{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-12-12","aktenzeichen":"XI ZR 72/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 157 F Zur Auslegung des in Baukreditbedingungen vereinbarten \"Eigenkapi- talnachweises\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 72/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2000\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 133 C, 157 F\n\nZur Auslegung des in Baukreditbedingungen vereinbarten \"Eigenkapi-\n\ntalnachweises\".\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00 - OLG Köln\n LG Bonn\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n16. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung\n\neiner Nichtabnahmeentschädigung. Dem liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nDie Kläger und der Ehemann der Klägerin zu 1) bildeten in Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts eine Bauherrengemeinschaft (nachfol-\n\ngend: GbR) zur Durchführung eines Bauvorhabens in M. Zur Finanzie-\n\nrung des Projektes schlossen sie namens der GbR am 6./15. Dezember\n\n1994 einen Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten\n\nüber einen Bruttokreditbetrag von 4.329.000 DM. Als Sicherheit dienten\n\nzwei auf dem Baugrundstück lastende Grundschulden. Die Auszahlung\n\nder ersten Darlehensrate war an die Erfüllung folgender Auflagen ge-\n\nknüpft:\n\n\"Nachweis des Eigenkapitals\n(Bestätigung/Kontoauszug der Bank/Sparkasse)\n\nWerkverträge der wesentlichen Gewerke\n(über mind. 60% der Baukosten von TDM 4.162)\n\nZahlungsplan unter Berücksichtigung v. g. Werk-\nverträge\".\n\nAusweislich des von den Klägern vorgelegten Finanzierungsplans\n\nsollte der Eigenkapitalanteil 700.600 DM betragen. Dem Schreiben der\n\nGbR vom 2. November 1994 zufolge wollte sie sich den Betrag zumin-\n\ndest teilweise durch den Verkauf einer Immobilie des Ehemannes der\n\nKlägerin zu 1) beschaffen. Am 25. Januar 1995 fand im Hause der Be-\n\nklagten ein Gespräch über eine Reduzierung oder einen Wegfall des\n\nvereinbarten Eigenkapitalnachweises nach Maßgabe einer Bauko-\n\nstenersparnis statt. Das Ergebnis der Verhandlungen ist streitig.\n\nIm Frühjahr 1995 ließ die GbR mit den Bauarbeiten beginnen,\n\nwobei sie von Anfang an bemüht war, den nachzuweisenden Eigenka-\n\npitalanteil durch eine Verringerung der Baukosten zu erreichen. Sie\n\nübergab der Beklagten diverse Bauunterlagen, leistete auf Abschlags-\n\nrechnungen der beauftragten Werkunternehmer Zahlungen und be-\n\nschaffte sich durch Beleihung eines anderen Grundstücks bei einer an-\n\nderen Bank ein Darlehen über 300.000 DM.\n\nMit Schreiben vom 14. Juni 1995 forderte die GbR unter Mittei-\n\nlung des Bautenstandes sowie der bezahlten Bauhandwerkerrechnun-\n\ngen von 615.796,46 DM die Beklagte zur Auszahlung von mindestens\n\n86%, also 529.584,96 DM, bis Freitag, den 16. Juni 1995, 12.00 Uhr,\n\nauf und drohte gleichzeitig eine fristlose Kündigung \"wegen Nichtein-\n\nhaltung des Vertrages\" an. Die Beklagte antwortete am selben Tage,\n\ndie Prüfung der erst in den letzten Tagen überreichten restlichen Un-\n\nterlagen habe ergeben, daß das vertraglich festgelegte Eigenkapital\n\ndurch die Ausschöpfung von Kreditlinien ersetzt werden solle und ihre\n\nKreditorgane über diese wesentliche Änderung der Auszahlungsmoda-\n\nlitäten informiert werden müßten. Sobald eine Entscheidung getroffen\n\nworden sei, werde sie unaufgefordert auf die Auszahlungswünsche zu-\n\nrückkommen.\n\nDurch schriftliche Erklärung vom 16. Juni 1995 setzte die GbR\n\nder Beklagten eine Nachfrist zur Auszahlung von mindestens\n\n615.796,46 DM bis Montag, den 19. Juni 1995, 12.00 Uhr. Nach\n\nfruchtlosem Fristablauf kündigte sie mit Schreiben vom 20. Juni 1995\n\nden Darlehensvertrag fristlos. Die Beklagte rechnete daraufhin das\n\nDarlehensverhältnis ab und forderte eine Nichtabnahmeentschädigung\n\nin Höhe von 367.593,51 DM. Die GbR bezahlte den Betrag, behielt sich\n\naber dessen Rückforderung ausdrücklich vor. In der Folgezeit trat der\n\nEhemann der Klägerin zu 1) etwaige ihm aufgrund seiner Beteiligung\n\nan der GbR zustehende Ansprüche auf Rückzahlung der Nichtabnah-\n\nmeentschädigung an die Kläger ab.