{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"X ZB 20/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"PatG 1981 § 5 Abs. 2 Satz 1 Endoprotheseeinsatz Ein Verfahren zum Entfernen eines Einsatzes aus einer Hüftgelenkendoprothe- se dient der chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Kör- pers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 20/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. November 2000\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 195 44 559.0\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nPatG 1981 § 5 Abs. 2 Satz 1\n\nEndoprotheseeinsatz\n\nEin Verfahren zum Entfernen eines Einsatzes aus einer Hüftgelenkendoprothe-\n\nse dient der chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Kör-\n\npers.\n\nBGH, Beschluß vom 28. November 2000 - X ZB 20/99 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die\n\nRichterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Senats\n\n(Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom\n\n6. Juli 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n100.000,-- DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin reichte am 26. Oktober 1996 eine Pa-\n\ntentanmeldung unter Inanspruchnahme der inneren Priorität aus der Voran-\n\nmeldung DE 196 25 331.4 vom 25. Juni 1996 betreffend ein Werkzeug und ein\n\nVerfahren zum Entfernen konisch geklemmter Keramik-Pfanneneinsätze aus\n\nder Metallschale einer Hüftgelenkendoprothese beim Deutschen Patentamt ein.\n\nDie Prüfungsstelle des Deutschen Patentamtes hat die Anmeldung zu-\n\nrückgewiesen, weil das Schutzbegehren auch auf ein nicht gewerblich an-\n\nwendbares Verfahren gerichtet sei. Ein Verfahren zum Auswechseln eines\n\nPfanneneinsatzes der in einer Metallschale gelagert sei, welche direkt oder\n\nüber eine Außenschale im Beckenknochen verankert sei, sei offensichtlich mit\n\neinem chirurgischen Eingriff am menschlichen oder tierischen Körper verbun-\n\nden und erfordere ärztliche Fachkenntnisse. Chirurgische Verfahren seien aber\n\ndem Patentschutz nicht zugänglich.\n\nIm Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihr Patentbegehren mit den\n\nursprünglichen Ansprüchen als Hauptantrag sowie zwei Hilfsanträgen weiter-\n\nverfolgt.\n\nAnsprüche 1 und 5 des Hauptantrages lauten:\n\n\"1. Werkzeug zum Entfernen konisch geklemmter Keramik-Pfannenein-\n\nsätze (1) aus der Metallschale (4) einer Hüftgelenkendoprothese,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß das Werkzeug aus mit dem Pfanneneinsatz (1) verspannbaren\n\nElementen besteht.\n\n 5. Verfahren zum Entfernen konisch geklemmter Keramik-Pfannenein-\n\nsätze (1) aus der Metallschale (4) einer Hüftgelenkendoprothese mit\n\neinem Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß das Werkzeug im Pfanneneinsatz (1) verspannt wird und da-\n\ndurch im Pfanneneinsatz fixiert ist und anschließend der Pfannen-\n\neinsatz (1) durch einen Schlagimpuls oder eine Hebelkraft aus sei-\n\nner Verankerung in der Metallschale (4) gelöst wird.\"\n\nDie Ansprüche 2 bis 4 betreffen Ausgestaltungen des Werkzeugs, der\n\nAnspruch 6 eine Ausgestaltung des Verfahrens nach Anspruch 5.\n\nDer Hilfsantrag 1 hat die Ansprüche 1 bis 5, wobei die Ansprüche 1 bis 4\n\nidentisch mit denen des Hauptantrages sind.