{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-12-12","aktenzeichen":"5 StR 294/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 294/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Dezember 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum versuchten Mord u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Görlitz vom 20. Dezember 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht Bautzen zurückverwie-\n\nsen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 13 von ihm im Zusam-\n\nmenhang mit der Geltendmachung einer Werklohnforderung begangener\n\nStraftaten, unter anderem wegen Anstiftung zum versuchten Mord und we-\n\ngen versuchter räuberischer Erpressung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als\n\nGesamtstrafe verurteilt. Daneben hat es die besondere Schwere der Schuld\n\nfestgestellt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Er-\n\nfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem An-\n\ngeklagten und dem Geschäftsführer B der A GmbH (im\n\nfolgenden A ) zu Meinungsverschiedenheiten über Restforderungen, die\n\nder Angeklagte aus einem Generalunternehmervertrag für die Sanierung ei-\n\nnes Mehrfamilienhauses geltend gemacht hatte. Um B einzuschüchtern,\n\nbeauftragte der Angeklagte 1996 M , von dem ihm be-\n\nkannt war, daß dieser Anführer einer polnischen Bande war, die sich mit\n\nSchmuggel, Schutzgelderpressung und ähnlich schwerwiegenden Delikten\n\nbefaßte, mit der Eintreibung seiner angeblichen Forderung; in Wirklichkeit\n\nstanden ihm, wie er nach der Überzeugung des Landgerichts wußte, keiner-\n\nlei Zahlungsansprüche zu. Im jeweiligen Einverständnis mit dem Angeklagten\n\nveranlaßte M in der Folgezeit zahlreiche Drohungen, die B \n\nentweder persönlich durch einen Mittelsmann überbracht wurden oder ihn\n\ntelefonisch erreichten und die direkt oder indirekt auf die Forderungen des\n\nAngeklagten Bezug nahmen. Daneben ließ M – ebenfalls im Auf-\n\ntrag des Angeklagten – drei Bombenanschläge auf Gebäude ausführen, die\n\neinen Bezug zur A hatten. Obwohl die Bomben explodierten – in einem\n\nFall beim Versuch ihrer Entschärfung – kam nur in einem Fall ein Passant\n\nleicht zu Schaden, indem die Detonation bei ihm zu vorübergehenden Hör-\n\nstörungen führte. Daneben bedrohte der Angeklagte B auch selbst und\n\ner veranlaßte über Dritte die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten\n\nSchreibens in einer Tageszeitung, in dem Angehörigen und Geschäftspart-\n\nnern der Firma A mit weiteren Anschlägen gedroht wurde, falls sie ihre\n\nKontakte zu dieser Firma fortsetzen sollten.\n\nII.\n\n1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind teils\n\nunzulässig, teils unbegründet; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführun-\n\ngen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Novem-\n\nber 2000 verwiesen.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat\n\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\n\naufgedeckt; sie führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision ist für sämtliche Bombenan-\n\nschläge ein bedingter Tötungsvorsatz sowohl bei den unmittelbar handeln-\n\nden unbekannten Haupttätern als auch beim Angeklagten hinreichend belegt.\n\nNach den – auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen – Feststellun-\n\ngen des Landgerichts hätte die Sprengkraft einer jeden Bombe ausgereicht,\n\neinen in unmittelbarer Nähe des Sprengsatzes befindlichen Menschen zu\n\ntöten. Um gleichwohl ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen zu kön-\n\nnen, daß kein Mensch getötet würde (vgl. insoweit BGHSt 7, 363 ff.; BGHR\n\nStGB § 15 – Vorsatz, bedingter 1, 2, 7), hätten die Täter besondere Vorkeh-\n\nrungen treffen müssen, die eine Anwesenheit von Menschen am Tatort zum\n\nExplosionszeitpunkt verhinderten. Nach den getroffenen Feststellungen liegt\n\nein solches Verhalten der Täter jedoch derart fern, daß es keiner gesonder-\n\nten Erörterung bedurfte: In Fall 4 der Urteilsgründe stolperte der Zeuge B \n\n um 18.40 Uhr über eine Bombe, nachdem diese zehn bis zwanzig Mi-\n\nnuten zuvor