{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-12-06","aktenzeichen":"1 StR 398/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 398/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 2000 im Ausspruch über\n\ndie besondere Schwere der Schuld aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt und die\n\nbesondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) festgestellt.\n\nWährend der Schuldspruch und der Strafausspruch rechtsfehlerfrei sind, hat\n\ndie Sachrüge hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere der\n\nSchuld Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\n\nSenat:\n\nBei den Angaben des Angeklagten im Polizeifahrzeug handelte es sich\n\num Spontanäußerungen (UA S. 86). Ob der auf Nachfrage des Polizeibeamten\n\nerweiterte Aussageteil bei der anschließend - nach Belehrung über die Be-\n\nschuldigtenrechte - erfolgten förmlichen Vernehmung auf der Dienststelle, auf\n\ndie allein das Urteil Bezug nimmt, fortgewirkt hat, kann der Senat nicht über-\n\nprüfen, da Inhalt und Ablauf dieser Vernehmung nicht mitgeteilt werden (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Auf einem etwaigen Verfahrensverstoß würde das Urteil\n\nzudem schon deshalb nicht beruhen, weil der Angeklagte in seiner richterlichen\n\nBeschuldigtenvernehmung vom 11. Dezember 1998 in Anwesenheit seines\n\nVerteidigers das Vorhandensein der Zigarettenkippen anders als im Polizei-\n\nfahrzeug geschehen erklärt hat.\n\nDie die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 12. Juni 1998 be-\n\ntreffende Verfahrensrüge ist unzulässig, da Ablauf und Inhalt der Vernehmung\n\nnicht mitgeteilt werden. Zudem war der Angeklagte dort zur Aussage ohne Bei-\n\nsein seines Verteidigers bereit (UA S. 88).\n\n2. Bei der Begründung der besonderen Schwere der Schuld hat das\n\nLandgericht dem Angeklagten mehrfach zwei \"frühere Übergriffe\" (sexuelle An-\n\ngriffe gegenüber einem zehnjährigen Mädchen im Jahre 1980 und gegenüber\n\neinem achtjährigen Mädchen im Jahre 1982) angelastet. Diese Vorfälle durften\n\nzur Begründung der Schuldschwere nicht herangezogen werden.\n\nBei dem ersten Vorfall von 1980 war der damals elfjährige Angeklagte\n\nschuldunfähig (§ 19 StGB), so daß das damalige Geschehen bei der Beurtei-\n\nlung der Schuldschwere keine Rolle spielen durfte.\n\nDie zweite Tat von 1982 - der Angeklagte war damals 14 Jahre alt - wur-\n\nde mit einer jugendrichterlichen Weisung geahndet. Nach § 63 Abs. 4 i.V.m.\n\n§ 51 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung nicht zum Nachteil des Ange-\n\nklagten verwertet werden (vgl. nur BGH StV 1998, 17 und BGH, Beschlüsse\n\nvom 10. Dezember 1996 - 1 StR 630/96 - und vom 27. Juni 2000 - 1 StR\n\n232/00 -). Das Verwertungsverbot gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte\n\nselbst zu seiner Verteidigung auf diese Tat berufen hatte (BGHSt 27, 108;\n\nBGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 5; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 2000\n\n- 2 StR 352/00 -).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Annahme der Schuldschwe-\n\nre auf diesem Rechtsfehler beruht. Zwar liegt die besondere Schwere der\n\nSchuld schon aufgrund der Tatumstände der abgeurteilten Tat und der sonsti-\n\ngen rechtsfehlerfrei bewerteten Umstände nahe. Das Revisionsgericht kann\n\nseine eigene Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen\n\n(vgl. BGHSt 40, 360, 370; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR\n\n375/00 -). Der Ausspruch über die Schuldschwere war daher aufzuheben; die\n\nFeststellungen können bestehen bleiben, da es sich um einen Wertungsfehler\n\nhandelt.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-06/1-str-398-00","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-06/1-str-398-00","retrieved":"2026-07-10 11:45:53.238469+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-06/1-str-398-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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