\n\nAnspruch 5 des Hilfsantrages 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Verwendung eines Werkzeugs nach einem der Ansprüche 1 bis 4 zum\n\nEntfernen konisch geklemmter Keramik-Pfanneneinsätze (1) aus der\n\nMetallschale (4) einer Hüftgelenkendoprothese,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß das Werkzeug im Pfanneneinsatz (1) verspannt wird und dadurch\n\nim Pfanneneinsatz fixiert ist und anschließend der Pfanneneinsatz (1)\n\ndurch einen Schlagimpuls oder eine Hebelkraft aus seiner Verankerung\n\nin der Metallschale (4) gelöst wird.\"\n\nDer Hilfsantrag 2 beseht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4.\n\nDas Bundespatentgericht hat den Beschluß der Prüfungsstelle aufgeho-\n\nben und die Sache mit den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4 an das Deut-\n\nsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde\n\nhat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zu-\n\ngelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin mit der sie beantragt, den an-\n\ngefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Beschwerde der Anmelderin\n\nzurückgewiesen wurde.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft; in der Sache\n\nbleibt sie jedoch ohne Erfolg.\n\n1. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts handelt es sich bei dem von\n\nder Anmelderin beanspruchten Verfahren um ein solches zur chirurgischen\n\nBehandlung des menschlichen Körpers, das nach § 5 Abs. 2 PatG nicht als\n\ngewerblich anwendbare Erfindung gilt. Denn die Metallschale der Hüftgelen-\n\nkendoprothese, aus der der konisch geklemmte Keramik-Pfanneneinsatz ent-\n\nfernt werden solle, sei nach der Patentbeschreibung direkt oder über eine äu-\n\nßere Schale im Beckenknochen verankert. Infolgedessen sei es ein instru-\n\nmenteller Eingriff in den lebenden Körper eines Menschen, wenn der Pfannen-\n\neinsatz - wie anspruchsgemäß vorgesehen - ausgewechselt werde. Es handele\n\nsich um einen einheitlichen Vorgang, der nicht in einzelne chirurgische und\n\nnicht-chirurgische Schritte (Zugänglichmachen der Prothese, etc.) aufgeglie-\n\ndert werden könne. Den Anmeldungsunterlagen sei kein Hinweis darauf zu\n\nentnehmen, daß das Verfahren unter bestimmten Umständen auch außerhalb\n\ndes menschlichen Körpers anwendbar sei. Die Anmelderin habe auch keine ein\n\nchirurgisches Verfahren ausschließende Unterlagen vorgelegt. Der Grundsatz,\n\ndaß nur diejenigen Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschli-\n\nchen Körpers vom Patentschutz ausgenommen worden seien, die sich aus-\n\nschließlich in einem nicht gewerblichen Bereich vollzögen, könne schon des-\n\nhalb nicht auf Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen Kör-\n\npers angewendet werden, weil chirurgische Verfahren ohne Rücksicht darauf,\n\nob sie aus medizinischen oder anderen - z.B. kosmetischen - Gründen erfolg-\n\nten, nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen anzusehen seien.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß das von der An-\n\nmelderin beanspruchte Verfahren keinen Eingriff in den lebenden menschli-\n\nchen Körper lehre. Zwar sei es richtig, daß die Metallschale, aus der der Pfan-\n\nneneinsatz entfernt werden solle, direkt oder über eine äußere Schale im Bek-\n\nkenknochen verankert sein könne. Dadurch würden aber weder der Pfannen-\n\neinsatz noch die Metallscheibe zu Bestandteilen des lebenden Körpers eines\n\nMenschen. Zudem bedürfe es für die Ausübung der beanspruchten Lehre kei-\n\nnerlei chirurgischer oder auch nur medizinischer Kenntnisse und handele es\n\nsich auch nicht um eine dem Arzt vorbehaltene Tätigkeit. Daß der Chirurg in\n\npraxi doch