{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-12-06","aktenzeichen":"XII ZR 219/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 66 Abs. 2; BGB § 140; UmwG § 123 Abs. 3 Zur Umdeutung eines Rechtsmittels, das der Rechtsmittelkläger eingelegt hat in der irrtümlichen Annahme, er sei im Wege der Rechtsnachfolge - hier: im Wege einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG - Partei geworden, in einen Beitritt als Ne- benintervenient verbunden mit dem Einlegen des Rechtsmittels in dieser Eigen- schaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 219/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 66 Abs. 2; BGB § 140; UmwG § 123 Abs. 3\n\nZur Umdeutung eines Rechtsmittels, das der Rechtsmittelkläger eingelegt hat in der\n\nirrtümlichen Annahme, er sei im Wege der Rechtsnachfolge - hier: im Wege einer\n\nAusgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG - Partei geworden, in einen Beitritt als Ne-\n\nbenintervenient verbunden mit dem Einlegen des Rechtsmittels in dieser Eigen-\n\nschaft.\n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - OLG Bamberg\n LG Würzburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Berufungsklägerin wird das Urteil des 4. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Mai 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin überließ der Klägerin ein ihm gehö-\n\nrendes Grundstück zur Nutzung, auf dem die Klägerin mehrere Betriebs- und\n\nBürogebäude errichtete. Im Jahre 1984 mietete die beklagte T. B. AG\n\neinen Teil der Gewerberäume an. Der Mietvertrag wurde auf Vermieterseite\n\nvon dem Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben, die Parteien streiten\n\naber darüber, ob er persönlich oder die Klägerin Vertragspartner der T. \n\nB. AG geworden ist.\n\nEine Anlage zum Mietvertrag enthielt Angaben über die durchzuführen-\n\nden Schönheitsreparaturen. In dem Mietvertrag war geregelt, daß das Mietob-\n\njekt bei Beendigung des Mietverhältnisses \"gleichwertig renoviert\" zurückzuge-\n\nben sei. Das Mietobjekt wurde am 31. Mai 1994 nach Beendigung des Mietver-\n\nhältnisses zurückgegeben. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz-\n\nansprüche geltend wegen nach ihrer Behauptung nicht durchgeführter Schön-\n\nheitsreparaturen, außerdem verlangt sie für neun Monate eine Mietausfallent-\n\nschädigung.\n\nDas Landgericht hat die beklagte T. B. AG unter Abweisung der\n\nKlage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 79.490 DM zuzüglich Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nNachdem die vorliegende Klage bereits rechtshängig war, sind Unter-\n\nnehmensteile der beklagten T. B. AG im Wege der Ausgliederung nach\n\n§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die T. B. KG Brauereibetriebsgesellschaft\n\nübertragen worden. Gegen das landgerichtliche Urteil ging eine Berufung ein,\n\nin der die T. B. KG als Beklagte und Berufungsklägerin bezeichnet und\n\ngeltend gemacht wird, die T. B. KG sei aufgrund des Spaltungs- und\n\nÜbernahmevertrages Rechtsnachfolgerin der T. B. AG und deshalb oh-\n\nne weiteres Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Das Rubrum solle\n\nentsprechend berichtigt werden.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dage-\n\ngen haben die T. B. AG und die T. B. KG Revision eingelegt, mit\n\nder sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache erreichen wol-\n\nlen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie sowohl von der T. B. AG als auch von der T. B. KG\n\neingelegte Revision, die als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln ist, führt\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die T. B. KG könne nicht als\n\nRechtsnachfolgerin der T. B. AG angesehen werden, weil ein Teil der\n\nVermögensgegenstände der AG bei dieser verblieben sei und die AG somit\n\nweiterbestehe. Im Gegensatz zu dieser Rechtslage habe die T. B. KG in\n\nihren Schriftsätzen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, sie betrachte\n\nsich als Partei des Rechtsstreits und habe in dieser Eigenschaft Berufung ein-\n\ngelegt. Es handele sich somit um ein Rechtsmittel einer an dem Prozeß nicht\n\nbeteiligten Gesellschaft. Das Vorbringen der T. B. KG könne auch nicht\n\ndahin umgedeutet werden, daß sie im Wege der Nebenintervention auf seiten\n\nder T. B. AG dem Rechtsstreit beitreten und als Nebenintervenientin\n\nBerufung einlegen wolle. Die T. B. KG habe nämlich klar zum Ausdruck\n\ngebracht, daß sie nicht \"als Dritte einem zwischen zwei anderen geführten\n\nRechtsstreit beitreten\" wolle.