{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"XII ZB 28/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 28/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. November 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Sprick,\n\nWeber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für\n\nFamiliensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n17. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: bis 1.500 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch das am 23. September 1999 zugestellte Urteil des Familienge-\n\nrichts ist die Abänderungsklage des Klägers teilweise abgewiesen worden. Mit\n\nSchriftsatz seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwältin\n\nS. , vom 20. Oktober 1999, beim Oberlandesgericht eingegangen am\n\n21. Oktober 1999, hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durch-\n\nführung einer Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. beantragt.\n\nDem Antrag war zur Begründung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ein von\n\nRechtsanwältin S. gefertigter Entwurf einer Berufungsschrift mit Begründung\n\nbeigefügt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 3. Ja-\n\nnuar 2000 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. beigeordnet.\n\nGleichzeitig hat es Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. März 2000\n\nanberaumt. Der Beschluß vom 3. Januar 2000 und die Terminsladung sind\n\nRechtsanwalt D. am 12. Januar 2000 zugestellt worden. Am 17. Januar\n\n2000 hat sich Rechtsanwalt D. bei dem Oberlandesgericht als Prozeßbe-\n\nvollmächtigter des Klägers bestellt. Mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2000, die\n\nam selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen sind, hat der Kläger\n\ndurch Rechtsanwalt D. Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts\n\neingelegt, diese zugleich begründet und Wiedereinsetzung gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist sowie der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt.\n\nZur Begründung der Wiedereinsetzungsanträge hat der Kläger im we-\n\nsentlichen ausgeführt: Bei der Bearbeitung der Posteingänge am 12. Januar\n\n2000, die Rechtsanwalt D. , in dessen Büro alle Termine und Fristabläufe\n\nanwaltlich angewiesen würden, zusammen mit der Angestellten N. vorge-\n\nnommen habe, sei in der vorliegenden Sache als Frist zur Wiedervorlage der\n\n17. Januar 2000 verfügt und als Vorausverfügung angeordnet worden, Rechts-\n\nanwältin S. von dem Prozeßkostenhilfebeschluß Kenntnis zu geben. Im Zu-\n\nsammenhang mit der Erledigung sei vermutlich von einem Wiedereinsetzungs-\n\nantrag gesprochen worden. Als die Akte am 17. Januar 2000 wieder in Bear-\n\nbeitung genommen worden sei, um insbesondere das Schreiben an Rechtsan-\n\nwältin S. zu fertigen, habe Frau N. geprüft, ob sie noch weiteres ohne\n\nanwaltliche Anweisung erledigen könne. Bei dieser Prüfung sei sie irrtümlich zu\n\ndem Ergebnis gelangt, daß ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich sei,\n\nweil sich in der Akte bereits die vorformulierte Berufungsbegründung befunden\n\nhabe und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden sei. In ihrer\n\nunrichtigen Auffassung sei sie anläßlich eines Anrufs bei der Geschäftsstelle\n\ndes Oberlandesgerichts bestätigt worden; die dortige Mitarbeiterin habe ledig-\n\nlich die Bestellung von Rechtsanwalt D. als Prozeßbevollmächtigter für\n\nerforderlich gehalten. Deshalb habe Frau N. noch den betreffenden Schrift-\n\nsatz vom 17. Januar 2000 angefertigt und die verfügte Frist damit als erledigt\n\nangesehen. Die Akte sei nach der Einholung der Unterschrift des Rechtsan-\n\nwalts D. nicht in der Vorlage belassen, sondern - entsprechend einer ge-\n\nnerellen Weisung, nach der Akten in jedem Fall nach ca. drei Wochen wieder\n\nvorzulegen seien - mit einer Wiedervorlagefrist bis zum 9. Februar 2000 in die\n\nAblage gebracht worden.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewie-\n\nsen, weil Rechtsanwalt D. , der es am 12. Januar 2000 unterlassen habe,\n\ndurch eine eindeutige Anweisung die rechtzeitige Wiedervorlage der Akten zur\n\nFertigung des Wiedereinsetzungsantrags sicherzustellen, ein Verschulden an\n\nder Fristversäumnis treffe; die Berufung hat das Oberlandesgericht als unzu-\n\nlässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.