{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-12-12","aktenzeichen":"X ZB 17/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 17/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,\n\nDr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 10. März 2000 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 13.162,30 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat gegen das ihre Zahlungsklage abweisende Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 18. Oktober 1999 Berufung zum Kammergericht ein-\n\ngelegt. Der Vorsitzende des hiermit befaßten Senats hat die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist bis einschließlich 7. Februar 2000 verlängert. Mit Schreiben vom\n\n10. Februar 2000 hat er den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt,\n\ndaß die Berufung nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist\n\nbegründet worden sei. Mit Beschluß vom 10. März 2000 hat sodann das Kam-\n\nmergericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschluß wurde mit vorbereitetem Empfangsbekenntnis an die Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin abgesandt. Da bis Ende Mai 2000 das aus-\n\ngefüllte Empfangsbekenntnis nicht zu den Akten zurückgelangt war, erfolgte\n\nam 2. Juni 2000 die Zustellung durch Übergabe einer Ausfertigung des Be-\n\nschlusses vom 10. März 2000 in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der\n\nKlägerin. Ebenfalls unter diesem Datum ging beim Kammergericht dessen\n\nSchreiben wieder ein, mit dem die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses\n\nangemahnt worden war; der hierfür formularmäßig vorgesehene Vermerk war\n\nvon einem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dahin ausgefüllt, daß der Be-\n\nschluß vom 10. März 2000 ihm am 16. März 2000 persönlich zugestellt worden\n\nsei.\n\nMit Schriftsatz vom 16. Juni 2000, der am Abend dieses Tages per Te-\n\nlefax beim Kammergericht einging, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin für diese gegen den Beschluß vom 10. März 2000 sofortige Beschwerde\n\neingelegt. Das Rechtsmittel nimmt auf einen Wiedereinsetzungsantrag nebst\n\nAnlagen Bezug und wird damit begründet, daß die Berufungsbegründungsfrist\n\nausschließlich wegen Fehlverhaltens von Mitarbeitern der Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin versäumt worden sei.\n\nII. 1. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO\n\nunterliegt der Beschluß des Kammergerichts vom 10. März 2000 der sofortigen\n\nBeschwerde. Sie ist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von zwei\n\nWochen einzulegen, die mit der Zustellung des die Berufung als unzulässig\n\nverwerfenden Beschlusses beginnt. Diese Zustellung ist hier am 16. März 2000\n\nerfolgt. Dies belegt der Vermerk eines der Prozeßbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin auf dem Schreiben des Kammergerichts, mit dem die Rücksendung des\n\nEmpfangsbekenntnisses angemahnt worden ist. Dieser Vermerk ist mit Datum\n\nund Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versehen und ge-\n\nnügt deshalb den Anforderungen des § 212 a ZPO (BGH, Urt. v. 03.05.1994\n\n- VI ZR 248/93, NJW 1994, 2297). Nach Zusammenhang und Inhalt des von\n\ndem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2000 unterschriebenen\n\nVermerks ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte den Beschluß\n\nvom 10. März 2000 am 16. März 2000 als ihm zugestellt annehmen und diesen\n\nWillen mit dem Vermerk bekunden wollte. Die sofortige Beschwerde vom\n\n16. Juni 2000 ist mithin verspätet.\n\n2. Aber auch dann, wenn man eine wirksame Zustellung des Beschlus-\n\nses vom 10. März 2000 erst als am 2. Juni 2000 erfolgt ansieht, bleibt die so-\n\nfortige Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg. Das Kammergericht hat die Be-\n\nrufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. Denn sie hat sie entge-\n\ngen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 7. Februar 2000 ver-\n\nlängerten Frist begründet; ihr ist gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden;\n\nmit dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin hat sich das Kammergericht\n\nbislang nicht befaßt.