{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"3 StR 414/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 414/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 22. März 2000 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu\n\nden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nDie Jugendkammer hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 JGG ver-\n\nstoßen, daß sie nach dem Wiedereintreten in die Hauptverhandlung zur Ableh-\n\nnung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlung\n\ngegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist,\n\nentsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3\n\nSatz 1 JGG. Daß das Landgericht von der Möglichkeit eines Ausschlusses\n\nnach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für sich\n\nallein noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Ge-\n\nbrauch des Ermessens sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Aus-\n\nschließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des\n\nJugendlichen im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen Lebensberei-\n\nches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieser\n\nErörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwarten\n\nwar, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesem\n\nZeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.\n\nDie Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu bean-\n\nstanden. Darauf, daß Gebäudebestandteile nicht derart in Brand gesetzt wor-\n\nden sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weil\n\ndie Jugendkammer von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht die\n\n1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch Brandlegung\n\nganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durch\n\ndas 6. StrRG eingefügt, weil die zunehmende Verwendung feuerhemmender\n\nBaustoffe dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäu-\n\ndebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas-\n\nund Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für\n\nLeben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte\n\nentstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durch\n\nden Anschlag mit Brandflaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung der\n\nGeschädigten, sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten ver-\n\nbrannt, der Putz an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte Wohnbereich\n\nstark verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eine\n\nteilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der\n\nGeschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen\n\nkonnte (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB\n\n49. Aufl. § 306 Rdn. 15).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/3-str-414-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/3-str-414-00","retrieved":"2026-07-10 11:43:36.328239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-14/3-str-414-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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