{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-12-06","aktenzeichen":"IV ZR 28/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 75 Der Versicherer ist bei Erteilung einer Sicherungsbestätigung verpflichtet, den Kreditgeber auf diesem nicht bekannte Umstände hinzuweisen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 28/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 75\n\nDer Versicherer ist bei Erteilung einer Sicherungsbestätigung verpflichtet,\nden Kreditgeber auf diesem nicht bekannte Umstände hinzuweisen, die für\ndie Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung\nsind.\n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - IV ZR 28/00 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nSeiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n6. Dezember 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg vom 14. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht einer Leasingge-\n\nsellschaft vom beklagten Versicherer restliche Entschädigung aus einer\n\nMaschinenversicherung, hilfsweise Schadensersatz wegen Verletzung\n\neiner Aufklärungspflicht. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte\n\nnach § 35 b VVG mit Prämienrückständen aufrechnen durfte, die andere\n\nSachen als den Leasinggegenstand betreffen.\n\nVersicherungsnehmerin ist die E. Mietkran AG. Sie schloß im De-\n\nzember 1994 mit der Beklagten einen \"Rahmenvertrag für die Maschi-\n\nnenversicherung von Autokranen\". Versicherungsgegenstand waren \"alle\n\nAutokrane der zur E. Mietkran AG gehörenden Firmen, soweit diese in\n\nder monatlichen Stichtagsmeldung aufgeführt sind\". 1995 und 1996 wa-\n\nren dies jeweils etwa 150 Autokräne. Dem Vertrag liegen die Allgemei-\n\nnen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrba-\n\nren oder transportablen Geräten zugrunde (ABMG 92, VerBAV 1992,\n\n370 ff.).\n\nIm Herbst 1995 schloß die Versicherungsnehmerin mit der Lea-\n\nsinggeberin einen Leasingvertrag über einen Autokran, dessen An-\n\nschaffungskosten sich auf ca. 2,45 Millionen DM netto beliefen. Nach\n\nden Leasingbedingungen war die Leasingnehmerin verpflichtet, den Kran\n\nzu versichern und die Ansprüche gegen den Versicherer an die Leasing-\n\ngeberin abzutreten. Die Beklagte übersandte der Leasinggeberin eine\n\nSicherungsbestätigung vom 24. November 1995 über das Bestehen einer\n\nMaschinenversicherung ab dem 7. September 1995. Darin heißt es u.a.:\n\n\"Der Versicherungsnehmer hat bei uns für die Maschinen\nund Geräte gemäß umseitigem Verzeichnis die oben ge-\nnannte Versicherung abgeschlossen ... Aufgrund der Erklä-\nrung des Versicherungsnehmers bestätigen wir Ihnen:\n\n1. Wir werden die auf die übereigneten Sachen entfallende\nEntschädigung, wenn sie 1.000 DM übersteigt, ohne Ihre\nschriftliche Zustimmung nicht an den Versicherungsneh-\nmer, sondern an Sie zahlen.\n\nfälliger Beiträge gegen Entschädi-\nDie Verrechnung \ngungsleistung ist durch die Sicherungsabtretung nicht\nausgeschlossen.\"\n\nIn dem Verzeichnis ist nur der geleaste Kran aufgeführt. Außerdem\n\nverpflichtete die Beklagte sich, die Leasinggeberin sofort zu unterrich-\n\nten, wenn der Versicherungsnehmerin eine Zahlungsfrist nach § 39 VVG\n\ngesetzt worden ist und der Vertrag durch Kündigung oder aus sonstigen\n\nGründen endet.\n\nAm 12. Dezember 1996 wurde der Kran durch einen Brand be-\n\nschädigt. Auf den unstreitigen Reparaturschaden zahlte die Beklagte\n\n1.198.457 DM. In Höhe von 300.000 DM rechnete sie mit Prämienrück-\n\nständen für 1996 und das erste Quartal 1997 auf. Insgesamt belief sich\n\nder Rückstand auf 355.630,23 DM (159.626,43 DM Rest aus der Jahre-\n\nsprämie 1996 von ca. 1,5 Millionen DM und drei volle Monatsprämien\n\n1997 von zusammen 196.003,80 DM). Für den Kran der Leasinggeberin\n\nhat die Beklagte in ihren Berechnungen für 1996 eine Nettoprämie von\n\nca. 31.500 DM und für 1997 von ca. 46.500 DM ausgewiesen.