{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-12-04","aktenzeichen":"II ZR 293/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Grund- sätze des Anscheinsbeweises eingreifen läßt, sind sämtliche bekannten Umstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 293/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Dezember 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 286\n\nBei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Grund-\n\nsätze des Anscheinsbeweises eingreifen läßt, sind sämtliche bekannten\n\nUmstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen.\n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom\n\n13. September 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg, Zivilkammer 2, vom 1. April 1992 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete\n\nUrteil des Landgerichts Hamburg dahin geändert, daß die Be-\n\nklagten auf die ausgeurteilten Beträge jeweils Zinsen in Höhe von\n\n11 % für die Zeit vom 24. Januar 1991 bis 13. Februar 1991, von\n\n11,5 % vom 14. Februar 1991 bis 5. September 1991, von\n\n12,25 % vom 6. September 1991 bis 2. Januar 1992 und von\n\n12,75 % seit dem 3. Januar 1992 zu zahlen haben.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:\n\ndie Beklagte zu 1\n\ndie Beklagte zu 2\n\ndie Beklagte zu 3\n\ndie Beklagte zu 4\n\ndie Beklagte zu 5\n\n20 %,\n\n17,5 %,\n\n10 %,\n\n5 %,\n\n8,5 %,\n\n0,75 %,\n\n0,75 %,\n\n2 %,\n\n1,2 %,\n\n0,8 %,\n\n20 %,\n\n2 %,\n\n1,5 %,\n\n2,5 %,\n\n5 %,\n\n2,5 %.\n\ndie Beklagte zu 6\n\ndie Beklagte zu 7\n\ndie Beklagte zu 8\n\ndie Beklagte zu 9\n\ndie Beklagte zu 10\n\ndie Beklagte zu 11\n\ndie Beklagte zu 12\n\ndie Beklagte zu 13\n\ndie Beklagte zu 14\n\ndie Beklagte zu 15\n\ndie Beklagte zu 16\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten anteilig aus einer Yacht-Kasko-\n\nVersicherung auf Zahlung von insgesamt 86.017,11 DM in Anspruch.\n\nEr war Eigentümer einer Motoryacht, die er im Juli 1990 gebraucht zum\n\nPreise von 80.000,-- DM gekauft hatte. Bei einer Fahrt am 23. August 1990 trat\n\nein Brand am Backbordmotor auf. Die Yacht wurde am 24. August 1990 zu ei-\n\nner Werft verbracht, wo sie am folgenden Tag an ihrem Liegeplatz sank.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung\n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die\n\nKlage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgewiesen mit\n\nder Begründung, daß zwar ein Sinkschaden vorliege, die damit an sich gege-\n\nbene Eintrittspflicht der Beklagten aber nach Nr. 3.4.2 der Geschriebenen Be-\n\ndingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von\n\nWasserfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) ausgeschlossen sei.\n\nDer Untergang des Schiffes infolge Wassereinbruchs sei auf die Zerstörung\n\neines Gummischlauches in Auspuffnähe zurückzuführen. Für Schäden durch\n\nchemisch-physikalische Zersetzungsvorgänge aber hätten die Beklagten nach\n\nder genannten Bedingung nicht zu haften.\n\nAuf die Revision des Klägers hat der Senat diese Entscheidung, weil sie\n\nauf einer unzutreffenden Auslegung der Ausschlußklausel beruhte, durch Urteil\n\nvom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 - aufgehoben und die Sache an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht ist nach erneuter\n\nVerhandlung und Beweisaufnahme wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß\n\ndie Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage unter Zurückweisung der\n\nAnschlußberufung des Klägers führen müsse. Hiergegen wendet sich der Klä-\n\nger mit seiner Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung\n\nder Beklagten und Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Zinsausspruch\n\nentsprechend der Anschlußberufung des Klägers.\n\nI. Das Berufungsgericht ist auch bei seiner erneuten Entscheidung da-\n\nvon ausgegangen, daß es durch den Schaden am Backbordmotor zur Zerstö-\n\nrung des Gummischlauches kam, die ihrerseits ursächlich für den Wasserein-\n\nbruch in das Boot war. Die Beklagten seien von ihrer Leistungspflicht gemäß\n\nNr. 14 AVB Wassersportfahrzeuge 1976 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 VVG\n\naber frei, weil die Yacht bei Antritt ihrer Reise nicht ordnungsgemäß bemannt\n\ngewesen sei. Der Kläger sei unstreitig nicht im Besitz des erforderlichen Mo-\n\ntorbootführerscheins (Binnengewässer) gewesen. Die Beweisaufnahme durch\n\ndas Berufungsgericht habe ergeben, daß auch der Zeuge V., der die Yacht\n\ngeführt\n\nhabe, seinerzeit nicht Inhaber eines solchen Führerscheins gewesen sei. Nach\n\ndem vom Kläger vorgetragenen Geschehensablauf spreche auch eine Vermu-\n\ntung dafür, daß der Schaden entweder durch unsachgemäße Führung des\n\nSchiffes oder aufgrund fehlender Erfahrung des Bootsführers eingetreten sei.