{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"5 StR 299/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 299/00\n\nURTEIL\n\nvom 28. November 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 27. und 28. November 2000 in der Sitzung vom 28. Novem-\n\nber 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt G\n\nRechtsanwalt D\n\nRechtsanwältin B\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger des Angeklagten P ,\n\nals Verteidiger der Angeklagten Pi ,\n\nals Vertreterin des Nebenklägers Gr ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 26. Januar 2000 werden auf seine\n\nKosten verworfen.\n\nDer Nebenkläger hat die den Angeklagten durch seine\n\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftli-\n\nchen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichteten\n\nRevisionen des Nebenklägers, mit denen er das Verfahren beanstandet und\n\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt, bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Die Rügen, mit denen eine Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO ge-\n\nbotenen Aufklärungspflicht beanstandet wird, sind unzulässig, da sie nicht\n\nder in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form genügen.\n\na) Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts gel-\n\ntend macht, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig\n\nund genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begrün-\n\ndungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die be-\n\nhaupteten Tatsachen zutreffen. Danach setzt eine zulässige Aufklärungsrüge\n\nnicht nur die Benennung eines bestimmten Beweismittels und eines be-\n\nstimmten Beweisergebnisses voraus, sondern es bedarf auch der Darlegung\n\nder Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem\n\nGericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein\n\nkönnten (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 – Aufklärungs-\n\nrüge 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier bei mehreren Rügen:\n\nSoweit die Revision geltend macht, das Landgericht hätte das Zustande-\n\nkommen von Verletzungen des Nebenklägers mittels eines Elektroschockge-\n\nräts durch Vernehmung des den Nebenkläger am Tattage behandelnden\n\nArztes sowie durch die Anhörung eines gerichtsmedizinischen Sachverstän-\n\ndigen näher aufklären müssen, und hierbei auf Lichtbilder von den Verlet-\n\nzungen sowie den schriftlichen Arztbericht des Unfallarztes verweist, hätten\n\nArztbericht und Lichtbilder in die Revisionsbegründung aufgenommen wer-\n\nden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen,\n\nob die genannten Urkunden bzw. die Lichtbilder das Landgericht zu weiteren\n\nBeweiserhebungen hätten drängen müssen.\n\nAn einem entsprechenden Mangel leidet auch die Rüge, das Landgericht\n\nhabe die Einholung (weiterer) daktyloskopischer Gutachten unterlassen,\n\ndenn das Gutachten des Landeskriminalamtes vom 31. August 1998, an das\n\ndie Revision anknüpft, wird dem Senat nicht im einzelnen mitgeteilt.\n\nFür die Zulässigkeit der Rüge, das Landgericht hätte durch ein psycholo-\n\ngischen Sachverständigen feststellen lassen müssen, daß die Unterschriften\n\nunter zwei Schriftstücken unter Zwang geleistet wurden, fehlt es an der Vor-\n\nlage der jeweiligen Schriftstücke.\n\nb) Die Rüge, das Landgericht sei Widersprüchen, die sich bereits aus In-\n\nhalt und äußerem Erscheinungsbild einer schriftlichen Vergleichsvereinba-\n\nrung ergäben, nicht in der gebotenen Form nachgegangen, entbehrt einer\n\nkonkreten Beweisbehauptung. Im übrigen kann die Nichtausschöpfung der\n\nvom Tatrichter benutzten Beweismittel, insbesondere das hier beanstandete\n\nFehlen von Vorhalten, mit der Revision nicht zulässig gerügt werden, da die\n\nÜberprüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers eine im Revisions-\n\nverfahren nicht statthafte Rekonstruktion der tatrichterlichen Hauptverhand-\n\nlung voraussetzen würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.