{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"IV ZR 280/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNIS-\nURTEIL\n\nIV ZR 280/99\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2000\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n13. Dezember 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Je-\n\nna vom 10. November 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte nach einem Brandschaden aus ei-\n\nner Wohngebäudeversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag\n\nmit der Beklagten, mit dem ein auf dem Grundstück des Klägers in R.,\n\nD.straße 24 befindliches Gebäude zum gleitenden Neuwert unter ande-\n\nrem gegen Feuer versichert worden ist, liegen die Wohngebäude-\n\nVersicherungsbedingungen (VGB 94) zugrunde.\n\nVom Gebäude des Klägers wurde am 13. November 1996 durch\n\neinen Brand der Saalanbau weitgehend zerstört und ein Teil des Haupt-\n\ngebäudes beschädigt. Nachdem der Kläger auf Aufforderung der Be-\n\nklagten eine Noteindeckung des Daches und die Entleerung der Was-\n\nserleitungen veranlaßt hatte, forderte er von der Beklagten eine Voraus-\n\nzahlung auf die ihm nach seiner Auffassung zustehende Brandentschä-\n\ndigung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27. Januar 1997 ab,\n\nweil sie ihre Ermittlungen zum Schadensfall wegen noch ausstehender\n\nEinsichtnahme in die strafrechtlichen Ermittlungsakten nicht abgeschlos-\n\nsen habe.\n\nDas Grundstück des Klägers ist mit Grundpfandrechten belastet,\n\ndie zu einem Gesamtbetrag von 125.000 DM an die W.-Bank AG abge-\n\ntreten sind. Die Bank \n\nteilte der Beklagten mit Schreiben vom\n\n20. Dezember 1996 mit, daß eine vorbehaltslose Freigabe der Versiche-\n\nrungsleistungen nicht erfolgen könne, da das Schadensobjekt als Si-\n\ncherheit diene. Sie kündigte schließlich am 6. November 1997 das dem\n\nKläger gewährte Darlehen und widersprach gegenüber der Beklagten ei-\n\nner Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Kläger.\n\nDer Kläger hat behauptet, ihm sei durch den Brand ein Schaden in\n\nHöhe von 370.000 DM entstanden. Mit seiner Klage hat er zunächst ei-\n\nnen Teilbetrag von 70.000 DM gegen die Beklagte geltend gemacht.\n\nDiese verweigert Versicherungsleistungen. Sie hat die Anfechtung des\n\nVertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und sich zur Begründung\n\ndarauf berufen, der Kläger habe im Versicherungsantrag bewußt falsche\n\nAngaben zur Wohnfläche des Gebäudes gemacht. Sie hat sich überdies\n\nauf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG berufen, weil der Kläger den Versi-\n\ncherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung\n\nhat der Kläger geltend gemacht, der Wiederherstellungsaufwand für das\n\nGebäude belaufe sich auf 239.800 DM, und hat schließlich beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm Zug um Zug gegen Nachweis entstan-\n\ndener Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes 239.800 DM zu\n\nzahlen. Das Berufungsgericht hat durch Grundurteil den Anspruch des\n\nKlägers für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Dagegen wendet\n\nsich die Revision der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung\n\nweiter verfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist,\n\nwar durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung\n\nzu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. Dessen Annahme, der Anspruch des Klägers sei dem Grunde nach\n\ngerechtfertigt, erweist sich als rechtsfehlerhaft.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger verlange von der\n\nBeklagten den Ersatz der Wiederherstellungskosten für das Gebäude.