{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"VI ZR 352/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB X § 116; BGB § 843 Abs. 4 a) § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgren- zung zu BGHZ 133, 192 ff.). b) Auf den bei dem Geschädigten verbleibenden Anspruch sind Leistun- gen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht anzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 352/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n28. November 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSGB X § 116; BGB § 843 Abs. 4\n\na) § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des\n\nGeschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus\n\n§ 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgren-\n\nzung zu BGHZ 133, 192 ff.).\n\nb) Auf den bei dem Geschädigten verbleibenden Anspruch sind Leistun-\n\ngen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht anzurechnen.\n\nBGH, Urteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler, Dr. Greiner,\n\nWellner und Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 24. September 1999 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie am 5. Mai 1971 geborene Klägerin erlitt am 29. März 1979 bei einem\n\nVerkehrsunfall, den ihre Mutter verursacht hatte, schwere Kopfverletzungen.\n\nSie ist seitdem hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflege-\n\nbedürftig. Zur Zeit des Unfalls lebten beide in häuslicher Gemeinschaft; das ist\n\nauch jetzt noch der Fall.\n\nDie Beklagte hat als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die unfall-\n\nbedingten Schäden der Klägerin voll einzustehen. Die Parteien haben sich auf\n\neinen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2.257,50 DM geeinigt. Die Be-\n\nklagte hat diesen Betrag bis Ende 1996 gezahlt. Seit dem 1. Januar 1997 hat\n\nsie ihre Zahlungen an die Klägerin um das monatliche Pflegegeld in Höhe von\n\n800 DM, das die Pflegekasse an die Klägerin zahlt, gekürzt.\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 1. Ja-\n\nnuar 1997 bis zum 31. März 1998 den durch die Kürzungen entstandenen Dif-\n\nferenzbetrag in Höhe von insgesamt 12.000 DM nebst Zinsen. Sie hat geltend\n\ngemacht, daß die Leistung der Pflegeversicherung an ihrer Aktivlegitimation\n\nnichts geändert habe; ihr komme das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6\n\nSGB X zugute, das einem Übergang ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe\n\nder Pflegegeldzahlungen auf die Pflegekasse entgegenstehe.\n\nDie Beklagte hat dem Klagevorbringen entgegengehalten, daß sich die\n\nKlägerin auf den mit der Beklagten vereinbarten Betrag von 2.257,50 DM das\n\nmonatliche Pflegegeld von 800 DM anrechnen lassen müsse. Andernfalls wür-\n\nde sie mehr als den Ausgleich ihres Schadens erhalten und gegenüber ande-\n\nren Geschädigten, die durch familienfremde Personen geschädigt worden sei-\n\nen, ungerechtfertigt bevorzugt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision\n\nverfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Klägerin ihr gegen die\n\nBeklagte gerichteter Direktanspruch aus §§ 823, 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG\n\ntrotz der Pflegegeldzahlungen in voller Höhe erhalten geblieben. Ein An-\n\nspruchsübergang in Höhe des Pflegegeldes auf die Pflegekasse gemäß § 116\n\nAbs. 1 SGB X scheitere an der Übergangssperre des Angehörigenprivilegs aus\n\n§ 116 Abs. 6 SGB X. Dieses Privileg gelte auch für den gegen den Haftpflicht-\n\nversicherer gerichteten Direktanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG. Die Rechtsna-\n\ntur dieses Anspruchs lasse einen getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelö-\n\nsten Übergang dieses Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger nicht zu;\n\nhier gelte der Grundsatz der Akzessorietät des Direktanspruchs. Durch die\n\nPflegegeldzahlungen sei der zeitlich und sachlich kongruente Schadensersatz-\n\nanspruch der Klägerin nicht erloschen; aus dem § 843 Abs. 4 BGB zugrunde-\n\nliegenden Rechtsgedanken folge, daß auf den Schaden keine Leistungen an-\n\nderer angerechnet werden dürften, die - wie die Pflegegeldzahlungen - ihrer\n\nNatur nach dem Schädiger nicht zugute kommen sollten.\n\nII.\n\nDer Senat ist mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß sich die\n\nZahlung des monatlichen Pflegegeldes von 800 DM an die Klägerin auf deren\n\ngegen die Beklagte gerichteten Direktanspruch auf Zahlung des vereinbarten\n\nPflegeaufwandsbetrages von monatlich 2.257,50 DM nicht ausgewirkt hat. Die\n\nAktivlegitimation der Klägerin wird von diesen Zahlungen nicht berührt. Sie ha-\n\nben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X\n\nzu einem Übergang des gegen die Beklagte gerichteten Direktanspruchs auf\n\ndie Pflegekasse in Höhe ihrer Leistungen geführt.