\n\nDie Klägerin meint, die Beklagte könne von der Entschädigung nur\n\ndie anteilige Prämie für den geleasten Kran abziehen, weil er Gegen-\n\nstand eines Einzelversicherungsvertrages gewesen und nicht in einen\n\neinheitlichen Versicherungsvertrag über alle Kräne einbezogen worden\n\nsei. Falls die Aufrechnung mit der Gesamtprämie zulässig sein sollte, sei\n\ndie Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe die Leasingge-\n\nberin über das ihr unbekannte hohe Risiko des weitgehenden Verlustes\n\neiner etwaigen Entschädigung aufklären müssen. Die Leasinggeberin\n\nhätte dann für eine Einzelversicherung gesorgt.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 300.000 DM zuzüglich\n\nZinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be-\n\nrufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren\n\nAnspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Anspruch der\n\nLeasinggeberin auf die Versicherungsentschädigung sei in Höhe von\n\n300.000 DM durch Aufrechnung erloschen. Bei dem als \"Rahmenvertrag\"\n\nbezeichneten Versicherungsvertrag habe es sich nicht um einen Rah-\n\nmenvertrag im eigentlichen Sinne gehandelt, der gemeinsame Regelun-\n\ngen für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen enthalte. Vielmehr er-\n\ngebe sich aus dem Vertragstext, daß eine gemeinsame Versicherung für\n\nden jeweiligen Maschinenbestand der Leasingnehmerin gewollt gewesen\n\nsei. Für einen einheitlichen Versicherungsvertrag und damit eine Ge-\n\nsamtprämie spreche auch, daß es nur eine Versicherungsnummer und\n\nnur einen Versicherungsschein gebe. § 35 b VVG berechtige die Be-\n\nklagte dazu, von der Entschädigungsleistung auch denjenigen Prämien-\n\nanteil abzuziehen, der nicht für den Kran der Leasinggeberin geschuldet\n\ngewesen sei, und auch die Prämien, die erst nach Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalls fällig geworden seien. Im übrigen sei die Leasingnehmerin mit\n\nder Verrechnung der Prämienrückstände auch einverstanden gewesen.\n\nHieran müsse sich die Leasinggeberin als Versicherte festhalten lassen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Auf-\n\nrechnung in Höhe von 300.000 DM wirksam ist.\n\na) Dies folgt allerdings nicht aus dem Einverständnis der Leasing-\n\nnehmerin mit der Verrechnung. Sie war zu einer darin liegenden Verfü-\n\ngung über den Entschädigungsanspruch nicht befugt. Der Anspruch war\n\nan die Leasinggeberin abgetreten. In der Sicherungsbestätigung vom\n\n24. November 1995 hat die Beklagte die alleinige Verfügungsbefugnis\n\nder Leasinggeberin auch anerkannt.\n\nb) Die Aufrechnungsmöglichkeit für die Beklagte ergibt sich aus\n\n§ 35 b VVG, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senats-\n\nrechtsprechung zutreffend ausgeführt hat.\n\naa) Die Auslegung des Berufungsgerichts, bei dem \"Rahmenver-\n\ntrag\" handele es sich um einen einheitlichen Vertrag über die gemein-\n\nsame Versicherung des jeweiligen Maschinenbestandes, ist rechtsfeh-\n\nlerfrei und zudem naheliegend. Schon aus der Beschreibung des Ver-\n\ntragsgegenstandes geht hervor, daß der jeweilige in der monatlichen\n\nStichtagsmeldung aufgeführte Bestand versichert ist. Dies ist auch die\n\nErklärung dafür, daß in den Abrechnungslisten der Beklagten für die ein-\n\nzelnen Kräne ein unterschiedlicher Versicherungsbeginn vermerkt ist.\n\nNach Nr. I der Besonderen Vereinbarungen beginnt der Versicherungs-\n\nschutz für neue Autokräne im Zeitpunkt des Gefahrübergangs und für\n\ngebrauchte im Zeitpunkt der Zulassung. Das Ende der Versicherungs-\n\ndauer war für alle Kräne gleich. Als Versicherungsnehmer bezeichnet\n\nder Vertrag nur die E. Mietkran AG. Die zur E. Mietkran AG gehörenden\n\nUnternehmen, denen in den Listen die Kräne zugeordnet sind, werden\n\ndagegen als Versicherte bezeichnet. In dem Vertrag sind auch alle Ein-\n\nzelheiten geregelt, so daß für daneben bestehende Einzelverträge über\n\nseinerzeit ca. 150 Kräne kein Raum war.