{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-11-30","aktenzeichen":"III ZA 6/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZA 6/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. November 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 30. Novem-\n\nber 2000\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für die beabsich-\n\ntigte Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammer-\n\ngerichts vom 7. Juni 2000 - 26 U 8729/99 - zu gewähren, wird ab-\n\ngelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Klägerin ist die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu verweigern, weil\n\nsie nicht mehr in der Lage ist, das zu ihrem Nachteil ergangene Berufungsurteil\n\nwirksam anzufechten.\n\nGegen das am 17. Juli 2000 zugestellte Urteil ist innerhalb der Rechts-\n\nmittelfrist keine Revision eingelegt worden (vgl. §§ 552, 553 ZPO). Bei einer\n\nNachholung der Revisionseinlegung könnte der Klägerin die in diesem Falle\n\nnotwendige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) nicht ge-\n\nwährt werden.\n\nEin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Prozeßkostenhilfeantrag\n\nrechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die\n\nPartei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihr Antrag könne zurück-\n\ngewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei\n\nlediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraus-\n\nsetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise\n\ndargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechts-\n\nmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht ver-\n\nschuldet (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994,\n\n2097, 2098). Dies ist vorliegend nicht geschehen.\n\nDie Klägerin hat am 17. August 2000, dem letzten Tag der Revisions-\n\neinlegungsfrist, durch Telekopie einen Antrag auf Gewährung von Prozeßko-\n\nstenhilfe gestellt und weiter den Entwurf einer Revisionsschrift sowie eine un-\n\ndatierte und nicht unterschriebene \"Erklärung über die persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse\" übermittelt. Irgendwelche Belege, deren Beifügung\n\ndurch § 117 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller ausdrücklich zur Pflicht gemacht\n\nwird, sind nicht übersandt worden.\n\nWie sich dem nach Übersendung der Gerichtsakten dem Senat zugäng-\n\nlich gewordenen Prozeßkostenhilfe-Beiheft entnehmen läßt, ist die übermittelte\n\nErklärung identisch mit der bereits im Juni 1998 im Zusammenhang mit der\n\nKlageerhebung abgegebenen Erklärung. Daß sich die wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse seither in keiner Weise verändert hätten, ist nicht ersichtlich und wird von\n\nder Klägerin in dem Antrag vom 17. August 2000 so auch nicht dargetan.\n\nBei dieser Sachlage sind die förmlichen Mindestvoraussetzungen, die an\n\nein Prozeßkostenhilfegesuch zu stellen sind, damit es Grundlage einer späte-\n\nren Wiedereinsetzung sein kann, nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. No-\n\nvember 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879).\n\nRinne\n\nSchlick","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-30/iii-za-6-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 553","ref_norm":"553","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-30/iii-za-6-00","retrieved":"2026-07-10 11:35:40.492223+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-30/iii-za-6-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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