{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-11-27","aktenzeichen":"II ZR 218/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 (B), 157 (Ga), § 242 (A); HGB § 237; Fassung: 19. Dezember 1985 AGBG § 23 Abs. 1 a) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen - unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG - gem. §§ 157, 242 BGB einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allge- meine Geschäftsbedingungen (vgl. Senat BGHZ 64, 238) und können vom Revi- sionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines Oberlan- desgerichts hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmun- gen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten) Einzelverträge einbezogen ist. b) Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die In- solvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 237 a.F. HGB (jetzt: § 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungs- vereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie aufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 218/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n27. November 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 133 (B), 157 (Ga), § 242 (A); HGB § 237; Fassung: 19. Dezember 1985\nAGBG § 23 Abs. 1\n\na) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit\n\nstillen Gesellschaftern \n\nvorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen\n\n- unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG - gem. §§ 157,\n\n242 BGB einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senat BGHZ 64, 238) und können vom Revi-\n\nsionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines Oberlan-\n\ndesgerichts hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmun-\n\ngen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten)\n\nEinzelverträge einbezogen ist.\n\nb) Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann\n\nauch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die In-\n\nsolvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 237 a.F. HGB (jetzt:\n\n§ 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungs-\n\nvereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie\n\naufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen\n\nkönnen.\n\nBGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00 - OLG Schleswig\n\n LG Itzehoe\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar\n\n2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der H. \n\nAktiengesellschaft E. , an der sich bis zur Konkurseröff-\n\nnung am 24. Juli 1997 ca. 38.500 Anleger, darunter der Beklagte, als \"stille\n\nGesellschafter\" beteiligt hatten. Der Beklagte zeichnete am 28. November 1994\n\nunter Verwendung von Vertragsformularen der Gemeinschuldnerin je eine Be-\n\nteiligung des Typs A mit einer Einlage von 10.000,-- DM sowie des Typs KAP\n\nmit einer in 72 Monatsraten zu zahlenden Einlage von 21.600,-- DM, jeweils\n\nzuzüglich 5 % Agio. Nach Zahlung von 10.500,-- DM auf die Beteiligung Typ A\n\nund Ratenzahlungen von insgesamt 4.905,-- DM auf die Beteiligung Typ KAP\n\nerklärte er mit Schreiben vom 29. Juli 1996 die Kündigung seiner Beteiligun-\n\ngen, weil er in finanziellen Schwierigkeiten sei. Die Gemeinschuldnerin schloß\n\ndaraufhin mit dem Beklagten im August/September 1996 je einen schriftlichen\n\n\"Vertrag zur vorfristigen Auflösung der Beteiligungen\" und zahlte dem Beklag-\n\nten dessen Einlagen mit bestimmten, vereinbarten Abzügen zurück. Er erhielt\n\n9.382,19 DM auf den Typ A sowie 1.649,77 DM auf den Typ KAP. Am 12. Mai\n\n1997 ordnete das Bundesamt für das Kreditwesen gegenüber der Gemein-\n\nschuldnerin die unverzügliche Rückzahlung sämtlicher Einlagen des Typs A\n\nund KAP an, weil die zugrundeliegenden Verträge als unerlaubte Bankge-\n\nschäfte (§§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG) zu qualifizieren sei-\n\nen. Kurz darauf stellte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag.