{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-12-08","aktenzeichen":"V ZR 489/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"EGBGB Art. 237 § 1 Verkündet am: 8. Dezember 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der \"sonstigen Über- führung in Volkseigentum\" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatli- cher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag. b) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrund fehlerhafter Fiskuserbschaften Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 489/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nEGBGB Art. 237 § 1\n\nVerkündet am:\n8. Dezember 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der \"sonstigen Über-\n\nführung in Volkseigentum\" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatli-\n\ncher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag.\n\nb) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrund\n\nfehlerhafter Fiskuserbschaften Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen.\n\nBGH, Urt. v. 8. Dezember 2000 - V ZR 489/99 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Schneider, Dr. Wiebel, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Leipzig vom 1. April 1999 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberich-\n\ntigung in Anspruch.\n\nAm 25. Januar 1974 verstarb in L. A. O. E. , zu deren\n\nNachlaß das umstrittene, mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in\n\nL. gehörte. In ihrem handschriftlichen Testament vom 28. Oktober 1973\n\nhatte A. O. E. bestimmt:\n\n“Mein letzter Wille\n\nMeine Cosine M. H. ...\n\nMeine Nichte S. O. ...\n\nMeine Cosine R. D. ...\n\nMeine Betreuerin Ch. M. ...\n\nSind meine Erben zu gleichen Teilen. Mein Mietgrundstück L. ,\n\nA. straße 28 soll der VEB G. W. zur Verfügung gestellt\n\nwerden .\n\n...”\n\nNachdem der Rat der Stadt L. und die Miterbin O. die Erb-\n\nschaft ausgeschlagen hatten, stellte das Staatliche Notariat L. durch Be-\n\nschluß vom 17. September 1974 fest, daß \"ein anderer Erbe als die Deutsche\n\nDemokratische Republik, ..., nicht vorhanden ist.\" In Abteilung I des Grundbu-\n\nches wurde daraufhin am 16. Oktober 1974 für das Grundstück \"Eigentum des\n\nVolkes, Rechtsträger: VEB G. L. \" vermerkt. Auf der\n\nGrundlage eines Zuordnungsbescheides nach § 2 VZOG wurde am 22. August\n\n1993 die Stadt L. als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch\n\neingetragen, anschließend am 20. Oktober 1993 die Beklagte aufgrund einer\n\nUmwandlungserklärung gemäß § 58 UmwG aF vom 10. Dezember 1990.\n\nDie im Testament der A. O. E. benannte R. D. ist am\n\n26. April 1979 verstorben und u.a. von der Klägerin beerbt worden. Da ein Teil\n\nder weiteren Erben nach R. D. unbekannt ist, ordnete das zuständige\n\nNachlaßgericht für diese Nachlaßpflegschaft an.\n\nDie Klägerin hat zuletzt die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung\n\nvon M. H. , Ch. M. , ihrer selbst und der weiteren, auch der\n\nunbekannten Erben nach R. D. , als Eigentümer des umstrittenen\n\nGrundstücks verlangt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin\n\nnicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu ent-\n\nscheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf einer Säumnisfolge\n\n(vgl. Senat BGHZ, 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW\n\n1986, 3085, 3086; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94, NJW-RR 1996,\n\n113).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, das Grundbuch sei unrichtig,\n\nweil die Klägerin und die weiteren Erben nach A. O. E. und R. \n\nD. Eigentümer des Grundstücks seien. Der Beschluß des Staatlichen No-\n\ntariats vom 17. September 1974, durch den die DDR als gesetzlicher Erbe\n\nfestgestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil er durch die Feststel-\n\nlung der testamentarischen Erbfolge widerlegt sei. Das Testament vom 28.\n\nOktober 1973 sei dahin auszulegen, daß der VEB G. nicht zum\n\nErben eingesetzt, sondern lediglich als Vermächtnisnehmer bedacht worden\n\nsei. Aber selbst wenn das Testament als Erbeinsetzung auch des VEB\n\nG. verstanden werde, könne die Beklagte ihre Eigentümerstel-\n\nlung nicht auf Art. 237 § 1 EGBGB stützen; denn diese Vorschrift regele ledig-\n\nlich den Bestandsschutz bei Mängeln der Grundstücksübertragung, heile aber\n\nnicht das Fehlen des Übertragungsaktes selbst.\n\nIII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\n1. Allerdings wird der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsan-\n\nspruch (§ 894 BGB i.V.m. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB) inhaltlich nicht durch\n\nBestimmungen des Vermögensgesetzes verdrängt. Die Eintragung des Volks-\n\neigentums im Grundbuch stellt als solche nach ständiger Rechtsprechung des\n\nSenats keine Enteignung i.S. des § 1 Abs. 1 lit. a oder b VermG dar; dies gilt\n\nvor allem dann, wenn in diesem Vorgang der Wille der beteiligten Stellen her-\n\nvortritt, die Folgen eines anderweit, wie hier durch den Erbfall, bereits herbei-\n\ngeführten Eigentümerwechsels nachzuvollziehen (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998,\n\nV ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1833 m.w.N.). Ebensowenig sind die Voraus-\n\nsetzungen des besonderen Restitutionstatbestandes für die Erbausschlagung\n\naus § 1 Abs. 2 VermG gegeben; denn aus dem Klägervorbringen ergibt sich\n\nkein Hinweis auf eine Überschuldung des Grundstücks. Schließlich findet sich\n\nauch kein Anhaltspunkt für unlautere Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3\n\nVermG.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das\n\nGrundbuch sei durch die Buchung des Grundstücks als Eigentum des Volkes\n\nzunächst unrichtig geworden.\n\na) Das Berufungsgericht hat die Anordnung im Testament der A. O. \n\nE. vom 28. Oktober 1973, nach der dem VEB G. das um-\n\nstrittene Grundstück \"zur Verfügung zu stellen\" sei, als Zuwendung eines Ver-\n\nmächtnisses angesehen. Dieses läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die vorge-\n\nnommene Auslegung ist möglich und verstößt nicht gegen anerkannte Ausle-\n\ngungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Entgegen der Auffassung\n\nder Revision hat das Berufungsgericht auch die gesetzliche Auslegungsregel\n\ndes § 2087 Abs. 2 BGB beachtet und dabei den Umstand erörtert, daß die Erb-\n\nlasserin mit der Zuwendung des Grundstücks nahezu über ihr gesamtes Ver-\n\nmögen verfügt hat. Da die Erben den Anspruch aus dem Vermächtnis gemäß\n\n§ 2174 BGB (vgl. § 8 EGZGB) unstreitig nicht erfüllt haben, konnte Volksei-\n\ngentum nicht durch Übereignung des Grundstücks an den Staat als Rechtsin-\n\nhaber (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1995, VII ZR 29/94, WM 1995, 990, 991)\n\nentstehen.\n\nb) Zu Volkseigentum ist das umstrittene Grundstück auch nicht durch ei-\n\nne Fiskuserbschaft geworden. Die Vermutung zugunsten des Fiskus als des\n\ngesetzlichen Erben, die aus dem Feststellungsbeschluß des Staatlichen Nota-\n\nriats, das die Aufgaben des Nachlaßgerichts wahrgenommen hat (§ 2 der Ver-\n\nordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom\n\n15. Oktober 1952, GBl 1055), gemäß § 1964 Abs. 2 BGB folgt, ist durch den\n\nunstreitigen Sachverhalt widerlegt. Ein Erbrecht zugunsten des Staates konnte\n\nnicht begründet werden, weil lediglich eine der mehreren testamentarisch ein-\n\ngesetzten Erbinnen die Erbschaft ausgeschlagen hatte, und so zumindest noch\n\ndrei Miterbinnen mit im Wege der Anwachsung erhöhten Erbteilen (§ 2094\n\nBGB) verblieben waren, die die gesetzliche Erbfolge und damit das Erbrecht\n\ndes Staates (§ 1936 BGB) ausschlossen.\n\nEin Anspruch auf Grundbuchberichtigung steht der Klägerin aber gleich-\n\nwohl nicht zu, weil die Beklagte in der Folge des nach Art. 237 § 1 Abs. 1\n\nEGBGB eingetretenen Bestandsschutzes Eigentum an dem umstrittenen\n\nGrundstück erlangt hat und damit der Inhalt des Grundbuchs nicht länger der\n\nwirklichen Rechtslage widerspricht.\n\n3. Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung des Art. 237 § 1\n\nEGBGB durch das Berufungsgericht. Dieses hat auf der Grundlage seines Ver-\n\nständnisses, wonach Art. 237 § 1 EGBGB keinen Bestandsschutz bei \"Fehlen\n\ndes Übertragungsaktes selbst\", sondern nur bei Mängeln der Grund-\n\nstücksübertragung gewähre, die Vorschrift im gegebenen Fall nicht angewandt\n\n(ähnlich OLG Dresden VIZ 1998, 330). Dem ist nicht zu folgen. Die Auslegung\n\ndes Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren\n\nund läßt überdies die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Be-\n\nstimmung außer acht.\n\nArt. 237 § 1 EGBGB erfaßt schon seinem Wortlaut nach nicht nur fehler-\n\nbehaftete Fälle des Ankaufs oder der Enteignung von Grundstücken, sondern\n\nmit dem Tatbestandsmerkmal der \"sonstigen Überführung\" auch rein faktische\n\nVorgänge, wie etwa die schlichte Buchung als Volkseigentum, falls dem ein\n\nstaatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag (MünchKomm-BGB/\n\nBusche, 3. Aufl., Art. 237 § 1 EGBGB, Rdn. 7; Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997,\n\n581, 583; enger wohl Czub, VIZ 1997, 561, 566 \"Rechtshandlungen\"). Der Ge-\n\nsetzgeber hat sich mit diesem Auffangtatbestand bewußt an § 1 Abs. 1 MauerG\n\nangelehnt, um die Gesamtheit aller Akte anzusprechen, aufgrund derer in der\n\nDDR Grundstücke oder selbständiges Gebäudeeigentum in Volkseigentum\n\nübernommen worden sind (so Beschlußempfehlung und Bericht des Rechts-\n\nausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks.\n\n13/7275, 35, 41; vgl. auch Czub, VIZ 1997, 561, 566). Die Einbeziehung fakti-\n\nscher Vorgänge in den Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB ist\n\nschließlich auch deshalb erforderlich, weil es in der früheren DDR durch die\n\nNichtbeachtung von Verfahrensvorschriften in einer Vielzahl von Fällen zu fak-\n\ntischem Volkseigentum gekommen war, die rechtlich zwar zweifelhaft waren, in\n\nder Rechtswirklichkeit der DDR aber nicht in Frage gestellt wurden. Wegen der\n\nVerunsicherung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern durch zahlrei-\n\nche Rechtsstreitigkeiten über den Bestand der so geschaffenen Eigentumsla-\n\ngen, soll es Zweck des Art. 237 § 1 EGBGB sein, in den Fällen des faktischen\n\nÜbergangs von Grundstücken in Volkseigentum durch einen Bestandsschutz\n\nRechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen (BVerfG, WM 1998, 1631,\n\n1633). Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, nach den Umständen der\n\nEntstehung zu unterscheiden und Volkseigentum, das aufgrund rein faktischer\n\nVorgänge geschaffen wurde, von Anfang an den Bestandsschutz zu versagen.\n\n4. Fehlerhafte Fiskuserbschaften können danach als \"sonstige Überfüh-\n\nrung in Volkseigentum\" in Ausnahmefällen Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (vgl.\n\nSenatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, WM 1998, 1829, 1830; Senatsurt. v.\n\n19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1833; MünchKomm-\n\nBGB/Busche, aaO, Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., Art. 237 § 1\n\nEGBGB; a.A. OLG Dresden, VIZ 1998, 330). Nach dieser verfassungsrechtlich\n\nunbedenklichen Vorschrift (BVerfG, aaO) sind Fehler bei der Überführung ei-\n\nnes Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück\n\nnach der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, den allgemeinen Verwaltungs-\n\nvorschriften und Verfahrensgrundsätzen, die im Zeitpunkt der Überführung\n\nmaßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden\n\nkönnen oder wenn die Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen\n\nschlechthin unvereinbar war (vgl. BVerfG, aaO; Senatsurt. v. 10. Oktober 1997,\n\nV ZR 80/96, WM 1998, 81, 82; Senatsurt. v. 9. Oktober 1998, V ZR 214/97,\n\nWM 1999, 91, 93).\n\na) Entscheidend für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EGBGB ist\n\ndanach zunächst, daß die Entstehung von Volkseigentum nach den vorhande-\n\nnen Vorschriften in der Sache erreichbar war (Senatsurt. v. 9. Oktober 1998,\n\naaO; vgl. auch Schmidt-Räntsch, aaO; MünchKomm-BGB/Busche, aaO,\n\nRdn. 9). Dies ist vorliegend der Fall. Allerdings hätte, wie oben bei III 2 b dar-\n\ngestellt, eine Fiskuserbschaft nach § 1964 Abs. 1 BGB vom Staatlichen Notari-\n\nat nicht festgestellt werden dürfen. Auch werden fehlerhafte Fiskuserbschaften\n\nregelmäßig keinen Bestandsschutz begründen können, wenn vorhandene Er-\n\nben das Erbrecht des Staates ausschließen (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, aaO);\n\ndenn die Übernahme in Volkseigentum war nach den maßgeblichen erbrechtli-\n\nchen Bestimmungen gerade nicht zu erreichen.\n\nVorliegend ist jedoch als Besonderheit zu beachten, daß dem Staat auf-\n\ngrund des Vermächtnisses im Testament vom 28. Oktober 1973 gegenüber\n\nden Erben nach § 2174 BGB ein Anspruch auf Übereignung des umstrittenen\n\nGrundstücks zustand. Zwar ist das Vermächtnis zugunsten des VEB G. \n\n W. ausgebracht. Da dieser aber nicht selbst Rechtssubjekt, son-\n\ndern nur Rechtsträger von Volkseigentum sein konnte, ist die Vermächtnisan-\n\nordnung dahin zu verstehen, daß Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des\n\nVEB begründet werden sollte. War danach durch Erfüllung des Vermächtnisses\n\ngemäß den erbrechtlichen Bestimmungen Volkseigentum erreichbar, so muß\n\ndie Fehlerhaftigkeit der Eigentumsumschreibung aufgrund der zu Unrecht an-\n\ngenommen Fiskuserbschaft ausnahmsweise außer Betracht bleiben.