{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"VII ZR 404/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. Zu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen Archi- tektenvertrag zugunsten des deutschen Rechts. BGB § 269 Abs. 1 Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenver- trag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 404/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n7. Dezember 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.\n\nZu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen Archi-\n\ntektenvertrag zugunsten des deutschen Rechts.\n\nBGB § 269 Abs. 1\n\nDer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenver-\n\ntrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat,\n\nfür das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.\n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Dezember 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,\n\nDr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 1999 inso-\n\nweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 als un-\n\nzulässig abgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den in Norwegen\n\ndomizilierten Beklagten als Gesamtschuldner Vorschuß für Mängelbeseiti-\n\ngungskosten sowie Schadensersatz. Die angeblichen Ansprüche hat die\n\nN.-GmbH an die Klägerin abgetreten. Die Parteien streiten vorrangig über die\n\ninternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.\n\nII.\n\nIm Jahre 1996 beauftragte die Klägerin die N.-GmbH mit der Errichtung\n\ndreier Reihenhäuser auf einem Grundstück in M.. Zwischen den Parteien ist\n\nstreitig, ob die N.-GmbH mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die Errich-\n\ntung des Rohbaus und mit dem Beklagten zu 2 ein Vertrag über die Baupla-\n\nnung und Bauüberwachung dieses Rohbaus abgeschlossen hat.\n\nIII.\n\n1. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten mit der Be-\n\ngründung als unzulässig abgewiesen, die deutschen Gerichte seien für die\n\nKlage international nicht zuständig.\n\n2. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hatte die Berufung der Klägerin Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-\n\nrichte für die Klage gegen die Beklagte zu 1 bejaht und das landgerichtliche\n\nUrteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 hatte die Berufung kei-\n\nnen Erfolg.\n\n3. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die\n\nKlage gegen den Beklagten zu 2 verneint hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt hinsichtlich der Klage ge-\n\ngen den Beklagten zu 2 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nII.\n\n1. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Ge-\n\nrichte richtet sich nach dem Luganer Übereinkommen und nicht nach dem\n\nEuGVÜ:\n\na) Das Luganer Übereinkommen ist am 1. März 1995 (BGBl. 1995 II,\n\n211) für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Norwegen in Kraft\n\ngetreten.\n\nb) Nach Art. 45 b LugÜ, die das Verhältnis des EuGVÜ zum Luganer\n\nÜbereinkommen für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft re-\n\ngelt, ist statt des EuGVÜ das Luganer Übereinkommen anzuwenden, wenn der\n\nBeklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Luganer\n\nÜbereinkommens hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist\n\n(Art. 54 b Abs. 2 lit. a LugÜ).\n\nc) Das Luganer Übereinkommen ist gemäß Art. 54 Abs. 1 nur auf Klagen\n\nanzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erhoben worden sind.\n\nd) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz\n\nin Norwegen, einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens, der nicht\n\nMitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist.\n\nDie Abtretung der Forderung ist für die Frage der internationalen Zu-\n\nständigkeit der deutschen Gerichte unerheblich. Für die internationale Zustän-\n\ndigkeit kommt es allein darauf an, ob der in einer erhobenen Klage als Prozeß-\n\npartei benannte Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Staat hat. Die\n\nAbtretung der Forderung ist keine Frage des internationalen Zivilprozeßrechts,\n\nsondern eine materiell-rechtliche Frage des \n\ninternationalen Privatrechts\n\n(Art. 33 EGBGB).\n\nDie Klage ist nach dem Inkrafttreten des Luganer Übereinkommens im\n\nVerhältnis zu Norwegen in einem Vertragsstaat, der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland, erhoben worden.\n\n2. Der sachliche Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens\n\nnach Art. 1 Abs. 1 ist eröffnet, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Ge-\n\ngenstand hat.\n\nIII.\n\nDie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage\n\ngegen den Beklagten zu 2 ist nur eröffnet, wenn die Voraussetzungen des Ge-\n\nrichtsstands am Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 LugÜ) erfüllt sind.