{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"VIII ZB 11/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 11/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des\n\n15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Februar\n\n2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nBeschwerdewert: 16.823,-- DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nGegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin\n\nfristgerecht mit am 5. November 1999 beim Kammergericht eingegangenem\n\nSchriftsatz Berufung eingelegt. Am 22. Dezember 1999 hat sie die Berufungs-\n\nbegründung beim Berufungsgericht eingereicht und zugleich Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand beantragt.\n\nHierzu hat sie unter Vorlage einer Versicherung an Eides Statt vorgetra-\n\ngen, die bei ihren Prozeßbevollmächtigten beschäftigte Mitarbeiterin V. \n\nsei angewiesen, die bei der täglich eingehenden Post anfallenden Fristen im\n\nzentralen Fristenbuch und auf dem eingegangenen Schriftstück zu notieren.\n\nNach Notierung aller Fristen habe sie die Post dem zuständigen Rechtsanwalt\n\nvorzulegen, der die Post daraufhin kontrolliere, ob alle Fristen notiert und ob\n\ndie Fristenberechnung richtig durchgeführt worden seien. Auf die Durchschrift\n\ndes Berufungsschriftsatzes notiere sie den vermutlichen Ablauf der Berufungs-\n\nbegründungsfrist, der auch im zentralen Fristenbuch von ihr eingetragen wer-\n\nde. Teile das Berufungsgericht das Datum der Rechtsmitteleinlegung mit, kon-\n\ntrolliere sie dann, ob das mitgeteilte Datum dem von ihr im Fristenbuch bereits\n\neingetragenen entspricht. Im vorliegenden Fall habe die Mitarbeiterin V. \n\naus nicht nachvollziehbaren Gründen den Ablauf der Berufungsbegründungs-\n\nfrist zwar auf dem in der Akte abgehefteten Berufungsschriftsatz richtig für den\n\n6. Dezember 1999, im Fristenbuch dagegen für den 16. Dezember 1999 no-\n\ntiert.\n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle schon jeglicher Vortrag zu\n\nAlter, Ausbildung und Qualifikation, insbesondere Berufserfahrung der Mitar-\n\nbeiterin V. . Zudem enthalte der Wiedereinsetzungsantrag nichts zur Kon-\n\ntrolle der Tätigkeit der Mitarbeiterin. Es sei nicht vorgetragen, ob die Einhaltung\n\nder allgemeinen Weisung, die Eintragung des Fristenlaufs mit der gerichtlichen\n\nMitteilung über den Eingang der Berufungsschrift zu vergleichen, sichergestellt\n\nsei, etwa durch einen Fertigungsvermerk in der Handakte und/oder im Fristen-\n\nkalender. Ohne eine solche Anordnung sei es praktisch unmöglich, zumindest\n\nstichprobenartig zu überprüfen, ob der allgemeinen Anweisung regelmäßig\n\nFolge geleistet werde und ob die Mitarbeiterin in diesem Punkt zuverlässig sei.\n\nII.\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist begründet wurde. Diese Frist lief am Montag, den 6. Dezember\n\n1999 ab (§ 519 II 2 ZPO).\n\n2. Auch die Ablehnung der beantragten Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Was die Klägerin zur Be-\n\ngründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs geltend gemacht hat, räumt ein\n\nVerschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung (§ 233\n\nZPO) nicht aus. Dieses Verschulden muß sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2\n\nZPO anrechnen lassen. Der Rechtsanwalt der Klägerin hat es - wie das Beru-\n\nfungsgericht zur Recht ausgeführt hat - versäumt, Vorsorge dafür zu treffen,\n\ndaß die Einhaltung seiner allgemeinen Anweisung, nach Eingang der Mittei-\n\nlung des Gerichts über das Eingangsdatum der Berufungsschrift das im Fri-\n\nstenkalender vorläufig eingetragene Ende der Berufungsbegründungfrist zu\n\nkontrollieren und eventuell zu korrigieren, überwacht wird.\n\na) Zwar kann der Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und\n\nauch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fri-\n\nsten seinem Büropersonal überlassen. Dies setzt aber voraus, daß die mit dem\n\nFristenwesen insoweit betrauten Mitarbeiter gut ausgebildet sind und sorgfältig\n\nüberwacht werden (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 43, 148, 149 f.). Eine\n\nsolche Überwachung ist auch bei eingearbeitetem, als zuverlässig und ausrei-\n\nchend befähigt bekanntem Personal wenigstens in unregelmäßigen Abständen\n\nerforderlich (BGH, Urteil vom 30. November 1983 - IVb ZB 63/83, VersR 1984,\n\n166 unter 3. a m.w.N.).\n\nb) Im Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinset-\n\nzungsantrages werden keine büroorganisatorischen Vorkehrungen genannt,\n\nnach denen wenigstens stichprobenartig zu überprüfen ist, ob die mit dem Fri-\n\nstenwesen betrauten Mitarbeiter nach Eingang der Mitteilung des Gerichts über\n\ndas Eingangsdatum der Berufungsschrift das im Fristenkalender vorläufig ein-\n\ngetragene Ende der Berufungsbegründungsfrist tatsächlich anweisungsgemäß\n\nkontrollieren und eventuell korrigieren. Der Rechtsanwalt muß nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes durch büroorganisatorische Maßnahmen\n\nsicherstellen, daß die vor oder bei der Einlegung der Berufung im Fristenka-\n\nlender eingetragene Berufungsbegründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen\n\nMitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und nöti-\n\ngenfalls berichtigt wird (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93,\n\nNJW 1994, 458 unter II 2, und vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/97, NJW 1996,\n\n2514 unter II 2 b, jew. m.w.N.). Zwar kann der Rechtsanwalt dieser Verpflich-\n\ntung - wie hier - durch allgemeine Anweisung an das mit dem Fristenwesen\n\nbetraute Büropersonal nachkommen. Die zumindest stichprobenartige Überwa-\n\nchung selbst eines zuverlässigen Personals muß jedoch gewährleistet sein.\n\nDazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.\n\nc) Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Fehlen einer Überwachung für\n\ndas Fristversäumnis ursächlich war. Eine stichprobenartige Kontrolle hätte die\n\nMitarbeiterin insgesamt zu größerer Sorgfalt bei der Wahrnehmung ihrer ein-\n\nschlägigen Aufgabe angehalten (vgl. BGH, Beschluß vom 21. September 2000\n\n- IX ZB 67/00 noch unveröffentlicht).\n\n3. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung nunmehr vorge-\n\ntragen hat, die gesonderte Kontrolle der vorläufigen Fristennotierung nach Ab-\n\nsendung des Berufungsschriftsatzes werde nach Erhalt der Bestätigung des\n\nEingangs der Berufung durch einen entsprechenden Vermerk der Mitarbeiterin\n\nV. auf dieser Bestätigung dokumentiert, rechtfertigt dies keine andere\n\nBetrachtungsweise. Dieses Vorbringen besagt nichts für eine stichprobenartige\n\nÜberwachung der Tätigkeit der Mitarbeiterin durch den Anwalt.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/viii-zb-11-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/viii-zb-11-00","retrieved":"2026-07-10 11:37:04.141748+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-21/viii-zb-11-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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