{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"3 StR 311/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 311/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 27. August 1999\n\na) im Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den\n\ndie Fallakten 19 (Betrug zum Nachteil der Firma O. \n\n ) und 17 (Betrug zum Nachteil der F. GmbH),\n\nder Angeklagte G. zusätzlich in den die Fallakten 26 (Be-\n\ntrug zum Nachteil des B. Verlages) und 25 (Betrug zum\n\nNachteil der K. GmbH) betreffenden Vorgängen wegen\n\nBetruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat ver-\n\nurteilt werden;\n\nb) im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten\n\nvan O. die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewäh-\n\nrung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des\n\nAngeklagten van O. , an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betruges in\n\n45 Fällen, Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung in drei Fällen,\n\nveruntreuender Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat, Konkursver-\n\nschleppung und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten van O. hat es wegen\n\nBetruges in 44 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die\n\nauf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revi-\n\nsionen der Angeklagten haben nur in dem aus der Entscheidungsformel er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie, wie der Generalbundesanwalt\n\nzutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen,\n\ndaß in einigen Betrugsfällen die Beute, nachdem sie täuschungsbedingt an\n\neinen Spediteur ausgeliefert worden war, wieder an die Geschädigten zurück-\n\ngelangt und deshalb im wesentlichen nur eine schadensgleiche Vermögens-\n\ngefährdung eingetreten ist. Soweit das Landgericht nicht selbst eine Einzel-\n\nstrafe von nur einem Monat verhängt hat, hat der Senat deshalb auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts in diesen Fällen gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf\n\neine solche Strafe erkannt. Die vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen\n\nsind angesichts der Zahl und der Höhe der weiteren Einzelstrafen von der ge-\n\nringfügigen Verringerung weniger Einzelstrafen nicht berührt.\n\nDas Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten van\n\nO. eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden\n\nist. Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB)\n\nu. a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe sich nicht mit seinen\n\nTaten auseinandergesetzt und suche die Schuld ausschließlich bei dem Mitan-\n\ngeklagten G. . Die besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) hat es ver-\n\nneint, weil sich der Angeklagte nicht um eine Schadenswiedergutmachung be-\n\nmüht habe. In beiden Fällen hätte sich der die Taten in der Hauptverhandlung\n\nbestreitende Angeklagte mit dem vom Landgericht vermißten Verhalten in Wi-\n\nderspruch zu seiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR\n\n1996, 233; BGH, Urt. vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 532/99 m.w.Nachw.). Der\n\nSenat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die zu beanstan-\n\ndenden Erwägungen die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung\n\nausgesetzt hätte. Die Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Die ge-\n\ntroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht\n\ngehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen.\n\nDie geringfügige Herabsetzung weniger Einzelstrafen stellt im Sinne von\n\n§ 473 Abs. 4 StPO keinen Teilerfolg der Revision des Angeklagten G. \n\ndar.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/3-str-311-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/3-str-311-00","retrieved":"2026-07-10 11:40:40.231518+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-21/3-str-311-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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