{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"IV ZR 239/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 Die Bestellung von Grundschulden zugunsten redlicher Erwerber durch einen dinglich am Grundstück nicht berechtigten Bucheigentümer stellt keine Beein- trächtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 239/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 1004 Abs. 1 Satz 1\n\nDie Bestellung von Grundschulden zugunsten redlicher Erwerber durch einen\ndinglich am Grundstück nicht berechtigten Bucheigentümer stellt keine Beein-\nträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB dar.\n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 239/99 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n13. Dezember 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n23. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als die Beklagte zu 4) verurteilt worden ist,\n\nauf die in Abt. III zu den lfd. Nrn. 1 und 2 im Grundbuch\n\nvon L. beim Amtsgericht D., Bl. ... und ... zugunsten der\n\nK. und der S.bank eingetragenen Grundpfandrechte\n\nhinsichtlich des Flurstücks ... den Betrag zu zahlen, der\n\nnotwendig ist, damit die Grundschuld gelöscht werden\n\nkann.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Teilurteil der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. April\n\n1999 (dort Tenor II) auf die Berufung der Beklagten ge-\n\nändert und die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben\n\ndie Klägerin 1/20 und die Beklagten zu 1) bis 4) 19/20\n\nzu tragen.\n\nDie Kosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu\n\n1/5 und die Beklagten zu 4/5.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht ihre Rechte als Miterbin geltend. Nach den\n\nrechtskräftig gewordenen Feststellungen der Vorinstanzen ist sie die\n\nnichteheliche Tochter des in Sachsen wohnhaft gewesenen und 1991\n\ngestorbenen Erblassers. Dieser ist kraft Gesetzes, also gemäß Art. 235\n\n§ 1 Abs. 2 EGBGB auch von der Klägerin, beerbt worden. Seine Ehefrau,\n\ndie Beklagte zu 1), sowie die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder,\n\ndie Beklagten zu 2) bis 4), haben den Nachlaß unter sich aufgeteilt. Der\n\nErblasser und die Beklagte zu 1) waren je zur Hälfte Miteigentümer\n\nzweier Grundstücke. Durch Überlassungsvertrag vom 7. Januar 1992\n\nhaben die Beklagten das Eigentum an dem einen Grundstück ganz auf\n\ndie Beklagte zu 4) übertragen. Sie bebaute dieses Grundstück und bela-\n\nstete es mit zwei Grundschulden. Das andere Grundstück wurde zur\n\nHälfte auf die Beklagte zu 1) und zu je einem Viertel auf die Beklagten\n\nzu 2) und 3) übertragen.\n\nDie Vorinstanzen haben die Beklagten zur Auskunft sowie zur Zu-\n\nstimmung verurteilt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, daß die Er-\n\nbengemeinschaft unter Einschluß der Klägerin bezüglich der in den\n\nNachlaß fallenden Grundstückshälften als Eigentümerin eingetragen\n\nwird. Der Senat hat die Revision der Beklagten insoweit nicht angenom-\n\nmen. Außerdem ist die Beklagte zu 4) verurteilt worden, auf die einge-\n\ntragenen Grundpfandrechte den Betrag zu zahlen, der notwendig ist,\n\ndamit sie gelöscht werden können. Insoweit hat der Senat die Revision\n\nangenommen. In diesem Umfang beantragen die Beklagten, die Ent-\n\nscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.\n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gemäß\n\n§§ 816 Abs. 1 Satz 2, 2039 BGB einen Anspruch darauf, daß die Be-\n\nklagte zu 4) die unentgeltlich aus dem Nachlaß erlangte Grundstücks-\n\nhälfte der Erbengemeinschaft (unter Einschluß der Klägerin) so heraus-\n\ngebe, wie die Beklagte zu 4) sie erhalten habe, nämlich lastenfrei. Die\n\nBeklagte zu 4) könne die Grundschulden zwar nicht selbst löschen, aber\n\ndie Voraussetzungen dafür herbeiführen. Dieser Anspruch der Erbenge-\n\nmeinschaft werde nicht davon berührt, daß die Beklagte zu 4) ein Haus\n\nauf dem Grundstück errichtet habe. Insoweit stehe ihr allenfalls ein\n\nWertersatzanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft zu.\n\n2. Die Erbengemeinschaft hat jedoch keinen Anspruch gegen die\n\nBeklagte zu 4) darauf, die Grundpfandrechte zur Löschung zu bringen.\n\na) In der Bestellung der Grundschulden liegt keine fortdauernde\n\nBeeinträchtigung des Eigentums der Erbengemeinschaft, deren Beseiti-\n\ngung die Klägerin nach §§ 1004, 2039 BGB fordern könnte (Staudin-\n\nger/Gursky, BGB Bearb. 