{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-12-01","aktenzeichen":"2 StR 329/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 329/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n1. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n29. November 2000 in der Sitzung vom 1. Dezember 2000, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 26. April 2000 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\n\ndie Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat mit der\n\nSachrüge Erfolg und führt zum Freispruch des Angeklagten, weil die Feststel-\n\nlungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten nicht tragen und\n\nnicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere zum\n\nSchuldnachweis erforderliche Feststellungen getroffen werden können.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\n1. Der 21-jährige Angeklagte war 1950 bei der Grenzpolizei der DDR im\n\nBereich Jützenbach (Kreis Eichsfeld) an der Grenze zur Bundesrepublik\n\nDeutschland als Grenzposten tätig. Es gab dort weder Grenzzäune noch Si-\n\ncherungsanlagen. Die Grenzposten hatten den Auftrag, den damals herr-\n\nschenden regen Grenzverkehr zu unterbinden und Grenzverletzer festzuneh-\n\nmen. Als Grenzverletzer galten Personen, die die Grenze überschritten - gleich\n\nin welcher Richtung - und solche, die sich ohne Erlaubnis in der 5 km tiefen\n\nSperrzone hinter der Grenze aufhielten.\n\nAm 3. September 1950 hatte das spätere Tatopfer V., der in der Bundes-\n\nrepublik Deutschland wohnte, ohne Erlaubnis die Grenze passiert, um mit dem\n\nFahrrad seine Mutter in der DDR zu besuchen. Innerhalb der Sperrzone traf er\n\nauf den Angeklagten und seinen Postenführer H., die durch ihre Uniform als\n\nGrenzpolizisten erkennbar waren. H. forderte V. auf stehenzubleiben. Nach\n\ndiesem Zuruf beschleunigte V. seine Fahrt mit dem Fahrrad. Der Angeklagte\n\nund H., die beide mit einem Karabiner K 98 bewaffnet waren, gaben Warn-\n\nschüsse ab. Da V. seine Fahrt nochmals beschleunigte, zielte der Angeklagte\n\nauf den unteren Bereich des inzwischen ca. 150 m entfernten Fahrrads und\n\ngab einen Schuß ab. V. wurde von der Kugel in Höhe der Leber-Lungengrenze\n\ngetroffen und war sofort tot. Der Angeklagte hatte bei dem Schuß die Absicht,\n\nV. anzuhalten und festzunehmen. Er nahm eine Körperverletzung des V. durch\n\nTreffen der Beine billigend in Kauf, nicht aber dessen Tod, der jedoch für ihn\n\nvoraussehbar war. Der Angeklagte hielt V. für einen Grenzverletzer, der aber\n\nkeine darüber hinausgehende Gefahr darstellte.\n\n2. Der Angeklagte war unterrichtet worden, wann und wie er nach den\n\ngeltenden Dienstvorschriften von der Schußwaffe Gebrauch machen durfte. Er\n\nhielt sein Vorgehen nach den damals geltenden Dienstanweisungen und In-\n\nstruktionen für rechtmäßig. Für die Grenzposten galten insoweit insbesondere\n\nfolgende Bestimmungen:\n\na) Nach § 19 Buchst. a und b der \"Dienstanweisung für die Grenzpolizei\n\nzur Bewachung der Demarkationslinie in der Sowjetokkupationszone Deutsch-\n\nlands vom 23. August 1947 (Anlage zum Befehl 0155)\" war ein Polizist, wel-\n\ncher als Posten zur Überwachung der Demarkationslinie eingesetzt war, ver-\n\npflichtet, das Überschreiten und Überfahren der Demarkationslinie in die Seite\n\nder Sowjetokkupationszone und zurück nicht zuzulassen und Personen, die die\n\nDemarkationslinie an beliebigen Stellen zu überschreiten oder überfahren ver-\n\nsuchten festzunehmen und dem Polizeikommando oder der Polizeikomman-\n\ndatur zu übergeben.\n\nGemäß § 20 Buchst. b der Dienstanweisung durfte die Waffe von der\n\nPolizei u.a. angewendet werden beim Flüchten der Verletzer der Demarkati-\n\nonslinie, wenn es kein anderes Mittel für ihre Festnahme gab (wie Haltruf,\n\nSchuß in die Luft).