{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"V ZR 335/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"SachenRBerG § 108 Abs. 1 Der Wert des Gebäudes, aus dessen Errichtung die Feststellung der Anspruchsbe- rechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abgeleitet wird, bleibt bei der Festsetzung des Streitwerts außer Ansatz, sofern das Gebäude nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZR 335/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Dezember 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nSachenRBerG § 108 Abs. 1\n\nDer Wert des Gebäudes, aus dessen Errichtung die Feststellung der Anspruchsbe-\n\nrechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abgeleitet wird, bleibt bei der\n\nFestsetzung des Streitwerts außer Ansatz, sofern das Gebäude nicht wesentlicher\n\nBestandteil des Grundstücks ist.\n\nBGH, Beschl. v. 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99 - OLG Dresden\n\nLG Chemnitz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDer Streitwert des Verfahrens wird für alle Instanzen in Abände-\n\nrung des Beschlusses vom 27. Juli 2000 auf 69.760 DM festge-\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger pachtete 1975/1985 vom VEB Gebäudewirtschaft K. -M. -\n\nS. zu Erholungszwecken eine Teilfläche eines Grundstücks. Zwischen 1977\n\nund 1985 errichtete er darauf ein Gebäude. Er hat die Feststellung seiner Be-\n\nrechtigung nach § 61 SachenRBerG beantragt. Durch Beschluß vom 27. Juli\n\n2000 hat der Senat den Streitwert des Verfahrens für alle Instanzen auf der\n\nGrundlage des Grundstückswertes einschließlich der Bebauung auf\n\n213.760 DM festgesetzt.\n\nII.\n\nDie Gegenvorstellung des Klägers hat Erfolg.\n\n1. Der Streitwert des Verfahrens wird durch den Verkehrswert (vgl.\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 3 Rdn. 3; Musielak/\n\nSmid, ZPO, 2. Aufl. § 3 Rdn. 5; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. § 3 Rdn. 6 f;\n\nThomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdn. 18) der Teilfläche des Grundstücks\n\nbestimmt, hinsichtlich deren der Kläger die Feststellung seiner Berechtigung\n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beantragt. Der Gebäudewert hat\n\ndabei im vorliegenden Falle außer Betracht zu bleiben. Gemäß § 296 Abs. 1\n\nZGB ist das Gebäude nämlich nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks\n\nder Beklagten geworden, sondern steht im Eigentum des Klägers. Der Wert\n\ndes Grundstücks ist durch seine Erstellung nicht erhöht. Insoweit liegt der Fall\n\nanders, als wenn vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum an\n\ndem Gebäude nicht entstanden wäre.\n\nDaß ein Erfolg der Klage letztlich dazu führen würde, daß dem Kläger\n\nder Wert des Gebäudes auch über eine Beendigung des Pachtverhältnisses\n\nhinaus erhalten bliebe, ist für die Festsetzung des Streitwerts ohne Bedeutung.\n\nDas insoweit mit der Klage verfolgte Ziel bildet ein mittelbares wirtschaftliches\n\nZiel. Ein solches Ziel ist für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung\n\n(KG JurBüro 1970, 1088, 1089; OLG Köln JurBüro 1971, 718, 719; Gerold,\n\nStreitwert, I Rdn. 1; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen,\n\n9. Aufl., § 5 A; ferner BGHZ 128, 85, 89). Soweit in dem Beschluß des Senats\n\nvom 15. April 1999, V ZR 391/98, WM 1999, 1734, etwas anderes entnommen\n\nwerden kann, hält der Senat hieran nicht fest.\n\n2. Der Wert der vom Kläger in Anspruch genommenen Teilfläche des\n\nGrundstücks beträgt 87.200 DM. Da mit der Klage keine Verfügung über das\n\nGrundstück verlangt wird, sondern nur die Feststellung der Berechtigung nach\n\n§ 61 SachenRBerG, ist hiervon ein Abschlag von 20 % zu machen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 27. September 1961, IV ZR 38/61, VersR 1961, 1094, 1095 und Beschl.\n\nv. 29. September 1975, III ZR 94/75, JurBüro 1975, 1598). Der Höhe der Ge-\n\ngenleistungsverpflichtung für den Fall des Ankaufs des Grundstücks oder der\n\nHöhe des Erbbauzinses für den Fall der Bestellung eines Erbbaurechts an dem\n\nGrundstück kommt für die Bemessung des Streitwerts keine Bedeutung zu (vgl.\n\nRGZ 140, 358, 359).\n\nWenzel\n\nSchneider\n\n Krüger\n\n Klein\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/v-zr-335-99","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/v-zr-335-99","retrieved":"2026-07-10 11:44:11.593651+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-07/v-zr-335-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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