\n\nbb) Sind mehrere Sachen durch einen Vertrag versichert, be-\n\nschränkt sich der Abzug der fälligen Prämie nach dem Wortlaut und dem\n\nZweck des § 35 b VVG nicht auf die anteilige Prämie für die Sache, für\n\ndie die Entschädigung zu leisten ist. An dieser im Senatsurteil vom\n\n2. Februar 1977 (IV ZR 165/75, VersR 1977, 346 unter II 2) eingehend\n\nbegründeten Auffassung ist festzuhalten. Die von der Revision befür-\n\nwortete restriktive Auslegung widerspricht insbesondere in den Fällen\n\ndem Zweck des § 35 b VVG, in denen eine große Anzahl von Gegen-\n\nständen versichert ist, die verschiedenen Dritten gehören, oder in denen\n\nder Versicherer nicht weiß, daß es sich um Sachen handelt, die Dritten\n\ngehören. Der von der Revision insbesondere im Hinblick auf die Um-\n\nstände des vorliegenden Falles für erforderlich gehaltene Interessen-\n\nausgleich kann auf andere Weise erreicht werden (dazu unten II 2).\n\ncc) Eine zeitliche Beschränkung der Abzugsmöglichkeit auf Prämi-\n\nen, die vor dem Versicherungsfall fällig geworden sind, enthält § 35 b\n\nVVG nicht. Für die Haftpflichtversicherung hat der Senat eine solche\n\nSchranke aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung hergeleitet,\n\nwie sie in § 156 Abs. 1 VVG zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom\n\n8. April 1987 - IVa ZR 12/86 - VersR 1987, 655 unter II 3). Eine ver-\n\ngleichbare Bindung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision\n\naus der hier erteilten Sicherungsbestätigung nicht. Diese weist vielmehr\n\nausdrücklich auf die Verrechnungsmöglichkeit hin, ohne sie zeitlich zu\n\nbeschränken. Die Leasinggeberin konnte deshalb nicht darauf vertrauen,\n\ndie Beklagte werde von der Verrechnungsmöglichkeit nur zeitlich be-\n\nschränkt Gebrauch machen.\n\nII. 1. Ein Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung im\n\nZusammenhang mit der Erteilung der Sicherungsbestätigung besteht\n\nnach Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Die Sicherungsbestätigung\n\nsei nicht unrichtig gewesen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet ge-\n\nwesen, die Leasinggeberin bei Erteilung der Sicherungsbestätigung über\n\ndie Vielzahl der versicherten Objekte zu informieren oder sie später über\n\nPrämienrückstände zu unterrichten. Die Tatsache, daß der Versiche-\n\nrungsvertrag die Möglichkeit geboten habe, mit einer Prämie für eine\n\nVielzahl von Objekten aufzurechnen, sei für die Leasinggeberin zwar von\n\nBedeutung gewesen. Es habe aber allein in ihrem Verantwortungsbe-\n\nreich gelegen, in Erfahrung zu bringen, daß für den Leasinggegenstand\n\nkeine Einzelversicherung besteht. Eine Verpflichtung, die Leasinggebe-\n\nrin über künftige Prämienrückstände zu informieren, habe die Beklagte in\n\nder Sicherungsbestätigung nicht übernommen.\n\n2. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht\n\nsieht die Informationspflicht des Versicherers zu eng und berücksichtigt\n\ndie besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend.\n\na) Bei einer Fremdversicherung zugunsten eines Leasinggebers\n\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juli 1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988,\n\n949) oder eines sonstigen Kreditgebers stehen die Rechte aus dem Ver-\n\nsicherungsvertrag ihm als Versichertem zu (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG).\n\nZur Stärkung und Sicherung dieser Rechte verlangt der Kreditgeber in\n\nder Regel eine Sicherungsbestätigung oder einen Sicherungsschein des\n\nVersicherers. Der von den Beteiligten damit verfolgte wirtschaftliche\n\nZweck besteht darin, den Kreditgeber davor zu bewahren, durch den er-\n\nsatzlosen Untergang des finanzierten Gegenstandes einen Verlust zu\n\nerleiden (vgl. zum Zweck eines Sicherungsscheins BGHZ 40, 297,\n\n300 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 1978 \n\n- IV ZR 183/77 -\n\nVersR 1979, 176 unter 1; Römer in Römer/Langheid VVG §§ 75, 76\n\nRdn. 18 ff.). Durch die Ausstellung und Hingabe einer Sicherungsbestä-\n\ntigung oder eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer\n\nund dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet, die über die in den\n\n§§ 74 ff. VVG geregelten hinausgehen. Mit einer solchen