selbst nach dem Verfahren vorgehen und dies nicht irgendeinem\n\nhalbwegs geschickten Laien überlassen werde, sei nach Wortlaut, Sinn und\n\nZweck von § 5 Abs. 2 PatG völlig unerheblich. Im übrigen sei der Anwen-\n\ndungsbereich der Vorschrift auf Fälle eingeschränkt, in denen es um Verfahren\n\ngehe, die ausschließlich eine Anwendbarkeit im Rahmen einer chirurgischen\n\noder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers\n\ngestatten. Um ein solches handele es sich hier jedoch nicht, weil das bean-\n\nspruchte Verfahren auch in nicht intraoperativer Weise angewendet werden\n\nkönne, etwa, wenn eine Hüftgelenkendoprothese vollständig entfernt worden\n\nsei, aber weiterhin verwendet werden solle, nachdem der beschädigte oder\n\nabgenutzte Pfanneneinsatz ausgetauscht sei, oder sich vor Durchführung einer\n\nOperation zur Implantation einer Hüftgelenkendoprothese die Notwendigkeit\n\nergebe, einen bereits eingesetzten Keramik-Pfanneneinsatz auszutauschen\n\noder zu verändern.\n\nDie Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.\n\na) Das von der Anmelderin in Anspruch 5 des Hauptantrages bean-\n\nspruchte Verfahren betrifft das Entfernen konisch geklemmter Keramik-\n\nPfanneneinsätze aus der Metallschale einer Hüftgelenkendoprothese mit einem\n\nWerkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 4. Nach den Angaben der Be-\n\nschreibung bestehen Hüftgelenkendoprothesen aus einem Prothesenschaft,\n\nder im Oberschenkelknochen verankert ist, und einem auf den Prothesenschaft\n\naufgesetzten Kugelkopf. Der Kugelkopf ist in einem Pfanneneinsatz gelagert,\n\nder wiederum in einer Metallschale eingesetzt ist, die direkt oder über eine Au-\n\nßenschale im Beckenknochen verankert ist. Die Fixation von Keramik-\n\nPfanneneinsätzen in einer Metallschale einer Hüftgelenkendoprothese mit Hilfe\n\neiner konischen Klemmung ist - wie in der Beschreibung weiter ausgeführt\n\nwird - mittlerweile bewährter Stand der Technik. Dabei ist jedoch die Technik\n\nzum intra- oder postoperativen Extrahieren eines einmal fixierten Pfannenein-\n\nsatzes bisher noch nicht befriedigend gelöst. Das zerstörungsfreie Entfernen\n\ndes Pfanneneinsatzes mit Hilfe von Greifwerkzeugen erfordert einen unvertret-\n\nbar hohen konstruktiven Aufwand, während die Entfernung durch Zerstören\n\ndes Pfanneneinsatzes wegen der auftretenden Keramiksplitter bzw. toxischen\n\nSchleifschlämme eine medizinisch nicht akzeptable Lösung darstellt.\n\nNach den Darlegungen in der Beschreibung ergibt sich daraus das Pro-\n\nblem, ein Werkzeug und ein Verfahren zum Entfernen konisch geklemmter Ke-\n\nramik-Pfanneneinsätze aus der Metallscheibe einer Hüftgelenkendoprothese\n\nanzugeben, mit denen das Entfernen einfach und sicher gewährleistet ist.\n\nZur Lösung des Problems wird neben einem Werkzeug, das aus mit dem\n\nPfanneneinsatz verspannbaren Elementen besteht, ein Verfahren vorgeschla-\n\ngen, bei dem ein solches Werkzeug im Pfanneneinsatz so verspannt wird, daß\n\nes darin fixiert ist. Anschließend soll dann der Pfanneneinsatz durch einen\n\nSchlagimpuls oder eine Hebelkraft aus seiner Verankerung in der Metallschale\n\ngelöst werden.\n\nb) Ein solches Verfahren dient der chirurgischen Behandlung des\n\nmenschlichen oder tierischen Körpers und wird am menschlichen oder tieri-\n\nschen Körper vorgenommen, § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG.\n\n(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde dient das von der An-\n\nmelderin beanspruchte Verfahren der Behandlung des menschlichen oder tieri-\n\nschen Körpers. Zwar ist eine Hüftgelenkendoprothese nicht von vornherein Teil\n\ndes menschlichen oder tierischen Körpers. Zu einem solchen wird sie jedoch,\n\nwenn sie - bestimmungsgemäß - durch Implantation an die Stelle eines natürli-\n\nchen Hüftgelenks tritt und dessen Funktion ausübt. Zweck von § 5 Abs. 2\n\nSatz 1 PatG ist es, Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behand-\n\nlung des menschlichen oder tierischen Körpers als nicht gewerbliche Tätigkeit\n\nvom Patentschutz auszunehmen, um die Entscheidungsfreiheit des Arztes bei\n\nder Auswahl von Maßnahmen zur Beseitigung von Krankheiten oder von Un-\n\ntersuchungsmethoden zu deren Erkennung zu erhalten (vgl. BGHZ 48, 313,\n\n319 ff., 326 - Glatzenoperation; EPA v. 14.10.1987 - T 116/85, ABl. EPA 1989,\n\n13, 18 - Schweine; v. 5.5.1994 - T 24/91, ABl. EPA 1995, 512, 515 - Hornhaut;\n\nv. 11.6.1997 - T 329/94, ABl. EPA 1998, 241, 244 - Verfahren zur Blutextrakti-\n\non; Bernhardt/Kraßer, Patentrecht, 4. Aufl., S. 129 f.; Busse, PatG, 5. Aufl., § 5\n\nPatG, Rdn. 19; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 5 PatG, Rdn. 11; Singer/Stauder,\n\nEPÜ, 2. Aufl., Art. 52 EPÜ, Rdn. 61). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren,\n\nwenn von der Bestimmung zwar die Behandlung natürlicher Gewebe- bzw. Or-\n\nganteile erfaßt würde, nicht aber die Behandlung von Endoprothesen, die in\n\nden menschlichen Körper eingebracht worden sind, um die körperliche Funkti-\n\non der jeweiligen natürlichen Gewebe- bzw. Organteile zu ersetzen. In beiden\n\nFällen soll mit der Behandlung die Funktionsfähigkeit des menschlichen oder\n\ntierischen Körpers wieder hergestellt werden. Der Umstand, daß Endoprothe-\n\nsen aus Fremdmaterial bestehen und daher kein organischer Bestandteil des\n\nmenschlichen oder tierischen Körpers sind, bleibt demgegenüber ohne Be-\n\ndeutung.\n\n(2) Das von der Anmelderin beanspruchte Verfahren betrifft überdies die\n\nchirurgische Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers. Nach all-\n\ngemeiner Auffassung beinhalten derartige Verfahren einen Eingriff in den le-\n\nbenden Körper des Menschen oder des Tieres, wobei der Eingriff operativ\n\n(blutig) mit Instrumenten oder konservativ (unblutig) erfolgen kann (EPA v.\n\n30.7.1993 - T 182/90, ABl. EPA 1994, 641, 644 f. - Durchblutung; Benkard,\n\nPatG, 9. Aufl., § 5 PatG, Rdn. 8; Busse, aaO, Rdn. 26; Moufang, GRUR\n\nInt.1992, 10, 18; Singer/Stauder, aaO, Rdn. 65). Mit der Ausübung des hier von\n\nder Anmelderin beanspruchten Verfahrens ist ein operativer Eingriff notwendi-\n\ngerweise dann verbunden, wenn die Metallschale der Hüftgelenkendoprothese,\n\naus der der konisch geklemmte Keramik-Pfanneneinsatz entfernt werden soll,\n\ndirekt oder über eine Außenschale im Beckenknochen des Prothesenträgers\n\nverankert ist. Dann bedarf es nicht nur vor Beginn und nach Beendigung des\n\nbeanspruchten Verfahrens eines chirurgischen Tätigwerdens. Auch das Ex-\n\ntraktionsverfahren selbst ist als Teil des operativen Eingriffs anzusehen, weil\n\nes mit diesem in einem funktionellen Zusammenhang steht. Denn der operative\n\nEingriff ist durch das beanspruchte Verfahren veranlaßt, und seine Ausgestal-\n\ntung wird durch dieses bedingt. Dieser funktionelle Zusammenhang deutet sich\n\nauch in der Beschreibung der Anmeldung an, wenn darauf abgehoben wird,\n\ndaß das Entfernen des Pfanneneinsatzes durch Zerstören