{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-12-05","aktenzeichen":"1 StR 521/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 521/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 4. August 2000 im Ausspruch über die\n\nMaßregel insoweit aufgehoben, als der Vollzug von drei Jahren\n\nund zwei Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es\n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet\n\nund nach § 67 Abs. 2 StPO ausgesprochen, von der Freiheitsstrafe seien drei\n\nJahre und zwei Monate vor der Maßregel zu vollstrecken. Das Rechtsmittel hat\n\nErfolg, soweit es um den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel geht; im\n\nübrigen ist es unbegründet.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder im\n\nSchuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklag-\n\nten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden.\n\nDagegen kann die Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Frei-\n\nheitsstrafe vor der Maßregel keinen Bestand haben.\n\na) Nach der in § 67 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden Grundent-\n\nscheidung des Gesetzgebers ist in der Regel die Maßregel nach § 64 StGB vor\n\nder Strafe zu vollziehen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, den Täter schon\n\nfrühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der\n\nVerwirklichung des Vollzugsziels mitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Nur\n\nwenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen ist, kann aus-\n\nnahmsweise nach § 67 Abs. 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe\n\noder, wenn erforderlich, der gesamten Strafe gerechtfertigt sein (Tröndle/\n\nFischer, StGB 49. Aufl. § 67 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Richtschnur für die Anord-\n\nnung des Vorwegvollzugs der Strafe und für die Entscheidung der Frage, wie\n\nlange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist, ist das Rehabilitationsinteresse\n\ndes Verurteilten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 11). Ein\n\nAbweichen von der Vollzugsreihenfolge kann zwar grundsätzlich damit ge-\n\nrechtfertigt werden, daß die Behandlung nach § 64 StGB der Entlassung in die\n\nFreiheit unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvoll-\n\nzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden wür-\n\nde. Dann aber muß der Tatrichter konkrete Anhaltspunkte darlegen, die erken-\n\nnen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschlie-\n\nßenden Strafvollzug besteht und wie sich dies bei dem Verurteilten auswirken\n\nkönnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 8 m.w.Nachw.).\n\nb) Solche den Angeklagten betreffenden Darlegungen sind dem landge-\n\nrichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Den allgemein gehaltenen Erwägungen\n\ndes Sachverständigen, Sinn und Zweck der Maßregel könnten nur dann er-\n\nreicht werden, wenn aus dem Maßregelvollzug eine Entlassung in die Freiheit\n\nerfolgen könne, hat sich die Kammer ohne konkreten Bezug auf den zu ent-\n\nscheidenden Einzelfall und die individuellen Anforderungen an einen für den\n\nAngeklagten erfolgversprechenden Therapieverlauf angeschlossen. In dieser\n\nAllgemeinheit genügen diese Ausführungen für die Abweichung von der ge-\n\nsetzlichen Regel des § 67 Abs. 1 StGB nicht. Sie werden dem Rehabilitations-\n\ninteresse des Angeklagten, der sich “derzeit” zur Aufnahme einer stationären\n\nTherapie motiviert gezeigt hat, nicht gerecht. Die Urteilsgründe lassen vielmehr\n\nbesorgen, die Strafkammer habe sich bei der Bestimmung der Dauer des Vor-\n\nwegvollzugs davon leiten lassen, die drei Jahre und zwei Monate Freiheits-\n\nstrafe seien deshalb vorweg zu vollstrecken, weil die Entwöhnungsbehandlung\n\nin der Regel achtzehn Monate betrage und deshalb bei erfolgreicher Therapie\n\ndes Angeklagten das letzte Drittel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur\n\nBewährung ausgesetzt werden könne. Dabei hat das Landgericht außer Acht\n\ngelassen, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 5\n\nSatz 2 i.V.m. § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB auch über zwei Jahre hinaus vollzogen\n\nwerden kann. Es hat auch nicht bedacht, daß bei Beibehaltung der gesetzli-\n\nchen Reihenfolge des Vollzugs der Maßregel vor der Strafe nach § 67 Abs. 5\n\nSatz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrestes schon nach Erledigung der\n\nHälfte der Strafe möglich ist.\n\n2. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die Thera-\n\npiechancen des Angeklagten in einer auf ihn bezogenen Gesamtwürdigung\n\nneu zu beurteilen haben.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/1-str-521-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-05/1-str-521-00","retrieved":"2026-07-10 11:42:31.446392+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-05/1-str-521-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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