1999, § 1004 Rdn. 64; MünchKomm/\n\nMedicus, BGB 3. Aufl. § 1004 Rdn. 7). Sie stellt vielmehr eine einmalige\n\nSchädigung dar, deren Beseitigung die Klägerin nur aufgrund eines\n\nSchadensersatzanspruchs analog §§ 989, 990, 2039 BGB zu beanspru-\n\nchen hätte (BGH, Urteil vom 29. April 1964 - V ZR 119/63 - LM Nr. 10 zu\n\n§ 989 BGB). Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, daß die Beklagte\n\nzu 4) das Fehlen ihrer dinglichen Berechtigung hinsichtlich des vom\n\nErblasser stammenden Miteigentumsanteils gekannt oder nur infolge\n\ngrober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. In ihrem Schriftsatz vom\n\n5. November 1998 heißt es vielmehr, die Beklagte zu 1) habe ihre Kin-\n\nder, also auch die Beklagte zu 4), in der Frage der Abstammung der\n\nKlägerin belogen.\n\nb) Die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 816\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, daß der herausverlangte Gegenstand\n\nunentgeltlich, aber dinglich wirksam übertragen worden ist. Schon daran\n\nfehlt es hier. Die Beklagte zu 4) hat zwar eine aus dem Nachlaß stam-\n\nmende ideelle Hälfte des Grundstücks unentgeltlich durch den Überlas-\n\nsungsvertrag vom 7. Januar 1992 erlangt. Diese Übertragung war aber\n\nunwirksam, weil die Klägerin daran nicht beteiligt war (§ 2040 Abs. 1\n\nBGB). Auch ein gutgläubiger Erwerb scheidet insoweit aus, da die Aus-\n\neinandersetzung unter Miterben kein Verkehrsgeschäft ist.\n\nc) Bei der Bestellung der beiden Grundschulden hat die Beklagte\n\nzu 4) als Nichtberechtigte über die aus dem Nachlaß stammende Grund-\n\nstückshälfte verfügt. Diese Verfügungen zugunsten der Banken sind\n\nnach Eintragung der Beklagten zu 4) als Eigentümerin erfolgt und gemäß\n\n§ 892 BGB dinglich wirksam geworden. Die Klägerin könnte mithin aus\n\n§§ 816 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB Herausgabe des durch Bestellung der\n\nGrundschulden Erlangten fordern. Hierzu gehört der durch die Tilgung\n\nder gesicherten Forderungen aufschiebend bedingte Anspruch auf\n\nRückübertragung der Grundschulden (BGH, Urteil vom 29. April 1964,\n\naaO). Diesen Anspruch macht die Klägerin aber nicht geltend.\n\nd) Die Klägerin leitet in ihrer Revisionserwiderung aus der Ver-\n\npflichtung zur Herausgabe des Erlangten gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB eine Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Grundstücksbela-\n\nstungen mit Rücksicht auf § 818 Abs. 1 BGB her (zum Meinungsstreit\n\nvgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 227/95 - NJW 1997,\n\n190, 191 unter II 3 a). Dem folgt der Senat nicht. In BGHZ 112, 376,\n\n380 f. ist entschieden, daß der Bereicherungsgläubiger, wenn der Berei-\n\ncherungsschuldner ein Grundstück rechtsgrundlos erlangt und mit\n\nGrundpfandrechten belastet hat, zwar Herausgabe des Grundstücks,\n\nnicht aber die Beseitigung der Belastung verlangen kann. Nichts anderes\n\nkann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Beklagte zu 4) das Grund-\n\nstück vom Nichtberechtigten und damit dinglich nicht wirksam erlangt,\n\ndann aber zugunsten gutgläubiger Dritter mit Grundpfandrechten bela-\n\nstet hat \n\n(ebenso Staudinger/Lorenz, BGB 1999, § 816 Rdn. 29;\n\nMünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 818 Rdn. 33 d im Anschluß an BGHZ\n\n112, 376).\n\nOb der Bereicherungsschuldner für die Benachteiligung des Berei-\n\ncherungsgläubigers, die in der Belastung mit Grundpfandrechten liegt,\n\ngemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe des Nominalbetrags der\n\nGrundpfandrechte schuldet, ob und inwieweit eine solche Verpflichtung\n\nim Hinblick auf die von den Grundpfandrechten gesicherten schuldrecht-\n\nlichen Verbindlichkeiten des Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 3\n\nBGB ausgeschlossen ist und ob der Bereicherungsgläubiger Wertersatz\n\nfordern kann, wenn er den Bereicherungsschuldner von den gesicherten\n\nVerbindlichkeiten freistellt (so BGHZ 112, 376, 381), bedarf hier keiner\n\nEntscheidung. Denn die Klägerin verlangt lediglich die Beseitigung der\n\nBelastung.\n\nDamit war die Klage, soweit sie sich auf Herbeiführung der Lö-\n\nschung der von der Beklagten zu 4) veranlaßten Grundpfandrechte\n\nrichtet, abzuweisen.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/iv-zr-239-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/iv-zr-239-99","retrieved":"2026-07-10 11:41:39.463039+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-13/iv-zr-239-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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