{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"I ZB 34/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 34/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2000\n\nin der Beschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter\n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Be-\n\nschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2000 zu gewähren, wird\n\nabgelehnt.\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Au-\n\ngust 2000 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auf-\n\nerlegt.\n\nDer Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 6.063,13 DM festge-\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagte, eine Betriebskrankenkasse, versandte im September\n\n1999 Rundschreiben an die Personalabteilungen von Unternehmen und alle\n\nMitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Raum W. , in denen sie mit\n\nder Behauptung warb, sie sei mit einem allgemeinen Beitragssatz von 12,5 %\n\ndie kostengünstigste Krankenkasse in W. und Umgebung. Die Klägerin,\n\ndie Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., sieht darin einen\n\nVerstoß gegen § 3 UWG, weil die in W. vertretene Betriebskrankenkasse\n\nH. lediglich einen Beitragssatz von 12,4 % erhebt. Sie nimmt die Beklagte\n\ndeshalb auf Unterlassung der Werbeaussage und Erstattung von Abmahnko-\n\nsten in Anspruch.\n\nDie Beklagte hat bereits in der Erwiderung auf die im Jahre 1999 rechts-\n\nhängig gewordene Klage den zu den ordentlichen Gerichten beschrittenen\n\nRechtsweg als unzulässig gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das\n\nzuständige Sozialgericht beantragt.\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 9. Dezember 1999 der Klage statt-\n\ngegeben, ohne vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu\n\nentscheiden.\n\nDas Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil\n\nBerufung eingelegt und weiterhin die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-\n\nwegs gerügt hatte, mit Beschluß vom 2. August 2000 festgestellt, daß der be-\n\nschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.\n\nGegen diese, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 9. August\n\n2000 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 4. Sep-\n\ntember 2000 eingegangenen (zugelassenen) sofortigen Beschwerde, mit der\n\nsie zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt.\n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages trägt die Beklagte vor:\n\nIm Büro von Rechtsanwalt H. - dem bestellten Vertreter und Kollegen\n\nihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt P. - seien die dort tätigen\n\nRechtsanwaltsgehilfinnen angewiesen, bei mit Zustellungsurkunde zugestellten\n\nDokumenten zunächst oberhalb des Posteingangsstempels einen entspre-\n\nchenden Vermerk anzubringen. Beginne mit der Zustellung der Lauf einer Frist,\n\nbestehe die Anweisung, dies auf dem entsprechenden Schriftstück durch einen\n\nVermerk kenntlich zu machen und den Fristablauf mit zwei Vorfristen sowohl im\n\nhandschriftlich geführten als auch im elektronischen Fristenkalender einzutra-\n\ngen. Danach sei das jeweilige Dokument unverzüglich mit Akte dem zuständi-\n\ngen anwaltlichen Sachbearbeiter vorzulegen. Dieser verfüge dann regelmäßig\n\nauf dem Dokument nochmals die Notierung zweier Vorfristen und der Schrift-\n\nsatzfrist. Der Eintrag dieser Fristen in den elektronischen und handschriftlichen\n\nFristenkalender werde durch die zuständige Anwaltsgehilfin dann mit Datum\n\nund Handzeichen bestätigt.