\n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten im Wege der\n\nKonkursanfechtung gemäß § 237 a.F. HGB die Erstattung der an ihn ausbe-\n\nzahlten Beträge mit dem Vortrag, es habe sich nicht um Darlehen, sondern um\n\nEinlagen eines stillen Gesellschafters gehandelt, bei deren Rückzahlung der\n\nGrund für den späteren Konkurs der Gemeinschuldnerin bereits gelegt gewe-\n\nsen sei. Der Beklagte beruft sich u.a. darauf, daß sich aus dem Emissionspro-\n\nspekt der Gemeinschuldnerin ein jederzeitiges Kündigungsrecht ergebe. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die\n\nBerufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene -\n\nRevision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.\n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Rückforderungsanspruch des\n\nKlägers gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 a.F. HGB bestehe deshalb nicht, weil die\n\nzwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Verträ-\n\nge der Typen A und KAP keine stillen Beteiligungen, sondern Darlehen zum\n\nGegenstand gehabt hätten. Denn § 13 Abs. 3 Satz 1 der Vertragsbedingungen\n\ngarantiere den betreffenden Anlegern unabhängig von dem Gewinn und Ver-\n\nlust der Geschäftsinhaberin eine Ausschüttung oder Einlagenerhöhung von\n\n9 % pro Jahr. Diese (vermeintlich) sichere Rendite und nicht die Förderung der\n\nunternehmerischen Ziele der Gemeinschuldnerin sei für die Anleger bestim-\n\nmend gewesen, während es der Gemeinschuldnerin nur um Liquiditätszuflüsse\n\ngegangen sei. Eine analoge Anwendung des § 237 a.F. HGB auf Darlehens-\n\nverträge sei abzulehnen.\n\nII. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung zutrifft, die u.a. auch vom\n\nOberlandesgericht Dresden \n\nin einem Urteil vom 8. September 1999\n\n(19 U 101/99) in einer der zahlreichen, bei dem Senat anhängigen Parallelsa-\n\nchen (II ZR 292/99) herangezogen wurde (anders z.B. OLG Stuttgart, Urt. v.\n\n16. Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision II ZR 211/99) und im Ergebnis der Auffas-\n\nsung des Bundesamtes für das Kreditwesen zum Darlehenscharakter der an-\n\ngeblichen stillen Einlagen gemäß dem Bescheid vom 12. Mai 1997 entspricht.\n\nJedenfalls war der Beklagte aufgrund der Kündigungsregelung im Emissions-\n\nprospekt der Gemeinschuldnerin, der gemäß dem formularmäßigen Beteili-\n\ngungsvertrag dessen Bestandteil war, zu seiner Kündigung vom 29. Juli 1996\n\nund Zurückforderung seiner Leistungen mit den bereits im Emissionsprospekt\n\nvorgesehenen Abzügen berechtigt, was die vom Kläger geltend gemachte An-\n\nfechtung der Rückzahlung \n\nin direkter oder analoger Anwendung des\n\n§ 237 a.F. HGB ausschließt. Im gleichen Sinne haben etliche Oberlandesge-\n\nrichte in bei dem Senat anhängigen oder aktenkundigen Anfechtungsprozes-\n\nsen des Klägers mit anderen Anlegern entschieden (vgl. z.B. OLG Celle, Urt. v.\n\n22. September 1999 - 9 U 1/99, Revision II ZR 297/99; OLG Dresden, Urt. v.\n\n20. Mai 1999 - 4 U 3339/98; OLG Frankfurt, Urt. v. 3. Dezember 1999\n\n- 10 U 256/98, Revision II ZR 9/00; OLG Köln, Urt. v. 8. Juni 1999 - 22 U 3/99;\n\nOLG Oldenburg, Urt. v. 20. Mai 1999 - 1 U 24/99, Revision II ZR 193/99; OLG\n\nStuttgart, Urt. v. 16. Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision II ZR 211/99). Das Urteil\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg (aaO) hat der Senat bereits durch Nichtan-\n\nnahmebeschluß vom 17. Juli 2000 (II ZR 193/99) bestätigt.\n\n1. Der Senat kann die im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Be-\n\nzug genommenen und im Rechtsstreit vorgelegten Formularverträge samt den\n\ndazugehörigen Vertragsbedingungen im Emissionsprospekt und im \"Angebot\n\nzum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages als stiller Gesellschafter\" selbst\n\nfrei auslegen, weil sie von der Gemeinschuldnerin bundesweit gegenüber zahl-\n\nreichen Anlegern, mithin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, ver-\n\nwendet wurden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 549 Rdn. 8, § 550 Rdn. 5\n\nm.N.). Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsgerichtlichen Auslegungs-\n\nkompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen (für Darlehensverträge) im Sinne des AGB-Gesetzes (vgl. BGHZ 122,\n\n256, 260 m.N.; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 550 Rdn. 5) oder um gesell-\n\nschaftsvertragliche Regelungen für eine Vielzahl von - entsprechend § 4 Abs. 1\n\ndes Gesellschaftsvertrages mit jedem einzelnen Anleger zustande gekomme-\n\nnen - stillen Gesellschaften handelt, die zwar unter die Bereichsausnahme des\n\n§ 23 Abs. 1 AGBG fallen mögen (vgl. Senat BGHZ 127, 176, 183; s. aber auch\n\nPalandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 23 AGBG Rdn. 3 m.w.N.), jedoch - entspre-\n\nchend der Rechtsprechung des Senates zu Gesellschaftsverträgen von Publi-\n\nkumsgesellschaften (vgl. BGHZ 64, 238) - einer ähnlichen Auslegung und In-\n\nhaltskontrolle (gemäß § 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen un-\n\nterliegen.\n\na) Gemäß den von der Gemeinschuldnerin vorformulierten Beteiligungs-\n\nerklärungen, die auch im vorliegenden Fall verwendet wurden, beteiligt sich der\n\nAnleger nach Maßgabe des im Anhang des Emissionsprospektes abgedruck-\n\nten Gesellschaftsvertrages als typisch stiller Gesellschafter; er bestätigt, den\n\nEmissionsprospekt einschließlich Gesellschaftsvertrag erhalten zu haben und\n\nbeide als verbindlich anzuerkennen. Dies bedeutet aus der Sicht des Anlegers,\n\ndaß mit der auf dem Formular vorgesehenen Annahme der Beteiligungserklä-\n\nrung durch die H. AG der Emissionsprospekt ebenso Vertragsbestandteil\n\nwird wie der vorgedruckte Gesellschaftsvertrag.\n\nb) Zwar räumt § 16 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter\n\nein ordentliches Kündigungsrecht erstmals zum Ende des sechsten vollen Ge-\n\nschäftsjahres seit Beteiligungsbeginn ein, dessen Abwicklungsfolgen in § 17\n\nAbs. 1 in teilweiser Abweichung von § 235 HGB geregelt sind. Auch im Emissi-\n\nonsprospekt ist unter der Überschrift \"Kündigungsfrist und vorzeitige Kündi-\n\ngung\" zunächst die Kündigungsregelung des § 16 Nr. 2 wiedergegeben. An-\n\nschließend heißt es aber:\n\n\"Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, so schuldet der Gesell-\nschafter gleichwohl die im Mittelverwendungsplan unter Kapitalbe-\nschaffungs- sowie Beratungs- und Treuhänderkosten ausgewiese-\nnen Beträge (insgesamt 19,5 %, nämlich 14,5 % der Vertragssum-\nme und das Agio). Die H. AG ist in diesem Fall berechtigt,\n\ndas Guthaben des Gesellschafters um den geschuldeten Betrag zu\nkürzen.\"\n\nAbschließend heißt es in diesem Abschnitt:\n\n\"Mit der Kündigungsregelung wird Ausgewogenheit hergestellt zwi-\nschen den jetzigen Gesellschaftern, die den bisherigen Aufbau ge-\ntragen haben, und dem Kündigenden, sowie den Belangen der\nEnergiewerke mit regionalen Versorgungsaufgaben.\"\n\nAus dieser Regelung durfte ein Anleger - unabhängig von der fraglichen\n\nAnwendbarkeit des § 5 AGBG - schon nach §§ 133, 157 BGB entnehmen, daß\n\ner den Vertrag auch vorzeitig unter Inkaufnahme der vorbestimmten Nachteile\n\nsollte kündigen können. Insoweit enthält die Regelung nicht einen Wider-\n\nspruch, sondern eine Ergänzung zu der im Gesellschaftsvertrag (und im vorhe-\n\nrigen Satz des Emissionsprospektes) getroffenen Kündigungsregelung nach\n\nAblauf von sechs Jahren mit anderen Rechtsfolgen. Entgegen der vom Kläger\n\nauch in Parallelsachen (z.B. II ZR 193/99) geäußerten Ansicht regelt der Pro-\n\nspekt nicht nur die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Kündigung, welche die Ge-\n\nschäftsherrin beliebig zurückweisen könnte, sondern läßt eine vorzeitige Kün-\n\ndigung zu und überläßt es dem Anleger, ob er die für diesen Fall vereinbarten\n\nwirtschaftlichen Nachteile in Kauf nehmen will. Eine solche Regelung nur für\n\nden Fall einer Kündigung des Anlegers aus gegebenem wichtigem Grund wäre\n\ngemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 723 Abs. 1, 3 BGB unwirksam; sie\n\nkann sich daher nach redlichem Verständnis (§ 157 BGB) nicht (nur) auf die-\n\nsen Fall beziehen; erst recht nicht auf die Fälle einer Kündigung oder eines\n\nRücktritts der Geschäftsinhaberin aus wichtigem Grund bzw. wegen Nichter-\n\nbringung der Einlage des Stillen gemäß §§ 16 Nr. 1, 17 Nr. 3, 5 Nr. 5 des Ge-\n\nsellschaftsvertrages, weil deren Rechtsfolgen in § 5 Nr. 5 anders als im Pro-\n\nspekt geregelt sind und dieser sich an der zitierten Stelle ersichtlich nur mit\n\nKündigungen des Anlegers nach und vor Ablauf einer sechsjährigen Vertrags-\n\nzeit befaßt.