{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-12-12","aktenzeichen":"VI ZR 345/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 425; § 852 Verkündet am: 12. Dezember 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Verjährungsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind auch dann gegenüber mehreren Gesamtschuldnern selbständig und unabhängig voneinander zu prüfen, wenn zum einen Organe und Mitarbeiter eines in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Unternehmens, zum anderen dieses Unternehmen selbst haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 345/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 425; § 852\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2000\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDie Verjährungsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind auch dann\n\ngegenüber mehreren Gesamtschuldnern selbständig und unabhängig voneinander\n\nzu prüfen, wenn zum einen Organe und Mitarbeiter eines in der Rechtsform einer\n\njuristischen Person betriebenen Unternehmens, zum anderen dieses Unternehmen\n\nselbst haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2000- VI ZR 345/99- OLG Frankfurt am Main\nLG Frankfurt am Main\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. von Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September\n\n1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageab-\n\nweisung gegenüber den Beklagten zu 2 bis 6 bestätigt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer am 31. August 1982 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Er-\n\nsatz materieller und immaterieller Schäden wegen der Zerstörung seines\n\nMilchzahngebisses in Anspruch. Zu dieser sei es gekommen, weil ihm in den\n\nbeiden ersten Lebensjahren im Wege des \"Dauernuckelns\" ein Kinderteepro-\n\ndukt der früheren Beklagten zu 1 zugeführt worden sei; dabei sei eine ebenfalls\n\nvon dieser Beklagten vertriebene Plastik-Saugflasche zum Einsatz gekommen,\n\nauf welcher gebotene Warnhinweise gefehlt hätten.\n\nIm Jahre 1985 erfuhr die Mutter des Klägers seitens der behandelnden\n\nZahnärzte, daß die Zahnschäden auf den Genuß von Kindertee zurückzufüh-\n\nren sein könnten. Im Herbst 1993 wurde sie auf einer Veranstaltung der zu-\n\nständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse auf mögliche Schadensersatzpflich-\n\nten des Teeherstellers hingewiesen; hierauf nahm sie Rechtsrat in Anspruch.\n\nMit seiner am 4. Januar 1996 bei Gericht eingegangenen Klage hat der\n\nKläger Schadensersatz zum einen von der früheren Beklagten zu 1, zum an-\n\ndern jedoch auch von deren als Beklagte zu 2 bis 6 verklagten leitenden Mitar-\n\nbeitern begehrt, die nach Ansicht des Klägers (zum Teil als Mitglieder des Vor-\n\nstandes, zum Teil als Prokuristen, Abteilungsleiter etc.) für Entwicklung, Her-\n\nstellung und Vertrieb des schadensursächlichen Kindertees und für die Verlet-\n\nzung hieraus resultierender Pflichten gegenüber den Verbrauchern haftungs-\n\nrechtlich mitverantwortlich seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage auf die seitens der Beklagten erhobene\n\nEinrede der Verjährung hin abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte kei-\n\nnen Erfolg. Mit seiner gegen die Beklagten zu 2 bis 6 geführten Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die zunächst auch gegenüber der\n\nBeklagten zu 1 eingelegte Revision wurde zurückgenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -\n\ndie mit der Klage geltend gemachten Ansprüche für verjährt. Die dreijährige\n\nVerjährungsfrist des § 852 BGB habe spätestens am 1. Januar 1986 zu laufen\n\nbegonnen; Verjährung sei daher am 31. Dezember 1988 eingetreten, da es zu\n\nkeiner rechtzeitigen Unterbrechung gekommen sei.\n\nDie Mutter des Klägers habe - nach entsprechenden Hinweisen durch\n\ndie behandelnden Zahnärzte - jedenfalls Ende 1985 die erforderliche Kenntnis\n\ndavon gehabt, daß der Genuß des Kindertees und die Art seiner Verabrei-\n\nchung ursächlich für die Zahnschäden gewesen sei. Seit dieser Zeit habe sie\n\nauch wissen können, daß die Beklagte zu 1 als Herstellerin des Tees und Ver-\n\ntreiberin der Nuckel- und Saugflaschen als Schädigerin in Betracht komme.