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 367.593,51 DM zuzüg-\n\nlich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr\n\nbis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der\n\nRevision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger aus eige-\n\nnem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung der Nichtabnahmeent-\n\nschädigung bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie GbR habe einen wichtigen Grund zur Kündigung des Darle-\n\nhensvertrages gehabt und von ihrem außerordentlichen Kündigungs-\n\nrecht wirksam Gebrauch gemacht. Der vereinbarte Eigenkapitalnach-\n\nweis sei ordnungsgemäß erbracht worden. Was unter dem \"Nachweis\n\ndes Eigenkapitals\" im Sinne der Vertragsbedingungen zu verstehen sei,\n\nsei im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei biete der Klammerzu-\n\nsatz (\"Bestätigung/Kontoauszug der Bank/Sparkasse\") einen ersten\n\nAnhalt dafür, daß die Auflagen erfüllt worden wären, wenn die GbR\n\nentweder eine Bankbestätigung des Inhalts vorgelegt hätte, daß der\n\nerforderliche Betrag zu ihrer freien Verfügung stehe, oder wenn sie\n\ndurch einen Kontoauszug ein entsprechendes Guthaben nachgewiesen\n\nhätte. Es greife daher entschieden zu kurz, wenn das Landgericht die\n\nAuffassung vertrete, das nachzuweisende Eigenkapital müsse unbe-\n\ndingt aus dem Vermögen des Darlehensnehmers selbst stammen, es\n\ndürfe sich nicht um Fremdmittel handeln, die dem Zugriff Dritter ausge-\n\nsetzt seien und für deren Nutzung ein Entgelt zu zahlen sei.\n\nHierfür spreche auch, daß die Beklagte sich weder eine Zugriffs-\n\nmöglichkeit auf das nachzuweisende Eigenkapital noch eine Kontrolle\n\nüber dessen vertragsgemäße Verwendung vorbehalten habe. Ebenso\n\nwenig könnten Rentabilitätserwägungen in den Eigenkapitalnachweis\n\nhineininterpretiert werden. Überhaupt sei es im allgemeinen fernliegend\n\nanzunehmen, eine Gläubigerbank würde ein von dem Bauwilligen durch\n\nBelastung eines anderen Grundstücks anderweitig beschafftes Darle-\n\nhen nicht als Eigenkapitalnachweis anerkennen, zumal wenn es schon\n\nin das zu finanzierende Projekt investiert worden sei. Daran ändere\n\nauch die Tatsache nichts, daß die GbR ihre bisherigen Investitionen\n\nnur als eine Vorfinanzierung bis zur Auszahlung des Darlehens der Be-\n\nklagten verstanden habe. Indem sie durch Beleihung eines anderen\n\nGrundstücks ein weiteres Darlehen über 300.000 DM aufgenommen\n\nund Bauleistungen von rund 615.000 DM bezahlt habe, habe sie weit\n\nmehr getan als für den Eigenkapitalnachweis notwendig gewesen sei.\n\nDie dinglich gesicherte Beklagte habe die Auszahlung der ersten Dar-\n\nlehensrate daher nicht von einer Genehmigung vermeintlich geänderter\n\nAuszahlungsbedingungen durch ihren Vorstand abhängig machen dür-\n\nfen. Da ihr im Rahmen der Nachfristsetzung eine ausreichende Reakti-\n\nonszeit eingeräumt worden sei, stehe der fristlosen Kündigung des\n\nDarlehensvertrages auch sonst kein Wirksamkeitshindernis entgegen.\n\nDie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gezahlte\n\nNichtabnahmeentschädigung sei deshalb nach Bereicherungsrecht\n\nwieder herauszugeben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen\n\nBegründung kann ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Nich-\n\ntabnahmeentschädigung nicht verneint werden.\n\n1. Richtig ist allerdings, daß sich der Darlehensnehmer im Falle\n\ndes Auszahlungsverzuges des Darlehensgebers gemäß § 326 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB vom Darlehensvertrag lossagen kann.