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten\n\neiner rechtlichen Überprüfung stand.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Berufungsschrift sei dahin zu verstehen, daß nicht\n\ndie T. B. AG, sondern die T. B. KG das Rechtsmittel eingelegt\n\nhabe, und zwar als Partei, weil sie die Ansicht vertreten habe, sie sei aufgrund\n\nder Ausgliederung Rechtsnachfolgerin der T. B. AG geworden und in\n\ndieser Eigenschaft anstelle der T. B. AG als beklagte Partei in den\n\nRechtsstreit eingetreten. Zwar kann der Senat, weil es sich um die Auslegung\n\neiner Prozeßerklärung handelt, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis\n\nohne Einschränkung überprüfen (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR\n\n124/92 - NJW-RR 1993, 1091, 1092 m.N.). Die Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts ist jedoch zutreffend. Aus der Berufungsschrift ergibt sich nicht, daß die\n\nT. B. AG an dem Entschluß, Berufung einzulegen, überhaupt beteiligt\n\nund daß sie bereit war, das mit der Durchführung eines Rechtsmittels verbun-\n\ndene Kostenrisiko zu übernehmen.\n\n3. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndie T. B. KG sei nicht als Rechtsnachfolgerin der T. B. AG Partei\n\ndes vorliegenden Rechtsstreits geworden. Welche prozessualen Auswirkungen\n\neine Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nach § 123\n\nUmwG auf einen noch anhängigen Rechtsstreit des übertragenden Rechtsträ-\n\ngers haben kann, ist bisher noch nicht in Einzelheiten geklärt (vgl. zu dem Pro-\n\nblem Karsten Schmidt in Festschrift für Henkel, 1995, 749, 769 ff. m.N.; ders.\n\nHandelsrecht, 5. Aufl. 1999, § 8 I 7 = S. 238). Zur Entscheidung des vorliegen-\n\nden Falles ist eine umfassende Klärung dieses Problemkreises nicht erforder-\n\nlich.\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausgliederung nach § 123\n\nAbs. 3 UmwG und um einen sogenannten Passivprozeß des übertragenden\n\nRechtsträgers - der T. B. AG -, in dem gegen diesen ein Schadenser-\n\nsatzanspruch geltend gemacht wurde. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation\n\nkommt ein ipso-jure-Eintreten des übernehmenden Rechtsträgers in den Pro-\n\nzeß im Wege der Rechtsnachfolge nicht in Betracht. Zwar wird in der Literatur\n\nauch im Zusammenhang mit der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG zu-\n\nnehmend von \"partieller Gesamtrechtsnachfolge\" oder \"geteilter Gesam-\n\ntrechtsnachfolge\" gesprochen (vgl. Teichmann in Lutter [Hrsg.], Umwandlungs-\n\ngesetz, 2. Aufl. 2000 § 123 Rdn. 8 und 9 mit zahlreichen Nachweisen). Diese\n\nBezeichnung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich jedenfalls\n\nbei der Ausgliederung nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines\n\nuntergegangenen Rechtsträgers handelt, sondern um eine besondere Übertra-\n\ngungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermö-\n\ngensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefaßte Summe\n\nvon Vermögensgegenständen (einschließlich der Verbindlichkeiten: § 131\n\nAbs. 1 Nr. 1 UmwG) in einem Akt zu übertragen (Teichmann aaO Rdn. 10\n\nm.N.). Aus dem Umstand, daß das Gesetz diese Art der Übertragung möglich\n\ngemacht hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß diese Art der\n\nÜbertragung prozessual andere Folgen hat als eine Einzelübertragung.