\n\nDiesem Anspruch stünden die Vorschriften der §§ 1128, 1192 BGB nicht\n\nentgegen. Zwar habe die Grundschuldgläubigerin der Auszahlung von\n\nVersicherungsleistungen an den Kläger widersprochen, der Kläger be-\n\ngehre jedoch nicht den Ersatz des Zeitwertes, sondern die Wiederher-\n\nstellungskosten. Deren Auszahlung an den Kläger sei der Grundschuld-\n\ngläubigerin gegenüber wirksam, wenn die bestimmungsgemäße Verwen-\n\ndung des Geldes gesichert sei (§§ 1130, 1192 BGB i.V. mit § 97 VVG).\n\nLetzteres sei dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer Bauverträge\n\nüber die zu erbringenden Reparaturleistungen verbindlich abgeschlos-\n\nsen habe. Diese Voraussetzungen könne der Kläger aber erst nach\n\nFeststellung der Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach erfül-\n\nlen. Ohne diese Feststellung sei es dem Kläger nicht zuzumuten, Bau-\n\nverträge abzuschließen, für deren Erfüllung er im Hinblick auf Leistun-\n\ngen der Beklagten nicht sicher einstehen könne. Dem Kläger stehe ge-\n\ngen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß\n\n§ 15 Nr. 1 b VGB 94 dem Grunde nach zu.\n\nDiese Erwägungen tragen den Erlaß des angefochtenen Grundur-\n\nteils nicht.\n\n2. a) Das Berufungsgericht hält einen Anspruch des Klägers auf\n\n\"Ersatz der Wiederherstellungskosten\" für dem Grunde nach gerechtfer-\n\ntigt, den es auf § 15 Nr. 1 b VGB 94 stützt. Es geht demnach von einem\n\nvom Kläger verfolgten Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparatur-\n\nkosten, also von einem Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen\n\neines Teilschadens aus. Der durch § 15 Nr. 1 b VGB 94 gewährte An-\n\nspruch wird allerdings in der hier genommenen Versicherung zum glei-\n\ntenden Neuwert - auch soweit es um den Ersatz von Reparaturkosten\n\ngeht - durch die in § 15 Nr. 4 VGB 94 getroffene Regelung eingeschränkt\n\n(vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. zu R IV Rdn. 38). Danach\n\nerwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils\n\nder Entschädigung, der den Zeitwertschaden (§ 14 Nr. 1 b VGB 94)\n\nübersteigt, nur soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädigung\n\nverwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbe-\n\nstimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube-\n\nschaffen. Es handelt sich bei § 15 Nr. 4 VGB 94 mithin um eine soge-\n\nnannte strenge Wiederherstellungsklausel (zum Begriff vgl. Langheid in\n\nRömer/Langheid, VVG § 97 Rdn. 7, 8; Martin, aaO R IV Rdn. 6 ff.), nach\n\nder die Sicherstellung der Verwendung zur Wiederherstellung oder Wie-\n\nderbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf\n\nErsatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht (vgl.\n\nSenatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87 - VersR 1988, 925 unter II\n\n1 a). Unterläßt der Versicherungsnehmer die Sicherstellung dieses Teils\n\nder Ersatzleistung zur Wiederherstellung oder die Wiederherstellung\n\nselbst, so beschränkt sich der Anspruch - auch aus § 15 Nr. 1 b VGB\n\n94 - auf den Ersatz des Zeitwertschadens (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni\n\n1984 - IVa ZR 149/82 - VersR 1984, 843 unter III).\n\nb) Vor diesem Hintergrund erweist es sich als zumindest mißver-\n\nständlich, wenn das Berufungsgericht zwar einerseits von einem An-\n\nspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten ausgeht, andererseits\n\naber meint, der Kläger begehre den Ersatz des Zeitwertschadens nicht.