{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-12-08","aktenzeichen":"V ZR 270/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 270/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Dezember 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Schneider, Dr. Wiebel, Dr. Klein und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin\n\nergangen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Freistaat Bayern ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebau-\n\nten Grundstücks in M. . An diesem Grundstück wurde mit notarieller Ur-\n\nkunde vom 27. Juni 1933 zugunsten der Eheleute D. ein bis zum 31. De-\n\nzember 1999 befristetes Erbbaurecht zum Zwecke der Schaffung einer Klein-\n\nhaussiedlung begründet.\n\nDie Beklagten sind die Erben der Eheleute D. . Mit notariellem Ver-\n\ntrag vom 20. Juli 1994 verkauften sie der Klägerin das Erbbaurecht zum Preis\n\nvon 650.000 DM. Die Klägerin übernahm ausdrücklich das Risiko, daß das\n\nErbbaurecht möglicherweise nicht verlängert würde.\n\nDer Freistaat verweigerte die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbau-\n\nrechts. Seine Zustimmung wurde durch Beschluß des Amtsgerichts München\n\nvom 14. Mai 1996 ersetzt.\n\nDie Klägerin zahlte auf den Kaufpreis insgesamt 83.335,68 DM. In Höhe\n\nvon 21.564,32 DM rechnete sie mit einer unstreitigen Gegenforderung auf.\n\nGegen die von den Beklagten angedrohte Zwangsvollstreckung aus der\n\nnotariellen Urkunde hat die Klägerin Zwangsvollstreckungsgegenklage erho-\n\nben. Sie ist aufgrund eines eingeholten Privatgutachtens der Auffassung, daß\n\nder Kaufvertrag sittenwidrig sei, weil der Verkehrswert des Erbbaurechts höch-\n\nstens 105.000 DM betragen habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage nur in Höhe der erbrachten Zahlung\n\nstattgegeben, und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nZwangsvollstreckung für unwirksam erklärt, soweit mehr als 245.100 DM voll-\n\nstreckt werden können. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Ziel, daß die\n\nZwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig erklärt wird. Die Revision der\n\nBeklagten, die Klageabweisung haben erreichen wollen, soweit die Unzuläs-\n\nsigkeit der Zwangsvollstreckung in Höhe von 545.100 DM begehrt wird, hat der\n\nSenat nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages\n\nüber das Erbbaurecht nach § 138 BGB. Es stellt nach sachverständiger Bera-\n\ntung den Verkehrswert des Erbbaurechts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses\n\nmit 350.000 DM fest, meint aber, zwischen diesem Wert und dem vereinbarten\n\nKaufpreis von 650.000 DM bestehe kein besonders grobes Mißverhältnis, das\n\nohne Hinzutreten weiterer Umstände zur Sittenwidrigkeit führe. Die Vorausset-\n\nzungen des § 138 Abs. 2 BGB habe die Klägerin nicht dargetan. Sie habe sich\n\nvielmehr in dem vollen Bewußtsein, daß das Erbbaurecht zum 31. Dezember\n\n1999 ablief, und eingedenk des Risikos, daß es nicht verlängert würde, in spe-\n\nkulativer Absicht zu dem Kauf entschlossen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann\n\nein Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in\n\nallen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit\n\nnach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwi-\n\nschen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten,\n\ninsbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das\n\nist z.B. angenommen worden, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirt-\n\nschaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil aus-\n\nnutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der ande-\n\nre nur unter Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt (Se-\n\nnat, Urt. v. 18. Januar 1980, V ZR 34/78, WM 1980, 597; BGH, Urt. v.\n\n25. Oktober 1979, \n\nIII ZR 182/77, WM 1980, 10; Urt. v. 26. Mai 1982,\n\nVIII ZR 123/81, WM 1982, 839).\n\nIst das Mißverhältnis besonders groß, so ist allein deswegen der Schluß\n\nauf bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspart-\n\nner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit\n\nauf eine verwerfliche Gesinnung zulässig (Senatsurt. v. 18. Januar 1980,\n\nV ZR 34/78, WM 1980, 597 m.w.N.; v. 30. Januar 1981, V ZR 7/80, WM 1981,\n\n404, 405; v. 5. Juni 1981, V ZR 80/80, WM 1981, 1050, 1051; BGH, Urt. v.\n\n26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066 m.w.N.).\n\n2. Diese Grundsätze verkennt auch das Berufungsgericht nicht.\n\nRechtsfehlerhaft ist indes die Annahme, ein besonders grobes Mißverhältnis\n\nsei vorliegend nicht gegeben. Hiervon ist nach der ständigen Senatsrechtspre-\n\nchung auszugehen, wenn der Wert der Leistung \"knapp doppelt so hoch\" ist\n\nwie der Wert der Gegenleistung (vgl. Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90,\n\nNJW 1992, 899, 900; v. 25. Februar 1994, V ZR 63/93, NJW 1994, 1344, 1347;\n\nebenso BGH, Urt. v. 26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065,\n\n1066 m.w.N.). So hat der Senat ein solches Mißverhältnis z.B. bei folgenden\n\nRelationen bejaht: 45.000 DM zu 80.000 DM (Urt. v. 18. Januar 1980,\n\nV ZR 34/78, WM 1980, 597), ca. 165.000 DM zu 300.000 DM (Urt. v. 30. März\n\n1984, V ZR 61/83, WM 1984, 874), 220.000 DM zu 400.000 DM (Urt. v.