{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"1 StR 393/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 393/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 gemäß\n\n§§ 154a, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung gegen die Angeklagten T. und\n\nM. wird in den Fällen B II. 1. bis B II. 7. der Gründe des\n\nUrteils des Landgerichts Bamberg vom 24. Mai 2000 mit Zu-\n\nstimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß\n\nvon der Ahndung der Diebstahlsfälle wegen bandenmäßiger\n\nBegehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\n\nStPO).\n\n2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird geändert\n\nund zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß\n\na) der Angeklagte T. des Diebstahls in sieben Fällen so-\n\nwie des versuchten Diebstahls,\n\nb) der Angeklagte M. des Diebstahls in sechs Fällen so-\n\nwie des versuchten Diebstahls\n\nschuldig ist.\n\n3. Auf die Revisionen der Angeklagten T. und M. wird\n\ndas bezeichnete Urteil in dem die Angeklagten jeweils betref-\n\nfenden gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 242, 243\n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Banden-\n\ndiebstahls in sechs Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls, den\n\nAngeklagten T. darüber hinaus wegen eines weiteren Diebstahls schuldig\n\ngesprochen. Es hat den Angeklagten T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten M. zu einer sol-\n\nchen von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte\n\nT. ein unversperrt abgestelltes Fahrzeug (Fall B I. der Urteilsgründe). In\n\nder Folgezeit kamen T. und der Angeklagte M. überein, unter Ver-\n\nwendung des gestohlenen Fahrzeugs Diebstähle im Bundesgebiet zu begehen.\n\nIn Ausführung dieses Planes drangen sie in zwei aufeinanderfolgenden Näch-\n\nten unter anderem gewaltsam in Geschäftsräume, einen Gemeindebauhof und\n\nein Vereinsheim ein. Überdies brachen sie verschlossen abgestellte Fahrzeuge\n\nauf. Sie entwendeten jeweils verschiedene Gegenstände und auch Geldbeträ-\n\nge, in einem Falle auch das eröffnete Fahrzeug. Zudem hebelten sie mit einem\n\nBrecheisen in zwei Fällen Zigarettenautomaten von der Wand und verluden\n\ndiese anschließend in ihr Fahrzeug, um sie später an sicherem Ort zu öffnen\n\nund Zigaretten sowie Bargeld zu entnehmen. In einem weiteren Fall gaben sie\n\nein solches Vorhaben auf, weil sie beobachtet worden waren.\n\n1. Der Senat hat die Strafverfolgung beschränkt und von der Ahndung\n\nder Diebstahlstaten in den Fällen B II. 1. bis 7. wegen bandenmäßiger Bege-\n\nhung abgesehen (gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Unter den hier\n\ngegebenen Umständen werden sich die dem Strafrahmen des schweren Ban-\n\ndendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) entnommenen Strafen von den nach den\n\n§§ 242, 243 Abs. 1 StGB verhängbaren und nunmehr zu erwartenden Frei-\n\nheitsstrafen nicht wesentlich unterscheiden. Die festgestellten Einzelumstände\n\nwerden auch bei der neuerlichen Strafbemessung zu berücksichtigen sein. Das\n\ngilt auch hinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafen.\n\nDie Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die fortbestehende\n\nDivergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zu der Frage\n\nerfolgt, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die An-\n\nnahme einer Bande genügt (vgl. nur Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom\n\n14. März 2000 - 4 StR 284/99 = NStZ 2000, 474; Antwortbeschluß des 1. Straf-\n\nsenats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00; Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats\n\nzum Großen Senat für Strafsachen vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99). So-\n\nweit das Landgericht davon ausgeht, die beiden Angeklagten hätten \"als aus-\n\nführende Mitglieder einer überörtlich agierenden Organisation\" und in Beglei-\n\ntung eines die Beute übernehmenden Dritten gehandelt, der auch als \"Anwei-\n\nser\" bezeichnet wird, erscheint fragwürdig, ob die Feststellungen insoweit auf\n\neiner hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und ob sie die An-\n\nnahme täterschaftlicher Beteiligung des Dritten an den einzelnen Diebstahl-\n\nstaten tragen (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 645).\n\n2. Aufgrund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch in den\n\nFällen B II. 1. bis 7. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern. Soweit die\n\nTaten sich mithin nicht mehr als Bandendelikte darstellen, sondern als ver-\n\nsuchte und vollendete Diebstähle, hätten sich die Angeklagten gegen die ihnen\n\ngünstigere, schon vom bisherigen Schuldspruch insoweit umfaßte rechtliche\n\nBewertung nicht anders als geschehen verteidigen können. Eine Ahndung als\n\nDiebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) im Blick auf das von\n\nden Angeklagten mitgeführte Brecheisen (vgl. die Feststellungen zu den Fällen\n\nB II. 1., 3., 4.) kommt unter den hier gegebenen Umständen ersichtlich nicht in\n\nBetracht.\n\n3. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfer-\n\ntigungen im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der die Ange-\n\nklagten betreffenden jeweiligen gesamten Strafaussprüche, da Auswirkungen\n\nauf die Bemessung der Einzelstrafen nicht sicher ausschließbar sind. Das gilt\n\nauch für die gegen den Angeklagten T. im Falle B I. in Ansatz gebrachte\n\nEinzelstrafe. Die insoweit getroffenen Feststellungen können indessen beste-\n\nhenbleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind statt-\n\nhaft.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/1-str-393-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-13/1-str-393-00","retrieved":"2026-07-10 11:44:48.225340+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-13/1-str-393-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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