{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-11-22","aktenzeichen":"1 StR 442/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 442/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMannheim vom 17. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat zu den Ablehnungsrügen:\n\n1. Das Landgericht hat drei Ablehnungsanträge des Angeklagten als un-\n\nzulässig behandelt, weil die dafür vorgebrachten Gründe zur Rechtfertigung\n\neines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet seien (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).\n\nDas begegnet hier hinsichtlich der abgelehnten berufsrichterlichen Beisitzerin-\n\nnen sowie im Blick auf das zweite und dritte Ablehnungsgesuch gegen den\n\nVorsitzenden der Strafkammer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\n\nwohl aber, soweit der Vorsitzende der Strafkammer bereits mit Schriftsatz vom\n\n15. Juni 2000 abgelehnt worden war.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß sol-\n\nche zur Ablehnung herangezogenen Umstände, die aus zwingenden rechtli-\n\nchen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet\n\nsind, zur Unzulässigkeit der Ablehnung führen. Eine völlig ungeeignete Be-\n\ngründung ist rechtlich wie das Fehlen einer Begründung zu behandeln (vgl.\n\nBGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311). Hier liegt auf\n\nder Hand, daß die benannten Ablehnungsgründe die Ablehnung der berufs-\n\nrichterlichen Beisitzerinnen nicht zu begründen vermochten. Gleiches gilt für\n\ndie gegen den Vorsitzenden mit den beiden Folgeablehnungen geltend ge-\n\nmachten weiteren Gründe. Namentlich die Auffassung, es bedürfe bei der An-\n\ngabe des Betreffs eines Strafverfahrens neben dem Vor- und Zunamen des\n\nBeschuldigten sowie der Benennung eines der in Rede stehenden Delikte der\n\nHinzufügung der Anrede \"Herr\" sowie der Berufsbezeichnung, geht fehl; darauf\n\neine Richterablehnung stützen zu wollen, ist abwegig. Ebensowenig ist die\n\nMitwirkung an der Entscheidung über die für unzulässig erachteten ersten bei-\n\nden Ablehnungsgesuche für sich genommen als Ablehnungsgrund geeignet;\n\ndas gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese rechtliche\n\nBewertung hinsichtlich des ersten gegen den Strafkammervorsitzenden ge-\n\nrichteten Ablehnungsgesuches rechtlich unzutreffend war (vgl. für den Fall ei-\n\nner unzutreffenden Rechtsauffassung BGH NStZ 1999, 311).\n\n2. Hinsichtlich der gegen den Vorsitzenden der Strafkammer im ersten\n\nAblehnungsantrag geltend gemachten zahlreichen Umstände, auf die dessen\n\nAblehnung gestützt wurde, fehlte der Begründung nicht von vornherein die\n\nEignung zur Ablehnung. Insoweit kann der Fall dem Fehlen einer Begründung\n\nnicht gleicherachtet werden. Die verfahrensleitenden Maßnahmen und die Be-\n\nhandlung von Anliegen des Verteidigers, auf die das Gesuch im wesentlichen\n\ngestützt war, vermögen unter bestimmten Umständen in ihrer Summe sehr wohl\n\ndie Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das mag etwa dann gelten,\n\nwenn ein nachvollziehbarer Grund für sie jeweils nicht erkennbar wäre. Es\n\nkommt bei der Bewertung also stets auf die prozedurale Lage an. Das ist dann\n\naber eine Frage der Begründetheit des Ablehnungsantrages.\n\nDer bezeichnete Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 3 StPO). Denn das Ablehnungsgesuch war je-\n\ndenfalls sachlich nicht begründet. Das hat der Senat nach Beschwerdegrund-\n\nsätzen nachzuprüfen (vgl. BGHSt 23, 265 ff.). Diese Prüfung ergibt, daß der\n\nAngeklagte bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund hatte,\n\nan der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu\n\nzweifeln. Die Umstände, auf die das erste Ablehnungsgesuch gestützt war, fin-\n\nden - soweit sie sich als ablehnungsgeeignet erweisen - in der dienstlichen\n\nÄußerung des Vorsitzenden vom 16. Juni 2000 ihre Erläuterung und Erklärung.\n\nAuch die vom Vorsitzenden in seinem Schreiben vom 13. Juni 2000 an den\n\nVerteidiger Rechtsanwalt P. geäußerte Besorgnis, dessen Schreiben vom\n\n8. Juni 2000 \"könnte geeignet erscheinen, die Annahme zu begründen, daß es\n\nlediglich um eine Verfahrensverzögerung\" gehe, lag hier angesichts des Vor-\n\nlaufs nicht neben der Sache. Nichts anderes ergibt sich insoweit, wenn die\n\nrechtlich unzutreffende Beurteilung des ersten, gegen den Vorsitzenden ge-\n\nrichteten Gesuchs als unzulässig mit in Betracht gezogen wird.\n\nSchäfer Nack Schluckebier\n\n Kolz Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/1-str-442-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-22/1-str-442-00","retrieved":"2026-07-10 11:37:47.512232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-22/1-str-442-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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