\n\n1. Allerdings besteht - wie die Revision zutreffend geltend macht - zwi-\n\nschen den Schadensersatzleistungen der Beklagten zum Ausgleich der unfall-\n\nbedingten vermehrten Bedürfnisse der Klägerin gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3\n\nNr. 1 PflVG und den Pflegegeldzahlungen der Pflegekasse eine sachliche und\n\nzeitliche Kongruenz, wie sie § 116 Abs. 1 SGB X für einen Anspruchsübergang\n\nvoraussetzt. Ein Übergang des Schadensersatzanspruchs der Klägerin in Höhe\n\nder Zahlungen des Pflegegeldes auf die Pflegekasse scheitert jedoch an dem\n\nAngehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Danach ist bei nicht vor-\n\nsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des\n\nSchadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in\n\nhäuslicher Gemeinschaft leben, ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1\n\nSGB X ausgeschlossen. Die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift\n\nliegen hier vor. Die daraus folgende Sperre des Anspruchsübergangs gilt nicht\n\nnur für den gegen die Mutter der Klägerin gerichteten Schadensersatzan-\n\nspruch, sondern auch für den hier in Rede stehenden Direktanspruch aus\n\n§ 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversiche-\n\nrer. Das folgt aus der Rechtsnatur des gegen den Haftpflichtversicherer ge-\n\nrichteten Direktanspruchs des Geschädigten aus § 3 Nr. 1 PflVG. Er dient der\n\nSicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand\n\nund seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig; er\n\nist ein akzessorisches Recht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95 -\n\nBGHZ 133, 192, 195 m.w.N.).\n\n2. Allerdings hat der Senat im vorgenannten Urteil (S. 196) für den Fall\n\ndes Anspruchsübergangs auf einen Sozialhilfeträger im Wege einer interes-\n\nsengerechten Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X den gegen den Haftpflicht-\n\nversicherer gerichteten Direktanspruch in Auflockerung des Grundsatzes der\n\nAkzessorietät aus der Übergangssperre ausgegrenzt. In diesem besonderen\n\nFall tritt der mit dem Direktanspruch verbundene Akzessorietätsgedanke ge-\n\ngenüber dem Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts zurück. Dies ist er-\n\nforderlich, um einen sonst auftretenden Normenkonflikt zwischen der Über-\n\ngangssperre des § 116 Abs. 6 SGB X und dem in § 2 BSHG verankerten\n\nGrundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe zu vermeiden.\n\nDiese auf die Sozialhilfe und deren Nachrang zugeschnittenen Erwä-\n\ngungen des Senats lassen sich indes auf den Streitfall, in dem es um einen\n\nAnspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger geht, für den der Sub-\n\nsidiaritätsgrundsatz nicht gilt, nicht übertragen. Allerdings hat der Senat im\n\nvorgenannten Urteil die Frage aufgeworfen, ob für den Anspruchsübergang auf\n\neinen Sozialversicherungsträger an dem Akzessorietätsgrundsatz, der bisher\n\ndie Senatsrechtsprechung bestimmt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember\n\n1978 - VI ZR 233/77 - VersR 1979, 256, 257 f.), noch festgehalten werden\n\nkann. Der Senat knüpfte damit an Erwägungen im Schrifttum an, die für eine\n\n\"teleologische Reduktion\" des Angehörigenprivilegs auf die Fälle eintreten, in\n\ndenen kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht (vgl. etwa Schirmer, DAR\n\n1988, 289, 290). Der Hinweis des Senats im Urteil vom 9. Juli 1996 führte zu\n\nÄußerungen im Schrifttum, nach denen für die Auslegung des § 116 Abs. 6\n\nSGB X in den Fällen der Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers eine parti-\n\nelle Abkehr vom Grundsatz der Akzessorietät des Direktanspruchs teils abge-\n\nlehnt (vgl. etwa Plagemann, NZV 1998, 94; Rischar, VersR 1998, 27; Schie-\n\nmann, LM BGB § 852 Nr. 137), teils für vertretbar erachtet wird (vgl. etwa Gre-\n\nger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anh. II Rdn. 154).