{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"XI ZR 340/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 676 Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informati- onsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei Formu- lierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist. Eine ins einzelne gehende Angabe der zur Verfügung stehenden und berücksichtigten Informationsquellen ist nicht erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 340/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2000\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 676\n\nEine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informati-\n\nonsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei Formu-\n\nlierung der Auskunft zutreffend umgesetzt worden ist. Eine ins einzelne\n\ngehende Angabe der zur Verfügung stehenden und berücksichtigten\n\nInformationsquellen ist nicht erforderlich.\n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 5. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision\n\nder Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 14. Oktober 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von der beklagten Bank 103.801 DM Scha-\n\ndensersatz wegen einer von deren Rechtsvorgängerin erteilten angeb-\n\nlich falschen Auskunft, Zug um Zug gegen Übertragung des Gesell-\n\nschaftsanteils an einer \n\nImmobilienfonds Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie D. Gesellschaft für Wohnungs- und Gewerbebau mbH (im\n\nfolgenden: D.), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer W. Gr.\n\nwar, warb als Initiatorin mit einem im August 1992 herausgegebenen\n\nEmissionsprospekt für die Beteiligung an einem als Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts ausgestalteten geschlossenen Immobilienfonds. Der\n\nProspekt enthielt als Seite 48 den Abdruck folgenden Schreibens der\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten, der B.-Bank vom 23. Juli 1992 an\n\nGr.:\n\n\"Sehr geehrter Herr Gr.,\ngerne erteilen wir Auskunft über Sie und Ihre Firma D. ...\nzur Vorlage bei den Gesellschaftern der G. Grundstücks-,\nVermögens- und Verwaltungs-GbR ... :\n\nführen Konten sowohl \n\n´Herr Gr. steht mit uns seit über 10 Jahren in sehr ange-\nnehmer und umfangreicher Geschäftsverbindung.\nihn persönlich als\nWir \nauch \n... Geschäftskapital:\nDM 300.000. Geschäftsführer und Alleingesellschafter:\nW. Gr..\n\nseine Firma D. \n\nfür \n\nfür \n\nDie mit uns getätigten Umsätze erreichen eine mittlere\n8-stellige Zahl. Wir stehen mit größerem Kredit zur Ver-\nfügung, der vereinbarungsgemäß bedient wird.\nAlle über uns gelaufenen Verpflichtungen wurden stets\nprompt erfüllt. Nachteiliges - auch von dritter Seite -\nwurde uns in keiner Weise bekannt. Herr Gr. persönlich\n\nverfügt über umfangreichen - teilweise belasteten - Im-\nmobilienbesitz.\nSeine uns bekannten Vermögensverhältnisse sind wohl-\ngeordnet. Eine Geschäftsverbindung kann sowohl mit\nHerrn Gr. persönlich als auch mit seiner Firma empfoh-\nlen werden.´\nBanküblichen Usancen zufolge erteilen wir obige Aus-\nkunft ohne unser Obligo.\"\n\nDie Kläger beteiligten sich im Oktober 1992 mit einer Einlage von\n\n60.000 DM zuzüglich 3.000 DM Agio an der G. Grundstücks-, Vermö-\n\ngens- und Verwaltungs GbR.\n\nSie haben behauptet, diese Beteiligung sei im Vertrauen auf die\n\nim Prospekt wiedergegebene günstige Auskunft der B.-Bank erfolgt. Die\n\nAuskunft sei falsch gewesen. Die D. sei schon 1992 überschuldet ge-\n\nwesen. Das habe die B.-Bank gewußt, ebenso daß Gr. der D. als Ge-\n\nschäftsführer einer anderen Immobilienfonds GbR ungesicherte und\n\nunverzinsliche Kredite in Höhe von 300.000 DM eingeräumt habe.\n\nDie Kläger verlangen - Zug um Zug gegen Übertragung ihres Ge-\n\nsellschaftsanteils - die Rückerstattung ihrer Einlage zuzüglich Agio von\n\ninsgesamt 63.000 DM und den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von\n\n40.801 DM. Diese seien entstanden, weil sie die Einlage durch einen\n\nKredit der BfG finanziert hätten.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber u.a. behauptet, die B.-Bank ha-\n\nbe Gr. das Schreiben vom 23. Juli 1992 mit dem Hinweis gegeben, es\n\nnicht in einem Werbeprospekt zu veröffentlichen. Der Inhalt der erteil-\n\nten Auskunft sei zutreffend. Insbesondere hätten aufgrund aller der B.-\n\nBank seinerzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Zweifel an\n\nder Bonität der D. bestanden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat - unter Zurückweisung der Berufung der Kläger im übrigen -\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 63.000 DM zuzüglich Zinsen verurteilt,\n\nZug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils. Dagegen\n\nrichtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf\n\n- vollständige - Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Kläger erstre-\n\nben mit der Anschlußrevision die Aufhebung des angefochtenen Urteils,\n\nsoweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision und die Anschlußrevision sind begründet. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\n- soweit es der Klage stattgegeben hat - im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte hafte den Klägern aus positiver Vertragsverletzung\n\ndes zwischen der B.-Bank einerseits und Gr. und der D. andererseits\n\ngeschlossenen Auskunftsvertrages. In dessen Schutzbereich seien die\n\nKläger als Anlageinteressenten einbezogen. Auch wenn Gr. nach der\n\nBehauptung der Beklagten angewiesen gewesen sei, das Auskunfts-\n\nschreiben nicht in eine Werbeschrift einzufügen, schließe das die Haf-\n\ntung nicht aus. Nicht die Form der Übermittlung sei entscheidend, son-\n\ndern der Umstand, daß die Auskunft Anlageinteressenten als Grundla-\n\nge für die Beurteilung des Bonitätsrisikos der D. und des Geschäftsfüh-\n\nrers Gr. habe dienen sollen.\n\nDie erteilte Auskunft sei unzutreffend, weil sie hinsichtlich der D.\n\nuneingeschränkt sei und nicht deutlich mache, daß als Beurteilungs-\n\ngrundlage Mitte 1992 der Jahresabschluß 1990 noch nicht vorgelegen\n\nhabe, und daß die B.-Bank ihre Beurteilung allein aufgrund der Bilanz\n\n1989 und der betriebswirtschaftlichen Auswertungen der GmbH samt\n\npersönlichem Gespräch mit dem Geschäftsführer - selbstverständlich\n\nauch unter Heranziehung des Geschäftsverkehrs - abgegeben habe.\n\nEine solche klarstellende Einschränkung sei geboten gewesen, weil mit\n\nder Auskunft der Eindruck erweckt worden sei, als sei ein abschließen-\n\ndes Bonitätsurteil möglich.\n\n2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Be-\n\nklagten nicht stand.\n\na) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, zwischen der B.-Bank einerseits und Gr. und der D. andererseits\n\nsei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, in dessen Schutzbereich\n\ndie Kläger einbezogen seien.\n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen\n\n- auch die Kläger sehen das nicht anders - hat Gr. der B.-Bank keine\n\nAuskunft abverlangt, die ihm oder der D. als Grundlage wesentlicher\n\nVermögensverfügungen hätte dienen sollen \n\n(vgl. Senatsurteile\n\nBGHZ 133, 36, 42 und vom 7. Juli 1998 - XI ZR 375/97, WM 1998,\n\n1771). Er hat das Schreiben vom 23. Juli 1992 vielmehr erbeten, damit\n\ner es als Auskunft über seine Bonität und die der D. Anlageinteressen-\n\nten vorlegen konnte.\n\nb) Stattdessen ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen\n\nFeststellungen - was dieses allerdings nicht in Betracht gezogen hat -\n\nein stillschweigender Auskunftsvertrag zwischen der B.-Bank und den\n\nKlägern geschlossen worden.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann\n\nein Kreditinstitut, das einem Kunden durch Ausstellung einer unrichti-\n\ngen Bescheinigung die Möglichkeit eröffnet, Dritte durch bestimmungs-\n\ngemäße Vorlage der Bescheinigung zu einer Vermögensdisposition zu\n\nveranlassen, wegen schuldhafter Erteilung einer falschen Auskunft auf\n\nSchadensersatz haften. Zwischen dem Kreditinstitut und dem Dritten\n\nkommt mit der Vorlage einer solchen Bescheinigung ein Auskunftsver-\n\ntrag zustande, wenn die dem Kunden zur Verfügung gestellte Beschei-\n\nnigung für den Dritten bestimmt und der Bank bewußt ist, daß sie für\n\nihn von erheblicher Bedeutung sein und er sie unter Umständen zur\n\nGrundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde\n\n(BGHZ 133, 36, 42; Senatsurteil vom 7. Juli 1998 aaO S. 1771 f., je-\n\nweils m.w.Nachw.).\n\nSo liegt es hier. Das Schreiben war - wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend festgestellt hat - als Bonitätsauskunft für Anleger und An-\n\nlageinteressenten bestimmt. Eine Haftung der Beklagten unter diesem\n\nGesichtspunkt ist, anders als die Revision meint, nicht deshalb zu ver-\n\nneinen, weil das Schreiben die Klausel \"ohne unser Obligo\" enthält und\n\ngegen den Willen der B.-Bank in den Werbeprospekt eingefügt worden\n\nwar. Das Berufungsgericht hat diese Umstände zu Recht für unbeacht-\n\nlich gehalten.\n\nAuf welche Weise das Schreiben den Klägern als Anlageinteres-\n\nsenten zur Kenntnis gebracht wurde, ist für die Frage der vertraglichen\n\nBindung rechtlich unerheblich. Die Klausel \"ohne unser Obligo\" ist nicht\n\ngeeignet, die Haftung der Beklagten für eine schuldhaft falsche Aus-\n\nkunft auszuschließen. Aus einem Auskunftsvertrag schuldet die Bank\n\ndie Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft als Kardinal-\n\npflicht. Davon kann sie sich nicht freizeichnen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 429).