\n\nAm 9. August 2000 sei Frau W. , die für Rechtsanwalt H. und des-\n\nsen Kollegen P. seit vielen Jahren tätig sei, mit der Postbearbeitung betraut\n\ngewesen. Sie sei ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin und Bürovorsteherin des\n\nBüros von Rechtsanwalt H. ; sie habe sich stets als außerordentlich zuver-\n\nlässige Mitarbeiterin erwiesen. Auf dem Beschluß habe sie oberhalb des Post-\n\neingangsstempels vom 9. August 2000 den Vermerk über die Zustellung ange-\n\nbracht; aus nicht erfindlichen Gründen sei jedoch der Hinweis auf die laufende\n\nNotfrist sowie die Notierung der Vorfrist und der Schriftsatzfrist unterblieben.\n\nAuch Rechtsanwalt H. habe, nachdem ihm der Beschluß am 9. August\n\n2000 vorgelegt worden sei, augenscheinlich infolge erheblicher Arbeitsüberla-\n\nstung übersehen, daß das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zum\n\nBundesgerichtshof im vorliegenden Fall zugelassen habe. Dies habe er erst\n\nbei Wiedervorlage der Akte am 25. August 2000 festgestellt.\n\nRechtsanwalt H. sei seit dem 25. April 2000 bestellter Vertreter von\n\nRechtsanwalt P. , der in deren Sozietät beim Oberlandesgericht zugelassen\n\nund auch alleiniger Sachbearbeiter in dieser Angelegenheit sei. Rechtsanwalt\n\nP. habe am 24. April 2000 (Ostermontag) einen schweren Verkehrsunfall ge-\n\nhabt, bei dem er lebensgefährliche Verletzungen erlitten und zunächst für meh-\n\nrere Wochen im Koma gelegen habe. Rechtsanwalt P. sei derzeit nicht ar-\n\nbeitsfähig. Die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit werde voraussichtlich\n\nbis mindestens zum Jahresende andauern. Seit dem Unfalltag habe Rechtsan-\n\nwalt H. neben seinem eigenen Dezernat auch das umfangreiche Dezernat\n\nseines Kollegen P. zu betreuen und als dessen bestellter Vertreter auch die\n\nBetreuung beim Oberlandesgericht anhängiger Mandate zu gewährleisten.\n\nAufgrund dessen habe Rechtsanwalt H. möglicherweise überlesen,\n\ndaß das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung\n\nvom 2. August 2000 zugelassen habe, zumal eine solche Beschwerdezulas-\n\nsung zum Bundesgerichtshof keinen Regelfall darstelle.\n\nII. Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Be-\n\nschwerdefrist hat keinen Erfolg. Der Vortrag der Beklagten schließt es nicht\n\naus, daß die Fristversäumung auf einem ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2\n\nZPO) anwaltlichen Verschulden beruht und daher für sie nicht unverschuldet im\n\nSinne des § 233 ZPO ist.\n\nDie Fristversäumung beruht nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten\n\nnicht allein darauf, daß die mit der Postbearbeitung betraute Rechtsanwaltsge-\n\nhilfin und Bürovorsteherin es unterließ, auf die laufende Notfrist hinzuweisen\n\nsowie die Vorfrist und die Schriftsatzfrist zu notieren, sondern auch darauf, daß\n\nRechtsanwalt H. , der bestellte Vertreter und Kollege ihres Prozeßbevoll-\n\nmächtigten Rechtsanwalt P. , zunächst übersah, daß das Oberlandesgericht\n\ndie sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hatte.\n\nRechtsanwalt H. hat damit die Fristversäumung zu vertreten. Die\n\nSorgfalt eines Rechtsanwalts erfordert es, daß dieser auch Sachen, die ihm als\n\nnicht fristgebunden vorgelegt werden, erst dann wieder zurückgibt, wenn er\n\nzuvor wenigstens festgestellt hat, um was es sich handelt und wie lange er sich\n\nmit der Bearbeitung Zeit lassen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1997\n\n- VI ZB 47/97, NJW 1998, 460, 461). Wäre dies im vorliegenden Fall gesche-\n\nhen, hätte Rechtsanwalt H. bereits dem Tenor des Beschlusses entnom-\n\nmen, daß das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg zu den ordent-\n\nlichen Gerichten für zulässig erklärt und gegen diese Entscheidung die soforti-\n\nge Beschwerde zugelassen hatte. Er hätte dann erkannt, daß eine Beschwerde\n\ninnerhalb von zwei Wochen eingelegt werden mußte.