\n\na) Hierin liegt kein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Beschlus-\n\nses vom 10. März 2000 und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht führen kann. Die Akten weisen aus, daß das Wiedereinsetzungs-\n\ngesuch der Klägerin erst am 16. Juni 2000 beim Kammergericht eingegangen\n\nist. Ein früherer Zugang wird auch von der Klägerin nicht dargelegt; die soforti-\n\nge Beschwerde gibt nur an, daß der Wiedereinsetzungsantrag am 22. Februar\n\n2000 gefertigt worden sei. Der Senat hat hiernach davon auszugehen, daß die\n\nFrage der Zulässigkeit der Berufung dem Kammergericht am 10. März 2000\n\nentscheidungsreif erscheinen und der Verwerfungsbeschluß von ihm gefaßt\n\nwerden durfte, ohne zuvor oder zugleich über eine Wiedereinsetzung zu befin-\n\nden.\n\nb) Der Senat seinerseits kann die mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000\n\nbeantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht gewäh-\n\nren. Aus den im Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 7. Oktober 1981\n\n(IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888) dargelegten, sich aus der Unanfechtbar-\n\nkeit einer gewährten Wiedereinsetzung (§ 238 Abs. 3 ZPO) ergebenden Kom-\n\npetenzüberlegungen ist es gefestigte Rechtsprechung, daß grundsätzlich zu-\n\nnächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zu-\n\nständigen Gerichts herbeizuführen und der Bundesgerichtshof erst im Falle der\n\nEinlegung des nach § 238 Abs. 2 und 3 ZPO statthaften Rechtsmittels zur Ent-\n\nscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch berufen ist (BGH, Beschl. v.\n\n22.09.1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500 m.w.N.; vgl. auch Beschl. v.\n\n14.06.1989 - VIII ZB 10/89). Eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage im\n\nVerfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kommt nur\n\nin Betracht, wenn das Berufungsgericht die Verwerfung der Berufung unter\n\nAblehnung der Wiedereinsetzung ausgesprochen oder verfahrensfehlerhaft\n\neine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterlas-\n\nsen hat (BGH, Beschl. v. 29.09.1993 - XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127) oder\n\nwenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren\n\nist (BGH, Beschl. v. 22.09.1992, aaO; Beschl. v. 12.05.1989 - IVb ZB 25/89,\n\nFamRZ 1989, 1064, 1066 m.w.N.).\n\nKeiner dieser Ausnahmetatbestände liegt hier vor. Das Kammergericht,\n\nbei dem der Wiedereinsetzungsantrag angebracht worden ist, hat über dieses\n\nGesuch der Klägerin bislang nicht entschieden. Dieses Unterlassen beruht\n\n- wie ausgeführt - nicht auf einem Verfahrensfehler. Das Vorliegen des dritten,\n\naus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit anzuerkennenden Ausnahmetatbe-\n\nstandes schließlich kann nicht festgestellt werden, weil nach der Aktenlage, wie\n\nsie sich dem Senat darstellt, der Antrag vom 22. Februar 2000 nicht innerhalb\n\nder gemäß § 234 Abs. 1 und 2 ZPO zu beachtenden zweiwöchigen Frist einge-\n\nreicht und auch eine Berufungsbegründung nicht - wie es § 236 Abs. 2 ZPO\n\nverlangt - innerhalb dieser Frist beim Kammergericht eingegangen ist. Durch\n\nMitteilung des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist\n\ndie Klägerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten darüber informiert wor-\n\nden, daß innerhalb der bis zum 7. Februar 2000 verlängerten Frist die Beru-\n\nfung nicht begründet worden ist. Mit Zugang dieses Schreibens, der laut Emp-\n\nfangsbekenntnis eines der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am\n\n18. Februar 2000 erfolgte, wußte die Klägerin mithin, daß die vom 7. Februar\n\n2000 datierende Berufungsbegründungsschrift beim Kammergericht nicht\n\nrechtzeitig eingegangen war. Damit war das mit dem Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch geltend gemachte, einer rechtzeitigen Berufungsbegründung entgegen-\n\nstehende Hindernis behoben; nach § 234 Abs. 2 ZPO begann die Zweiwo-\n\nchenfrist. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin nebst Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift ging jedoch erst am 16. Juni 2000 beim Kammergericht ein.\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/x-zb-17-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/x-zb-17-00","retrieved":"2026-07-10 11:44:40.064961+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-12/x-zb-17-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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