Bestätigung\n\nerteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis\n\nund übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der\n\nVersicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versiche-\n\nrungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber gewünschte Auskunft hat\n\nden Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er\n\ndie Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muß\n\ndeshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermö-\n\ngensdisposition sind, richtig und vollständig sein (vgl. BGH, Urteil vom\n\n22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW 1983, 276 unter II 1 und\n\nUrteil vom 16. Februar 1995 - IX ZR 15/94 - NJW-RR 1995, 619 unter I\n\n1 a, II 1, 2 a). Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Sicherungsbe-\n\nstätigung ist der Versicherer auch verpflichtet, ihm, aber nicht dem Kre-\n\nditgeber bekannte Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des\n\nVersicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. zu den\n\nInformationspflichten des Versicherers bei überlegenen Kenntnissen und\n\nNachfrage des Versicherungsnehmers Römer, VersR 1998, 1313,\n\n1319 ff.).\n\nb) Die Beklagte hat ihre Auskunftspflicht verletzt. Die Angaben in\n\nder Sicherungsbestätigung waren unvollständig und irreführend und da-\n\nmit im Ergebnis unrichtig. Die Mitteilung, der Versicherungsnehmer habe\n\nfür den im umseitigen Verzeichnis genannten Kran ab dem 7. September\n\n1995 eine Maschinenversicherung abgeschlossen, erweckt den Ein-\n\ndruck, die Versicherung betreffe allein diesen Kran. Aus dem Hinweis\n\nauf die Verrechnung fälliger Beiträge mit der Entschädigungsleistung\n\ngeht ebenfalls nicht hervor, daß durch den Vertrag noch weitere Maschi-\n\nnen versichert sind und die Verrechnungsmöglichkeit sich auch auf dar-\n\nauf entfallende Prämienanteile beziehen könnte. Deshalb konnte die\n\nLeasinggeberin die Sicherungsbestätigung entgegen der in der mündli-\n\nchen Verhandlung vertretenen Ansicht der Revision nicht als Verzicht\n\nauf eine Aufrechnung mit solchen Prämienanteilen verstehen. Der Lea-\n\nsinggeberin hätte aber richtigerweise gesagt werden müssen, der Kran\n\nsei im Wege einer monatlichen Stichtagsmeldung in einen Vertrag ein-\n\nbezogen worden, durch den schon ca. 150 andere Autokräne mit einer\n\nJahresprämie von ca. 1,5 Millionen DM versichert seien. Wie von vorn-\n\nherein auf der Hand lag und sich später zeigte, war die Tatsache der\n\nGesamtversicherung für die Entscheidung der Leasinggeberin von we-\n\nsentlicher Bedeutung. Schon durch den Abzug einer fälligen Jahresprä-\n\nmie wären bei einem Totalverlust des Krans nur 40% seines Wertes zu\n\nzahlen gewesen. Bei einem Teilschaden war zu befürchten, daß die fäl-\n\nligen Prämien die Reparaturkosten ganz aufzehren. Mit der Gefahr einer\n\nderartigen Entwertung des Versicherungsschutzes brauchte die Lea-\n\nsinggeberin nicht zu rechnen. Die Beklagte konnte dies erkennen und\n\nmußte in der von der Leasinggeberin verlangten Sicherungsbestätigung\n\ndarauf hinweisen.\n\nAuf die Frage, ob die Beklagte nach Erteilung der Sicherungsbe-\n\nstätigung über Prämienrückstände informieren mußte, kommt es danach\n\nnicht mehr an.\n\n3. Die Beklagte hat die Klägerin im Wege des Schadensersatzes\n\nso zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßer Aufklärung stünde (vgl. zur Be-\n\nrechnung des Schadens bei unzutreffender Auskunft BGH, Urteil vom\n\n20. November 1997 - IX ZR 286/96 - NJW 1998, 982 und BGHZ 108,\n\n200, 206). Die Klägerin hat behauptet, die Leasinggeberin hätte durch\n\neinen Einzelvertrag für Deckung gesorgt. Da dies streitig ist und auch\n\nFeststellungen zur Höhe des Schadens fehlen, ist die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-06/iv-zr-28-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-06/iv-zr-28-00","retrieved":"2026-07-10 11:41:43.296687+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-06/iv-zr-28-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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