheren als\n\nden Pauschalgebühren verschont zu bleiben. Die gegenteilige Auffassung des\n\nKlägers verkürzt die Ziele der Richtlinie und der Ratsentscheidung unzulässig,\n\ndie zwar Wettbewerbsverzerrungen vermeiden wollen (vgl. 5. Begründungser-\n\nwägung der Richtlinie) und deshalb vereinheitlichte Regeln für die Finanzie-\n\nrung dieser Untersuchungen und Kontrollen vorsehen, andererseits aber an\n\nverschiedenen Stellen darauf hinweisen, daß die Gebühren die durch die\n\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrolle entstehenden Ko-\n\nsten decken sollen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie, Art. 2 Abs. 2 und\n\nAnhang Nr. 2 der Ratsentscheidung) und daß jede direkte oder indirekte Er-\n\nstattung der Gebühren (Vermeidung der Subventionierung) untersagt wird\n\n(Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Die Entscheidung des Gerichtshofs vom 9. Sep-\n\ntember 1999 zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG\n\nverdeutlicht diese durch die Änderungsrichtlinie im Grundsätzlichen nicht be-\n\nrührten Ziele, die sich nicht auf die Einführung von Gebühren in einheitlicher\n\nHöhe für die gesamte Gemeinschaft verengen lassen (vgl. EuGH, EuZW 2000,\n\n22, 25 Tz. 40).\n\nDaß die Bescheide der Beklagten wegen der landesrechtlich unterlas-\n\nsenen Umsetzung des § 24 Abs. 2 FlHG keine ausreichende Rechtsgrundlage\n\nhatten, verletzt nicht zugleich eine gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, aus der\n\nder Kläger einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch herleiten\n\nkönnte. Wie der Gerichtshof entschieden hat, verbietet keine Bestimmung der\n\nRatsentscheidung 88/408/EWG den Mitgliedstaaten, regionalen oder örtlichen\n\nBehörden die Befugnis zu übertragen, unter den Voraussetzungen und in den\n\nGrenzen des Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung von den Pauschalbeträgen der\n\nGebühr abzuweichen (EuGH, NJW 1993, 315, 316 Tz. 24). Auch im übrigen\n\nnimmt die Ratsentscheidung auf die Frage der innerstaatlichen Umsetzung\n\nkeinen Einfluß.\n\ndd) Da das Berufungsgericht andere Verstöße gegen das Gemein-\n\nschaftsrecht nicht festgestellt hat, kann die angefochtene Entscheidung mit der\n\ngegebenen Begründung nicht bestehenbleiben.\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1.\n\nAus der oben zu II 1 beschriebenen Verletzung des innerstaatlichen\n\nRechts folgt, daß die Inanspruchnahme des Klägers amtspflichtwidrig gewesen\n\nist. Zwar fallen der Beklagten die Versäumnisse des Landes bei der bundes-\n\nrechtlich gebotenen Umsetzung des § 24 Abs. 2 FlHG nicht zur Last. Im Er-\n\ngebnis hat die Beklagte jedoch erst durch die konkreten Gebührenbescheide in\n\ndie Rechtsstellung des Klägers eingegriffen, während das Unterlassen des\n\nLandes, § 24 Abs. 2 FlHG durch Rechtssatz inhaltlich aufzufüllen, den Kläger\n\nfür sich genommen nicht beschwert hat.\n\n2.\n\nOb die Beklagte für die rechtswidrigen Bescheide nach Amtshaftungs-\n\ngrundsätzen einzustehen hat, hat das Berufungsgericht - von seinem Stand-\n\npunkt aus folgerichtig - offengelassen. Die bisher getroffenen Feststellungen\n\ngenügen für eine Verurteilung der Beklagten jedoch nicht.\n\nZwar ist nicht weiter zweifelhaft, daß die Amtsträger der Beklagten durch\n\nihre Gebührenerhebung objektiv Amtspflichten verletzt haben, die sie gegen-\n\nüber dem Kläger wahrzunehmen hatten. Der dem Kläger durch die rechtswidri-\n\nge Gebührenerhebung entstandene Zinsschaden wird auch von dem Schutz-\n\nzweck der Amtspflicht erfaßt, einen Betroffenen nur und erst dann auf Gebüh-\n\nren in Anspruch zu nehmen, wenn es hierfür eine fehlerfreie Rechtsgrundlage\n\ngibt. Fehlt es - wie hier - an einer solchen, kann der Betroffene daher Eingriffe\n\nin sein Vermögen, wie sie durch die Zinsbelastung entstanden sind, abwehren\n\nund nach Amtshaftungsgrundsätzen Ersatz verlangen. Das ist nicht deshalb\n\nanders zu sehen, weil hier nicht auszuschließen ist, daß der Kläger auf der\n\nGrundlage der durch das Gesetz des Landes Baden-Württemberg vom 29. Juni\n\n1998 geschaffenen Rechtslage unter der Voraussetzung, daß für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland in dem für diesen Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum\n\ndie Abweichungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der Ratsentscheidung\n\n88/408/EWG vorgelegen haben, erneut auf Gebühren in der früher festge-\n\nsetzten Höhe in Anspruch genommen werden kann. Denn die mit dem ge-\n\nnannten Gesetz verbundene Rückwirkung ließe es jedenfalls nicht zu, bei ei-\n\nnem Betroffenen Vermögensvorteile abzuschöpfen, die sich daraus ergeben\n\nwürden, daß dieser erst Jahre nach den erbrachten Untersuchungen die hierfür\n\ngeschuldete Gegenleistung erbringen müßte. Aus dem Gesichtspunkt, der Klä-\n\nger habe nach dem Inhalt der Richtlinie und der Ratsentscheidung von vorn-\n\nherein mit einer die Untersuchungskosten deckenden Gebührenerhebung\n\nrechnen müssen, läßt sich die Ersatzfähigkeit des hier eingetretenen Zins-\n\nschadens daher nicht verneinen.\n\n3.\n\nEiner näheren Klärung bedarf jedoch die Frage, ob den Amtswaltern der\n\nBeklagten ein Verschulden zur Last fällt. Das Berufungsgericht hat insoweit\n\nallein darauf abgestellt, welches Maß an Klarheit und Genauigkeit die gemein-\n\nschaftsrechtlichen Vorschriften aufwiesen, und hat Schwierigkeiten, wie sie im\n\nZusammenhang mit der innerstaatlichen Umsetzung aufgetreten sind, aus-\n\ndrücklich außer Betracht gelassen. Dies ist aber - anders als beim gemein-\n\nschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, den das Berufungsgericht allein\n\ngeprüft hat - bei der Frage, ob die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen für\n\nden entstandenen Schaden einzutreten hat, mit zu berücksichtigen. Danach\n\nkönnte für ein Verschulden sprechen, daß die Ratsentscheidung 88/408/EWG\n\nin ihrem Art. 5 Abs. 1 den insoweit klaren Hinweis enthielt, der durchschnittli-\n\nche Pauschalbetrag nach Art. 2 trete an die Stelle jeder anderen Abgabe oder\n\nGebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der\n\nMitgliedstaaten erhoben werde. Auch wenn sich hieraus für die Amtswalter der\n\nBeklagten nicht erschloß, nach welchen innerstaatlichen Maßstäben die\n\nRatsentscheidung umzusetzen sei, drängte sich doch die Frage auf, ob man\n\nangesichts dieser gemeinschaftsrechtlich veränderten Rechtslage ohne weite-\n\nres auf der Grundlage der unveränderten landesrechtlichen Vorschriften Ge-\n\nbühren in einer von den Pauschalbeträgen abweichenden Höhe festsetzen\n\ndurfte. Andererseits kann zu berücksichtigen sein, daß jedenfalls bis zur grund-\n\nlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996\n\n(BVerwGE 102, 39) einige Bundesländer offensichtlich davon ausgegangen\n\nsind, im Hinblick auf den Grundsatz der Kostendeckung (vgl. § 24 Abs. 1 FlHG)\n\nund den Umstand, mit den Pauschalbeträgen ließen sich die in der Bundesre-\n\npublik für die Untersuchungen anfallenden Kosten nicht decken, sei eine weite-\n\nre \n\nlandesrechtliche Ausführung und Umsetzung der Ratsentscheidung\n\n88/408/EWG, die die Möglichkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren\n\nnicht ausschließe, entbehrlich.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist jeder Inhaber eines öffentli-\n\nchen Amtes bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet,\n\ndie Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehen-\n\nden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund ver-\n\nnünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründet\n\nnicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfäl-\n\ntiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertret-\n\nbar angesehen werden kann, dann kann aus der Mißbilligung dieser Rechts-\n\nauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden. Die\n\nVerneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als\n\nunzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch auf-\n\ngrund\n\nsorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden ist (vgl.\n\nBGHZ 119, 365, 369 f). Das Berufungsgericht hat im weiteren Verfahren Gele-\n\ngenheit, diese Frage unter Berücksichtigung des Parteivorbringens näher zu\n\nprüfen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/iii-zr-151-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/iii-zr-151-99","retrieved":"2026-07-10 11:45:32.748799+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-14/iii-zr-151-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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