\n\nb) In der \"Instruktion für die Grenzpolizeiorgane zum Schutze der Gren-\n\nze und der Demarkationslinie der SBZ Deutschlands (Befehl 0116)\" heißt es in\n\n§ 27 Buchst. b, der Posten der Grenzpolizei könne von der Waffe Gebrauch\n\nmachen bei Flucht des Grenzverletzers, wenn alle anderen Möglichkeiten der\n\nFestnahme (Haltrufe, Warnschuß) erschöpft sind.\n\nc) Nach Nr. 221 Abs. 5 der \"Instruktion der Deutschen Verwaltung des\n\nInnern\" vom 20. Juli 1949 hatten die Grenzposten und Grenzstreifen beim Ver-\n\nsuch einer Person, die Grenze ohne Berechtigung zu überschreiten, alle Maß-\n\nnahmen zu ergreifen, diese ohne Waffengebrauch festzunehmen. Dies konnte\n\ndurch einen Halt- und Warnruf geschehen oder, falls die Person nicht stehen-\n\nblieb, durch einen Warnschuß in die Luft. Blieb auch dies erfolglos, so war,\n\nfalls nicht noch andere Möglichkeiten der Festnahme gegeben waren, der di-\n\nrekte Waffengebrauch nach den Vorschriften der SMAD (Sowjetische Mili-\n\ntäradministration in Deutschland) über den Waffengebrauch der Grenzschutz-\n\npolizei gestattet.\n\nd) Gemäß B V. der Sonderanweisung Nr. 1 über Waffengebrauch des\n\nThüringer Ministeriums des Innern vom 23. Februar 1948 hatte der Polizeian-\n\ngestellte bei der Abgabe von Zielschüssen möglichst auf die Beine zu zielen,\n\ndamit der Täter zur Aburteilung dem Richter zugeführt werden konnte. Flüch-\n\ntete der Täter mit einem Fahrzeug, war die Waffenwirkung in erster Linie auf\n\ndie Unbrauchbarmachung des Verkehrsmittels zu richten.\n\n3. Der Angeklagte meldete den Vorfall bei seiner Dienststelle und holte\n\nHilfe. Er wurde eingehend polizeilich zu den Geschehnissen vernommen. Mit\n\nder Untersuchung sollte überprüft werden, ob der Angeklagte und sein Po-\n\nstenführer H. die Dienstanweisungen beachtet hatten, insbesondere, ob sie V.\n\nzum Anhalten aufgefordert und sodann Warnschüsse abgegeben hatten. Dies\n\nwurde als Ergebnis der Untersuchung bejaht. Von der Einleitung/Einstellung\n\neines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens konnte sich das Landgericht nicht\n\nüberzeugen, obwohl ein Schreiben der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei\n\nvom 9. Mai 1951 hierauf hindeutet. Der Angeklagte wurde nach dem Vorfall zu\n\neiner anderen Einheit der Grenzpolizei versetzt und schließlich am 30.11.1950\n\nauf seinen Antrag entlassen.\n\n4. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe rechtswidrig und schuld-\n\nhaft gehandelt. Er hätte erkennen können, daß der Schuß auf V. nicht recht-\n\nmäßig gewesen sei. Soweit ihm die Unrechtseinsicht gefehlt habe, liege ein\n\nvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Auch nach § 5 Abs. 1 WStG, § 258 Abs. 1\n\nStGB-DDR sei der Angeklagte nicht entschuldigt, da er habe erkennen können,\n\ndaß seine Handlung rechtswidrig gewesen sei.\n\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten hält der sachlich-rechtlichen Prüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den Tatbe-\n\nstand der Körperverletzung mit Todesfolge erfüllt. Einen bedingten Tötungs-\n\nvorsatz hat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Hierdurch\n\nist der Angeklagte nicht beschwert. Auch in einer neuen Hauptverhandlung\n\nwären weitergehende Feststellungen zu dem vom Landgericht vermißten Wil-\n\nlenselement eines bedingten Tötungsvorsatzes 50 Jahre nach der Tat nicht\n\nmehr zu erwarten. Unter diesen Umständen muß auch die vom Landgericht\n\nvorgenommene Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewuß-\n\nter Fahrlässigkeit im Ergebnis nicht beanstandet werden.