{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-12-06","aktenzeichen":"XII ZB 193/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 193/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Dezember 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn,\n\nDr. Hahne, Gerber und Sprick\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n11. Oktober 2000 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Berufung gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2000 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nWert: 135.134 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Urteil des Landgerichts vom 15. Juni 2000 wurde der Beklagte zur\n\nZahlung von 64.484,91 DM nebst Zinsen und zur Räumung und Herausgabe\n\nvon gewerblich genutzten Räumen an die Klägerin verurteilt. Das Urteil wurde\n\ndem Beklagten am 12. Juli 2000 zugestellt. Am 14. August 2000 (Montag) be-\n\nantragte er durch seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, ihm für die\n\nDurchführung des Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,\n\nreichte einen Prozeßkostenhilfeantrag mit Unterlagen ein und erklärte, für den\n\nFall der Prozeßkostenhilfegewährung werde zwecks Durchführung des Beru-\n\nfungsverfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden\n\nunter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung und deren Begrün-\n\ndung; einstweilen werde auf den Sachvortrag erster Instanz Bezug genommen.\n\nDurch Beschluß vom 12. September 2000, dem Beklagten zugestellt am\n\n18. September 2000, wies das Oberlandesgericht den Prozeßkostenhilfeantrag\n\nzurück, weil er keine Begründung enthalte und nicht, wie erforderlich, zumin-\n\ndest in Grundzügen erkennen lasse, weshalb, in welchen Punkten und in wel-\n\nchem Umfang der Beklagte das ihn beschwerende Urteil angreifen wolle. Am\n\n14. September 2000 reichte der Beklagte durch seine erstinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten zur Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs bei dem\n\nOberlandesgericht einen Entwurf einer Berufungsschrift nebst Begründung ein.\n\nMit Schriftsatz vom 29. September 2000, beim Oberlandesgericht einge-\n\ngangen am 2. Oktober 2000, legte der Beklagte, vertreten durch den bei dem\n\nOberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten, Berufung gegen\n\ndas landgerichtliche Urteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; zugleich erhob er Gegenvor-\n\nstellung gegen den Beschluß vom 12. September 2000, legte eine vorläufige\n\nBerufungsbegründung vor und beantragte Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist.\n\nDas Oberlandesgericht wies durch Beschluß vom 11. Oktober 2000\n\n- unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 12. September 2000 - die gegen\n\nletzteren gerichtete Gegenvorstellung sowie den Wiedereinsetzungsantrag zu-\n\nrück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sich der Be-\n\nklagte mit der am 3. November 2000 eingelegten (sofortigen) Beschwerde.\n\nII.\n\nDie nach §§ 519 b, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristge-\n\nrecht eingelegte (§§ 569, 577 ZPO) sofortige Beschwerde ist auch sachlich\n\nbegründet.\n\n1. Die am 2. Oktober 2000 bei dem Oberlandesgericht eingegangene\n\nBerufung gegen das landgerichtliche Urteil ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb\n\neines Monats nach der am 12. Juli 2000 erfolgten Zustellung des Urteils ein-\n\ngelegt worden (§ 516 ZPO) und war damit verspätet.\n\n2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten jedoch zu Unrecht die\n\n(rechtzeitig, § 234 ZPO) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der Beklagte war entgegen\n\nder Auffassung des Oberlandesgerichts ohne eigenes oder ihm zuzurechnen-\n\ndes Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2\n\nZPO) an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des\n\nSenats, ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier der Beklagte - vor Ablauf der\n\nRechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur\n\nEntscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Ein-\n\nlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen\n\nUmständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen\n\nmußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und\n\naus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm\n\neingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfege-\n\nsuch entschieden werden konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November\n\n1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 7 = NJW 1993,\n\n732 ff m.w.Nachw.).\n\nDas war hier nach den vorgelegten Unterlagen der Fall.\n\nDer Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten erfüllte entgegen der Auf-\n\nfassung des Oberlandesgerichts die an ihn nach der höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung zu stellenden sachlichen Anforderungen. Dazu hat der Senat\n\nin dem erwähnten Beschluß vom 11. November 1992 ausdrücklich entschie-\n\nden, daß eine sachliche Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs für ein\n\nbeabsichtigtes Rechtsmittel zwar zweckmäßig und erwünscht ist, jedoch aus\n\nverfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt wer-\n\nden kann. Daran ist festzuhalten. Die Senatsentscheidung vom 11. November\n\n1992 betraf entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ersichtlich kei-\n\nnen Einzelfall, sondern sie enthielt allgemeingültige grundsätzliche Ausführun-\n\ngen, wie insbesondere die Hinweise auf die verfassungsrechtlich gebotene\n\nGleichbehandlung mittelloser und bemittelter Parteien deutlich machen.\n\nSoweit das Oberlandesgericht für erforderlich hält, daß sich aus einer\n\nBegründung des Prozeßkostenhilfegesuchs zumindest in groben Zügen erge-\n\nben müsse, in welchen Punkten das anzufechtende Urteil angegriffen werden\n\nsolle, und in welchen Punkten das Streitverhältnis als endgültig beigelegt be-\n\ntrachtet werden könne, rechtfertigt dies keine von der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs abweichende Beurteilung. Wenn und soweit die Prozeß-\n\nkostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, uneingeschränkt beantragt wird, besteht\n\n- mangels abweichender Anhaltspunkte - kein begründeter Anlaß für die An-\n\nnahme, einzelne Streitpunkte sollten als endgültig bereinigt behandelt werden.\n\nIn diesem Fall will der Rechtsmittelführer das anzufechtende Urteil vielmehr\n\nerkennbar - nach Maßgabe seines in der Vorinstanz verfolgten Begehrens - in\n\nvollem Umfang zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Dieses\n\nist danach gehalten, aufgrund einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch ein-\n\ngehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht des Rechtsmit-\n\ntels zu prüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1992 aaO). Die Auffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts läuft demgegenüber darauf hinaus, daß einem\n\nRechtsmittelführer in sachlich und rechtlich einfach liegenden Fällen, in denen\n\ner ohne sachkundige Hilfe sein Begehren selbst formulieren kann, die begehrte\n\nProzeßkostenhilfe zu bewilligen ist; demgegenüber würde der mittellosen Par-\n\ntei in schwierigen Fällen, in denen es etwa \"um eine Mehrzahl von Klagean-\n\nsprüchen (Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung und Räumung) sowie um eine\n\nVielzahl zur Aufrechnung gestellter Gegenansprüche\" geht (so OLG-Beschluß\n\nvom 12. September 2000), die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert, ob-\n\nwohl die Partei in diesen Fällen gerade in besonderem Maße auf juristischen\n\nBeistand angewiesen ist. Das ist mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren.\n\n3. Da der Beklagte demnach ohne ein ihn treffendes Verschulden an der\n\nEinhaltung der Berufungsfrist verhindert war, ist ihm antragsgemäß Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren. Diese\n\nEntscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl.\n\nBGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 = NJW-RR 2000, 1590).\n\nMit der Bewilligung der Wiedereinsetzung wird der die Berufung ver-\n\nwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts gegenstandslos, was durch des-\n\nsen Aufhebung klargestellt wird.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Sprick","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-06/xii-zb-193-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-06/xii-zb-193-00","retrieved":"2026-07-10 11:41:59.503546+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-06/xii-zb-193-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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