\n\nIm vorliegenden Fall hat die T. B. KG im Zusammenhang mit der\n\nAusgliederung eine gegen die T. B. AG bereits eingeklagte Verbindlich-\n\nkeit übernommen. Dem würde bei einer Einzelübertragung eine Schuldüber-\n\nnahme entsprechen. Bei einer Schuldübernahme während des Prozesses kä-\n\nme ein Eintreten des übernehmenden Schuldners im Wege der Rechtsnachfol-\n\nge nicht in Betracht. In der Literatur ist lediglich erörtert worden, ob im Falle der\n\nbefreienden Schuldübernahme der Prozeß in analoger Anwendung des § 265\n\nZPO gegen den alten Schuldner mit Wirkung für den neuen Schuldner weiter-\n\ngeführt werden kann. Auch dies hat der Bundesgerichtshof jedoch abgelehnt\n\n(BGHZ 61, 140 f.) mit der Folge, daß der Kläger mit Rücksicht auf die privative\n\nSchuldübernahme die Klage zurücknehmen, die Hauptsache für erledigt erklä-\n\nren oder von sich aus für einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite sorgen\n\nmuß (BGHZ aaO S. 144; vgl. auch in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung\n\nKarsten Schmidt, JuS 1977, 411). Das Bundesarbeitsgericht hat seine abwei-\n\nchende Ansicht hierzu in einer Entscheidung zum Betriebsübergang nach\n\n§ 613 a BGB ausdrücklich mit Besonderheiten des Arbeitsrechts begründet\n\n(BAG, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 5 AZR 600/75 - AP Nr. 1 zu § 325 ZPO\n\n= BB 1977, 395, 396). Auch das Bundesarbeitsgericht hat aber keinen Partei-\n\nwechsel angenommen, sondern lediglich die Fortsetzung des Prozesses gegen\n\nden alten Beklagten in analoger Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO für zulässig\n\nerachtet (vgl. hierzu Zeuner, Festschrift für Schwab, 1990, S. 575 ff.).\n\nEine kumulative Schuldübernahme führt erst recht nicht zu einem Par-\n\nteiwechsel in einem anhängigen Prozeß.\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend und in der Revisionsinstanz nicht\n\nangegriffen ausgeführt, daß bei der Ausgliederung der übertragende\n\nRechtsträger fortbesteht und daß für seine vor dem Wirksamwerden der Aus-\n\ngliederung entstandenen Verbindlichkeiten er und der übernehmende\n\nRechtsträger als Gesamtschuldner haften (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die\n\nAusgliederung hindert die Klägerin somit nicht, ihren Anspruch nach wie vor\n\n(auch) gegen den übertragenden Rechtsträger - die T. B. AG - geltend\n\nzu machen. Dann muß es ihr aber auch möglich sein, den bereits anhängigen\n\nProzeß gegen diesen Rechtsträger weiter zu betreiben. Die Ausgliederung\n\nkann nicht zur Folge haben, daß der Gläubiger, dem nun als Gesamtschuldner\n\nneben dem alten Schuldner ein neuer Schuldner haftet, gezwungen ist, den\n\nwegen dieses Anspruchs bereits rechtshängigen Prozeß nur noch gegen den\n\nneuen Schuldner weiterzuverfolgen.\n\nDa die T. B. KG in erster Instanz nicht Partei war und auch nicht\n\nals Rechtsnachfolgerin der beklagten T. B. AG Partei geworden ist,\n\nkonnte sie nicht als Partei Berufung einlegen.\n\n4. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Beru-\n\nfungsschrift aber dahin umgedeutet werden, daß die T. B. KG dem\n\nRechtsstreit auf seiten der beklagten T. B. AG als Nebenintervenientin\n\nbeigetreten ist und in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenientin Berufung ein-\n\ngelegt hat. § 66 Abs. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß der Beitritt als Ne-\n\nbenintervenient auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels er-\n\nfolgen kann.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt in entspre-\n\nchender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht der Grundsatz,\n\ndaß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und ver-\n\ngleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die\n\nUmdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges\n\nInteresse des Gegners entgegensteht (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR\n\n365/81 - FamRZ 1983, 892, 893 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1986\n\n- IVb ZB 83/86 - BGHR BGB § 140 Verfahrensrecht 1; vgl. auch Lüke in\n\nMünchner Kommentar ZPO Einl. Rdn. 281; BGH, Beschluß vom 6. März 1986\n\n- I ZB 12/85 - VersR 1986, 785, 786; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. vor § 511\n\nRdn. 35; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. Einl. III Rdn. 20). Diese Voraussetzun-\n\ngen für eine Umdeutung sind vorliegend gegeben.