{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-11-29","aktenzeichen":"XII ZR 165/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 3 In die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben ein- zubeziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 165/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n29. November 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 1586 b Abs. 1 Satz 3\n\nIn die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive)\n\nPflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben ein-\n\nzubeziehen.\n\nBGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 165/98 - OLG Frankfurt am Main\n\nAG Melsungen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und\n\ndie Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel -\n\nvom 13. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\nder Klage für die Zeit ab 1. August 1997 stattgegeben worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 30. Oktober 1993 ver-\n\nstorbenen Harald J. (im Folgenden: Erblasser), der von 1958 bis 1983 mit der\n\nBeklagten verheiratet war.\n\nIm Scheidungsverfahren hatte sich der Erblasser durch gerichtlichen\n\nVergleich vom 13. September 1983 verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft\n\nder Scheidung Unterhalt in Höhe von monatlich 800 DM zu zahlen. Nach dem\n\nTod des Erblassers ließ die Beklagte den Unterhaltstitel nach § 727 ZPO ge-\n\ngen die Klägerin umschreiben.\n\nMit ihrer im Oktober 1994 erhobenen Abänderungsklage erstrebte die\n\nKlägerin den Wegfall der titulierten Unterhaltsverpflichtung mit der Begrün-\n\ndung, zum einen sei die Unterhaltsverpflichtung inzwischen entfallen, weil die\n\nBeklagte ihren Unterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen\n\nkönne und sich zudem ihre Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen M. inzwi-\n\nschen verfestigt habe. Zum anderen hafte sie, die Klägerin, als Erbin nicht über\n\nden Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspreche, welcher der Beklagten zu-\n\ngestanden hätte, wenn deren Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b\n\nAbs. 1 Satz 3 BGB). Diese Haftungsgrenze sei inzwischen erreicht, denn ein\n\nfiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des ihr vom Erblasser 1987 ge-\n\nschenkten Hausgrundstücks sei im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu berück-\n\nsichtigen.\n\nDas Familiengericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte\n\nErfolg, soweit sie den Wegfall der Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1. August\n\n1997 begehrte und ihr im übrigen die Beschränkung ihrer Haftung auf den\n\nNachlaß des Erblassers vorbehalten wurde. Dagegen richtet sich die Revision\n\nder Beklagten, die das Berufungsgericht wegen der Frage zugelassen hat, ob\n\nbei der Berechnung des fiktiven Pflichtteils im Rahmen des § 1586b Abs. 1\n\nSatz 3 BGB auch ein fiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen\n\nist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n1. Die Vorinstanzen haben die als Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1\n\nZPO erhobene Klage ohne nähere Begründung als zulässig angesehen. Das\n\nhält der rechtlichen Prüfung stand.\n\nOb das Erreichen der Haftungssumme des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB\n\nnach Titulierung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann, wenn der Titel ge-\n\ngen den Erben umgeschrieben wurde, von diesem grundsätzlich im Wege der\n\nVollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist (vgl. RGRK-BGB/Cuny\n\n12. Aufl. § 1586b Rdn. 17; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl.\n\n§ 1586b Rdn. 12; Erman/Dieckmann BGB 10. Aufl. § 1586b Rdn. 13; Musielak,\n\nZPO 2. Aufl. § 323 Rdn. 15; a.A. wohl Soergel/Häberle/Vorwerk, BGB 12. Aufl.\n\n§ 1586b Rdn. 9), kann hier ebenso dahinstehen wie die Streitfrage, ob die Ab-\n\nänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckungsgegenklage\n\nnach § 767 ZPO einander ausschließen oder miteinander konkurrieren können\n\n(vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 41 ff.; offengelassen in\n\nBGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - FamRZ 1979, 573, 575) und in\n\nbestimmten Fällen, insbesondere wenn sich Überschneidungen zwischen Ab-\n\nänderungsklage und Vollstreckungsgegenklage ergeben, eine Wahlmöglichkeit\n\nzwischen beiden Klagearten besteht (offengelassen im Senatsurteil vom\n\n19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159, 160).