\n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die von der\n\nB.-Bank erteilte Auskunft allerdings nicht deshalb objektiv unrichtig,\n\nweil sie keinen Hinweis enthielt, daß ihr seinerzeit der Jahresabschluß\n\nfür 1990 noch nicht vorlag. Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem\n\ntatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhande-\n\nne Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutreffend umgesetzt\n\nworden ist (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 2.204;\n\nWeber, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1/59). Eine\n\nins einzelne gehende Angabe der zur Verfügung stehenden und be-\n\nrücksichtigten Informationsquellen ist nicht erforderlich.\n\nDie B.-Bank hat, wie in dem Schreiben vom 23. Juli 1992 einlei-\n\ntend zum Ausdruck kommt, Auskunft über ihre Geschäftsverbindung mit\n\nGr. und der D. und die dabei gewonnenen Erkenntnisse gegeben. Sie\n\nhat dafür - wie die Beklagte behauptet - die ihr bekannten maßgebli-\n\nchen Unterlagen ausgewertet und das Ergebnis in knapper Form wie-\n\ndergegeben. Ob diese Auskunft tatsächlich dem Informationsstand der\n\nB.-Bank entsprach, oder ob ihr - wie die Kläger behaupten - schon be-\n\nkannt war, daß die D. seinerzeit bereits überschuldet war, hat das Be-\n\nrufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht festgestellt.\n\nII.\n\nDie Anschlußrevision der Kläger, mit der sie eine Verurteilung\n\nder Beklagten auch in Höhe der vom Berufungsgericht aberkannten\n\nweiteren Aufwendungen von 40.801 DM erstreben, ist ebenfalls be-\n\ngründet.\n\n1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Nicht hinreichend\n\ndargetan sei von den Klägern, daß und in welcher Höhe sie Aufwen-\n\ndungen durch einen Kredit zur Finanzierung der Geldanlage gehabt\n\nhätten. Ihrem Vortrag sei nicht zu entnehmen, wann aus dem behaup-\n\nteten Kredit Zahlungen erbracht worden seien, wann welche Zinsen ge-\n\nzahlt worden seien und mit welchem Saldo inklusive Disagio und Ko-\n\nsten das Darlehen als zur Rückzahlung geschuldet von der BfG festge-\n\nstellt worden sei.\n\n2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegungslast der Kläger\n\nüberspannt.\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine\n\nPartei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin-\n\ndung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht\n\nals in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779 m.w.Nachw.). Dem\n\ngenügt der Vortrag der Kläger.\n\nSie haben zu den von ihnen als Schadensersatz geltend ge-\n\nmachten Aufwendungen bereits mit der Klageschrift einen Abdruck des\n\nvon ihnen mit der BfG geschlossenen Darlehensvertrages vorgelegt.\n\nAus diesem ergeben sich die von den Klägern beanspruchten einzelnen\n\nPosten: ein Disagio von 7.100 DM, eine Vermittlungsprovision von\n\n710 DM und monatliche Zinsraten ab 1. Oktober 1992 in Höhe von\n\n485,17 DM. Angesichts dieses konkreten und durch den Darlehensver-\n\ntrag belegten Sachvortrags ist der vom Berufungsgericht erhobene\n\nVorwurf mangelnder Substantiierung verfehlt. Zumindest hätte das Be-\n\nrufungsgericht den Klägern durch Hinweis, weshalb es den Vortrag als\n\nnicht ausreichend ansah, Gelegenheit geben müssen, ihren Sachvor-\n\ntrag zu ergänzen und Beweis anzutreten (vgl. BGHZ 127, 254, 260;\n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - X ZR 116/97, NJW 1999, 418,\n\n421).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher insgesamt aufzuheben (§ 564\n\nZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Frage, ob - wie\n\ndie Kläger behaupten - der B.-Bank bei Auskunftserteilung eine Über-\n\nschuldung der D. bekannt war und sie von Veruntreuungen durch Gr.\n\nwußte (GA 59, 109, 111), ist noch nicht geklärt. Sollte dies zutreffen, so\n\nhätte eine Auskunft des Inhalts, die Vermögensverhältnisse seien\n\nwohlgeordnet und eine Geschäftsverbindung\n\nkönne empfohlen werden, nicht erteilt werden dürfen. Soweit sich da-\n\nnach ein Auskunftsverschulden ergeben sollte, ist über die Erstattung\n\netwaiger Aufwendungen der Kläger infolge der Kreditaufnahme bei der\n\nBfG zu entscheiden.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. Müller Dr. Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/xi-zr-340-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/xi-zr-340-99","retrieved":"2026-07-10 11:43:04.963147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-05/xi-zr-340-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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