\n\nDie T. B. KG wollte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung\n\neinlegen, weil sie aufgrund der Ausgliederung für den der Klägerin zugespro-\n\nchenen Schadensersatzanspruch im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin,\n\nim Innenverhältnis allein haftete. Aus den dargelegten Gründen konnte sie\n\nnicht als Partei Berufung einlegen. Dagegen konnte sie ohne weiteres als Ne-\n\nbenintervenientin dem Rechtsstreit beitreten und in dieser Eigenschaft Beru-\n\nfung einlegen. Die Voraussetzungen für einen Beitritt als Nebenintervenientin\n\nsind erfüllt. Daß die T. B. KG im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtli-\n\nches Interesse daran hatte, daß die Klage auf eine Berufung hin insgesamt\n\nabgewiesen würde, ergibt sich aus ihrer Haftung für die eingeklagte Forderung.\n\nAus der Sicht der T. B. KG war es gleichgültig, ob sie als Partei oder als\n\nNebenintervenientin Berufung einlegen würde. Daß sie es als Partei getan hat,\n\nberuhte lediglich darauf, daß sie die - nicht ganz einfach zu beurteilende -\n\nrechtliche Situation falsch eingeschätzt hat. Hätte sie erkannt, daß sie nicht\n\nPartei des Prozesses geworden ist, hätte sie vernünftigerweise ihren Beitritt als\n\nStreithelferin der beklagten T. B. AG erklärt.\n\nZu Unrecht meint das Berufungsgericht, eine Umdeutung komme wegen\n\ndes eindeutigen Wortlautes der Berufungsschrift nicht in Betracht. Wäre der\n\nBerufungsschrift im Wege der Auslegung zu entnehmen, daß die T. B. \n\nKG dem Rechtsstreit im Grunde als Nebenintervenientin habe beitreten wollen,\n\nkäme eine Umdeutung gar nicht in Betracht, weil die Möglichkeit einer Ausle-\n\ngung in eine zulässige Prozeßerklärung der Umdeutung einer unzulässigen\n\nProzeßerklärung in eine zulässige grundsätzlich vorgeht.\n\nZwar hat die Berufungsklägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens de-\n\nzidiert die Ansicht vertreten, die Berufung sei von der T. B. AG eingelegt\n\nworden. Daraus kann man jedoch nicht schließen, eine Umdeutung in eine Be-\n\nrufung der T. B. KG als Nebenintervenientin widerspreche dem aus-\n\ndrücklichen Willen der Berufungsklägerin, was eine Umdeutung ausschließen\n\nwürde (zu dem Ausschluß der Umdeutung einer materiell-rechtlichen Erklärung\n\nin einem solchen Falle vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1970 - V ZR 42/68 -\n\nNJW 1971, 420 m.N.). Die Berufungsklägerin hat diese Ansicht nämlich er-\n\nkennbar nur vertreten, weil das Gericht die von ihr in erster Linie angestrebte\n\nRubrumsberichtigung abgelehnt hat, weil sie an die Möglichkeit einer Umdeu-\n\ntung nicht gedacht hat und weil sie deshalb befürchten mußte, die Berufung\n\nwerde als unzulässig verworfen, wenn sie als Berufung der KG und nicht der\n\nAG angesehen werde. Anhaltspunkte dafür, daß die Berufungsklägerin entge-\n\ngen ihren Interessen einer entsprechenden Umdeutung widersprochen hätte,\n\nwenn sie - z.B. auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin - an eine\n\nsolche Umdeutung gedacht hätte, sind nicht ersichtlich.\n\nEin schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Zulässigkeit der\n\nUmdeutung nicht entgegen. Das Interesse der Klägerin an einer Ablehnung der\n\nUmdeutung geht nicht hinaus über das Interesse jeder in erster Instanz siegrei-\n\nchen Partei daran, daß das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird. Dieses\n\nInteresse reicht nicht aus, um es aus Sicht der Klägerin als unzumutbar er-\n\nscheinen zu lassen, daß im Wege der Umdeutung des von der T. B. KG\n\neingelegten Rechtsmittels eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sa-\n\nche herbeigeführt wird.\n\n5. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache\n\nmuß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es auf die zuläs-\n\nsige Berufung der Nebenintervenientin hin die notwendigen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen nachholen und in der Sache über die Berufung entscheiden kann.\n\nBlumenröhr Krohn Ger-\n\nber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-06/xii-zr-219-98","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-06/xii-zr-219-98","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-06/xii-zr-219-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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