\n\nEr vertritt in erster Linie die Auffassung, mangels Zustellung des Prozeßko-\n\nstenhilfebeschlusses an Rechtsanwältin S. sei die Frist des § 234 Abs. 1\n\nZPO nicht in Gang gesetzt worden; die Mitteilung an den durch die Beiordnung\n\nnoch nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt D. habe hierfür nicht genügt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kläger\n\nsowohl die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) als auch die zweiwöchige Frist für die\n\nAnbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat.\n\nDie letztere Frist begann mit dem Tag, an dem das der Berufungseinlegung\n\nentgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis\n\nlag in der Mittellosigkeit des Klägers. Es entfiel mit der Bekanntgabe des Be-\n\nschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an den Kläger oder sei-\n\nnen Prozeßbevollmächtigten (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1978 - VI ZB\n\n7/77 - NJW 1978, 1920 m.N.), nicht dagegen mit der Bekanntgabe an den im\n\nRahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeord-\n\nneten Anwalt, wenn dieser noch nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellt war\n\n(BGHZ 30, 226, 228 f.).\n\nWann Rechtsanwalt D. von dem Kläger bzw. seiner gesetzlichen\n\nVertreterin Prozeßvollmacht erhalten hat, ist nicht vorgetragen worden. Das\n\nBerufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Anwalt bei der\n\nZustellung des Beschlusses vom 3. Januar 2000 bereits Prozeßbevollmäch-\n\ntigter des Klägers war. In diesem Fall hätte die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mit\n\ndem Ablauf des 12. Januar 2000 begonnen und am 26. Januar 2000 geendet.\n\nWenn Rechtsanwalt D. , wie die sofortige Beschwerde geltend\n\nmacht, am 12. Januar 2000 noch nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellt\n\nwar, wäre die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist indessen ebenfalls nicht\n\ngewahrt worden. Mangels entgegenstehender Angaben müßte dann davon\n\nausgegangen werden, daß Rechtsanwalt D. jedenfalls am 17. Januar\n\n2000, als er sich beim Oberlandesgericht als Prozeßbevollmächtigter des Klä-\n\ngers bestellt hat, Prozeßvollmacht erteilt worden war. Deshalb wäre dem Klä-\n\nger spätestens an diesem Tag der Beschluß über die Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe zu Händen seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu-\n\ngegangen. Da letzterer bereits am 12. Januar 2000 in den Besitz des Be-\n\nschlusses gelangt war, wäre der Mangel des Zugangs vom Zeitpunkt der Be-\n\nvollmächtigung an als behoben anzusehen, da Rechtsanwalt D. den be-\n\ntreffenden Beschluß auch weiterhin in Besitz hatte. Die dann am 17. Januar\n\n2000 in Gang gesetzte Frist hätte mithin am 31. Januar 2000 geendet und wäre\n\ndurch den am 3. Februar 2000 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag nicht\n\ngewahrt worden. Ob in der Benennung von Rechtsanwalt D. im Prozeß-\n\nkostenhilfegesuch mit der Bitte um dessen Beiordnung bereits eine schlüssige\n\nVollmachtserteilung zu sehen ist (so Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 80\n\nRdn. 5; Musielak/Weth ZPO 2. Aufl. § 80 Rdn. 9), bedarf deshalb keiner Ent-\n\nscheidung.\n\n2. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist könnte nur ge-\n\nwährt werden, wenn vorgetragen und glaubhaft gemacht worden wäre, daß der\n\nKläger ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden verhindert war, die\n\nFrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).\n\na) Das hat das Berufungsgericht - für den Fall, daß Rechtsanwalt D. \n\n am 12. Januar 2000 bereits Prozeßbevollmächtigter des Klägers war - zu\n\nRecht verneint. Rechtsanwalt D. hätte es dann oblegen, bei Zustellung\n\ndes Beschlusses vom 3. Januar 2000 eine Fristenprüfung vorzunehmen, weil\n\ndie Möglichkeit bestand, daß die Berufung - wegen der Mittellosigkeit des Klä-\n\ngers - entweder noch nicht eingelegt oder noch nicht begründet worden war\n\nund sich die Notwendigkeit ergeben konnte, einen Wiedereinsetzungsantrag zu\n\nstellen. Deshalb war er zu besonderer organisatorischer und persönlicher an-\n\nwaltlicher Sorgfalt verpflichtet (Senatsbeschluß vom 2. Juni 1999 - XII ZB\n\n63/99 - FamRZ 1999, 1498, 1499). Diese besondere Sorgfaltspflicht hätte es\n\nerfordert, eigenverantwortlich zu prüfen, ob noch eine Frist zu wahren war, und\n\ngegebenenfalls sicherzustellen, daß deren Ende - mit Vorfrist - in dem Fristen-\n\nkalender und den Handakten eingetragen wurde (Senatsbeschluß vom 3. Juli\n\n1991 - XII ZB 39/91 - FamRZ 1992, 168, 169).