\n\n2. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist aber bereits zweifelhaft,\n\nob die Tat des Angeklagten rechtswidrig war. Es besteht die nicht geringe\n\nWahrscheinlichkeit, daß sie durch die damalige Befehlslage und die dem An-\n\ngeklagten erteilten Dienstanweisungen gedeckt und damit gerechtfertigt war.\n\nDie rechtfertigende Wirkung der damaligen Befehlslage ist nicht bereits des-\n\nhalb ausgeschlossen, weil erst durch das Grenzgesetz von 1982 eine gesetzli-\n\nche Grundlage für den Schußwaffengebrauch an der Grenze geschaffen wur-\n\nde. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß - jedenfalls zur Tatzeit und vor In-\n\nkrafttreten des Volkspolizei-Gesetzes von 1968 und des Grenzgesetzes von\n\n1982 - die vom Tatrichter genannten noch aus der Zeit vor der Gründung der\n\nDDR stammenden, aber fortgeltenden Befehle, Dienstanweisungen und In-\n\nstruktionen als eine ausreichende formelle Rechtsgrundlage angesehen wur-\n\nden (vgl. BGHSt 40, 241, 242 f.; 41, 101, 103 f.). Die Überprüfung des Verhal-\n\ntens des Angeklagten hatte zum Ergebnis, daß er nicht gegen die Dienstan-\n\nweisungen verstoßen hatte. Eine Bestrafung des Angeklagten ist damals nicht\n\nerfolgt. Unter diesen Umständen ist zu seinen Gunsten davon auszugehen,\n\ndaß die bestehende Befehlslage des Jahres 1950 nach der damaligen\n\nStaatspraxis der DDR ausreichte, sein Verhalten und den Schußwaffenge-\n\nbrauch gegenüber V. zu rechtfertigen.\n\nVon der Frage, ob das Verhalten des Angeklagten nach dem Recht der\n\nDDR, wie es in der Befehlslage und der Staatspraxis angewandt wurde, ge-\n\nrechtfertigt war, ist die weitere Frage zu unterscheiden, ob der so verstandene\n\nRechtfertigungsgrund wegen Verletzung vorgeordneter, auch von der DDR zu\n\nbeachtender allgemeiner Rechtsprinzipien und wegen eines extremen Versto-\n\nßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip außer Betracht bleiben muß. Aller-\n\ndings müssen Fälle, in denen ein zur Tatzeit angenommener Rechtfertigungs-\n\ngrund als unbeachtlich angesehen wird, auf extreme Ausnahmen beschränkt\n\nbleiben. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Geltung eines zur\n\nTatzeit angenommenen Rechtfertigungsgrunds beim Schußwaffengebrauch\n\ngegenüber Grenzverletzern an der innerdeutschen Grenze dann verneint,\n\nwenn er das (bedingt oder unbedingt) vorsätzliche Töten von Personen deckte,\n\ndie nichts weiter wollten, als unbewaffnet und ohne Gefährdung anerkannter\n\nRechtsgüter die Grenze zu überschreiten (BGHSt 39, 1, 14 f.; 41, 101, 103 ff.).\n\nNur das Anlegen von Minensperren an der innerdeutschen Grenze wurde auch\n\nbei Körperverletzungsvorsatz als offensichtlich rechtswidrig erachtet (BGHSt\n\n44, 204, 208). Ob der Schußwaffengebrauch zum Zweck der Festnahme des\n\nGrenzverletzers auf dem Gebiet der DDR auch dann als rechtswidrig anzuse-\n\nhen ist, wenn er nicht mit Tötungs-, sondern mit Körperverletzungsvorsatz er-\n\nfolgte, hat der Bundesgerichtshof bisher regelmäßig offengelassen, weil die\n\nAngeklagten in den zu entscheidenden Fällen entschuldigt waren und zwar\n\nwegen Handelns auf Befehl (§ 258 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 StGB-DDR; § 5\n\nAbs. 1 WStG [analog] i.V.m § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB; BGH\n\nNStZ 1993, 488; BGHSt 41, 10, 15, vgl. auch 42, 65, 71; 42, 356, 364) oder\n\nzumindest wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 39, 168, 194\n\nf.).\n\n3. Auch im vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Erörte-\n\nrung und Entscheidung, ob das Verhalten des Angeklagten rechtswidrig war.