{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"IX ZB 83/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 83/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nam 23. November 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni\n\n2000 aufgehoben.\n\nDer Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Passau - 1. Zivilkammer - vom\n\n28. Oktober 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\nwährt.\n\nBeschwerdewert: 47.940,58 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte legte am 27. Dezember 1999 gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Passau vom 28. Oktober 1999, zugestellt am 10. November 1999, bei\n\ndem Oberlandesgericht München Berufung ein. Das Oberlandesgericht Mün-\n\nchen hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Beklagten auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist zurückgewiesen und zugleich ihre Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nII.\n\nDie gemäß § 567 Abs. 4 Satz 2, § 577 Abs. 2, § 519b Abs. 2, §§ 547,\n\n238 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Vorausset-\n\nzungen, die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren,\n\nliegen nach § 233 ZPO vor.\n\n1. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht:\n\nDas Mandat ihres seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten sei auf die er-\n\nste Instanz beschränkt gewesen. Die Berufungsfrist sei von der als Büroange-\n\nstellte tätigen Ehefrau ihres Verkehrsanwaltes, des gegenwärtigen Vertreters\n\nder Beschwerdeführerin, eigenmächtig nach dortigem Eingang des erstinstanz-\n\nlichen Urteils - 16. November 1999 - berechnet und notiert worden, obwohl der\n\nRechtsanwalt per Handzettel das richtige Fristende nach dem Eingang beim\n\nProzeßbevollmächtigten - 10. Dezember 1999 - vorgegeben habe.\n\nDie Ehefrau des Verkehrsanwaltes sei eine geschulte und zuverlässige\n\nKraft, die im Büro ihres Ehemannes den Fristenkalender annähernd drei Jahre\n\nbei regelmäßiger Kontrolle ohne Beanstandung geführt habe.\n\nAm 2. Dezember 1999 habe sie, die Beklagte, den Verkehrsanwalt fern-\n\nmündlich beauftragt, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Im\n\nBüro des Verkehrsanwaltes sei dies in der Akte vermerkt und geprüft worden,\n\nob die Berufungsfrist notiert gewesen sei. Nicht geprüft worden sei dagegen,\n\nob die Berufungsfrist auch richtig notiert war. Der Irrtum sei daher erst bei Ak-\n\ntenvorlage an den Verkehrsanwalt auf Vorfrist - 13. Dezember 1999 - bemerkt\n\nworden.\n\n2. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbe-\n\nschluß ist auch die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung\n\nnachzuprüfen, wenn das Berufungsgericht - wie hier - über den Wiedereinset-\n\nzungsantrag nicht gesondert befunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1967\n\n- IV ZB 21/67, NJW 1968, 107; v. 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982,\n\n887). Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten war frist- und formgerecht\n\n(§§ 234, 236 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß\n\ndas Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten unbegründet und ihre Berufung\n\ndemgemäß zu verwerfen sei.\n\na) Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte seine\n\nAufgaben mit der Übersendung des Landgerichtsurteils und Mitteilung des Zu-\n\nstellungszeitpunktes an den Verkehrsanwalt pflichtgemäß erledigt (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 26. September 1996 - V ZB 25/96, NJW-RR 1997, 55 m.w.N.).\n\nb) Die Beklagte hat auch das Verschulden ihres Verkehrsanwaltes zu\n\nvertreten; er ist Bevollmächtigter i.S.d. § 85 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v.\n\n16. Juni 1982 - IVa ZB 2/82, NJW 1982, 2447; v. 28. März 1990 - VIII ZB 7/90,\n\nVersR 1990, 801; v. 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95, VersR 1996, 606). Entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist jedoch nicht festzustellen, daß die\n\nFristversäumnis auf einem Verschulden des Verkehrsanwaltes der Beschwer-\n\ndeführerin beruht.