\n\n18. Januar 1991, V ZR 171/89, NJW-RR 1991, 589). Gemessen daran ist hier\n\nein besonders grobes Mißverhältnis zu bejahen, und zwar schon dann, wenn\n\nman zugrunde legt, daß der Wert des Erbbaurechts zum Zeitpunkt des Rechts-\n\ngeschäfts 350.000 DM betrug. Diese Wertfeststellung, die das Berufungsge-\n\nricht mit Hilfe des Sachverständigen getroffen hat, leidet im übrigen darunter,\n\ndaß sie von der unzutreffenden, vom Berufungsgericht dem Sachverständigen\n\nvorgegebenen Annahme ausgeht, daß der Freistaat Bayern ein konkretes An-\n\ngebot auf Verlängerung des Erbbaurechts bis 2056 abgegeben habe. Ein sol-\n\nches Angebot hat der Freistaat erst zu einem späteren, nach dem Vertrags-\n\nschluß liegenden Zeitpunkt gemacht. Die Unsicherheit hinsichtlich der Laufzeit,\n\ndie bei Vertragsschluß noch bestand, läßt erwarten, daß der Wert zu hoch be-\n\nmessen wurde, so daß das Mißverhältnis in Wahrheit noch krasser ausfällt.\n\nIm Falle eines besonders groben Mißverhältnisses ist der Schluß auf\n\neine bewußte oder doch grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragsgeg-\n\nner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes allerdings\n\nnicht unumstößlich, sondern nur im Rahmen tatrichterlicher Würdigung zuläs-\n\nsig. Ob es sich dabei um einen Anscheinsbeweis handelt, worauf hindeutet,\n\ndaß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung häufig von einem \"zwingend\n\nnaheliegenden\" Schluß die Rede ist (z.B. RGZ 150, 1, 6; Senat, Urt. v. 14. Juli\n\n1969, VIII ZR 245/67, NJW 1969, 1255, 1256; Palandt/Heinrichs, BGB,\n\n59. Aufl., § 138 Rdn. 34 a, spricht von einer tatsächlichen Vermutung, die im\n\nErgebnis dem Anscheinsbeweis entsprechen kann, vgl. MünchKomm-ZPO/\n\nPrütting, § 292 Rdn. 23; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 286 Rdn. 97 mit\n\nFn. 271), oder ob das besonders grobe Mißverhältnis lediglich ein - allerdings\n\ngewichtiges - Indiz darstellt (so wohl Senat, Urt. v. 30. Januar 1981, V ZR 7/80,\n\nWM 1981, 404, 405), spielt keine Rolle. Jedenfalls beruht der Schluß auf einer\n\nLebenserfahrung, daß in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne\n\nGrund zugestanden werden und daß der Begünstigte diese Erfahrung teilt (Se-\n\nnat, Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155). Infolgedessen kön-\n\nnen besondere Umstände des Geschäfts, die einer solchen Lebenserfahrung\n\nentgegenstehen, dazu führen, daß trotz eines besonders groben Mißverhält-\n\nnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine verwerfliche Gesinnung des\n\nBegünstigten zu verneinen ist (Senat aaO).\n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein solcher be-\n\nsonderer Umstand allerdings nicht darin zu sehen, daß sich die Klägerin in\n\ndem Bewußtsein, daß das Erbbaurecht Ende 1999 ablief und seine Verlänge-\n\nrung ungewiß war, \"in spekulativer Absicht\" zu dem Kauf entschlossen hätte.\n\nDer spekulative Charakter des Geschäfts hat Einfluß auf die Wertberechnung\n\nund hätte der Klägerin Rechte versperrt, wenn sich ihre Hoffnung auf eine\n\nVerlängerung des Erbbaurechts nicht erfüllt hätte. Er ändert aber nichts an\n\ndem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und der Le-\n\nbenserfahrung, daß im Regelfall niemand ohne Grund bereit ist, ein für ihn\n\nderart ungünstiges Geschäft zu tätigen. Daß eine \"spekulative Erwartung\" die\n\nKlägerin dazu veranlaßt haben könnte, einen \"Liebhaberpreis\" zu zahlen, ent-\n\nbehrt der Grundlage. Wer spekuliert, hofft darauf, wenigstens den Wert zu er-\n\nhalten, den der Gegenstand im Falle einer günstigen Entwicklung hat. Hier war\n\ndas Erbbaurecht nach der vom Berufungsgericht übernommenen Wertfeststel-\n\nlung des Sachverständigen aber auch unter Berücksichtigung einer Verlänge-\n\nrung nur 350.000 DM wert.\n\nb) Ob sich aus anderen Umständen, etwa aus den subjektiven Vorstel-\n\nlungen der Parteien vom Wert des Erbbaurechts, Zweifel an der Berechtigung\n\ndes Lebenserfahrungssatzes im konkreten Fall ergeben, unterliegt der Prüfung\n\ndurch den Tatrichter. Feststellungen dazu sind nicht getroffen. Der Vortrag der\n\nParteien - wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt - ist dazu wider-\n\nsprüchlich. Einerseits sieht sich die Klägerin übervorteilt, was eine Kenntnis\n\nder Beklagten von den wahren Wertverhältnissen bedingt; andererseits hat sie\n\nvorgetragen, beide Kaufvertragsparteien, also auch die Beklagten, seien bei\n\nVertragsschluß davon ausgegangen, daß der Wert des Erbbaurechts\n\n650.000 DM betrage. Das wiederum haben aber gerade die Beklagten bestrit-\n\nten.\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Wiebel\n\nKlein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-08/v-zr-270-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-08/v-zr-270-99","retrieved":"2026-07-10 11:42:17.907216+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-08/v-zr-270-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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