\n\n1. Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist weiterhin nach den vom Europäischen Gerichts-\n\nhof zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätzen auszulegen:\n\na) Für das Luganer Übereinkommen gibt es keine Auslegungszustän-\n\ndigkeit des Europäischen Gerichtshofs (Kropholler, Europäisches Zivilprozeß-\n\nrecht, 6. Aufl., Einleitung Rdn. 59; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfah-\n\nrensrecht, Einleitung Rdn. 88). Maßgeblich für die Auslegung des Luganer\n\nÜbereinkommens \n\nist das Protokoll Nr. 2 zu diesem Übereinkommen\n\n(BGBl. 1994 II S. 2647, abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Pri-\n\nvat- und Verfahrensrecht, 10. Aufl., S. 360 ff). Nach der Präambel des Proto-\n\nkolls Nr. 2 müssen die Vertragsparteien des Übereinkommens die bis zum\n\n18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichts-\n\nhofs als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallel-\n\nnormen des Luganer Übereinkommens akzeptieren (vgl. Kropholler, Europäi-\n\nsches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Einleitung Rdn. 63).\n\nb) Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der\n\nRechtssache Tessili (Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs. C-12/76, Slg. 1976, 1475\n\n= NJW 1977, 491) ist das für den Erfüllungsort maßgebliche Recht nach den\n\nKollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen. Da diese Entschei-\n\ndung vor dem 18. September 1988 ergangen ist, sind die Grundsätze dieser\n\nEntscheidung die authentische Interpretation des Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Der Euro-\n\npäische Gerichtshof hat die sogenannte Tessili-Regel nach dem 18. September\n\n1988 in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt (Rechtssache Custom Made\n\nCommercial: Urteil vom 29. Juni 1994, Rs. C-288/92, Slg. 1994 I, 2913 =\n\nNJW 1995, 183 = EuZW 1984, 763; Rechtssache IE Groupe Concorde u.a.:\n\nUrteil vom 28. September 1999, Rs. C-440/97, EuGHE 1999 I, 6307 =\n\nNJW 2000, 719).\n\nc) Der Erfüllungsort der primären Vertragspflicht, die den Gegenstand\n\nder Klage bildet, begründet die internationale Zuständigkeit. Macht der Kläger\n\nSchadensersatzansprüche geltend, ist die verletzte Vertragspflicht maßgeblich\n\nund nicht die Schadensersatzverpflichtung (Kropholler, Europäisches Zivilpro-\n\nzeßrecht, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 14 m.N. der Rechtsprechung des EuGH).\n\nd) Art. 5 Nr. 1 Luganer Übereinkommen ist auch dann anwendbar, wenn\n\ndie Parteien darüber streiten, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, auf den\n\nder Kläger seinen Anspruch stützt (Kropholler, aaO, Rdn. 5).\n\nIV.\n\nDer Sachvortrag der Klägerin ist für die Entscheidung über die interna-\n\ntionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausreichend. Die Frage, welche\n\nAnforderungen an den Vortrag des Klägers zur internationalen Zuständigkeit\n\nzu stellen sind, wird durch das Luganer Übereinkommen nicht geregelt, sie ist\n\nnach dem autonomen internationalen Zivilprozeßrecht zu beurteilen. Nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Begründung der inter-\n\nnationalen Zuständigkeit ein schlüssiger Sachvortrag des Klägers (BGH, Urteil\n\nvom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413;\n\nUrteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 = NJW 1996,\n\n1411).\n\nV.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte für die streitige Forderung gegen die Beklagte zu 2 mit folgen-\n\nder Erwägung verneint:\n\nFür eine konkludente Rechtswahl fehle es im Unterschied zu dem Ver-\n\ntragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 an den erforderlichen Anhaltspunkten.\n\nDie enge Verknüpfung des Bauvertrages mit dem Architektenvertrages sei ein\n\nIndiz für eine konkludente Rechtswahlunsten des für den Bauvertrag maßgebli-\n\nchen materiellen Rechts. Angesichts weiterer Umstände genüge dieser An-\n\nhaltspunkt allerdings nicht. Gegen eine konkludente Rechtswahlvereinbarung\n\nzugunsten des deutschen Rechts spreche der Umstand, daß die Parteien die\n\nHOAI nicht vereinbart hätten. Damit fehle es an der Einbeziehung einer typisch\n\ndeutschen Regelung in den Vertrag. Die behauptete Vereinbarung der\n\nDIN-Normen des deutschen Rechts und der deutschen Baurechtsbestimmun-\n\ngen sei kein relevanter Anhaltspunkt für eine konkludente Rechtswahl. Es han-\n\ndele sich lediglich um Regeln, die die technische Ausführung der Leistung be-\n\ntreffen, ein Rückschluß auf die Vertragsgestaltung lasse die Vereinbarung nicht\n\nzu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei nach norwegischem\n\nRecht der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners in Norwegen.