\n\nDenn der Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten ist - gehen\n\ndiese über den Zeitwertschaden hinaus - auf den Zeitwertschaden und\n\ndie - ergänzende - Neuwertspanne gerichtet. Jedenfalls aber erkennt\n\ndas Berufungsgericht letztlich zutreffend, daß dem Kläger der begehrte\n\nErsatz der Wiederherstellungskosten unter Einschluß der Neuwertspan-\n\nne nur dann zusteht, wenn er die Verwendung der Entschädigung zur\n\nWiederherstellung der versicherten Sachen sichergestellt hat (§ 15 Nr. 4\n\nVGB 94). Daß der Kläger aber auch nur im Ansatz für eine solche Si-\n\ncherstellung (vgl. dazu Langheid, aaO § 97 Rdn. 20; BerlKomm/Dörner/\n\nStaudinger, VVG § 97 Rdn. 16) Sorge getragen hat, behauptet er selbst\n\nnicht; auch das Berufungsgericht geht davon nicht aus. Deshalb fehlt es\n\n- wie das Berufungsgericht verkennt - bereits an einer Anspruchsvoraus-\n\nsetzung für den Ersatz der Neuwertspanne; der darauf gerichtete An-\n\nspruch ist noch nicht entstanden. Der Erlaß eines Grundurteils über den\n\nvom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Wiederherstel-\n\nlungskosten, der den Anspruch auf die Neuwertspanne einschließt, kam\n\ndeshalb im vorliegenden Falle von vornherein nicht in Betracht. Etwas\n\nanderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger Zahlung nur Zug\n\num Zug gegen den Nachweis entstandener Kosten begehrt hat. Denn\n\ndem Kläger steht hinsichtlich der Neuwertspanne gegen die Beklagte\n\nmangels der von § 15 Nr. 4 VGB 94 geforderten Verwendungssicher-\n\nstellung noch kein Anspruch auf die Neuwertspanne zu.\n\nc) Was einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturko-\n\nsten auf der Basis des Zeitwertschadens anlangt, fehlt es an Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts zu dessen Höhe. Der Zeitwertschaden\n\nmüßte - da der Kläger Zahlung an sich verlangt - jedenfalls höher sein\n\nals die durch Grundpfandrechte gesicherte Forderung der W.-Bank AG\n\nüber 99.000 DM. Wenngleich die vereinbarten Versicherungsbedingun-\n\ngen für die Entschädigung des Zeitwertschadens keine Zweckbindung\n\nschaffen, bleibt auch insoweit zu beachten, daß sich Hypotheken und\n\nGrundschulden auf die Forderung gegen den Versicherer erstrecken\n\n(§§ 1127, 1192 BGB); wegen der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen\n\nverweist § 1128 Abs. 3 BGB auf die §§ 1281, 1282 BGB (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97/89 - VersR 1991, 331 unter I). Da-\n\nnach kann der Versicherungsnehmer selbst bei noch fehlender Pfand-\n\nreife insoweit Leistungen nur an den Grundpfandgläubiger und sich\n\nselbst gemeinsam fordern. Erhebt der Versicherungsnehmer insoweit\n\nKlage auf Leistung an sich, ist die Klage unbegründet (MünchKomm/\n\nDamrau, BGB 3. Aufl. § 1281 Rdn. 8). Daß es einen von diesen Be-\n\nschränkungen freien Zeitwertschaden über 99.000 DM gibt, hat das Be-\n\nrufungsgericht aber bislang - seiner Auffassung folgend - nicht festge-\n\nstellt. Deshalb fehlt es auch, was die Entschädigung des Zeitwertscha-\n\ndens anlangt, an den Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils.\n\nII.\n\nDagegen hält das Berufungsurteil den von der Revision weiterhin\n\nerhobenen Rügen stand.\n\n1. Die Revision meint, der Erlaß eines Grundurteils stelle sich ins-\n\nbesondere als verfahrensfehlerhaft dar, weil sich das Berufungsgericht\n\nnicht damit auseinandergesetzt habe, daß die Beklagte - wie sie meint -\n\ngemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei sei. Diese Rüge greift schon\n\ndeshalb nicht durch, weil der Kläger den Anspruch fristgerecht gericht-\n\nlich geltend gemacht hat, Leistungsfreiheit der Beklagten also nicht in\n\nBetracht kommt.\n\nEine Leistungsablehnung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG hat die\n\nBeklagte erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 1997 erklärt. Da zu\n\ndieser Zeit der Rechtsstreit zwischen den Parteien über eine vom Kläger\n\ngeforderte Abschlagszahlung auf die vom Versicherer zu leistende Ent-\n\nschädigung bereits rechtshängig war, könnte die Rechtsfolge des § 12\n\nAbs. 3 Satz 1 VVG - wie die Revision auch nicht verkennt - ohnehin nur\n\nhinsichtlich eines 70.000 DM übersteigenden Anspruchs auf Versiche-\n\nrungsleistungen eingreifen. Aber auch dem steht entgegen, daß der Klä-\n\nger mit der bereits erhobenen Teilklage die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1\n\nVVG