unmittelbar vor seinen Büroräumen unter der Fußmatte abgelegt\n\nworden war. Da die Täter bei dieser auffälligen Art der Plazierung mit der\n\nbaldigen Entdeckung des Sprengsatzes rechnen mußten, liegt es gänzlich\n\nfern, daß sie den in Form eines Quarzweckers eingebauten Zeitzünder auf\n\neine nächtliche Uhrzeit eingestellt hätten, um sicher zu gehen, daß bei der\n\nbeabsichtigten Explosion zwar Sach-, aber keine Personenschäden ange-\n\nrichtet würden. In den Fällen 3 und 9 wurden die Sprengsätze im Eingangs-\n\nbereich von Häusern abgelegt. Dort explodierten sie in Fall 3 um 22.45 Uhr,\n\nin Fall 9 zu einem vom Landgericht nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, als\n\nsich zumindest eine Person in der näheren Umgebung des Hauses aufhielt.\n\nDa beide Sprengsätze mit Ausnahme der verwendeten Batterien “baugleich”\n\nmit der in Fall 4 verwendeten Bombe waren (UA 39, 43) und jene mit einem\n\nZeitzünder versehen war, ist ausgeschlossen, daß die Täter in den Fällen 3\n\nund 9 die Bomben jeweils mittels Funkzünder gezielt zu einem Zeitpunkt ge-\n\nzündet haben, als sich nach ihrer Beobachtung keine Menschen in unmittel-\n\nbarer Umgebung der Sprengkörper aufhielten.\n\nFür seine Überzeugung, daß auch der Angeklagte mit der Möglichkeit,\n\ndaß durch die Bombenlegungen Menschen getötet würden, einverstanden\n\nwar, hat das Landgericht – unter anderem – zutreffend auf Gespräche des\n\nAngeklagten mit dem Zeugen Y (UA 89, 100) abgestellt.\n\nb) Die Beweiswürdigung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als\n\ndas Landgericht einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Erpres-\n\nsungsvorsatz des Angeklagten grundsätzlich bejaht hat. Nachdem der Ange-\n\nklagte das Sanierungsobjekt im “Rohbauzustand” zurückgelassen hatte, stellt\n\nes keinen Rechtsfehler dar, wenn sich das Landgericht die Überzeugung ge-\n\nbildet hat, daß dem Angeklagten für seine Teilleistungen kein Betrag zu-\n\nstand, der den für eine schlüsselfertige Gesamtsanierung nach Reduzierung\n\n(UA 30) vereinbarten Pauschalpreis nur geringfügig unterschritt, und daß der\n\nAngeklagte dies wußte oder doch zumindest für möglich hielt. Die jeweiligen\n\nSchuldsprüche sind damit rechtsfehlerfrei.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht begründet, der Ange-\n\nklagte habe \n\nin Kenntnis des Fehlens \n\njeglicher Ansprüche versucht,\n\n800.000 DM von dem Zeugen B zu erpressen, halten dagegen rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand. Auch wenn die vom Angeklagten bis zur Kün-\n\ndigung des Vertrages durch die A erbrachten Leistungen offensichtlich\n\nnicht der vom Angeklagten erhobenen Restforderung von knapp 600.000 DM\n\nentsprachen, steht doch andererseits nicht fest, daß bereits sämtliche Lei-\n\nstungen des Angeklagten durch Abschlagszahlungen abgegolten waren. Wa-\n\nren noch Forderungen des Angeklagte offen, so mögen diesen aufrechenba-\n\nre Schadensersatzforderungen der A in mindestens gleicher Höhe ge-\n\ngenübergestanden haben, so daß der Angeklagte im Ergebnis keine Ansprü-\n\nche mehr gegen die A hatte. Da er jedoch “in völliger Fehleinschätzung\n\nseiner eigenen Leistungsfähigkeit” im Geschäftsgebaren des Zeugen B ,\n\ninsbesondere in dessen schlechter Zahlungsmoral die Hauptursache für das\n\nScheitern der beiderseitigen Zusammenarbeit sah, versteht sich nicht von\n\nselbst, daß dem Angeklagten das Fehlen jeglicher Zahlungsansprüche auch\n\nbewußt war. Hätte er – wenn auch irrig – geglaubt, jedenfalls einen Teilbe-\n\ntrag der in der “Schlußrechnung” erhobenen Gesamtforderung zurecht zu\n\nbeanspruchen, wäre dies bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu be-\n\nrücksichtigen gewesen.\n\nFerner ist das Landgericht insoweit von einem zu großen Schuldum-\n\nfang ausgegangen, als es dem Angeklagten die Geltendmachung von\n\n800.000 DM angelastet hat. Zwar war nach den Urteilsfeststellungen im Ge-\n\nspräch zwischen dem Angeklagten und M von diesem Betrag die\n\nRede; er ist jedoch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, von dem Zeugen\n\nB bei keinem Erpressungsversuch verlangt worden. Vielmehr ist bei\n\nsämtlichen Drohungen, mit denen der Zeuge B zur Zahlung veranlaßt\n\nwerden sollte, jeweils direkt oder indirekt auf den vom Angeklagten in seiner\n\n“Schlußrechnung” geltend gemachten Betrag Bezug genommen worden.