desselben - im Ge-\n\ngensatz zu dem beanspruchten Extraktionsverfahren - wegen der auftretenden\n\nKeramiksplitter bzw. toxischen Schleifschlämme keine medizinisch akzeptable\n\nLösung darstellt. Die Ausübung des beanspruchten Verfahrens wirkt sich im\n\nübrigen auch dadurch körperlich aus, daß die Metallschale, aus der der ko-\n\nnisch geklemmte Keramik-Pfanneneinsatz entfernt werden soll, direkt oder über\n\neine Außenschale im Beckenknochen des Prothesenträgers verankert ist. Nach\n\nalledem kann der Rechtsbeschwerde, die einräumt, daß das beanspruchte\n\nVerfahren in praxi von dem Chirurgen selbst ausgeübt und nicht einem halb-\n\nwegs geschickten Laien überlassen wird, auch nicht in der Ansicht zugestimmt\n\nwerden, daß es sich bei dem Verfahren nicht um eine dem Arzt vorbehaltene\n\nTätigkeit handele. Aufgrund der genannten Zusammenhänge ist vielmehr an-\n\nzunehmen, daß das Verfahren intraoperativ ausschließlich von einem Arzt\n\nausgeübt werden darf. Das in Rede stehende Verfahren stellt sich daher, wenn\n\nes an einer implantierten Hüftgelenkendoprothese zur Anwendung kommt, als\n\nTeil eines operativen Eingriffs dar, der am menschlichen oder tierischen Körper\n\nvorgenommen wird.\n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde setzt sich der Senat mit\n\nseiner Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu der Rechtspraxis des Europäi-\n\nschen Patentamtes, wonach ein Verfahren zur Durchflußmessung kleiner Flüs-\n\nsigkeitsmengen selbst dann nicht von vornherein gemäß Art. 52 Abs. 4 EPÜ\n\nvon einer Patentierung auszuschließen ist, wenn es in einem implantierten Me-\n\ndikamentendosiergerät angewendet wird, solange kein funktioneller Zusam-\n\nmenhang zwischen dem beanspruchten Verfahren und der vom Gerät abgege-\n\nbenen Medikamentendosis besteht (EPA v. 25.9.1987 - T 245/87, EPA ABl.\n\n1989, 171, 174 - Durchflußmessung; vgl. auch EPA v. 5.5.1994 - T 24/91, aaO,\n\n517 - Hornhaut). Der vom Europäischen Patentamt beurteilte Fall hebt sich von\n\ndem hier zu entscheidenden bereits dadurch in ausschlaggebender Weise ab,\n\ndaß es sich bei einem Medikamentendosiergerät um kein Körperteil handelt.\n\nDenn im Gegensatz zu einer Endoprothese übernimmt ein solches Gerät auch\n\nnach seiner Implantation nicht die Funktion eines natürlichen Gewebe- bzw.\n\nOrganteils wie etwa eines Hüftgelenks. Im übrigen stellt sich das hier von der\n\nAnmelderin beanspruchte Verfahren, wenn es an einer implantierten Hüftge-\n\nlenkendoprothese ausgeübt wird, als Teil einer chirurgischen Behandlung des\n\nmenschlichen oder tierischen Körpers dar, was in dem vom Europäischen Pa-\n\ntentamt entschiedenen Fall von vornherein nicht in Frage stand.\n\n(3) Auch der Hinweis, daß das von der Anmelderin beanspruchte Ex-\n\ntraktionsverfahren gewerblich, etwa in einer medizinisch-technischen Werk-\n\nstatt, ausgeübt werden kann, führt die Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zu\n\nUnrecht verweist sie in diesem Zusammenhang auf den \"Hydropyridin\"-\n\nBeschluß des Senats, in dem dieser ausgeführt hat, daß nach § 5 Abs. 2\n\nSatz 1 PatG nur diejenigen Verfahren zur therapeutischen Behandlung des\n\nmenschlichen Körpers vom Patentschutz ausgenommen sind, die sich aus-\n\nschließlich in einem nicht gewerblichen Bereich vollziehen und deshalb nicht\n\ngewerblich anwendbar sind (Sen., BGHZ 88, 209, 215 - Hydropyridin). Der Be-\n\nschluß hatte eine Erfindung betreffend die Verwendung einer bekannten che-\n\nmischen