\n\nDer Darlehensnehmer hat einen Anspruch darauf, daß ihm die\n\nDarlehenssumme zur vorgesehenen Zeit in der vertraglich vorgesehe-\n\nnen Weise ausbezahlt wird. Verletzt der Darlehensgeber diese Ver-\n\npflichtung, so gerät er unter den Voraussetzungen der §§ 284, 285 BGB\n\nin Verzug. Der Darlehensnehmer kann ihm in einem solchen Falle eine\n\nNachfrist gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB setzen und nach erfolglosem\n\nFristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen\n\nNichterfüllung verlangen (vgl. Huber, Leistungsstörungen Bd. I § 6 III 3\n\nS. 162 f. m.w.Nachw.). Zwar haben die GbR bzw. die Gesellschafter\n\nkeinen Rücktritt vom Darlehensvertrag erklärt, sondern ausdrücklich ei-\n\nne Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen. Darauf kommt es\n\naber nicht entscheidend an, weil die fristlose Kündigung bei lebensna-\n\nher Betrachtung als Rücktrittserklärung im Sinne des § 326 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB ausgelegt werden kann.\n\n2. Die Revision beanstandet indessen mit Recht, daß das Beru-\n\nfungsgericht den Eigenkapitalnachweis für erfüllt erachtet hat. Diese\n\nAuffassung beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, daß nach den\n\nmaßgebenden Vertragsbedingungen und dem übereinstimmenden Par-\n\nteiwillen der Nachweis von Fremdkapital dem Nachweis von Eigenka-\n\npital in jeder Beziehung gleichgestellt werden sollte und die bereits\n\ngetätigten Investitionen der Beklagten im Ergebnis sogar eine größere\n\nSicherheit boten.\n\na) Zwar ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grund-\n\nsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet aber das Re-\n\nvisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung ge-\n\nsetzlicher Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen\n\nwurde (st.Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR\n\n197/97, WM 1999, 922, 924 = ZIP 1999, 491, 493 m.w.Nachw.). Hierzu\n\ngehört auch, daß der Tatrichter allgemein anerkannte Auslegungsre-\n\ngeln beachtet und alle für die Auslegung erheblichen Umstände und\n\nVerhältnisse in rechtlich vertretbarer Weise umfassend würdigt. Hier-\n\ngegen hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es die vertragliche\n\nVereinbarung über den \"Nachweis des Eigenkapitals\" gegen ihren kla-\n\nren Wortlaut, das übereinstimmende Verständnis der Beteiligten sowie\n\nunter Außerachtlassung der schutzwürdigen Interessen der Beklagten\n\ninterpretiert hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu er-\n\nwarten sind, kann der erkennende Senat die Auslegung der Auszah-\n\nlungsbedingungen selbst vornehmen (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45).\n\nb) Nach allgemeiner Auffassung erfordert der \"Nachweis des Ei-\n\ngenkapitals\" in Anlehnung an das Bilanzrecht eine vom Fremdkapital zu\n\ntrennende \"Einlage\" der Initiatoren in das zu finanzierende Projekt, die\n\nzur selbständigen und freien Verfügung stehen muß (vgl. Fröschle/\n\nKofahl, in: Beck'scher Bilanzkommentar 3. Aufl. § 247 Rdn. 150; Fi-\n\nscher, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 129\n\nRdn. 1). Es muß sich daher - wie bereits das Landgericht zu Recht be-\n\ntont hat - um aus dem Vermögen des Darlehensnehmers selbst stam-\n\nmende Mittel handeln, während Fremdmittel, die dem Zugriff Dritter\n\nausgesetzt sind und für deren Nutzung ein Entgelt zu zahlen ist, dem\n\nKreditgeber im allgemeinen keine ausreichende Sicherheit bieten und\n\ndaher nicht die Funktion des haftenden und damit einer freien Kredit-\n\nkündigung entzogenen Eigenkapitals übernehmen können.\n\nDanach durfte das Berufungsgericht den Begriff \"Eigenkapital\"\n\ngrundsätzlich nicht im Sinne von \"Fremdkapital\" auslegen. Zwar ist bei\n\nder Auslegung nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu\n\nhaften, sondern der wirkliche Wille der Vertragsparteien unter Berück-\n\nsichtigung der Verkehrssitte zu erforschen. Wird ein Begriff aber - wie\n\nhier - in den beteiligten Verkehrskreisen in einer bestimmten Weise\n\nverstanden, verstößt es in aller Regel gegen §§ 133, 157 BGB, ihn in\n\neinem anderen Sinne zu deuten (vgl. BGH, Urteile vom 23. November\n\n1994 - VIII ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364, 365 und 23. Juni 1994\n\n- VII ZR 163/93, WM 1994, 1893, 1894).