für den gesamten Anspruch gewahrt hat. Denn der Kläger hat noch\n\ninnerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klargestellt, daß er nicht mehr\n\nAbschlag verlange, sondern mit der Klage einen Teil der Versicherungs-\n\nsumme fordere (Sitzungsprotokoll vom 7. Oktober 1997); er hatte zudem\n\nbereits mit der Klage vorgetragen, daß sich der Gesamtschaden auf etwa\n\n370.000 DM belaufe. Der Kläger hat demgemäß noch innerhalb der Frist\n\ndes § 12 Abs. 3 VVG ausdrücklich einen Teilbetrag seiner Gesamtforde-\n\nrung gegen den Versicherer geltend gemacht. Das genügte, um die Frist\n\nfür den gesamten Anspruch zu wahren \n\n(vgl. Senatsurteile vom\n\n20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; vom\n\n27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 b). Denn die\n\nBeklagte konnte mit der ausdrücklichen Kennzeichnung der eingeklagten\n\nForderung als \"Teil der Versicherungssumme\" erkennen, daß der Kläger\n\nauf dem Gesamtanspruch aus dem Schadensereignis beharrte.\n\n2. Dem Erlaß eines Grundurteils stand nach Auffassung der Revi-\n\nsion schließlich entgegen, daß nach dem Vortrag der Beklagten eine\n\nUnterversicherung vorgelegen habe; die angefochtene Entscheidung\n\nstelle nicht fest, daß auch unter Berücksichtigung dieser Einwendung\n\nnoch ein Anspruch in irgendeiner Höhe bestehen bleibe. Mit diesem\n\nEinwand mußte sich das Berufungsgericht jedoch nicht auseinanderset-\n\nzen.\n\nNach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 17. Juni 1996 ist\n\ndie Versicherungssumme aufgrund der Antragsfragen nach Größe und\n\nBauart des Gebäudes gemäß § 16 Nr. 3 c VGB 94 vom Versicherer er-\n\nmittelt worden. Bei einer auf diesem Wege erfolgten Ermittlung der Ver-\n\nsicherungssumme nimmt der Versicherer aber gemäß § 16 Nr. 4 VGB 94\n\nkeinen Abzug wegen Unterversicherung vor. Der damit vereinbarte Un-\n\nterversicherungsverzicht gilt gemäß § 16 Nr. 5 VGB 94 nur dann nicht,\n\nwenn die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den\n\ntatsächlichen Verhältnissen abweicht und diese Abweichung auf Vorsatz\n\noder grober Fahrlässigkeit beruht; das ist vom Versicherer zu beweisen\n\n(vgl. Martin, aaO zu S IV Rdn. 38). Daß diese Voraussetzungen im vor-\n\nliegenden Falle aber nicht gegeben waren, hat das Berufungsgericht be-\n\nreits im Rahmen seiner Erwägungen zu der von der Beklagten erklärten\n\nAnfechtung festgestellt. Verfahrensrügen hat die Revision hierzu nicht\n\nerhoben.\n\n3. Soweit sich die Revision schließlich mit einer Verfahrensrüge\n\ngegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, mit dem Versiche-\n\nrungsvertrag sei das gesamte Anwesen des Klägers gegen Feuer versi-\n\nchert worden, hat der Senat diese geprüft; sie greift nicht durch (§ 565a\n\nZPO).\n\nIII.\n\nDie aus den zu I. dargelegten Gründen gebotene Aufhebung der\n\nangefochtenen Entscheidung führt zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht. Sie gibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage des\n\nZeitwertschadens und der Neuwertspanne unter Beachtung der aufge-\n\nzeigten rechtlichen Differenzierungen ergänzend vorzutragen.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/iv-zr-280-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1128","ref_norm":"1128","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1127","ref_norm":"1127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1130","ref_norm":"1130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1281","ref_norm":"1281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1282","ref_norm":"1282","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/iv-zr-280-99","retrieved":"2026-07-10 11:42:10.466319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-13/iv-zr-280-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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