\n\nEs kann Rechtsanwalt H. nicht entlasten, daß er dies möglicherweise\n\nwegen seiner erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung überlesen hat, als ihm\n\nder Beschluß am 9. August 2000 vorgelegt wurde. Denn diese Arbeitsüberla-\n\nstung war kein Umstand, der plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 23.11.1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998). Rechtsanwalt\n\nH. war am 25. April 2000 zum Vertreter seines Kollegen Rechtsanwalt P. \n\nbestellt worden, der am 24. April 2000 einen schweren Verkehrsunfall mit le-\n\nbensgefährlichen Verletzungen erlitten hatte, aufgrund dessen er mehrere Wo-\n\nchen im Koma lag und voraussichtlich bis zum Jahresende arbeitsunfähig ist.\n\nFür Rechtsanwalt H. war daher absehbar, daß er die umfangreichen Aufga-\n\nben seines Kollegen für längere Zeit zusätzlich zu seinen eigenen Aufgaben\n\nwerde wahrnehmen müssen. Er durfte nicht darauf vertrauen, daß er dieser\n\nBelastung standhalten würde, ohne Fehler zu begehen. Deshalb hätte er so-\n\nbald wie möglich geeignete Maßnahmen treffen - beispielsweise zusätzliche\n\nMitarbeiter heranziehen - müssen, um die zu erwartende Mehrarbeit fehlerfrei\n\nbewältigen zu können. Ihm ist anzulasten, daß er dies ein Vierteljahr nach dem\n\nUnfall seines Kollegen und der Bestellung zu dessen Vertreter noch nicht ge-\n\ntan hatte.\n\nDie Beklagte muß sich das Verschulden von Rechtsanwalt H. zurech-\n\nnen lassen, da dieser als bestellter Vertreter (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.1994\n\n- VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958 m.w.N.) und Sozius (vgl. BGHZ 124, 47,\n\n48 f. m.w.N.) ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt P. ebenfalls Be-\n\nvollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist.\n\nIII. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwer-\n\nfen, da sie erst am 4. September 2000 eingegangen ist, nachdem die zweiwö-\n\nchige Notfrist zur Einlegung der Beschwerde (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gegen\n\nden am 9. August 2000 zugestellten Beschluß bereits mit dem 23. August 2000\n\nabgelaufen war.\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der gemäß § 17a\n\nAbs. 4 Satz 4 GVG zugelassenen weiteren Beschwerde um eine (befristete)\n\nsofortige und nicht etwa um eine (unbefristete) einfache Beschwerde. Die ge-\n\nmäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassene Beschwerde ist allerdings eine\n\nweitere Beschwerde im Sinne des § 568 Abs. 2 ZPO. Dem steht nicht entge-\n\ngen, daß sie sich erstmals gegen einen Beschluß richtet, mit dem über die Zu-\n\nlässigkeit des Rechtswegs entschieden worden ist. Denn dies ist nur darauf\n\nzurückzuführen, daß entgegen § 17a GVG nicht bereits das Landgericht durch\n\nBeschluß über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hatte (vgl. Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 17a GVG, Rdn. 16 m.w.N.). Daraus ergibt sich\n\njedoch nicht, daß es sich um eine einfache und nicht um eine sofortige Be-\n\nschwerde handelt. Für die weitere Beschwerde ist regelmäßig dieselbe Art der\n\nBeschwerde wie für die erste Beschwerde gegeben, wenn nicht ausnahmswei-\n\nse eine anderweitige gesetzliche Regelung besteht (Wieczorek, ZPO, 2. Aufl.\n\n1988, § 568 Anm. B II a). Demnach gilt § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, der gegen\n\nden Beschluß über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs die soforti-\n\nge Beschwerde eröffnet, nicht nur für die erste, sondern auch für die weitere\n\nBeschwerde (vgl. Kissel, GVG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 20).\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nV. Den Gegenstandswert der Beschwerde hat der Senat auf 1/5 des\n\nWertes der Hauptsache \n\nfestgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1996\n\n- III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910).\n\nErdmann\n\nv. 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