\n\nc) Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wort-\n\nlaut und objektiven Sinngehalt abweichenden Ergebnis gelangen, wenn\n\ndies dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entspricht\n\n(§ 133 BGB). Einen solchen gemeinsamen Willen der Vertragsschlie-\n\nßenden hat das Berufungsgericht aber nicht rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt, sondern einseitig auf die von ihm lediglich vermutete Willens-\n\nrichtung der GbR oder der Gesellschafter abgestellt.\n\naa) Aus der Vertragsklausel: \"Nachweis des Eigenkapitals (Be-\n\nstätigung/Kontoauszug der Bank/Sparkasse)\", ist entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts nicht zu schließen, daß die Vertragsparteien\n\nunter dem Begriff \"Eigenkapital\" in Wirklichkeit übereinstimmend auch\n\n\"Fremdkapital\" verstanden haben. Der offenbar vorformulierte und un-\n\ntergeordnete Klammerzusatz bietet hierfür keinen Anhalt. Nach seinem\n\nklaren Wortlaut regelt er lediglich die Art und Weise des Nachweises\n\ndes vertraglich festgelegten Eigenkapitals.\n\nbb) Auch aufgrund der weiteren Umstände und Verhältnisse, die\n\ndas Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung\n\nbemüht hat, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Vielmehr\n\nsind sie ein weiterer Beleg dafür, daß beide Vertragsteile den Begriff\n\n\"Eigenkapital\" im herkömmlichen Sinne verstanden haben.\n\nZwar hat sich die Beklagte bei Vertragsschluß weder eine Zu-\n\ngriffsmöglichkeit auf das nachzuweisende Eigenkapital noch eine Kon-\n\ntrolle über dessen vertragsgemäße Verwendung ausbedungen. Ersteres\n\nist aber - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom\n\n24. April 1990 (XI ZR 267/89, WM 1990, 965, 966) zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat - keineswegs üblich, so daß sich schon deshalb aus dem\n\nFehlen einer entsprechenden Sondervereinbarung nichts herleiten läßt.\n\nEbenso wenig kann der Beklagten entgegengehalten werden,\n\nwenn sie mit Hilfe des Eigenkapitalnachweises die Rentabilität des\n\nBauvorhabens habe sichern wollen, habe sie dies in geeigneter Form\n\nzum Ausdruck bringen müssen. Einer solchen Hervorhebung - was im-\n\nmer darunter zu verstehen sein mag - bedurfte es nicht. Vielmehr liegt\n\nes in der Natur der Sache, daß die Aufnahme weiterer Kredite die künf-\n\ntigen Erträge des zu finanzierenden Projekts mindert, während dies bei\n\neigenen liquiden Mitteln ausgeschlossen ist.\n\nNicht weniger fernliegend ist die Annahme, daß die Auszah-\n\nlungsbedingungen allein durch die Bezahlung der Bauleistungen erfüllt\n\nworden seien. Wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat, wollten\n\ndie GbR bzw. ihre Mitglieder die durch Ausschöpfung von Kreditlinien\n\nbeschafften Mittel nicht endgültig in das Bauvorhaben investieren. Es\n\nhandelte sich insoweit lediglich um eine Zwischen(fremd)finanzierung.\n\nSoweit das Berufungsgericht seine Betrachtungsweise zudem\n\ndamit gerechtfertigt hat, daß die Beklagte durch die bereits getätigten\n\nInvestitionen im Ergebnis sogar eine höherwertige Sicherheit erlangt\n\nhabe als nach den maßgebenden Vertragsbedingungen vorgesehen\n\ngewesen sei, setzt es sich abermals über allgemein anerkannte Ausle-\n\ngungsgrundsätze hinweg. Der dahinter stehende Gedanke, daß das\n\nDarlehen der Beklagten auch zu vertragswidrigen Zwecken hätte ver-\n\nwendet werden können, betrifft einen fernliegenden Ausnahmefall. Zu-\n\ndem ist evident, daß sich aus einem vertragsgemäßen Verhalten der\n\nGbR oder der Gesellschafter kein Vorteil der Beklagten ergeben hätte.