{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-12-12","aktenzeichen":"X ZB 23/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 23/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2000\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,\n\nDr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 30. Juni 1999 verkündeten\n\nBeschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats)\n\ndes Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwer-\n\ndeführerin zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n150.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deut-\n\nschen Gebrauchsmusters 93 20 393, das eine Handwerkzeugmaschine zur\n\nFlächenbearbeitung betrifft. Das 16 Schutzansprüche umfassende Ge-\n\nbrauchsmuster ist am 16. Juni 1994 eingetragen, seine Schutzdauer ist bis zum\n\n4. Februar 2001 verlängert worden. Die Antragstellerin zu 1 und Rechtsbe-\n\nschwerdegegnerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang\n\nbeantragt. Das Patentamt hat mit Beschluß vom 26. November 1997 das Ge-\n\nbrauchsmuster mit einem neuen Schutzanspruch 1, der die früheren Schutzan-\n\nsprüche 1 und 2 zusammenfaßt, aufrechterhalten, das Gebrauchsmuster ge-\n\nlöscht, soweit es in Schutzanspruch 1 über diese Fassung hinausging, und den\n\nLöschungsantrag im übrigen - hinsichtlich der eingetragenen Schutzansprü-\n\nche 3 bis 16 - zurückgewiesen.\n\nDer Schutzanspruch 1 in der neuen Fassung lautet:\n\n\"Handwerkzeugmaschine (1) zur Flächenbearbeitung mit einem\n\neinen Motor (3) aufnehmenden Maschinengehäuse (2), die vorn\n\nund an einem Werkzeughalter (9) einen drehenden, kreisenden\n\noder schwingenden Schleifteller (8) mit dreieckiger Grundfläche\n\nzur Aufnahme dreieckiger Schleifblätter mit Klettverschluß trägt,\n\nwobei der Werkzeughalter (9) mit mit der Grundfläche des\n\nSchleiftellers (8) im wesentlichen übereinstimmender dreieckiger\n\nGrundfläche bzw. Kontur schalenartig ausgestaltet ist und sich mit\n\nseinem äußeren Rand (69) auf dem Schleifteller (8) abstützt, und\n\nwobei der Werkzeughalter (9) auf der dem Schleifteller (8) abge-\n\nwandten Seite lösbar über einen Exzenterzapfen (12) mit dem\n\nMotor (3) gekoppelt ist und dort, insbesondere einstückig, elasti-\n\nsche Schwingelemente (17, 18) trägt, die den Werkzeughalter (9)\n\ngegen Drehmitnahme und gegen Verlieren gesichert am Maschi-\n\nnengehäuse (2) festhalten.\"\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Bundespatentge-\n\nricht mit Beschluß vom 30. Juni 1999 das Gebrauchsmuster gelöscht.\n\nHiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrer - nicht\n\nzugelassenen - Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Be-\n\nschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nDie Antragstellerin zu 1 und Rechtsbeschwerdegegnerin hat keine Stel-\n\nlungnahme abgegeben.\n\nII. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statt-\n\nhaft, weil mit ihr der Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs ge-\n\nrügt wird (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 2\n\nGebrMG).\n\n2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.\n\na) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, eine Handwerkzeugmaschi-\n\nne (Handschleifgerät) mit einem in einem Gehäuse enthaltenen Antriebsmotor,\n\ndie vorn und an einem Werkzeughalter einen drehenden, kreisenden oder\n\nschwingenden Schleifteller trage, sei aus der deutschen Offenlegungsschrift\n\n19 38 350 bekannt. Danach sei der Werkzeughalter mit einer Kontur scha-\n\nlenartig ausgestaltet, die mit der Grundfläche des Schleiftellers im wesentli-\n\nchen übereinstimmt; er stütze sich mit seinem äußeren Rand auf dem Schleif-\n\nteller ab. Der Werkzeughalter sei auf der dem Schleifteller abgewandten Seite\n\nüber einen Exzenterzapfen mit dem Motor gekoppelt und trage ein elastisches\n\nElement, welches ihn gegen Drehmitnahme und Verlieren gesichert am Ge-\n\nhäuse festhalte. Da die Quaderform des Werkzeughalters ausdrücklich nur als\n\nBeispiel angegeben werde, bestehe für einen Fachmann kein Hindernis, die in\n\ndieser Druckschrift verwirklichte Absaugung auch an dreieckförmigen Werk-\n\nzeughaltern zu realisieren. Der Fachmann sei des weiteren nicht gehindert, das\n\nelastische Element, welches den Werkzeughalter gegen Drehmitnahme und\n\nVerlieren sichere, durch andere bekannte, gleichwirkende zu ersetzen, bei-\n\nspielsweise durch Ringelemente nach der FR 25 29 497. Die Übernahme sol-\n\ncher konstruktiver Maßnahmen biete sich dem Fachmann insbesondere des-\n\nhalb an, weil jede von ihnen eigenständige und zudem dem Fachmann geläufi-\n\nge Vorteile habe. Der Fachmann könne diese nach Bedarf zusammenführen\n\nund gelange auf diese Weise bereits im Rahmen routinemäßigen Vorgehens\n\nzum Gebrauchsmustergegenstand.