\n\nEs sei davon auszugehen, daß ein ausgebildeter und erfahrener Schiffsführer\n\ndie Überhitzung des Motors während der Fahrt durch Beobachtung der Anzei-\n\ngeinstrumente rechtzeitig erkannt und Maßnahmen zur Abwendung der Brand-\n\ngefahr getroffen hätte. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht wider-\n\nlegt.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht\n\ngelangt unter Verstoß gegen § 286 ZPO und die Regeln des Anscheinsbewei-\n\nses zur Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen\n\nSchaden und der fehlenden Berechtigung des Klägers und des Zeugen V.,\n\nein Motorboot zu führen. Es läßt Teile des Beweisergebnisses unberücksich-\n\ntigt.\n\nII. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß\n\nder Untergang des Schiffes durch die Zerstörung eines Gummischlauches und\n\nden dadurch erfolgten Wassereinbruch verursacht wurde und daß der Risiko-\n\nausschluß nach § 132 Abs. 1 VVG einen Kausalzusammenhang zwischen der\n\nnicht gehörigen Bemannung des Schiffes und dem eingetretenen Schaden vor-\n\naussetzt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Februar 1974 - II ZR 169/72, VersR 1974, 589;\n\nPrölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 132 Rdn. 5). Fehlerhaft ist es jedoch, wenn\n\ndas Berufungsgericht die Abweisung der Klage darauf stützt, nach dem vom\n\nKläger vorgetragenen Schadensablauf spreche eine \"Vermutung\" dafür, daß\n\nder eingetretene Schaden durch unsachgemäße Führung des Fahrzeugs oder\n\naufgrund fehlender Erfahrung des Bootsführers eingetreten sei, und der Kläger\n\nhabe es unterlassen, \"diesen Anscheinsbeweis\" zu widerlegen. Abgesehen\n\ndavon, daß bereits die Gleichsetzung von Vermutung und Anscheinsbeweis\n\nrechtsfehlerhaft ist, rügt die Revision mit Recht, daß auch die Annahme, die\n\nBeklagten könnten sich für die Kausalität auf einen prima facie-Beweis berufen,\n\nals solche rechtlich unhaltbar ist.\n\nDer Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang ist geführt,\n\nwenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenser-\n\nfahrung aus einem bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf\n\neine bestimmte Folge oder umgekehrt aus einem feststehenden Erfolg auf eine\n\nbestimmte Ursache zu schließen ist. Bei der Bewertung eines Geschehens als\n\ntypisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen.\n\nDas Berufungsgericht sieht den typischen Geschehensablauf darin, daß\n\ndie Yacht ohne Motorbootführerschein geführt, die Überhitzung des Backbord-\n\nmotors nicht rechtzeitig erkannt wurde und deshalb Maßnahmen zur Abwen-\n\ndung der Brandgefahr unterblieben sind. Es geht demnach davon aus, daß die\n\nÜberhitzung des Motors für einen ausgebildeten und erfahrenen Schiffsführer\n\nanhand der Anzeigeinstrumente rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre, aller-\n\ndings ohne mitzuteilen, auf welche Tatsachen sich diese Annahme gründet.\n\nDas Ergebnis der von Landgericht und Oberlandesgericht durchgeführ-\n\nten Beweisaufnahme, das - wie erwähnt - bei der Beurteilung, ob ein typischer\n\nGeschehensablauf vorliegt, nicht außer Betracht bleiben darf, stützt die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts nicht. Der Zeuge V. hat vor dem Landgericht\n\ndie Darstellung des Klägers, daß sich die Temperaturanzeiger für beide Moto-\n\nren stets im Normalbereich bewegt hätten, bestätigt. Der Zeuge, der sich unwi-\n\ndersprochen als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker bezeichnet hat und daher\n\nin bezug auf Motoren jedenfalls nicht als Laie betrachtet werden kann, hat dies\n\nausdrücklich auch für den Zeitpunkt bekundet, als bereits aufgrund der Über-\n\nhitzung des Motors Qualm und Geruch aufgetreten waren. Seine Darstellung\n\nerscheint plausibel, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen B.\n\nin beiden Instanzen die Anzeigeinstrumente nur die Temperatur des inneren\n\nKühlkreislaufs anzeigten, eine Blockade der Wasserzufuhr aber am äußeren\n\nKühlkreislauf eingetreten war und daher eine Erwärmung des inneren Kreis-\n\nlaufs allenfalls zeitverzögert an den Instrumenten abzulesen gewesen wäre.