{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"X ZR 237/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 237/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. November 2000\n\nin der Schutzzertifikats-Nichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Scharen,\n\nKeukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDen Patentanwälten K. und W. in M. wird unter Zurückweisung\n\ndes weitergehenden Antrags Akteneinsicht in die beim Bundesge-\n\nrichtshof \n\nentstandenen \n\nAkten \n\ndes \n\nSchutzzertifikats-\n\nNichtigkeitsverfahrens X ZR 237/98 mit der Maßgabe gewährt,\n\ndaß die Einsicht in die dem Europäischen Gerichtshof vorgeleg-\n\nten Aktenteile beim Bundesgerichtshof erst nach deren Rücklei-\n\ntung erfolgen kann.\n\nGründe:\n\nI. Die Patentanwälte K. und W. haben - ohne Nennung des Auftragge-\n\nbers - Einsicht \n\nin die Akten des Schutzzertifikats-Nichtigkeitsverfahrens\n\nX ZR 237/98 begehrt, die nach Einlegung der Berufung dem beschließenden\n\nSenat vorgelegt wurden, sich derzeit aber überwiegend auf Grund einer Vorla-\n\nge nach Art. 234 EG beim Europäischen Gerichtshof befinden. Die Klägerin hat\n\nsich nicht geäußert; die Beklagte hat dem Antrag mit der Begründung wider-\n\nsprochen, daß eine Angabe darüber fehle, für welche Auftraggeber Aktenein-\n\nsicht begehrt werde. Im übrigen hat sie darauf verwiesen, daß die Gewährung\n\nvon Akteneinsicht nur mit den Einschränkungen in Betracht komme, die bereits\n\nbei früheren Gesuchen angeordnet worden seien. Einer Einsicht in die dem\n\nEuropäischen Gerichtshof in dieser Sache vorgelegten Akten hat sie sich wi-\n\ndersetzt.\n\nII. Dem Antrag war mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\n\nMaßgabe stattzugeben, soweit er die beim Bundesgerichtshof entstandenen\n\nAktenteile betrifft. Soweit der beschließende Senat in der Vergangenheit die\n\nAkteneinsicht durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt davon ab-\n\nhängig gemacht hat, daß dieser seinen Auftraggeber benennt (vgl. BGHZ 42,\n\n19, 29 \n\n- Akteneinsicht I; zum \n\nfrüheren Recht vgl. auch Benkard/\n\nSchäfers, PatG, GebrMG, 8. Aufl., § 99 PatG Rdn. 16; Busse, PatG, 5. Aufl.,\n\n§ 99 PatG Rdn. 36 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats und des\n\nBPatG), hat er hieran nicht mehr festgehalten (Sen.Beschl. vom 17.10.2000\n\n- X ZR 4/00 – Akteneinsicht XV, zur Veröffentlichung vorgesehen). Er hat hier-\n\nzu ausgeführt: Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere\n\nals die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG ent-\n\nsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft. Da-\n\nnach ist die Einsicht in diese Akten lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht\n\njedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Die\n\nNotwendigkeit einer solchen Darlegung kann sich nach dem Wortlaut des § 99\n\nAbs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann stel-\n\nlen, wenn von seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die\n\nAkteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH\n\nGRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse, aaO, Rdn. 37) ein entgegen-\n\nstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst nach einer solchen\n\nDarlegung bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen (BGH\n\nGRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; Benkard/Schäfers, aaO, Rdn. 18; Busse,\n\naaO, Rdn. 36), in die die Belange desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, nur\n\ndann eingestellt werden können, wenn sie dem Gericht dargelegt worden und\n\ndeshalb bekannt sind. Aus der Notwendigkeit dieser Darlegung kann jedoch\n\nnicht abgeleitet werden, daß der um Akteneinsicht Nachsuchende schon im\n\nVorgriff auf mögliche Einwände gehalten ist, die von ihm verfolgten Interessen\n\noffenzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Ein solches Verlangen\n\nwäre mit Wortlaut und Zweck der Regelung nach § 99 Abs. 3 PatG nicht zu\n\nvereinbaren. Es hätte zur Folge, daß die Akteneinsicht gegen den klaren\n\nWortlaut der gesetzlichen Regelung im Ergebnis doch von der Darlegung und\n\nGlaubhaftmachung eines eigenen Interesses abhängig gemacht und damit die\n\nvom Gesetz vorgenommene Wertung in ihr Gegenteil verkehrt würde. Danach\n\nist der Akteneinsicht Begehrende allenfalls dann zu weiteren Darlegungen ge-\n\nhalten, wenn eine der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein schutzwürdiges\n\nGegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht. Dazu genügt es\n\nnicht, daß sie der Akteneinsicht widerspricht. Schon nach dem Wortlaut der\n\nRegelung bedarf es vielmehr der Darlegung eines eigenen Interesses, das dem\n\nBegehren entgegengehalten werden kann und soll. Erst wenn dieses vorliegt,\n\nkann nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Akteneinsicht Begehrende sei-\n\nnerseits gehalten sein, sein Interesse an der Gewährung der Akteneinsicht\n\nvorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Kommt er dem nicht\n\nnach, hat das lediglich zur Folge, daß die von ihm verfolgten Interessen bei der\n\nAbwägung nicht berücksichtigt werden können und so auch eine pauschalere\n\nBehauptung eines Gegeninteresses genügen kann, das von ihm geltend ge-\n\nmachte Recht auf Einsicht in die Akten zu Fall zu bringen.\n\nFür den durch einen anwaltlichen Vertreter gestellten Akteneinsichtsan-\n\ntrag gilt insoweit nichts anderes. Wenn weder von ihm noch von der von sei-\n\nnem Mandanten die Darlegung des eigenen Interesses an der Akteneinsicht\n\nverlangt werden kann, besteht insoweit auch kein Anlaß, seinen Mandanten\n\nnamhaft zu machen (so auch \n\nim Ergebnis Sen.Beschl. v. 8.10.1998\n\n- X ZB 12/98, GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV für die Einsichtnahme in die\n\nBeschwerdeakten in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren). Bei ihm\n\nkommt hinzu, daß er ohnehin auch im eigenen Namen Einsicht in die Akten\n\nverlangen könnte. In § 99 Abs. 3 PatG ist das Recht auf Einsicht in die Akten\n\njedermann zugestanden worden; dieses Recht kann auch der anwaltliche Ver-\n\ntreter ohne Einschränkung selbst in Anspruch nehmen. Auch insoweit kommt\n\nes nicht darauf an, ob er ein eigenes Interesse an den durch die Einsichtnahme\n\nvermittelten Kenntnissen besitzt.\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe ist den Antragstellern auch im vorliegen-\n\nden Fall Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren, soweit\n\ndiese beim Bundesgerichtshof entstanden sind. Damit erübrigt sich eine Ent-\n\nscheidung darüber, ob – wie die Beklagte geltend macht und dies der Praxis\n\ndes Senats in dieser Sache entspricht – bestimmte, die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse der Beklagten betreffende Teile von der Akteneinsicht auszunehmen\n\nsind.\n\nFür die Bewilligung der Einsicht in die dem Europäischen Gerichtshof\n\nvorgelegten Akten des Patentamts und des Patentgerichts fehlt vor deren\n\nRückleitung an den Bundesgerichtshof eine rechtliche Grundlage. Einsicht in\n\ndie dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Akten des Bundesgerichtshofs\n\nkann aus tatsächlichen Gründen erst nach deren Rückleitung gewährt werden.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/x-zr-237-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/x-zr-237-98","retrieved":"2026-07-10 11:36:30.655060+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-28/x-zr-237-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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