\n\nc) Bedenken begegnet die Strafzumessung des Landgerichts auch in\n\nBezug auf die bei den versuchten Tötungsdelikten versagte Strafrahmenver-\n\nschiebung, die zur Verhängung von drei lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen\n\ngeführt hat.\n\nDie rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine\n\nGesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im\n\nweitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichts-\n\npunkte einbezieht, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs\n\nund eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f.;\n\nBGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 8, 9 und 11).\n\nEine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter\n\nsprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die\n\nversuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe\n\nabhängt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 8 und 12\n\nm.w.N.).\n\nDas Landgericht war sich dieser Erfordernisse im Grundsatz bewußt,\n\nhat sie aber nicht in allen Belangen hinreichend berücksichtigt. So hat es auf\n\ndie – abstrakt zweifellos vorhandene – Gefährlichkeit der drei Sprengstoffan-\n\nschläge hingewiesen, dabei aber nicht gewertet, daß eine konkrete Lebens-\n\ngefahr in keinem Fall bestanden hat. Da Personen bei den vom Angeklagten\n\nveranlaßten Anschlägen entweder überhaupt nicht oder nur verhältnismäßig\n\ngeringfügig zu Schaden gekommen sind, lag die Vollendung der Taten – an-\n\nders als in Fällen, in denen Menschen schwerwiegende Gesundheitsschäden\n\nerlitten haben oder ihr Leben nur durch Notoperationen gerettet werden\n\nkonnte (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 – Strafrahmenverschiebung 8) – nicht\n\nganz nah. Zudem sind die ausgebliebenen Personenschäden zwar letztlich\n\ndem Zufall zu verdanken, jedoch war die von den Sprengsätzen ausgehende\n\nGefahr durch deren jeweilige Konstruktion zumindest eingeschränkt. Bei\n\nsämtlichen Taten war der Sprengstoff so dosiert, daß die Explosion nur für\n\neinen in unmittelbarer Nähe befindlichen Menschen lebensbedrohlich war.\n\nDieser Umstand läßt Schlüsse auf eine geringere kriminelle Intensität des\n\ndem Angeklagten als Anstifter zuzurechnenden Verhaltens der Haupttäter\n\nzu, die das Landgericht unbeachtet gelassen hat.\n\nd) Angesichts dieser Wertungsfehler kann die Verhängung lebenslan-\n\nger Gesamtfreiheitsstrafe, zumal unter Bejahung der besonderen Schwere\n\nder Schuld, auch unter Berücksichtigung der gesamten Vorgehensweise des\n\nAngeklagten, die zum einen geprägt war durch seine Verbitterung über den\n\ngescheiterten beruflichen Neubeginn, zum anderen durch erheblich strafer-\n\nschwerende Umstände, wie die Einbindung einer kriminellen Organisation in\n\nseine Straftaten und die Gefährdung und Verunsicherung einer Vielzahl an\n\nseinem persönlichen Schicksal völlig unbeteiligter Personen, nicht bestehen\n\nbleiben.\n\nDer Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um den neuen\n\nTatrichter die Möglichkeit einer umfassenden Neufestsetzung der Strafen zu\n\ngeben.\n\nAngesichts der stets ergebnislos auf dieselbe Forderung gerichteten\n\nNötigungs- und Erpressungsversuche wird sich anbieten, das Verfahren in\n\nAnwendung von §§ 154, 154a StPO auf die Aburteilung der drei Spreng-\n\nstoffanschläge zu beschränken. Soweit es dabei auf den vom Angeklagten\n\nzu Unrecht angestrebten Vermögensvorteil ankommt, wird dieser unter Be-\n\ndacht auf den Zweifelsgrundsatz im Wege der Schätzung zu ermitteln sein.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/5-str-294-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/5-str-294-00","retrieved":"2026-07-10 11:42:36.200910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-12/5-str-294-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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