\n\nDenn sein Verhalten war jedenfalls auf Grund einer entsprechenden Anwen-\n\ndung von § 258 Abs. 1 StGB-DDR, § 5 Abs. 1 WStG, § 7 Abs. 2 Satz 2 UZwG,\n\n§ 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB wegen Handelns auf Befehl ent-\n\nschuldigt.\n\nZur Tatzeit bestand in der DDR zwar keine gesetzliche Regelung, aus\n\nder zu folgern war, unter welchen Voraussetzungen eine auf Befehl begangene\n\nrechtswidrige Handlung entschuldigt war. § 5 Abs. 1 WStG und § 7 Abs. 2\n\nSatz 2 UZwG haben für Grenzpolizisten der DDR nicht gegolten; zudem waren\n\ndiese Vorschriften zur Tatzeit ebenso wenig erlassen wie § 258 Abs. 1 StGB-\n\nDDR. Gleichwohl sind diese Vorschriften mit ihrem Regelungsgehalt für die\n\nBeurteilung des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze unter\n\ndem Gesichtspunkt des milderen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1\n\nEGStGB) entsprechend heranzuziehen. Für § 5 Abs. 1 WStG, § 258 Abs. 1\n\nStGB-DDR hat der Bundesgerichtshof dies bereits entschieden (BGHR WStG\n\n§ 5 Abs. 1 Schuld 3 = NStZ-RR 1996, 323 ff.). Für § 7 Abs. 2 Satz 2 UZwG, der\n\nfür den hier betroffenen Bereich der Grenzpolizei sachnäher wäre, gilt nichts\n\nanderes. Auch nach dieser Vorschrift trifft den auf Anordnung handelnden Voll-\n\nzugsbeamten eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm\n\nbekannten Umständen offensichtlich ist, daß er durch das Befolgen einer\n\ndienstlichen Anordnung eine Straftat begeht. Da sich der Regelungsgehalt die-\n\nser Vorschriften inhaltlich entspricht, kann dahingestellt bleiben, welche von\n\nihnen für den Fall des Angeklagten entsprechend anzuwenden ist. Der Schuld-\n\nausschließungsgrund entfällt daher nicht - wie das Landgericht meint (UA\n\nS. 17) - bereits dann, wenn der Grenzpolizist erkennen konnte, daß sein Han-\n\ndeln rechtswidrig war.\n\nDer Angeklagte handelte \n\nim Sinne dieser Vorschriften auf Be-\n\nfehl/Anordnung. Er hatte als Grenzposten den Auftrag, Grenzübertritte zu ver-\n\nhindern und Grenzverletzer festzunehmen, falls erforderlich auch unter An-\n\nwendung seiner Dienstwaffe. Teilweise waren die Dienstanweisungen für die\n\nGrenzpolizei ausdrücklich als Befehl bezeichnet. Militärische oder polizeiliche\n\nDienstvorschriften enthalten in der Regel Dauerbefehle, die an alle Untergebe-\n\nnen gerichtet sind, die mit den dort bestimmten Tätigkeiten und Aufgaben be-\n\nfaßt sind. Der Befehl/die Anordnung muß nicht persönlich oder für einen kon-\n\nkreten Einzelfall erteilt sein. Auch das Einräumen eines Ermessenspielraums\n\nändert nichts an dem Charakter eines Befehls (vgl. § 2 Nr. 2 WStG;\n\nSchölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 2 WStG Rdn. 7-11; Riegel in\n\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 2 WStG Rdn. 4 jew. m.w.N.).\n\nEs ist daher unschädlich, daß der Postenführer H. dem Angeklagten den\n\nSchußwaffengebrauch gegen V. nicht befohlen hatte.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts nicht er-\n\nkannt, daß er durch den Schußwaffengebrauch gegenüber V. eine -\n\n möglicherweise - rechtswidrige Tat beging. Dies war nach den ihm bekannten\n\nUmständen auch nicht offensichtlich. Der Strafrechtsverstoß ist nur offensicht-\n\nlich, wenn er jenseits allen Zweifels auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht\n\nobliegt dem Soldaten oder Vollzugsbediensteten nicht (BGHSt 39, 1, 33; 39,\n\n168, 189; 40, 241, 250 f.; 41, 10, 15; NStZ 1993, 488; 1995, 286; NStZ-RR\n\n1996, 323 ff.).