Substanz zur Behandlung einer bisher noch nicht mit dieser Substanz\n\nbehandelten Krankheit zum Gegenstand. Eine solche Erfindung ist gewerblich\n\nanwendbar, weil sie nicht allein ein Verfahren zur therapeutischen Behandlung\n\ndes menschlichen Körpers beinhaltet, sondern darüber hinaus auch die zeitlich\n\nvorgelagerte, augenfällige Herrichtung der chemischen Substanz zur Behand-\n\nlung der Krankheit umfaßt, die - auch nach Einführung der heute in § 5 Abs. 2\n\nPatG enthaltenen Regelung durch das Gesetz über internationale Patentüber-\n\neinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II, 649, 654) - als gewerblich zu qualifi-\n\nzieren ist (Sen., aaO, 210 ff. - Hydropyridin, m.w.N.). Demgegenüber vollzieht\n\nsich das hier von der Anmelderin beanspruchte Verfahren, vorausgesetzt es\n\nwird an einer mit dem menschlichen Körper verbundenen Hüftgelenkendopro-\n\nthese ausgeübt, von seinem Beginn bis zu seinem Ende als chirurgisches Be-\n\nhandlungsverfahren. Die Herstellung des Werkzeugs, mit dem das Verfahren\n\ndurchgeführt werden soll, gehört nicht zu seinem Gegenstand.\n\nDem nicht gewerblichen Charakter des in Anspruch 5 beanspruchten\n\nVerfahrens steht auch nicht entgegen, daß es alternativ auch gewerblich an-\n\ngewendet werden kann, etwa - worauf die Rechtsbeschwerde verweist - wenn\n\neine Hüftgelenkendoprothese bereits vollständig aus dem menschlichen oder\n\ntierischen Körper entfernt worden ist, aber weiter verwendet werden soll, oder\n\nwenn sich vor Durchführung einer Operation die Notwendigkeit ergibt, den ein-\n\ngesetzten Keramik-Pfanneneinsatz auszutauschen. Lassen sich die Anwen-\n\ndungsbereiche eines Verfahrens einerseits in chirurgische oder therapeutische\n\nund andererseits in gewerbliche Anwendungsfälle aufteilen, so ist das Verfah-\n\nren zwar nicht vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es der Anmelder allein\n\nauf gewerbliche Anwendungsfälle ausrichtet, wohl aber, wenn es darüber hin-\n\naus auch - wie hier - chirurgische oder therapeutische Anwendungen erfaßt\n\n(vgl. EPA v. 11.6.1997 - T 329/94, EPA ABl. 1998, 241, 245 - Verfahren zur\n\nBlutextraktion; Busse, aaO, Rdn. 20).\n\nc) Das von der Anmelderin in Anspruch 5 des Hauptantrages bean-\n\nspruchte Verfahren verliert seinen nicht-gewerblichen Charakter auch nicht\n\ndadurch, daß es im Hilfsantrag 1 als Verwendungsanspruch formuliert worden\n\nist, in dem es statt eines Verfahrens zum Entfernen konisch geklemmter Kera-\n\nmik-Pfanneneinsätze aus der Metallschale einer Hüftgelenkendoprothese mit\n\neinem Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 4 nunmehr die Verwendung\n\neines Werkzeugs nach einem der Ansprüche 1 bis 4 zum Entfernen konisch\n\ngeklemmter Keramik-Pfanneneinsätze aus der Metallschale einer Hüftgelen-\n\nkendoprothese betreffen soll, der Anspruch ansonsten aber unverändert ge-\n\nblieben ist. Denn als Verwendung kommt im vorliegenden Fall allein die Aus-\n\nführung eines Verfahrens nach Anspruch 5 des Hauptantrages in Betracht.\n\nIII. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat für nicht erforderlich ge-\n\nhalten, § 107 Abs. 1 PatG.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/x-zb-20-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/x-zb-20-99","retrieved":"2026-07-10 11:40:26.304221+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-28/x-zb-20-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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