\n\nTatsächlich sei der Mutter aber überhaupt nicht bewußt gewesen, daß sich der\n\nKläger als Geschädigter wegen Schadensersatzes an die Beklagten hätte\n\nwenden können. Dieser Umstand hindere jedoch den Lauf der Verjährungsfrist\n\nnicht. Denn letztere beginne nur dann nicht zu laufen, wenn der Geschädigte\n\nbeziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter die Rechtskenntnis habe, daß ihm\n\nein Schadensersatzanspruch zustehe. Habe er dagegen keinerlei Kenntnis von\n\neinem möglichen Schadensersatzanspruch und bilde diese Unkenntnis das\n\nHindernis, von den Schädigern Kenntnis zu erlangen, so beginne der Lauf der\n\nVerjährungsfrist mit Kenntnis des Schadens.\n\nDie Mutter des Klägers habe erstmals 1993 anläßlich einer Veranstal-\n\ntung der Allgemeinen Ortskrankenkasse davon erfahren, daß es Schadenser-\n\nsatzansprüche gegen den Hersteller solcher Tees geben könnte. Daß die zu-\n\nvor bestehende Unkenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen tat-\n\nsächlich der Hinderungsgrund gewesen sei, die Beklagten in Anspruch zu\n\nnehmen, werde durch die Tatsache verdeutlicht, daß der Mutter des Klägers\n\nder Genuß des von der Beklagten zu 1 hergestellten und vertriebenen Tees mit\n\nder Nuckelflasche als Ursache der Schäden bekannt gewesen sei, sie aber\n\ndennoch über acht Jahre hinweg keine Veranlassung gesehen habe, sich we-\n\ngen Schadensersatzes an die Beklagte zu 1 zu wenden oder sich auch nur\n\nrechtlich beraten zu lassen.\n\nII.\n\nDiese Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der\n\nRevision nicht stand. Sie tragen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der\n\nKlage geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien gegenüber den Be-\n\nklagten zu 2 bis 6 verjährt.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsurteil - wie die Revision\n\nmeint - bereits im Hinblick auf § 551 Nr. 7 ZPO wegen fehlender Begründung\n\ndurchgreifenden Bedenken begegnet, soweit es um die Verjährung der gegen\n\ndie Beklagten zu 2 bis 6 gerichteten Ansprüche des Klägers geht. Selbst wenn\n\nman die Begründungsüberlegungen, auf die das Berufungsurteil hinsichtlich\n\nder Verjährung der Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 gestützt ist, auch\n\nauf die restlichen Beklagten beziehen will, vermögen sie jedenfalls in der Sa-\n\nche keine rechtlich tragfähige Grundlage für die Abweisung der Klage gegen-\n\nüber den Beklagten zu 2 bis 6 zu geben.\n\n2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts (die nicht mehr Gegenstand\n\ndes Revisionsverfahrens ist), mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Be-\n\nklagte zu 1 als Herstellerin und Vertreiberin des Kindertees und der Saugfla-\n\nsche seien verjährt, hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die nunmehr noch\n\nim Raume stehenden Ansprüche gegenüber den übrigen Beklagten. Die Revi-\n\nsion weist zu Recht darauf hin, daß die Voraussetzungen für den Lauf der\n\nVerjährungsfrist und den Verjährungseintritt für jeden Beklagten selbständig zu\n\nprüfen sind.\n\na) Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist setzt nach § 852 Abs. 1\n\nBGB die Kenntnis des Geschädigten nicht nur vom Schaden, sondern auch von\n\nder Person des Ersatzpflichtigen voraus. Kommen mehrere Personen als\n\nSchädiger in Betracht, so richtet sich der Verjährungsbeginn gegenüber jedem\n\neinzelnen dieser möglichen Schuldner danach, wann der Geschädigte von der\n\nPerson des betreffenden Schädigers Kenntnis erlangt hat (vgl. Senatsurteil\n\nvom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285, 286; RGRK/Kreft,\n\nRdn. 63 zu § 852 BGB). Dementsprechend kann die Verjährungsfrist hinsicht-\n\nlich mehrerer Schuldner, auch wenn sie aus demselben Schadensereignis für\n\ndenselben Schaden nebeneinander verantwortlich sind, zu unterschiedlichen\n\nZeitpunkten beginnen und ablaufen.