{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"V ZR 318/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 318/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. November 2000\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Juli 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des früheren VEB K. \n\n(VEB). Dieser beabsichtigte Ende der achtziger Jahre, seinen Kohleumschlag-\n\nplatz nach H. zu verlegen. Die hierfür benötigten Grundstücke wur-\n\nden bis dahin von der LPG Pflanzenproduktion \"S. ” H. \n\n(LPG) landwirtschaftlich genutzt. Sie standen im Eigentum der Genossen-\n\nschaftsbauern und waren in die LPG eingebracht. Am 15. Oktober 1987\n\nschlossen der VEB und die LPG einen schriftlichen Vertrag über den Entzug\n\nder landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Inanspruchnahme der Grundstücke\n\nfür den Bau einer Brücke über die Leine sowie einer Straße durch den VEB. Mit\n\nden genehmigten Bauarbeiten wurde 1987 begonnen.\n\nDurch notarielle Erklärung vom 22. Juni 1990 sollte der VEB auf der\n\nGrundlage der Umwandlungsverordnung umgewandelt werden. Am 10. August\n\n1990 wurde das neue Unternehmen, dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin\n\nist, in das Handelsregister eingetragen.\n\nDie Klägerin führte die vom VEB begonnenen Bauarbeiten an der Brük-\n\nke und der Straße zunächst fort, stellte sie jedoch bald danach im Zuge der\n\nUmstellung der Energiewirtschaft in den neuen Bundesländern ein. Spätestens\n\nseit 1991 nutzte sie die inzwischen fertiggestellte Brücke und die weitgehend\n\nfertiggestellte Straße nicht mehr.\n\n1992 erwarb die beklagte Stadt (Beklagte) die von dem VEB und der\n\nKlägerin für den Bau der Brücke und der Straße ursprünglich genutzten Grund-\n\nstücke zu Eigentum und gab die von ihr fertiggestellte und ausgebaute Straße\n\nund die Brücke Anfang 1992 zur Nutzung durch den öffentlichen Verkehr frei.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung für die Nutzung\n\nder Brücke und der Straße für den Zeitraum vom 1. März 1992 bis zum\n\n28. Februar 1998 in Höhe von jährlich 70.000 DM. Sie hat beantragt, die Be-\n\nklagte zur Zahlung von 420.000 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem\n\n30. Mai 1992 zu verurteilen.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden gegen die Beklagte\n\nkeine Ansprüche auf Zahlung eines Nutzungsentgelts zu, weil sie nicht Eigen-\n\ntümerin der Brücke und des Straßenkörpers geworden sei. Zwar sei nach § 459\n\nAbs. 1 ZGB von Grund und Boden getrenntes Anlageneigentum als Volksei-\n\ngentum entstanden. Das Volkseigentum an den Anlagen sei indes später infol-\n\nge der Privatisierung und Umwandlung des VEB in die Klägerin nicht nach den\n\nBestimmungen des Treuhandgesetzes auf diese übergegangen. Das Treu-\n\nhandgesetz finde keine Anwendung, weil es erst nach der Umwandlung des\n\nVEB in die Klägerin in Kraft getreten sei.\n\nDies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\nII.\n\n1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, an dem von dem\n\nVEB errichteten Straßenkörper und der Brücke sei gemäß § 459 Abs. 1 ZGB\n\ni.V.m. § 3 der Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Bau-\n\nmaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten, nicht volkseigenen\n\nGrundstücken vom 7. April 1983 (GBl. I, 129) Volkseigentum entstanden. Der\n\nzwischen dem VEB K. und der LPG geschlossene Vertrag über den\n\ndauerhaften Entzug der Bodennutzung vom 15. Oktober 1987 ist ein Vertrag im\n\nSinne der genannten Bestimmungen. Daß er dazu diente, die Grundstücke der\n\nlandwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu entziehen und der gewerblichen Nut-\n\nzung zuzuführen, steht dem nicht entgegen. Die LPG konnte nämlich gemäß\n\n§ 18 Abs. 2 Buchst. h LPGG Boden sozialistischen Betrieben und Einrichtun-\n\ngen auch zu einer derartigen Nutzung übertragen und so die Grundlage für die\n\nEntstehung von Volkseigentum bei der Errichtung von Gebäuden und Anlagen\n\nschaffen. Ein Vertrag mit dem Eigentümer war aufgrund des der LPG zuste-\n\nhenden umfassenden Bodennutzungsrechts nicht erforderlich (vgl. Autoren-\n\nkollektiv, Kommentar zum ZGB, 1985, § 459 Erl. I. 1) und hätte diesem wider-\n\nsprochen.