\n\nDie Zulässigkeit der vorliegenden Abänderungsklage ist schon deshalb\n\nzu bejahen, weil die Klägerin sich in beiden Tatsacheninstanzen auch - wenn\n\nauch ohne Erfolg - auf typische Abänderungsgründe berufen hat, nämlich daß\n\ndie Beklagte nach Abschluß des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs wieder ar-\n\nbeitsfähig geworden sei und sich ihr Verhältnis zu dem Zeugen M. inzwischen\n\nzu einer Lebensgemeinschaft verfestigt habe.\n\nFraglich ist allein, ob im Rahmen einer (aus anderen Gründen zulässi-\n\ngen) Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO auch Einwendungen nach\n\n§ 767 ZPO berücksichtigt werden und zu einer Abänderung führen können.\n\nDas hat der Senat grundsätzlich bejaht (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990\n\n- XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 unter 1 a und vom 19. Oktober 1988 aaO\n\nS. 160 unter II 2 b).\n\nGegen die Anwendung dieser Grundsätze auch auf den vorliegenden\n\nFall bestehen keine Bedenken, zumal sich ein Problem unterschiedlichen Ge-\n\nrichtsstands (allgemeiner Gerichtsstand für die Abänderungsklage, Gerichts-\n\nstand des § 767 Abs. 1 ZPO für die Vollstreckungsgegenklage) hier nicht stellt,\n\nda für beide Fälle dasselbe Familiengericht zuständig war. Auch die Frage un-\n\nterschiedlicher Zeitgrenzen stellt sich nicht, da § 323 Abs. 3 BGB für Prozeß-\n\nvergleiche nicht gilt (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 72 ff.; Senatsurteil vom\n\n28. November 1990 - XII ZR 26/90 - FamRZ 1991, 542).\n\nVon der Senatsentscheidung vom 30. Mai 1990 aaO unterscheidet sich\n\nder vorliegende Fall zwar insoweit, als bei der Entscheidung über das Errei-\n\nchen der Haftungsgrenze des § 1586b BGB \"der Einfluß der stets wandelbaren\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht\" keine Rolle mehr spielt:\n\nentweder ist die Haftungsgrenze erschöpft, dann wird weiterer Unterhalt nicht\n\nmehr geschuldet, oder sie ist es nicht, mit der Folge, daß der titulierte An-\n\nspruch bis zum Erreichen der Grenze in voller Höhe fortbesteht.\n\nAbänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen an nicht einfachen Ab-\n\ngrenzungsfragen scheitern zu lassen, erscheint aus Gründen der Prozeßöko-\n\nnomie um so weniger gerechtfertigt, als zumindest dann, wenn dasselbe Ge-\n\nricht zuständig ist, beide Klagearten in einem Hilfsverhältnis miteinander ver-\n\nbunden werden und Klageanträge erforderlichenfalls umgedeutet werden kön-\n\nnen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - FamRZ 1979, 573,\n\n575 unter II 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 16; Musielak aaO\n\n§ 323 Rdn. 17). Wer mit der Abänderungsklage Abänderungsgründe geltend\n\nmacht und sich zusätzlich auf seine Haftungsbeschränkung als Erbe beruft, will\n\nim Zweifel in erster Linie den ihm lästigen Titel aus der Welt schaffen, hilfswei-\n\nse aber für den Fall, daß ihm das nicht gelingt, mit der Einwendung aus § 767\n\nZPO zumindest dessen Vollstreckbarkeit beseitigen. Gelingt nur letzteres, ist\n\nzwar lediglich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel aus-\n\nzusprechen; im wirtschaftlichen Endergebnis bedeutet dies indes keinen Un-\n\nterschied zum Erfolg einer Abänderungsklage mit dem Ziel, die Unterhalts-\n\npflicht für die Zukunft entfallen zu lassen.\n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe\n\nder Klägerin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß (§ 780 Abs. 1\n\nZPO) nicht vorbehalten dürfen - jedenfalls dann nicht, wenn man Pflichtteilser-\n\ngänzungsansprüche im Rahmen des § 1586b BGB nicht berücksichtige.\n\nInsoweit trägt die Revision vor, für eine Beschränkung der Erbenhaftung\n\nauf den Nachlaß sei kein Raum, wenn feststehe, daß der Nachlaß nicht dürftig\n\nsei. Das aber ergebe sich bereits daraus, daß die Nachlaßverbindlichkeiten bei\n\nder betragsmäßigen Ermittlung des Pflichtteils schon abgezogen worden seien,\n\nso daß der Nachlaß zur Befriedigung eines Unterhaltsanspruchs bis zur Höhe\n\ndieses Pflichtteils naturgemäß stets ausreiche.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Pflichtteil berechnet sich\n\nstets nach dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, § 2311 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ändert sich nicht, wenn der\n\nWert des Nachlasses - beispielsweise der Kurswert eines Wertpapierdepots -\n\nin der Folgezeit verfällt. Es sind daher durchaus Fälle denkbar, in denen der\n\nErbe sich zwar für längere Zeit nicht auf § 1586b BGB, wohl aber gemäß § 780\n\nZPO auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen kann. Der Vorbehalt kann so-\n\nmit durchaus selbständige Bedeutung erlangen und ist entgegen der Ansicht\n\nder Revision nicht immer schon dann gegenstandslos, wenn die in der Regel\n\nnoch engere Haftungsbeschränkung des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB eingreift.