\n\nDie gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien wird entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts schließlich auch durch die Aus-\n\nsage des Zedenten und Mitgesellschafters A. uneingeschränkt bestä-\n\ntigt. Nach seiner nicht in Frage gestellten Aussage war \"zunächst\" vor-\n\ngesehen, daß der kalkulierte Eigenkapitalanteil von rund 700.000 DM\n\nzumindest zum Teil durch den Verkauf eigener Immobilien aufgebracht\n\nwerden sollte. Dementsprechend hatte die GbR der Beklagten mit\n\nSchreiben vom 2. November 1994 mitgeteilt, der Zeuge A. werde An-\n\nfang 1995 ein Einfamilienhaus verkaufen, woraus \"ein Betrag von ca.\n\n450.000 DM zur Eigenkapitalergänzung für die Finanzierung der o.g.\n\nImmobilie zur Verfügung gestellt\" werde. Dem läßt sich bei vernünftiger\n\nBetrachtung nur entnehmen, daß die Beteiligten zum Zeitpunkt des\n\nVertragsabschlusses unter dem Eigenkapitalbegriff dasselbe verstan-\n\nden haben, nämlich eigene liquide Mittel. Da ursprünglich ein Verkauf\n\nund nicht lediglich eine Beleihung des Grundbesitzes ins Auge gefaßt\n\nworden war, ist im übrigen auch ohne weiteres zu erklären, warum die\n\nKläger und der Zeuge A. bemüht waren, die Veräußerung einer Immo-\n\nbilie durch Baukostenreduzierung und Verhandlungen über Änderungen\n\nder Auszahlungsbedingungen zu vermeiden.\n\n3. Den vertraglich geschuldeten Eigenkapitalnachweis haben die\n\nGbR bzw. die Gesellschafter nicht erbracht. Dies versteht sich in bezug\n\nauf das bei einer anderen Bank aufgenommene Darlehen über\n\n300.000 DM von selbst. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der be-\n\nzahlten Bauhandwerkerrechnungen in Höhe von rund 615.000 DM.\n\nAuch dazu wurden Fremdmittel eingesetzt, die nach den eigenen Anga-\n\nben der Kläger \"nach Freigabe der Baugelder\" wieder abgelöst werden\n\nsollten.\n\n4. Infolgedessen stand der GbR oder den Gesellschaftern kein\n\nRücktrittsrecht im Sinne des § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Da der Ei-\n\ngenkapitalnachweis aus den genannten Gründen nicht ordnungsgemäß\n\nerbracht worden war, fehlte es bereits an der Fälligkeit des Darle-\n\nhensauszahlungsanspruchs.\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Die GbR oder ihre Mitglieder\n\nwaren nach dem Vertragsinhalt - wie auch die Revisionserwiderung\n\nnicht in Abrede stellt - zur Abnahme des bindend zugesagten Darle-\n\nhens verpflichtet. Da in der unberechtigten fristlosen Kündigung des\n\nDarlehensvertrages eine ernsthafte und endgültige Weigerung lag, die\n\nVerpflichtung zu erfüllen, und die Betroffenen die Rechtswidrigkeit ih-\n\nres Handelns bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt er-\n\nkennen konnten, mußten sie der Beklagten den durch die Nichtabnah-\n\nme der Darlehenssumme entstandenen Vermögensschaden ersetzen.\n\nAllerdings ergibt sich der Ersatzanspruch nicht aus § 326 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB, sondern aus den allgemeinen Regeln über die positive Vertrags-\n\nverletzung, weil die GbR bzw. die Gesellschafter die Pflicht zur Abnah-\n\nme des Darlehens bereits vor Fälligkeit endgültig verweigert hatten\n\n(vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81, WM 1982, 907,\n\n908 und 18. Dezember 1985 - III ZR 47/85, WM 1986, 325, 326).\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO). Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat\n\nnicht möglich, da Feststellungen zum unter Beweis gestellten Vorbrin-\n\ngen der Kläger fehlen, die Vertragsparteien hätten sich bei den nach-\n\nvertraglichen Verhandlungen auf eine Änderung des Eigenkapitalnach-\n\nweises nach Maßgabe einer Baukostenreduzierung geeinigt. Die Sache\n\nwar deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dabei hat der\n\nSenat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch ge-\n\nmacht.\n\nNobbe van Gelder Müller\n\n Joeres Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/xi-zr-72-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/xi-zr-72-00","retrieved":"2026-07-10 11:45:15.728605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-12/xi-zr-72-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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