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gilt insoweit auch\n\nnichts anderes, wenn es sich bei den mehreren für eine Ersatzpflicht in Be-\n\ntracht kommenden Verantwortlichen einerseits um ein (in Form einer juristi-\n\nschen Person betriebenes) Unternehmen und andererseits um Personen han-\n\ndelt, die dessen Organe oder (leitende) Mitarbeiter sind, für welche das Unter-\n\nnehmen über § 31 BGB oder § 831 BGB einzustehen hat. Der nach § 823\n\nAbs. 1 BGB haftende Mitarbeiter und sein nach § 831 BGB einstandspflichtiger\n\nGeschäftsherr treten dem Geschädigten ebenso als Gesamtschuldner gegen-\n\nüber (§ 840 BGB) wie die über § 31 BGB haftende juristische Person und ihr\n\ndeliktisch unmittelbar verantwortliches Organ \n\n(vgl. MünchKomm/Reuter,\n\n3. Aufl., Rdn. 27 zu § 31 BGB). Demgemäß kann die Verjährung eines An-\n\nspruchs nur gegenüber demjenigen Gesamtschuldner wirken, hinsichtlich des-\n\nsen ihre Voraussetzungen im einzelnen festgestellt sind (§ 425 Abs. 2 BGB).\n\nDie persönliche Verantwortlichkeit des unmittelbar deliktisch Handelnden steht\n\nnicht nur im Falle des § 831 BGB, sondern auch im Rahmen der Organhaftung\n\nnach § 31 BGB als eigene und selbständige Haftung neben derjenigen des\n\nUnternehmens (vgl. für den Fall des Geschäftsführers einer GmbH Senatsurteil\n\nvom 12. März 1996 - VI ZR 90/95 - VersR 1996, 713, 714 m.w.N.); auch hier\n\nkommt eine automatische Parallelität der Behandlung der Verjährungsvoraus-\n\nsetzungen nicht in Betracht.\n\n3. Die Verjährungsfrist für eventuelle Ansprüche der Klägerin gegenüber\n\nden Beklagten zu 2 bis 6 konnte daher erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begin-\n\nnen, ab welchem der Kläger (beziehungsweise seine sorgeberechtigte Mutter)\n\ndie erforderliche Kenntnis hinsichtlich der Person dieser möglichen Ersatz-\n\npflichtigen hatte, also jedenfalls deren Namen, Anschrift und Aufgabenstellung\n\nim Betrieb kannte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 -\n\nVersR 1998, 378, 379 f.). Auch bei dem Organ einer juristischen Person kann\n\ndie deliktsrechtliche Verantwortlichkeit für die Verletzung der Rechtsgüter Drit-\n\nter nämlich in erheblichem Umfang von der betrieblichen Zuständigkeits- und\n\nAufgabenverteilung abhängen (vgl. z.B. BGHZ 133, 370, 377 f.).\n\nDas Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ab\n\nwann die Mutter des Klägers über die insoweit erforderliche Kenntnis bezüglich\n\nder Beklagten zu 2 bis 6 verfügte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dies früher\n\nals drei Jahre vor Klageeinreichung der Fall gewesen sein könnte.\n\n4. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, daß ausnahmsweise\n\n- dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend - der Fristbeginn i.S.d. § 852\n\nAbs. 1 BGB auch dann zu bejahen sein kann, wenn der Geschädigte einen den\n\nLauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand positiv nicht besessen, wohl\n\naber die Möglichkeit gehabt hat, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutba-\n\nrer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaffen (st. Rspr., vgl. z.B.\n\nBGHZ 133, 192, 198 f.). Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte die\n\nAugen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis geradezu verschließt und es\n\nversäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahr-\n\nzunehmen, so daß das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint,\n\nweil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten\n\nUmständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. September\n\n1994 - VI ZR 336/93 - NJW 1994, 3092, 3093, vom 17. November 1998 - VI ZR\n\n32/97 - VersR 1999, 585, 587 und vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR\n\n2000, 503, 504).\n\nVon einer derartigen Fallgestaltung kann vorliegend nicht ausgegangen\n\nwerden, und zwar auch nicht hinsichtlich derjenigen Beklagten, die im Schädi-\n\ngungszeitpunkt nicht nur leitende Angestellte, sondern Vorstandsmitglieder der\n\nfrüheren Beklagten zu 1 waren. Es ist den getroffenen Feststellungen keinerlei\n\nAnhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Mutter des Klägers Namen, An-\n\nschrift und Zuständigkeitsbereich der im vorliegenden Zusammenhang für eine\n\nHaftung in Frage kommenden Vorstandsmitglieder auf eine derart einfache und\n\nfür jeden selbstverständliche Weise jederzeit hätte in Erfahrung bringen kön-\n\nnen, daß die Berufung auf die Nichtkenntnis als unzulässig erscheinen könnte.