\n\nAn den danach gebotenen Maßnahmen hat Rechtsanwalt D. es\n\nfehlen lassen, als er lediglich eine Wiedervorlagefrist zum 17. Januar 2000\n\nverfügte. Diese Verfahrensweise birgt erhebliche Gefahren für die Behandlung\n\nvon Fristsachen, denn sie läßt die Möglichkeit offen, daß eine Akte - wie der\n\nvorliegende Fall zeigt - im weiteren Verlauf nicht mehr als Fristsache erkannt\n\nwird. Da der Ablauf der Frist nicht in dem Fristenkalender eingetragen ist, fehlt\n\nes an der unumgänglich notwendigen Möglichkeit der Fristenkontrolle, anhand\n\nderen aufgetretene Versäumnisse bemerkt und rechtzeitig behoben werden\n\nkönnten (Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 aaO).\n\nb) Aber auch dann, wenn Rechtsanwalt D. am 12. Januar 2000\n\nnoch nicht Prozeßbevollmächtigter des Klägers war und letzterem das vorge-\n\nnannte schuldhafte Verhalten des Anwalts deshalb nicht gemäß § 85 Abs. 2\n\nZPO zuzurechnen ist, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\naus. Rechtsanwalt D. hat nämlich auch am 17. Januar 2000, als er je-\n\ndenfalls zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestellt war, der anwaltli-\n\nchen Sorgfaltspflicht zuwider gehandelt. Da er - im Fall der Beauftragung nach\n\ndem 12. Januar 2000 - am 17. Januar 2000 ein neues Mandat übernommen\n\nhätte, mithin erstmals als Prozeßbevollmächtigter mit dem Rechtsstreit in Be-\n\nrührung gekommen wäre, hätte es zu den originären anwaltlichen Pflichten ge-\n\nhört, die Handakten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um\n\ngegebenenfalls sofort reagieren zu können (BGH, Urteil vom 10. November\n\n1998 - VI ZR 243/97 - NJW 1999, 1187, 1192; Müller NJW 2000, 322, 323;\n\nMünchKomm/Feiber ZPO § 233 Rdn. 62; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 233\n\nRdn. 68 - S. 1316 -). Das gilt unabhängig davon, ob ihm bei der Vorlage des\n\nBestellungsschriftsatzes vom 17. Januar 2000 zur Unterzeichnung auch die\n\nHandakten vorlagen (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 -\n\nBGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Sollte dies nicht der Fall gewesen sein,\n\nhätte er sich diese vorlegen lassen und prüfen müssen, ob eine Frist lief. Beja-\n\nhendenfalls hätte er kontrollieren müssen, ob die Eintragung der Frist im Fri-\n\nstenkalender in den Handakten vermerkt war (BGH, Beschluß vom 14. Oktober\n\n1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414). Zu einer anderen Handhabung durfte\n\nRechtsanwalt D. auch der Umstand, daß ihm am 12. Januar 2000 bereits\n\nder Prozeßkostenhilfebeschluß zugestellt worden war, nicht veranlassen. Denn\n\nauf eine früher erfolgte Fristenprüfung durfte er angesichts des Umstandes,\n\ndaß es in seinem Büro ersichtlich nicht unüblich ist, zunächst nur vorläufige\n\nFristen einzutragen, nicht vertrauen. Hätte Rechtsanwalt D. am\n\n17. Januar 2000 die Handakten überprüft, so hätte ihm - trotz der bereits er-\n\nfolgten Terminierung - der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist sowie der Umstand\n\nauffallen müssen, daß diese nicht im Fristenkalender eingetragen war. Er hätte\n\nalsdann für den rechtzeitigen Eingang des Wiedereinsetzungsantrags bei Ge-\n\nricht Sorge tragen können.\n\nc) Die dargelegten Sorgfaltspflichtverletzungen stehen der Gewährung\n\nvon Wiedereinsetzung entgegen, so daß es insoweit nicht darauf ankommt, ob\n\nRechtsanwalt D. bereits am 12. Januar 2000 oder erst in der Zeit bis zum\n\n17. Januar 2000 vom Kläger bevollmächtigt worden ist. Das jeweilige Verschul-\n\nden seines Prozeßbevollmächtigten muß der Kläger sich jedenfalls zurechnen\n\nlassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\nBlumenröhr Krohn Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/xii-zb-28-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/xii-zb-28-00","retrieved":"2026-07-10 11:39:51.995750+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-22/xii-zb-28-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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