\n\naa) Der Verkehrsanwalt der Beklagten hatte mit der seiner Ehefrau er-\n\nteilten Einzelweisung, die Berufungsfrist auf den 10. Dezember 1999 im Fri-\n\nstenkalender zu notieren, die Wahrung der Berufungsfrist hinreichend ge-\n\nwährleistet (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98, NJW-\n\nRR 1998, 932; v. 27. Oktober 1998 - IX ZB 20/98, BGHR ZPO § 233\n\n- Einzelanweisung 3). Daß die Ehefrau - eine bis dahin zuverlässige und re-\n\ngelmäßig überwachte Bürokraft - die anwaltlich verfügte Frist in bewußter Ab-\n\nweichung von der Weisung unrichtig (16. Dezember 1999) in den Fristenkalen-\n\nder eintrug und dementsprechend auch die - nach einer allgemeinen Weisung\n\ndrei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist zu vermerkende - Vorfrist falsch (auf\n\nden 13. Dezember 1999) notierte, ist dem Verkehrsanwalt nicht als Verschul-\n\nden anzulasten. Mit einer solchen bislang nicht vorgefallenen Eigenmächtigkeit\n\nbrauchte er nicht zu rechnen (vgl. BAG NJW 82, 72 Nr. 33 LS; auch BGH, Urt.\n\nv. 11. Juli 1958 - VI ZR 150/57, NJW 1968, 1590).\n\nbb) Das Berufungsgericht ist aufgrund einer eidesstattlichen Versiche-\n\nrung des Verkehrsanwalts der Beklagten davon ausgegangen, diesem seien\n\nbei Eingang des Berufungsauftrages am 2. Dezember 1999 die Akten vorgelegt\n\nworden; es hat gemeint, er hätte deshalb nicht nur prüfen müssen, ob die Be-\n\nrufungsfrist überhaupt, sondern auch, ob sie zutreffend eingetragen worden\n\nsei. Dem ist nicht zu folgen.\n\n(1) In der eidesstattlichen Versicherung des Verkehrsanwalts vom\n\n3. April 2000 heißt es:\n\n\"Am 2.12.1999 wurde ich von der Beklagten telefonisch beauf-\ntragt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Dies wurde in der\nAkte vermerkt. Die Eintragung der Frist wurde von mir überprüft,\nnicht aber die Frist an sich.\"\n\nAus dieser Erklärung geht nur hervor, daß der Verkehrsanwalt bei Erhalt\n\ndes Berufungsauftrages geprüft hat, ob die Berufungsfrist schon notiert war.\n\nDer eidesstattlichen Versicherung kann nicht entnommen werden, daß ihm bei\n\ndieser Gelegenheit auch die Akte vorgelegt wurde und er persönlich den er-\n\nteilten Berufungsauftrag dort vermerkt hat. Dies ist nach dem Beschwerdevor-\n\nbringen vielmehr durch eine Bürokraft geschehen.\n\nDie Folgerung des Berufungsgerichts, der Verkehrsanwalt der Beklagten\n\nhabe die Aktenvorlage bei Erhalt des Berufungsauftrages zum Anlaß nehmen\n\nmüssen, die Richtigkeit der Fristnotierung zu überprüfen, entbehrt mithin der\n\nGrundlage.\n\n(2) Im übrigen trifft auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu,\n\nder Verkehrsanwalt hätte bei einer Aktenvorlage prüfen müssen, ob die Beru-\n\nfungsfrist richtig eingetragen worden sei.\n\nDiese Notwendigkeit hätte nur dann bestanden, wenn dem Anwalt die\n\nAkten eigens zur Bearbeitung der Berufung vorgelegt worden wären oder er die\n\nHandakten bis zu einem Zeitpunkt selbst im Besitz gehabt hätte, der entweder\n\nmit dem Ablauf der Berufungsfrist zusammenfiel oder in dessen unmittelbarer\n\nNähe lag, so daß sich ihm die Notwendigkeit der Fristenprüfung hätte aufdrän-\n\ngen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1963 - VIII ZB 16/63, VersR\n\n1963, 1223, 1224; Urt. v. 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967,\n\n1098, 1099; Beschl. v. 9. März 1977 - VIII ZB 47/76, VersR 1977, 573; v.\n\n12. Dezember 1984 - III ZB 28/84, VersR 1985, 269, 270; v. 12. November\n\n1986 - IVb ZB 93/86, VersR 1987, 463; v. 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89,\n\nVersR 1990, 543, 544; v. 21. März 1990 - XII ZB 131/89, VersR 1990, 119,\n\n120; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827; v. 11. Dezember\n\n1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; v. 30. April 1998 - VII ZB 5/97, NJW\n\n1998, 2676, 2677; v. 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680). An diesen\n\nVoraussetzungen fehlt es. Bei Eingang des Berufungsauftrages am 2. Dezem-\n\nber 1999 bestand für den Verkehrsanwalt noch kein Anlaß, an den Ablauf der\n\nBerufungsfrist zu denken. Es traf ihn mithin weder bei einer Aktenvorlage, noch\n\n- erst recht - ohne eine solche ein Verschulden, wenn er sich nach den bisheri-\n\ngen Erfahrungen mit seinem Büropersonal darauf verließ, daß ihm die Han-\n\ndakten zu der von ihm verfügten Frist (oder einer entsprechenden Vorfrist) vor-\n\ngelegt würden (vgl. BGH, Beschl. v. 20. September 1963 aaO).\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/ix-zb-83-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/ix-zb-83-00","retrieved":"2026-07-10 11:38:12.571112+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-23/ix-zb-83-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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