\n\nDer Annahme eines vorzeitigen Kündigungsrechts aus der (maßgeben-\n\nden) Sicht des durchschnittlichen Anlegers läßt sich auch nicht entgegenhal-\n\nten, daß dies für ihn erkennbar den Unternehmensinteressen zuwiderliefe.\n\nDenn zum einen war das Kündigungsrecht nicht völlig frei, sondern mit nicht\n\nunerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Anleger verbunden. Zum an-\n\nderen hat die Gemeinschuldnerin selbst im Prospekt die Kündigungsregelung\n\nauch unter Berücksichtigung ihrer Belange als \"ausgewogen\" bezeichnet und\n\ndamit zum Ausdruck gebracht, sich diese - ebenso wie gewisse soziale Rege-\n\nlungen bei KAP-Sparern - leisten zu können.\n\nUnabhängig davon, ob es auf das subjektive Verständnis der Gemein-\n\nschuldnerin von dem objektiven Regelungsgehalt des Prospektes überhaupt\n\nankommt, hat sie diesen ersichtlich selbst in dem dargelegten Sinne verstan-\n\nden. Denn sie hat nicht nur im vorliegenden, sondern in zahlreichen Parallel-\n\nfällen vorzeitige Kündigungen der Anleger unter Abschluß von Auflösungsver-\n\nträgen akzeptiert und darin exakt nach den im Prospekt vorgesehenen Bedin-\n\ngungen abgerechnet. Die Verwertung dieser gerichtsbekannten Fakten\n\n(§ 291 ZPO) aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren ist dem Senat - nach\n\nentsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v.\n\n6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122 f.) - auch als Revisionsgericht\n\nnicht verwehrt (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 1/96, NJW 1998, 3498\n\nzu II 2).\n\n2. Da der Beklagte sonach aufgrund des ihm vertraglich eingeräumten\n\nKündigungsrechtes zu seiner Kündigung vom 29. Juli 1996 berechtigt war, ist\n\ndie (teilweise) Rückgewähr seiner Einlage nicht gemäß § 237 a.F. HGB an-\n\nfechtbar (vgl. Senat BGHZ 55, 5, 10; vollständiger Entscheidungsabdruck in\n\nNJW 1971, 375).\n\na) Daß er sich in seiner Kündigungserklärung nicht ausdrücklich auf sein\n\nKündigungsrecht gemäß dem Prospekt, sondern - wie andere Anleger in den\n\nParallelsachen - auf persönliche bzw. wirtschaftliche Gründe berufen hat, än-\n\ndert am Bestehen seines Kündigungsrechtes nichts und ist jedenfalls bei einem\n\nvertraglichen Kündigungsrecht, das dem Gegner bekannt sein muß und auch in\n\nanderen Rechtsbereichen nicht selten mit gewissen Begründungen ausgeübt\n\nwird, unerheblich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil\n\nBGHZ 55, 5, 10, wonach im Fall eines gesetzlichen Kündigungsrechtes aus\n\nwichtigem Grund dessen \"Ausübung\" verlangt wird, um eine freiwillige, gemäß\n\n§ 237 a.F. HGB anfechtbare Einlagenrückgewähr auszuschließen.\n\nb) Die nach der (wirksamen) Kündigung des Beklagten abgeschlosse-\n\nnen Verträge \"zur vorfristigen Auflösung\" seiner Beteiligungen sind für § 237\n\nAbs. 1 a.F. HGB ohne Belang. Denn damit wurde - ebenso wie durch gleich-\n\nförmige Verträge in Parallelsachen - lediglich klarstellend konkretisiert, was der\n\nBeklagte aufgrund der bereits im Prospekt getroffenen Kündigungsregelung\n\nohnehin - auch ohne diese Verträge - hätte verlangen können. Die Einlagen-\n\nrückge-\n\nwähr erfolgte daher nicht \"aufgrund\" dieser (nachträglichen) Vereinbarung und\n\nist deshalb nicht gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 a.F. HGB anfechtbar.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Kraemer Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-27/ii-zr-218-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-27/ii-zr-218-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-27/ii-zr-218-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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