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand. Die nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für eine konkludente\n\nRechtswahl erheblichen Umstände lassen nur den Schluß zu, daß die Parteien\n\nauch für den Architektenvertrag deutsches Recht gewählt haben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat bei der Auslegung für eine konkludente Rechtswahl der Ver-\n\ntragsparteien einige maßgebliche Umstände fehlerhaft gewürdigt und einen\n\ngewichtigen Umstand, die enge wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Verträ-\n\nge, nicht berücksichtigt.\n\na) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist für eine konkludente Rechts-\n\nwahl erforderlich, daß sich die Rechtswahl \"mit hinreichender Sicherheit aus\n\nden Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles\" ergibt.\n\nb) Die konkludente Rechtswahl zwischen den Vertragsparteien des Bau-\n\nvertrages, der Klägerin und der Beklagten zu 1, ist ein gewichtiges Indiz dafür,\n\ndaß die Parteien des Architektenvertrages auch diesen Vertrag dem deutschen\n\nVertragsrecht unterstellen wollten, weil die Leistungen aufgrund beider Verträ-\n\nge für dasselbe Bauvorhaben in Deutschland erbracht werden sollten. Die vom\n\nBerufungsgericht gewürdigten übrigen Anhaltspunkte sprechen nicht gegen\n\neine konkludente Rechtswahl des deutschen Rechts, sondern für eine derarti-\n\nge Wahl: Die fehlende Vereinbarung der HOAI ist allenfalls von geringer indizi-\n\neller Bedeutung für die Beurteilung einer konkludenten Rechtswahl, weil die\n\nHOAI nicht Gegenstand des Schuldstatuts im Sinne des Art. 32 Abs. 1 EGBGB\n\nist. Die HOAI gilt als zwingendes Preisrecht des öffentlichen Rechts unabhän-\n\ngig von einer Rechtswahl der Vertragsparteien (Thode/Wenner, Internationales\n\nArchitekten- und Bauvertragsrecht, Rdn. 90). Die Vereinbarung der deutschen\n\ntechnischen Regeln ist ein weiteres maßgebliches Indiz für die Wahl des deut-\n\nschen Rechts. Die deutschen technischen Vorschriften betreffen den Inhalt der\n\nvon dem Architekten geschuldeten Leistung (Reithmann/Thode, Internationales\n\nVertragsrecht, 5. Aufl., Rdn. 964) und damit eine vom Schuldstatut erfaßte Fra-\n\nge. Von untergeordneter Bedeutung sind der Abschlußort und die vereinbarte\n\nWährung der Vergütung (Thode/Wenner, aaO, Rdn. 92). Beide Indizien deuten\n\nallerdings übereinstimmend auf die Wahl des deutschen Rechts hin.\n\nVI.\n\n1. Der Erfüllungsort der Primärforderung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LugÜ\n\nist nach dem durch das deutsche Kollisionsrecht (Art. 27 Abs. 1 Satz 2\n\nEGBGB) berufene materielle deutsche Werkvertragsrecht am Ort der Baustel-\n\nle.\n\nMaßgeblich für die Beurteilung des Erfüllungsortes sind nicht die mit der\n\nKlage geltend gemachten Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten und\n\nSchadensersatz, sondern die von der Klägerin behauptete Verletzung der von\n\ndem Beklagten zu 2 geschuldeten Bauplanungs- und Bauaufsichtsleistungen.\n\n2. Die Frage, an welchem Ort der Architekt, dem sowohl die Planung als\n\nauch die Bauaufsicht übertragen worden ist, seine Leistung zu erbringen hat,\n\nist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Für die vom Ar-\n\nchitekten geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die gleichen\n\nGrundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages\n\n(BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 1 ARZ 737/85, NJW 1986, 935 =\n\nBauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80).\n\nVerpflichtet sich der Architekt, die Planung und die Bauaufsicht für ein\n\nBauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des\n\nBauwerkes. Die Planung und die Bauaufsicht sind die von dem Architekten ge-\n\nschuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernom-\n\nmenen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermögli-\n\nchen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes der vom Architekten geschuldeten\n\nLeistung am Ort der Baustelle liegt im Interesse beider Vertragsparteien.\n\nSchuldet der Architekt Planung und Bauaufsicht, kann der Auftraggeber die\n\nLeistung des Architekten, wenn er die Leistung sachgerecht überprüfen will,\n\nnur am Ort des Bauwerkes abnehmen. Falls die Vertragsparteien einen Streit\n\nüber die Vertragsgerechtigkeit der Architektenleistung gerichtlich austragen, ist\n\nes sach\n\ngerecht, wenn der Rechtsstreit in der Nähe des Orts der Baustelle durchgeführt\n\nwird, weil die Klärung behaupteter Mängel des Architektenwerkes regelmäßig\n\neine Beweisaufnahme über etwaige Mängel des Bauwerkes erfordert.\n\nThode Haß Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/vii-zr-404-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/vii-zr-404-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-07/vii-zr-404-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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