\n\n2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß\n\ndas Volkseigentum nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG in das Eigentum der\n\nKlägerin übergegangen sei. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nicht\n\ndaran, daß das Treuhandgesetz erst nach der Umwandlung des VEB in Kraft\n\ngetreten ist. Die durch die notarielle Erklärung vom 22. Juni 1990 auf der\n\nGrundlage der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (UmwVO, GBl. I,\n\n107) beabsichtigte Umwandlung des VEB wäre nämlich nach § 7 UmwVO erst\n\nmit der Eintragung des Nachfolgeunternehmens in das Handelsregister am\n\n10. August 1990 wirksam geworden (Jürgens, DB 1990, 3162). Die Umwand-\n\nlung wurde deshalb durch das Inkrafttreten des Treuhandgesetzes am 1. Juli\n\n1990 überholt (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, II ZR 169/96, ZIP 1998, 86,\n\n87; BVerwG, ZOV 1999, 215, 216). Die Umwandlung kraft Gesetzes bewirkte\n\ngleichzeitig den Übergang des volkseigenen Vermögens, das am 1. Juli 1990\n\ndem VEB zur Nutzung überlassen war und sich deshalb in seiner Fondsinha-\n\nberschaft (vgl. dazu Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesge-\n\nbiet, 2. Aufl., § 18, Rdn. 158; Teige, VIZ 1994, 58, 59) befand.\n\nIm übrigen hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch dann das Ei-\n\ngentum an der Straße und der Brücke erlangt, wenn die Umwandlung nach der\n\nUmwandlungsverordnung noch vor Inkrafttreten des Treuhandgesetzes vollzo-\n\ngen worden wäre; denn nach § 23 TreuhG greift der in § 11 Abs. 2 TreuhG an-\n\ngeordnete Eigentumsübergang auch bei Umwandlungen, die auf Grund der\n\nUmwandlungsverordnung “vorgenommen” worden sind. Insoweit wird unausge-\n\nsprochen auf § 7 Satz 1 UmwVO Bezug genommen, der die Wirksamkeit der\n\nUmwandlung von der Eintragung des Unternehmens neuer Rechtsform abhän-\n\ngig macht. War die Eintragung vor dem 1. Juli 1990 bereits erfolgt, wurde die\n\nentstandene Kapitalgesellschaft gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG der Treuhandan-\n\nstalt als Anteilseignerin unterstellt und zugleich gemäß § 23 TreuhG nachträg-\n\nlich mit ihren Betriebsgrundstücken als Anlagevermögen ausgestattet (BGH,\n\nUrteil vom 2. Oktober 1997, II ZR 169/96, ZIP 1998, 86, 87; Busche, RVI Bd. 3,\n\n§ 23 TreuhG, Rdn. 1 ff).\n\n3. Das nach § 11 Abs. 2 TreuhG begründete und gemäß Art. 231 § 5\n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB fortbestehende Eigentum der Klägerin ist nicht dadurch\n\nuntergegangen, daß sie die Straße und die Brücke nicht mehr nutzt. Die Nut-\n\nzungsaufgabe vor dem 22. Juli 1992 hat lediglich zur Folge, daß die Beklagte\n\ndie Erfüllung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ver-\n\nweigern kann (§ 29 Abs. 1 SachenRBerG), sie bewirkt aber keine Veränderung\n\nder bestehenden Eigentumsverhältnisse (OVG Sachsen-Anhalt, JMBl. LSA\n\n1998, 342).\n\n4. Solange das Eigentum der Klägerin an der Brücke und an der Straße\n\nfortbesteht, sind ihr auch die Nutzungen aus dem Eigentum zugeordnet. Macht\n\ndie Beklagte sie sich zu eigen, kann die Klägerin zivilrechtlich zu einem Aus-\n\ngleich verpflichtet sein. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt allerdings mit\n\ndavon ab, ob die Straße und die Brücke dem öffentlichen Verkehr gewidmet\n\nworden sind. Ist das der Fall, scheiden Ansprüche aus §§ 987 ff BGB bzw. §\n\n812 BGB aus. War die Widmung rechtmäßig, kommt vielmehr eine Entschädi-\n\ngung nach den dafür geltenden Grundsätzen in Betracht. War die Widmung\n\ndagegen rechtswidrig, ist ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteig-\n\nnungsgleichen Eingriffs denkbar, der allerdings voraussetzt, daß die Klägerin\n\nvon der Möglichkeit des Primärrechtsschutzes Gebrauch gemacht hat (BGHZ\n\n110, 12).\n\nNach alledem hat das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begrün-\n\ndung keinen Bestand. Es ist vielmehr aufzuheben und die Sache zwecks weite-\n\nrer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-17/v-zr-318-99","cited_norms":[{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 5","ref_norm":"231-5","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-17/v-zr-318-99","retrieved":"2026-07-10 11:38:47.114500+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-17/v-zr-318-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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