\n\n3. Die Revision hat hingegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet,\n\ndaß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Haftungsgrenze des\n\n§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht berücksich-\n\ntigt hat.\n\nDiese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und Litera-\n\ntur vertreten (vgl. OLG Celle OLG-Report 1995, 88, 90 - obiter dictum -; AG\n\nBottrop FamRZ 1989, 1009 f.; MünchKomm-BGB/Maurer 4. Aufl. § 1586b\n\nRdn. 8; Palandt/Diederichsen, BGB § 1586b Rdn. 6 bis zur 58. Aufl. und Pa-\n\nlandt/Edenhofer 59. Aufl. Rdn. 4 vor § 2303; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl.\n\nNachtrag 1996 § 1586b Rdn. 7; RGRK-BGB/Cuny aaO § 1586b Rdn. 12; Er-\n\nman/Dieckmann 10. Aufl. § 1586b Rdn. 10; Dieckmann FamRZ 1977, 161, 171;\n\nGriesche in FamGb § 1586b BGB Rdn. 10; FamK-Rolland/Hülsmann § 1586b\n\nRdn. 7; Roessink, Die passive Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs des ge-\n\nschiedenen Ehegatten gemäß § 1586b BGB, Diss. S. 113; Frenz MittRhNotK\n\n1995, 227, 228 und ZEV 1997, 450).\n\nDer Senat vermag sich dieser Auffassung aber aus den von der Gegen-\n\nmeinung vertretenen Gründen nicht anzuschließen (vgl. Palandt/Brudermüller,\n\nBGB 59. Aufl. § 1586b Rdn. 7; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Fa-\n\nmilienrechts 4. Aufl. § 30 XIII 2; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 3. Aufl.\n\n§ 1586b BGB Rdn. 8; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl.\n\nIV, Rdn. 1234; Derleder in Böhmer/Coester, FamR § 1586b Rdn. 1; Lan-\n\nge/Kuchinke, Erbrecht 4. Aufl. § 12 VI 2 c = S. 251; Staudinger/Baumann, BGB\n\n12. Aufl. [1999] § 1586b Rdn. 35; Kahlert, § 1586b BGB in der Rechtspraxis,\n\nDiss. 1997 S. 155-160 mit ausführlicher Begründung).\n\na) Obwohl § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB nur den \"Pflichtteil\" erwähnt, steht\n\nder Wortlaut dieser Vorschrift der entsprechenden Anwendung der §§ 2325 ff.\n\nBGB nicht entgegen. Zwar ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein selbstän-\n\ndiger Anspruch, der neben dem Pflichtteilsanspruch und unabhängig von die-\n\nsem besteht; es handelt sich nicht etwa nur um einen Rechnungsposten eines\n\neinheitlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 103, 333, 337; 132, 240, 244). Beide An-\n\nsprüche sind einander jedoch weitgehend wesensgleich, und bereits der Um-\n\nstand, daß beide im 5. Abschnitt des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbu-\n\nches unter der Überschrift \"Pflichtteil\" geregelt sind, rechtfertigt es, den\n\nPflichtteilsergänzungsanspruch als einen außerordentlichen Pflichtteilsan-\n\nspruch zu bezeichnen (vgl. Palandt/Edenhofer aaO § 2325 Rdn. 2), denn mit\n\ndem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteil als solcher verlangt,\n\nwenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung (vgl. BGH, Urteile vom\n\n23. Februar 1972 - IV ZR 135/70 - NJW 1972, 760, 761 m.N. und vom 29. Mai\n\n1974 - IV ZR 163/72 - NJW 1974, 1327).\n\nZudem richtet sich die Verjährung sowohl des Pflichtteilsanspruchs als\n\nauch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\n(vgl. BGHZ 103, 333, 335), obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift - ebenso wie\n\n§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB - nur den \"Pflichtteil\" erwähnt. Die Formulierung\n\nder zuletzt genannten Vorschrift steht daher (entgegen AG Bottrop aaO und\n\nFrenz aaO S. 228) einer weiten, den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfas-\n\nsenden Auslegung dieses Begriffs nicht entgegen.\n\nb) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für eine ent-\n\nsprechende Anwendung der § 2325 ff. BGB. Der Gedanke, die Haftung des\n\nErben des Unterhaltsverpflichteten auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils der\n\nunterhaltsberechtigten ersten Ehefrau zu beschränken, war schon bei den Be-\n\nratungen der 2. Kommission zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches er-\n\nwogen, aber letztlich abgelehnt worden (vgl. Probst, AcP 191 [1991] 138, 146\n\nff. m.N.). Das 1. Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 griff diesen Lö-\n\nsungsvorschlag mit dem heutigen § 1586b BGB wieder auf. Insoweit ist darauf\n\nhinzuweisen, daß die Beschränkung der Haftung auf den Pflichtteil auf einen\n\nVorschlag von Beitzke in der achten Sitzung der Eherechtskommission beim\n\nBundesministerium der Justiz am 5./6. Dezember 1969 zurückgeht (vgl. BMJ,\n\nNiederschriften der Eherechtskommission Band 2 S. 527) und zwei Kommissi-\n\nonsmitglieder (Fettweis, Diemer-Nicolaus) dazu sogleich anmerkten, dann\n\nmüßten auch die Grundsätze der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden,\n\nohne daß sich insoweit Widerspruch erhob (aaO S. 528).\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der historische Gesetzgeber den Vorschlag\n\nBeitzkes übernehmen, dabei die Anwendung der Grundsätze der Pflichtteilser-\n\ngänzung aber ablehnen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Begründung des Ge-\n\nsetzentwurfs wäre damit auch nicht vereinbar. Denn die Vererblichkeit des\n\nUnterhaltsanspruchs sollte den Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten\n\nüber den Tod des Verpflichteten hinaus \"in ähnlicher Weise sicher(zu)stellen,\n\nwie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht wor-\n\nden wäre\" (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 152). Durch die als notwendig angesehene\n\nBeschränkung des Anspruchs sollte der geschiedene Ehegatte \"nicht mehr er-\n\nhalten, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch den\n\nTod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre\". Die Anknüpfung der Haftungs-\n\nbegrenzung an den Pflichtteil beruhte auf der Erwägung, daß es dem verstor-\n\nbenen Verpflichteten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den berechtigten\n\nEhegatten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschlie-\n\nßen, und angenommen werden müsse, daß er von dieser Möglichkeit nach\n\ndem Scheitern der Ehe auch Gebrauch gemacht hätte (BT-Drucks. aaO\n\nS. 153).\n\nWenn aber der Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über den\n\nTod des Verpflichteten hinaus in ähnlicher Weise sichergestellt werden soll,\n\nwie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht wor-\n\nden wäre, dann ist es allein folgerichtig, bei der Bemessung der Haftungsgren-\n\nze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auch einen dem geschiedenen Ehegatten\n\ndann zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen. Auch\n\ndadurch erhält dieser nicht mehr, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt\n\ndurch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre, so\n\ndaß der Senat die vom AG Bottrop (aaO S. 1010) aufgeworfenen verfassungs-\n\nrechtlichen Bedenken wegen einer mit dieser Auslegung angeblich verbunde-\n\nnen Bevorzugung des geschiedenen gegenüber dem neuen Ehegatten nicht zu\n\nteilen vermag.\n\nc) Diese Lösung erscheint dem Senat auch allein interessengerecht. Sie\n\nnimmt dem Unterhaltspflichtigen den Anreiz, seinen Nachlaß durch Schenkun-\n\ngen zu Lebzeiten zu vermindern und so den nach seinem Tode weiterbeste-\n\nhenden, ohnehin beschränkten Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehe-\n\ngatten zu entwerten (vgl. Kahlert aaO S. 157) - eine Gefahr, auf die schon in\n\nden Beratungen der Eherechtsreformkommission hingewiesen worden war\n\n(Niederschriften aaO S. 528; vgl. auch Klingelhöffer ZEV 1999, 13, 14). Es ist\n\nnicht ersichtlich, warum dem Unterhaltspflichtigen eine solche Gestaltung zum\n\nNachteil des Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden sollte, zumal § 2332\n\nAbs. 1 BGB Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch die der künftige Pflicht-\n\nteilsanspruch gemindert wird, in gleicher Weise als beeinträchtigende Verfü-\n\ngungen ansieht wie den letztwillig bestimmten Ausschluß von der Erbfolge (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 23. Februar 1972 aaO S. 760 f.).\n\n4. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung im Umfang der\n\nAbänderung des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs keinen Bestand haben.\n\nDa das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststel-\n\nlungen zum Wert des der Klägerin vom Erblasser geschenkten Grundstücks\n\ngetroffen hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholen\n\nkann.\n\nBlumenröhr \n\nKrohn \n\nGerber\n\nSprick \n\nWeber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-29/xii-zr-165-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586b","ref_norm":"1586b","n":17},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2332","ref_norm":"2332","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2311","ref_norm":"2311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-29/xii-zr-165-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-29/xii-zr-165-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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