\n\n§ 244 Rdn. 82 m.w.N.).\n\n2. Auch eine Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge\n\nläßt keine die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler erkennen.\n\na) Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten Pi für glaub-\n\nhaft erachtet, weil sie nicht nur in sich folgerichtig war, sondern auch in we-\n\nsentlichen Teilen – Kündigung von zwei Lebensversicherungen und Erhö-\n\nhung eines Überziehungskredits in engem zeitlichen Zusammenhang mit der\n\nvon der Angeklagten behaupteten beabsichtigten Schuldentilgung beim Ne-\n\nbenkläger – durch objektive Beweismittel gestützt worden ist.\n\nDaneben hat die Strafkammer für die Feststellung, daß die Angeklagte\n\nund der Nebenkläger sich – entgegen der Aussage des Nebenklägers – te-\n\nlefonisch auf eine einmalige Zahlung von 12.000 DM geeinigt hatten, unter\n\nanderem als Indiz herangezogen, daß die Angeklagte ihren mitangeklagten\n\nLebensgefährten P am Tattage mit dem “gesamten Geld ” zum Nebenklä-\n\nger geschickt hatte. Diese Überlegung stellt entgegen der Auffassung der\n\nRevision keinen unzulässigen Zirkelschluß dar, weil sie nicht allein auf den\n\nAngaben der Angeklagten beruht. Vielmehr war zum einen durch objektive\n\nBeweismittel belegt, daß die Angeklagte zeitnah einen entsprechenden\n\nGeldbetrag von ihrem Bankkonto abgehoben hatte. Zum anderen hatte der\n\nNebenkläger zeugenschaftlich ausgesagt, der Mitangeklagte P habe ihm\n\nin seiner, des Nebenklägers Wohnung, einen Geldumschlag gezeigt, das\n\nGeld aber wieder weggesteckt (UA S. 8). Ersichtlich hat das Landgericht aus\n\ndiesen beiden Umständen den naheliegenden Schluß gezogen, daß die An-\n\ngeklagte Pi die von ihrem Konto abgehobenen 12.000 DM am Tattag\n\ndem Mitangeklagten auch tatsächlich ausgehändigt hat. Daß das Landgericht\n\nan diese Feststellung weitere Schlußfolgerungen anknüpft, ist nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nb) Auch der Freispruch des Angeklagten P läßt Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen. Als Beweismittel dafür, daß der Angeklagte P den Nebenkläger\n\ngemeinsam mit einem unbekannten Mittäter unter anderem unter Einsatz\n\neines Elektroschockgeräts gezwungen haben soll, einen Vergleich über\n\n12.000 DM zu unterschreiben und den Erhalt des – dem Nebenkläger vor-\n\nenthaltenen – Geldbetrages zu quittieren, steht nur die Aussage des Neben-\n\nklägers zur Verfügung. Zwar erscheint diese in sich plausibel und wird ge-\n\nstützt durch Verletzungen, die der Nebenkläger bei Anzeigenerstattung auf-\n\nwies. Gegen die Glaubwürdigkeit des Nebenklägers sprach aber, daß er im\n\nRahmen des Zivilprozesses, der Hintergrund der den Angeklagten zur Last\n\ngelegten Taten ist, zu seinen Vermögensverhältnissen unwahre Angaben\n\ngemacht hat und daß seine Behauptung, es habe keine telefonische Eini-\n\ngung über eine Zahlung von 12.000 DM gegeben, widerlegt worden ist. An-\n\ngesichts dieser unwahren Angaben in wesentlichen Details hätte es für eine\n\nVerurteilung des Angeklagten P aussagekräftiger Indizen außerhalb der\n\nAussage des Belastungszeugen bedurft (vgl. BGHR StPO § 261 – Beweis-\n\nwürdigung 15). Daß das Landgericht die Verletzungen des Nebenklägers\n\nhierfür nicht als ausreichend erachtet hat, stellt angesichts der Geringfügig-\n\nkeit der Verletzungen und des Fehlens signifikanter Merkmale, die auf eine\n\nbestimmte Art der Beibringung schließen lassen, keinen Rechtsfehler dar.\n\nDamit durfte das Landgericht die Angeklagten freisprechen, ohne daß es\n\nhierfür auf die übrigen – nicht durchweg überzeugenden – Hilfserwägungen\n\nankäme.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\n Gerhardt Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/5-str-299-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/5-str-299-00","retrieved":"2026-07-10 11:39:48.922980+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-28/5-str-299-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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