{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"3 StR 481/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 481/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November\n\n2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 16. Juni 2000 dahin abgeändert, daß die\n\nVerurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen\n\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen,\n\ngeringen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen muß entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjäh-\n\nrung eingetreten ist. Die Taten wurden zwischen März 1991 und den Osterferi-\n\nen 1992 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre\n\n(§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch\n\ndie Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 11.\n\nNovember 1999 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten möglichen\n\nTattag unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Verfol-\n\ngung des Vergehens nach § 174 StGB jedoch bereits verjährt.\n\nDer Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und die\n\nGesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall des jeweils tateinheitlich ver-\n\nwirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die Schuldspruchänderung läßt\n\nden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt. Das Landgericht hat\n\nzwar die Verwirklichung jeweils zweier Tatbestände zu Lasten des Angeklagten\n\nberücksichtigt. Auch verjährte Taten können aber straferschwerend berück-\n\nsichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr., vgl. BGHR StGB\n\n§ 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.). Der Senat schließt daher aus,\n\ndaß das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs ge-\n\nringere Strafen festgesetzt hätte.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-24/3-str-481-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-24/3-str-481-00","retrieved":"2026-07-10 11:37:33.406063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-24/3-str-481-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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