\n\nErst recht gilt dies hinsichtlich derjenigen Beklagten, die - ohne Vorstandsmit-\n\nglieder zu sein - als Abteilungsleiter oder Prokuristen im Rahmen der Herstel-\n\nlung und des Vertriebs der Teeprodukte tätig waren.\n\n5. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht\n\nFeststellungen zur konkreten Kenntnis von der Person der Beklagten zu 2 bis 6\n\nals Ersatzpflichtigen deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht für erforderlich\n\nerachtete, weil der Mutter des Klägers überhaupt nicht bewußt gewesen sei,\n\ndaß sich der Kläger als Geschädigter wegen Schadensersatzes an diese Be-\n\nklagten hätte wenden können. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der\n\nLauf der Verjährungsfrist beginne bereits mit der Kenntnis des Schadens, wenn\n\nder Geschädigte keinerlei Kenntnis von einem möglichen Schadensersatzan-\n\nspruch habe und diese Unkenntnis das Hindernis bilde, von den Schädigern\n\nKenntnis zu erlangen. Gegen diese Überlegungen wendet sich die Revision mit\n\nErfolg.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht auf die im Berufungs-\n\nurteil hierzu angeführte Entscheidung des BGH vom 17. März 1966 - III ZR\n\n263/64 - VersR 1966, 632, 634 gestützt werden: In jenem Urteil wird darauf\n\nabgestellt, daß auch im Bereich des § 852 BGB der Rechtssatz des Inhalts,\n\ndaß Gesetzesunkenntnis stets und unter allen Umständen schade, nicht aus-\n\nnahmslos und insbesondere dann nicht gelte, wenn die Unkenntnis von\n\nRechtssätzen und Rechtsgrundsätzen das Hindernis bilde, von der Person des\n\nErsatzpflichtigen Kenntnis zu nehmen. Zu Lasten des Geschädigten gehe es\n\nallerdings, wenn die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich bekannt sei und\n\nzur Geltendmachung des Ersatzanspruchs nichts fehle als die Kenntnis der\n\nRechtsnorm, die den Zugriff gegen den Schädiger zulasse. Aus diesen Grund-\n\nsätzen folgt für den vorliegenden Fall:\n\nHätte die Mutter des Klägers Namen und Anschrift der Beklagten zu 2\n\nbis 6 und deren betriebliche Stellung tatsächlich gekannt, so wäre es für den\n\nLauf der Verjährungsfrist nicht von Bedeutung gewesen, daß sie aus mangeln-\n\nder Rechtskenntnis von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs\n\nabgesehen hätte. Solange sie aber Namen, Anschriften und Stellung dieser\n\nBeklagten nicht kannte (und davon ist hier mangels gegenteiliger Feststellun-\n\ngen für die Zeit bis drei Jahre vor Klageeinreichung auszugehen), verbleibt es\n\ndabei, daß die Verjährungsfrist mangels der gebotenen Kenntnis von der Per-\n\nson des Schädigers nicht zu laufen begann; bei einer solchen Sachverhaltsge-\n\nstaltung ist es ohne rechtlichen Einfluß, ob der Geschädigte die für die Verfol-\n\ngung eventueller Ansprüche erforderliche Rechtskenntnis hatte oder nicht.\n\n§ 852 Abs. 1 BGB macht den Verjährungsbeginn von der gebotenen Tatsa-\n\nchenkenntnis abhängig; fehlt diese, dürfen keine hypothetischen Überlegungen\n\ndahin angestellt werden, wie sich der Geschädigte - aus welchen Gründen\n\nauch immer - verhalten hätte, wenn er die Kenntnis gehabt hätte.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechter-\n\nhalten werden, da die Frage, ob eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten\n\nzu 2 bis 6 in Betracht kommt, mangels jeglicher Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts nicht beurteilt werden kann.\n\nDie angefochtene Entscheidung war daher, soweit darin die Klageab-\n\nweisung gegenüber den Beklagten zu 2 bis 6 wegen Verjährung bestätigt wor-\n\nden ist, aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler\n\n Wellner Diederichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/vi-zr-345-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/vi-zr-345-99","retrieved":"2026-07-10 11:44:11.195600+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-12/vi-zr-345-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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