\n\nNach nochmaliger Überprüfung verbleibt der Senat bei seiner Auffas-\n\nsung, daß der Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten auf den Sozi-\n\nalversicherungsträger an der Übergangsschranke des § 116 Abs. 6 SGB X\n\nscheitert. Zur Begründung verweist er einmal auf die Erwägungen im genann-\n\nten Senatsurteil vom 5. Dezember 1978. Zum anderen und vor allem sieht sich\n\nder Senat angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie\n\nder Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legiti-\n\nmiert, für die hier in Rede stehende besondere Fallgestaltung den Vorschlägen\n\nzu einer \"teleologischen Reduktion\" zu folgen, die im Ergebnis auf eine Durch-\n\nbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes hinausläuft. Eine Änderung dieser\n\nRechtslage wäre Sache des Gesetzgebers (vgl. auch LG Trier, NJW-RR 1999,\n\n392 ff.; Schiemann, aaO.). Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß der Senat\n\nfür den Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialhilfeträger die Über-\n\ngangssperre aus § 116 Abs. 6 SGB X nicht hat eingreifen lassen. Diese Ent-\n\nscheidung erschien, wie ausgeführt, geboten, um einen sonst auftretenden\n\nNormenkonflikt zwischen dem in § 2 BSHG verankerten Grundsatz der Subsi-\n\ndiarität der Sozialhilfe und dem Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X\n\nzu verhindern.\n\n3. Hieraus folgt, daß im vorliegenden Fall auch der Direktanspruch ge-\n\ngen den Haftpflichtversicherer in vollem Umfang bei der geschädigten Klägerin\n\nverblieben ist. Entgegen der Auffassung der Revision muß sie sich die Anrech-\n\nnung der Leistungen der Pflegekasse auf ihren Schadensersatzanspruch auch\n\nnicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung gefallen lassen.\n\nAllerdings bewirken diese Folgerungen aus der in § 116 Abs. 6 SGB X\n\ngetroffenen gesetzgeberischen Entscheidung insoweit eine tatsächliche Bes-\n\nserstellung der Geschädigten. Im Regelfall führt die Zahlung von Pflegegeld,\n\ndie eine Reduzierung der durch den Schadensfall verursachten vermehrten\n\nBedürfnisse zur Folge hat, gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Höhe der Pflege-\n\ngeldzahlungen zu einem Übergang des Schadensersatzanspruchs des Ge-\n\nschädigten gegen den Schädiger bzw. den Haftpflichtversicherer auf die Pfle-\n\ngekasse. Dies bedeutet, daß gewöhnlich dem Geschädigten, dem gegen den\n\nSchädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Ausgleich der\n\nvermehrten Bedürfnisse zusteht, durch die Pflegegeldzahlungen im wirtschaftli-\n\nchen Ergebnis ein Vorteil nicht verbleibt, so daß sich die Frage einer Vorteils-\n\nausgleichung nicht stellt. Einen Vorteil hat der Geschädigte jedoch in den Fäl-\n\nlen, in denen - wie hier - die Schädigung durch einen Familienangehörigen des\n\nGeschädigten herbeigeführt worden ist, der im Zeitpunkt des Schadensereig-\n\nnisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Für die-\n\nsen Fall bestimmt § 116 Abs. 6 SGB X, daß ein Anspruchsübergang nicht statt-\n\nfindet mit der Folge, daß der Geschädigte selbst weiter Anspruchsinhaber ist.\n\nDennoch hat eine Vorteilsausgleichung hier nicht stattzufinden, weil ihr\n\nder Rechtsgedanke aus § 843 Abs. 4 BGB entgegensteht. Leistungen eines\n\nSozialversicherungsträgers, die gerade im Hinblick auf eine besondere Situati-\n\non des Geschädigten erbracht werden, in die er durch das schädigende Ereig-\n\nnis geraten ist, sollen nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger, son-\n\ndern dem Geschädigten zugute kommen, und zwar unabhängig davon, ob die-\n\nsen Leistungen eigene Beiträge des Geschädigten zugrunde liegen oder nicht.\n\n4. Allerdings führt diese Rechtsauffassung zu dem Ergebnis, daß als\n\nFolge des Angehörigenprivilegs dem geschädigten Angehörigen das Pflege-\n\ngeld anrechnungsfrei verbleibt, während das nicht verwandte Unfallopfer in\n\nHöhe der Pflegegeldleistungen infolge des Anspruchsübergangs gemäß § 116\n\nAbs. 1 SGB X seinen Schadensersatzanspruch verliert. Diese Ungleichbe-\n\nhandlung bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht einen\n\nVerstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist\n\nals eine Konsequenz des Angehörigenprivilegs, das sich seinerseits als spezi-\n\nelle Ausprägung der in Art. 6 Abs. 1 GG getroffenen objektiven Wertentschei-\n\ndung darstellt, gerechtfertigt. Im übrigen kommt die hier zur Erörterung stehen-\n\nde Fallkonstellation so selten zum Tragen, daß sie der Gesetzgeber nicht zum\n\nAnlaß für eine punktuelle Durchbrechung des Angehörigenprivilegs nehmen\n\nmußte.\n\nDr. Lepa Dr. Dressler Dr. Grei-\n\nner\n\n Wellner Diederichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/vi-zr-352-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":19},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/vi-zr-352-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-28/vi-zr-352-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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