{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-30","aktenzeichen":"4 StR 493/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 493/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 2000 gemäß\n\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Rostock vom 5. Juni 2000, soweit es\n\nihn und den Mitangeklagten R. betrifft, in den\n\nStrafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. und den Mitangeklagten\n\nR. jeweils der schweren räuberischen Erpressung und des schweren\n\nRaubes für schuldig befunden; den Angeklagten T. hat es zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Mitangeklagten R. zu einer\n\nsolchen von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-\n\nklagte T. mit seiner Revision. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts\n\ngestützte Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Dies führt gemäß § 357\n\nStPO auch zur Aufhebung des den Mitangeklagten R. betreffenden Straf-\n\nausspruchs. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen überfielen die Angeklagten zunächst eine\n\nSpielothek und wenige Tage darauf einen Supermarkt. In beiden Fällen führte\n\nder Mitangeklagte R. eine mit Schreckschußmunition bestückte, nicht\n\ndurchgeladene Schreckschußpistole, Kaliber 9 mm, mit sich, die so beschaffen\n\nwar, daß bei Schußabgabe die Explosionsgase aus dem Lauf nach vorne aus-\n\ntreten. Mit dieser Pistole bedrohte R. die jeweils anwesenden Mitarbeiter,\n\num an das vorhandene Bargeld zu gelangen; bei dem Überfall auf die Spielo-\n\nthek richtete er die Waffe “aus einer Entfernung von 1 – 2 Metern direkt auf ...\n\n[den] Kopf” der Aufsichtskraft, bei dem Tatgeschehen im Supermarkt wurde die\n\nPistole “aus einer Entfernung von 1 - 2 Metern direkt auf das Gesicht” einer\n\nAngestellten gerichtet.\n\n2. Das Landgericht ist zur Auffassung gelangt , daß die Angeklagten in\n\nbeiden Fällen den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt haben, und\n\nhat daher bei der Straffindung jeweils den Strafrahmen dieser Bestimmung zu-\n\ngrunde gelegt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nAllerdings steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht be-\n\nreits entgegen, daß die bei den beiden Taten eingesetzte Schreckschußpistole\n\n(noch) nicht durchgeladen war (vgl. BGHSt 45, 249, 251; BGH, Beschlüsse\n\nvom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 und vom 16. Mai 2000\n\n- 4 StR 89/00). Jedoch setzt eine “Waffe” im Sinne dieser Vorschrift voraus,\n\ndaß sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwen-\n\ndung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen\n\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422,\n\n486). Dies kann bei Verwendung einer Schreckschußpistole - wie der Bundes-\n\ngerichtshof wiederholt entschieden hat - dann der Fall sein, wenn sie dem Op-\n\nfer (unmittelbar) an den Körper gehalten wird, da ein aufgesetzter Schuß mit\n\neiner Platzpatrone aufgrund der austretenden Explosionsgase und der mitge-\n\nrissenen Munitionspartikel regelmäßig zu erheblichen Verletzungen führt (vgl.\n\nBGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 jeweils\n\nm.w.N.); er kann sogar tödlich sein. Wird jedoch eine geladene Schreckschuß-\n\nwaffe dem Opfer aus einer Entfernung – wovon hier nach den getroffenen\n\nFeststellungen zugunsten des Angeklagten auszugehen ist – von zwei Metern\n\nvorgehalten, so versteht sich dies nicht von selbst. Vielmehr hätte die nicht\n\nweiter begründete Auffassung des Landgerichts, daß eine aus einer solchen\n\nDistanz auf den Kopf oder das Gesicht des Opfers gerichtete Schreckschußpi-\n\nstole “objektiv gefährlich” ist und ein aus dieser Entfernung aus ihr abgegebe-\n\nner Schuß zu erheblichen Körperverletzungen führen kann, näherer Darlegung\n\nbedurft.\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der gegen den\n\nAngeklagten T. und den Mitangeklagten R. (§ 357 StPO) festge-\n\nsetzten Einzel- und Gesamtstrafen. Eine Erstreckung auch auf die weitere Mit-\n\nangeklagte S. kam nicht in Betracht, da das Landgericht insoweit bei der\n\nStrafzumessung den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-30/4-str-493-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-30/4-str-493-00","retrieved":"2026-07-10 11:40:35.380947+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-30/4-str-493-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2000-11-30","dockets":["4 StR 493/00"],"decision_type":"Beschlüsse","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 30.11.2000 – 4 StR 493/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-30/4-str-493-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\n\nAuf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Rostock vom 5. Juni 2000, soweit es\n\nihn und den Mitangeklagten R. betrifft, in den\n\nStrafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:40:35.380947+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}