{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"1 StR 533/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 533/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2000 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 22. August 2000 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nAm 15. Dezember 1996 verletzte der angetrunkene Angeklagte den\n\nebenfalls angetrunkenen H. bei einer Rauferei auf der Straße mit zwei Messer-\n\nstichen. Der Angeklagte war H. gefolgt, nachdem dieser den ihm bis dahin un-\n\nbekannten Angeklagten in einer Gaststätte grundlos durch \"Pöbeleien\" provo-\n\nziert hatte und deshalb hinaus gewiesen worden war.\n\nWährend die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten aus\n\nden vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen zum Schuldspruch er-\n\nfolglos bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der Strafausspruch nicht bestehen\n\nbleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten erwogen, daß H.\n\ndurch sein Verhalten im Lokal die Rauferei \"ebenfalls provoziert\" hat, gleich-\n\nzeitig aber zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Tat auf eine\n\n\"grundlose Racheaktion\" des Angeklagten zurückgehe. Diese Erwägungen\n\nsind unvereinbar, da eine Rauferei nicht gleichzeitig (auch) vom Opfer provo-\n\nziert und vom Täter grundlos herbeigeführt sein kann. Schon dies führt zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\n2. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\na) Die Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt, daß die Tat lange\n\nzurückliegt und der Angeklagte die Dauer des Verfahrens nicht zu vertreten\n\nhat. Insoweit ergeben die Urteilsgründe, daß der Angeklagte in dieser Sache\n\nbereits am 9. Juli 1997 vom Schöffengericht Dachau verurteilt worden war;\n\nnach beiderseitigen Berufungen verwies die Berufungsstrafkammer die Sache\n\ndurch Urteil vom 4. Dezember 1999 an die Schwurgerichtskammer, vor der die\n\nHauptverhandlung am 21. August 2000 begann. Sollte die neu zur Entschei-\n\ndung berufene Strafkammer insgesamt eine von Justizorganen zu vertretende\n\nerhebliche, schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes\n\nfeststellen, läge neben den genannten Gesichtspunkten ein weiterer selbstän-\n\ndiger Strafmilderungsgrund vor. In diesem Fall wäre das Maß der Kompensati-\n\non durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe\n\nausdrücklich und konkret zu bestimmen (st.Rspr., vgl. zusammenfassend\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m.w.N.).\n\nb) Schließlich wird auch zu beachten sein, daß Strafzumessungserwä-\n\ngungen um so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe\n\neine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH StV 1992, 462,\n\n463; Beschluß vom 21. September 2000 - 1 StR 392/00; G. Schäfer, Praxis der\n\nStrafzumessung 2. Aufl. Rdn. 618a m.w.N.).\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/1-str-533-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/1-str-533-00","retrieved":"2026-07-10 11:42:10.807366+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-05/1-str-533-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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