\n\nb) Der Wirksamkeit der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum\n\nsteht eine krasse Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 237\n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 EGBGB) nicht entgegen. Dem Vorbringen der\n\nKlägerin lassen sich weder Hinweise auf einen schwerwiegenden Verstoß ge-\n\ngen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnis-\n\nmäßigkeit, noch Anhaltspunkte für einen Willkürakt entnehmen. Da kein Sach-\n\nverhalt vorliegt, der dem Tatbestand von § 1 VermG unterfällt, ist Bestands-\n\nschutz auch nicht durch Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen (vgl. Se-\n\nnatsurt. v. 30. April 1999, V ZR 409/96, VIZ 1999, 542; Senatsurt. v. 12. Mai\n\n2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758, 1760).\n\n5. Aufgrund des Bestandsschutzes für die Überführung des Grundstücks\n\nin Volkseigentum hat die nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB verfügungsbefugte\n\nStadt L. (Senatsurt. v. 17. November 1998, V ZR 108/97, WM 1999, 746,\n\n748), die Rechtsmacht erlangt, das Umwandlungsverfahren gemäß § 58 UmwG\n\naF in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung\n\nder Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom\n\n17. Mai 1990 (GBl. I 255) durchzuführen (BGH, Urt. v. 30. September 1998,\n\nXII ZR 199/96, WM 1999, 101, 102). Für Umstände, die dem Eigentumsüber-\n\ngang auf die Beklagte nach §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG aF entge-\n\ngenstehen könnten, ist nichts dargetan. Auf die vom Berufungsgericht aufge-\n\nworfene Frage, ob ein etwaiges Anwartschaftsrecht auf das Eigentum von der\n\nBezeichnung des Grundstücks in der Übersicht nach §§ 58 Abs. 4 Nr. 3, 52\n\nAbs. 4 Nr. 1 UmwG aF umfaßt ist, kommt es nicht mehr an.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO,\n\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Wiebel\n\n Klein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-08/v-zr-489-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":14},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1964","ref_norm":"1964","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1936","ref_norm":"1936","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2087","ref_norm":"2087","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2094","ref_norm":"2094","n":1},{"jurabk":"MauerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-08/v-zr-489-99","retrieved":"2026-07-10 11:41:42.079703+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-08/v-zr-489-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2000-12-08","dockets":["V ZR 489/99"],"decision_type":"Versäumnisurteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2000 – V ZR 489/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-08/v-zr-489-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EGBGB Art. 237 § 1 Verkündet am: 8. Dezember 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der \"sonstigen Über- führung in Volkseigentum\" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatli- cher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag. b) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrund fehlerhafter Fiskuserbschaften Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Leipzig vom 1. April 1999 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/237-1","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"237-1","label":"Art 237 § 1 BGBEG","mentions":14},{"id":"VermG/1","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"1","label":"§ 1 VermG","mentions":3},{"id":"BGB/1964","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1964","label":"§ 1964 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/2174","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2174","label":"§ 2174 BGB","mentions":2},{"id":"BGBEG/233-2","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-2","label":"Art 233 § 2 BGBEG","mentions":2},{"id":"BGB/894","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"894","label":"§ 894 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1936","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1936","label":"§ 1936 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2087","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2087","label":"§ 2087 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2094","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2094","label":"§ 2094 BGB","mentions":1},{"id":"MauerG/1","law":"MauerG","abbreviation":"MauerG","ref":"1","label":"§ 1 MauerG","mentions":1},{"id":"VZOG/2","law":"VZOG","abbreviation":"VZOG","ref":"2","label":"§ 2 VZOG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:41:42.079703+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}