\n\nDie Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf den Vortrag im\n\nSchriftsatz vom 8. Oktober 1998, den das Bundespatentgericht nicht zur\n\nKenntnis genommen habe. Dort sei dargelegt, daß der Werkzeughalter nach\n\nder deutschen Offenlegungsschrift 19 38 350 auf der dem Schleifteller abge-\n\nwandten Seite zwar mit dem Maschinengehäuse verbunden sei, dabei aber das\n\nin Figur 1 sichtbare Verbindungsteil im Text in keiner Weise angesprochen sei\n\nund offenbleibe, wie diese Verbindung im Detail aussehen solle. Es fehle eine\n\nKoppelung mit dem Motor über einen Exzenterzapfen wie auch an einer lösba-\n\nren Koppelung, die auch durch Figur 2 nicht vermittelt werde. Schließlich fehle\n\nes verglichen mit dem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters daran,\n\ndaß der Werkzeughalter auf der dem Schleifteller abgewandten Seite, insbe-\n\nsondere einstückig, elastische Schwingelemente aufweise.\n\nDie Entscheidungsgründe ließen nicht erkennen, daß sich das Bun-\n\ndespatentgericht mit diesem Vortrag auseinandergesetzt habe und ihn über-\n\nhaupt zur Kenntnis genommen habe. Es sei den Ausführungen des Bun-\n\ndespatentgerichts auch nicht zu entnehmen, worauf es seine vom Vorbringen\n\nder Rechtsbeschwerdeführerin abweichende Würdigung der deutschen Offen-\n\nlegungsschrift 19 38 350 gestützt habe.\n\nb) Zu Unrecht leitet die Rechtsbeschwerde hieraus einen Verstoß gegen\n\ndas Gebot des rechtlichen Gehörs ab.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten\n\ndas Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu\n\näußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-\n\ngen darzulegen; das Gericht ist verpflichtet dieses Vorbringen zur Kenntnis zu\n\nnehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v.\n\n2.5.1995 - I BvR 2174/94, NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.).\n\nHieraus kann nicht abgeleitet werden, daß sich das Gericht mit jedem\n\nVorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu\n\nbefassen oder gar sich hiermit in einer bestimmten Weise auseinanderzuset-\n\nzen habe (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 6.6.1991 - II BvR 324/91, NJW\n\n1992, 1031; Beschl. v. 1.2.1978 - I BvR 426/77, NJW 1978, 989 m.w.N.). Das\n\nFehlen einer Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen erlaubt des-\n\nhalb für sich genommen noch nicht den Schluß, das Gericht habe das Partei-\n\nvorbringen nicht hinreichend berücksichtigt. Grundsätzlich ist vielmehr davon\n\nauszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbrin-\n\ngen auch zur Kenntnis genommen hat. Es muß deshalb besondere Umstände\n\ngeben, die deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt\n\nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung des Gerichts\n\nüberhaupt nicht erwogen worden ist (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG, Beschl. v.\n\n6.6.1991 -II BvR 324/91, NJW 1992, 1031 m.w.N.). Diese Umstände hat der\n\nRechtsbeschwerdeführer im Rahmen der gemäß § 102 Abs. 3 PatG vorge-\n\nschriebenen Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegen, wenn dieses\n\nRechtsmittel Erfolg haben soll (Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, BlPMZ\n\n1999, 310, 311 - Zugriffsinformation).\n\nAn einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin be-\n\nschränkt sich darauf, darzulegen, daß ihr Sachvortrag in den Gründen des an-\n\ngefochtenen Beschlusses nicht abgehandelt sei. Dies genügt nicht. Mit der\n\nentscheidungserheblichen Frage, was der deutschen Offenlegungsschrift\n\n19 38 350 zu entnehmen sei, hat sich das Bundespatentgericht durchaus be-\n\nfaßt, ist aber zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Rechtsbeschwerde-\n\nführerin. Deren Standpunkt hat das Bundespatentgericht in der angefochtenen\n\nEntscheidung dahingehend wiedergegeben, daß diese der Auffassung sei, der\n\nFachmann könne aus dem angezogenen Stand der Technik keine zielführen-\n\nden Hinweise für die Ausgestaltung der Handwerkzeugmaschine nach dem\n\nGebrauchsmuster entnehmen; durch die aus den genannten Druckschriften\n\nbekannten Maßnahmen gelange der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung\n\nkeineswegs zum Gegenstand des Gebrauchsmusters.\n\nDanach sind Umstände, die erkennen ließen, daß das tatsächliche Vor-\n\nbringen vom Bundespatentgericht gleichwohl überhaupt nicht zur Kenntnis ge-\n\nnommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, nicht ersichtlich.\n\nDas Bundespatentgericht hat allerdings den Inhalt der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 19 38 350 anders gewürdigt als die Rechtsbeschwerdeführerin.\n\nDarin liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 PatG in Verbindung\n\nmit § 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG.\n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-\n\nten (§ 107 Abs. 1 PatG).\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/x-zb-23-99","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/x-zb-23-99","retrieved":"2026-07-10 11:44:21.942085+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-12/x-zb-23-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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