\n\nDie Anwendung unmittelbaren Zwangs im Grenzbereich einschließlich\n\ndes Gebrauchs von Schußwaffen ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden, wenn dies auf der Grundlage von Regelungen, die mit rechtsstaatlichen\n\nGrundsätzen vereinbar sind, erfolgt, um die Flucht möglicher Rechtsbrecher zu\n\nverhindern. Der Einsatz der Schußwaffe gegen eine Person, die unerlaubt die\n\nGrenze überschritten hat und sich - wie V. - der Festnahme durch die Flucht\n\nentziehen will, ist nicht offensichtlich rechtsstaatswidrig (vgl. BGH NStZ 1995,\n\n286 = BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1 m.w.N.). Die für den Angeklagten zur\n\nTatzeit geltende Befehlslage war - für sich genommen - nicht offensichtlich\n\nrechtsstaatswidrig, da sie hinreichende Anhaltspunkte für eine am Grundsatz\n\nder Verhältnismäßigkeit orientierte Auslegung der Vorschriften für den Schuß-\n\nwaffengebrauch bot. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten des An-\n\ngeklagten aus seiner Sicht offensichtlich rechtswidrig war, fällt entscheidend zu\n\nseinen Gunsten ins Gewicht, daß er bei seinem Vorgehen gegen V. lediglich\n\ndessen Verletzung, nicht aber dessen Tötung billigend in Kauf nahm. Zudem\n\nhielt er sich für einen guten Schützen, und die Sichtverhältnisse waren günstig.\n\nDa es für die Beurteilung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit auf die dem An-\n\ngeklagten zur Tatzeit bekannten Umstände ankommt, kann ferner nicht außer\n\nBetracht bleiben, daß die Lebenserfahrung des 1950 noch jungen Angeklagten\n\nnach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft von den Einflüssen in der So-\n\nwjetischen Besatzungszone und der DDR geprägt war. Der Sicherung der in-\n\nnerdeutschen Grenze wurde - auch auf Grund der noch von der SMAD be-\n\nstimmten Befehlslage - von Seiten der DDR schon zu dieser Zeit große Be-\n\ndeutung beigemessen, da sie nicht nur die Staatsgrenze, sondern zugleich die\n\nDemarkationslinie für den Ostblock bildete. Dies wirkte sich auch auf die per-\n\nsönlichen Erfahrungen des Angeklagten aus, der kurze Zeit vor dem Zusam-\n\nmentreffen mit V. mit Arrest bestraft worden war, weil er aus Nachsicht einen\n\naus der Kriegsgefangenschaft kommenden Grenzverletzer aus Mitleid wieder\n\nfreigelassen hatte. Daß gerade dieser Vorgang - wie das Landgericht meint -\n\ndie Erkenntnis des Angeklagten befördert haben könnte, daß der Schußwaf-\n\nfengebrauch auch gegenüber V. nicht rechtmäßig war, ist nicht nachvollzieh-\n\nbar. Die Gesamtwürdigung der Umstände des Tatgeschehens belegt, daß der\n\nSchußwaffengebrauch des Angeklagten gegenüber V. \n\njedenfalls nicht\n\no f f e n s i c h t l i c h eine rechtswidrige Tat war. Im Ergebnis entspricht diese\n\nWertung der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:\n\nAuf Schußwaffengebrauch, auch gegenüber unbewaffneten Grenzverletzern,\n\nder nicht mit Tötungsvorsatz einherging, wurde bisher noch in keinem Fall die\n\nVerurteilung eines Grenzsoldaten gestützt (vgl. u.a. BGHSt 42, 65, 71; 42, 356,\n\n364). Das Verhalten des Angeklagten bietet keine Besonderheiten, die eine\n\nhiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.\n\nDer Senat hat den Angeklagten entsprechend § 354 Abs. 1 StPO freige-\n\nsprochen, weil es im Hinblick auf die seit der Tat im Jahre 1950 verstrichene\n\nZeit ausgeschlossen erscheint, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere\n\nfür einen Schuldspruch erforderliche Feststellungen getroffen werden können.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-01/2-str-329-00","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"UZwG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-01/2-str-329-00","retrieved":"2026-07-10 11:44:25.288827+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-01/2-str-329-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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