\n\nDem sachverständigen Zeugen Bu. zufolge wies der Backbordmotor, als er\n\nnach\n\nder Bergung des Bootes ausgebaut worden war, in seinem Inneren auch tat-\n\nsächlich keinen Überhitzungsschaden auf. Das spricht dafür, daß die Tempe-\n\nratur im inneren Kreislauf des Motors nicht überhöht war und die Instrumente\n\ndaher auch keine Temperatur anzeigten, die auf eine Überhitzung des Motors\n\nschließen ließ.\n\nDa demnach davon auszugehen ist, daß die Instrumente die Überhit-\n\nzung des Motors nicht anzeigten, ist ein typischer Geschehensablauf, der den\n\nSchluß rechtfertigen könnte, daß fehlende Ausbildung und Erfahrung des\n\nBootsführers für den Schadenseintritt ursächlich gewesen seien, nicht gege-\n\nben. Weitere Feststellungen zu diesem Komplex kommen nach dem Vortrag\n\nder Parteien nicht in Betracht. Der Senat kann daher selbst feststellen, daß die\n\nEintrittspflicht der Beklagten nicht wegen fehlerhafter Bemannung der Yacht\n\nausgeschlossen ist. Ob die von der Revision geltend gemachten weiteren Rü-\n\ngen berechtigt sind, kann offenbleiben.\n\nIII. Die Beklagten schulden dem Kläger die geltend gemachten Beträge\n\nnebst den mit der Anschlußberufung verlangten Zinsen. Ihre vom Berufungsge-\n\nricht - aus seiner Sicht zutreffend - noch nicht behandelten weiteren Einwen-\n\ndungen sind nicht begründet.\n\nDie Beklagten sind nicht nach Nr. 3.4.5 AVB Wassersportfahrzeuge\n\n1976 leistungsfrei. Das Führen eines Bootes ohne den hierfür vorgeschriebe-\n\nnen Führerschein ist kein Verstoß gegen behördliche Vorschriften i.S. dieser\n\nBestimmung. Mit behördlichen Vorschriften sind hier nur solche gemeint, die\n\nsich auf das Fahrzeug und die mitversicherten Sachen selbst beziehen, insbe-\n\nsondere Fahrtüchtigkeit, Betriebssicherheit, sicheren Umgang mit brennbaren\n\nund explosiven Sachen, nicht dagegen Verkehrsvorschriften und dergleichen\n\n(Prölss/Martin/Voit aaO Nr. 3 AVBW Rdn. 13 zur gleichlautenden Bestimmung\n\nNr. 3.4.5 der AVB Wasserfahrzeuge 1985).\n\nDer Vorwurf der Beklagten, die Yacht sei nach dem Brand des Back-\n\nbordmotors objektiv fahruntüchtig gewesen und hätte daher nicht zur Werft\n\ngefahren werden dürfen, geht ebenso fehl wie der, es sei grob fahrlässig ge-\n\nwesen, die Fahrt zur Werft anzutreten, ohne daß die Ursache für den Motor-\n\nbrand festgestellt worden war. Das Schiff war für die anstehende kurze Über-\n\nführungsfahrt zur Werft offensichtlich auch allein mit dem Steuerbordmotor\n\nfahrtüchtig. Der Kläger handelte auch nicht grob fahrlässig. Er durfte die Fahrt\n\nzur Werft für ungefährlich halten, da ihm der Zeuge Bu., der ein eigenes Boots-\n\nbaugeschäft betreibt, nach dessen Aussage vor dem Landgericht erklärt hatte,\n\ner könne das Schiff mit dem anderen, dem intakten Motor zur Werft fahren, er,\n\nder Zeuge, könne mit dem nötigen Werkzeug nicht zum auf der französischen\n\nSeite des Rheins befindlichen Liegeplatz des Bootes im Hafen von Ba.\n\nkommen. Auf die Richtigkeit dieser Versicherung eines Fachmanns, die\n\nzudem dadurch bestätigt worden ist, daß das Boot ohne weiteren Zwischenfall\n\nin die Werft gelangte, durfte der Kläger vertrauen. Mit dem späteren Sinken\n\ndes Bootes in der Werft aufgrund der besonderen dort herrschenden Verhält-\n\nnisse (Verursachung höherer Wellen durch ein- und ausfahrende Schiffe)\n\nbrauchte er nach der erfolgreichen Überführung des Bootes nicht zu rechnen.\n\nJedenfalls kann es ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden, daß\n\ner diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat. Dies gilt um so mehr, als\n\nnicht festgestellt werden konnte, daß er die Zerstörung des Gummischlauches\n\nund die damit verbundene Gefahr eines nachträglichen Wassereinbruchs hätte\n\nerkennen können.\n\nIV. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß\n\n§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil auf die An-\n\nschlußberufung des Klägers hinsichtlich Zinsbeginn und -höhe abzuändern.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nHesselberger\n\nKraemer\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-04/ii-zr-293-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-04/ii-zr-293-99","retrieved":"2026-07-10 11:43:16.146552+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-04/ii-zr-293-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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