{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-11-17","aktenzeichen":"V ZR 294/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 294/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. November 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Oberlandesgerichts Magdeburg vom 1. Oktober 1998 wird mit\n\nder Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten zur Zustim-\n\nmung der Grundbuchberichtigung und Bewilligung der Eintragung\n\nder Klägerin als Eigentümerin des im Grundbuch von G. \n\nBlatt 1256 eingetragenen Flurstücks 4/7 der Flur 12, B. ,\n\nin das Grundbuch verurteilt werden.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 11. November 1991 erwarben die Beklagten\n\nvon der Klägerin die Flurstücke 4/1, 4/2 und 4/3 der Flur 12 in der Gemarkung\n\nG. \"mit ehemaligem Gutshaus und Nebengebäuden, sonstigen we-\n\nsentlichen Bestandteilen und Zubehör\". Zugleich erklärten die Parteien die\n\nAuflassung hinsichtlich der \"eingangs des Vertrags näher bezeichneten Grund-\n\nstücke\". In Abschnitt V Abs. 2 des Vertrags heißt es:\n\n\"Es bestehen weder Miet-, noch Nutzungs- noch Pachtverhältnis-\nse.\"\n\nDie Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 3. Juni 1992.\n\nAuf den Grundstücken befand sich früher das Rittergut G. . Das\n\nHauptgebäude nebst Kohleschuppen und Lagerraum wurde vor der Wende als\n\nLehrlingswohnheim genutzt. Auf dem Flurstück 4/3 befanden sich Teile der\n\nehemaligen Toranlage des Ritterguts. Davon war noch das Wachgebäude er-\n\nhalten, in dem seit den siebziger Jahren die Familie S. aufgrund eines\n\nmit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrags wohnt.\n\nEnde 1990 bekundeten die Beklagten gegenüber der Klägerin ihr Inter-\n\nesse an dem Erwerb des \"ehemaligen Lehrlingswohnheims (Rittergut)\". In ei-\n\nnem Schreiben vom 26. April 1991 an die Klägerin erklärten sie, das Gelände\n\nzur Eröffnung eines Altenpflegeheims \"im Gebäude des ehemaligen Lehrlings-\n\nwohnheimes\" erwerben zu wollen.\n\nAm 22. April 1991 beschloß die Gemeindevertretung der Klägerin den\n\n\"Verkauf des Lehrlingswohnheims\" an die Beklagten. Weiter wurde in der Sit-\n\nzung erörtert, was mit dem \"Haus S. \" geschehen solle.\n\nSpäter wurde das Flurstück 4/3 in die Flurstücke 4/7 und 4/8 aufgeteilt.\n\nAuf dem 178 qm großen Flurstück 4/7 steht das von der Familie S. ge-\n\nnutzte Gebäude.\n\nAm 19. Oktober 1992 beschloß die Gemeindevertretung der Klägerin,\n\n\"daß das Haus in der B. straße (S. ) für 70.600 DM an die Familie\n\nS. verkauft werden kann\".\n\nDie Klägerin hat behauptet, weder ihrer damaligen Bürgermeisterin noch\n\nden Mitgliedern der Gemeindevertretung sei bekannt gewesen, daß sich das\n\nvon der Familie S. genutzte Wohnhaus auf dem Flurstück 4/3 befunden\n\nhabe, vielmehr habe man gemeint, es stehe auf einem gesonderten Flurstück;\n\ndie Beklagten hätten von Anfang an nur das Lehrlingswohnheim mit Nebenge-\n\nbäuden ohne das Wohnhaus S. erwerben wollen. Nur in diesem Um-\n\nfang hätten sich die Parteien über den Verkauf und Eigentumsübergang der\n\nGrundstücke geeinigt. Das Landgericht hat der Klage auf Auflassung des Flur-\n\nstücks 4/7 und Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch, hilfsweise Zah-\n\nlung von 70.600 DM nebst 4 % Zinsen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht\n\nhat sie nach Beweisaufnahme abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagten beantragen, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin eine Willens-\n\nübereinstimmung der Parteien, wonach das Flurstück 4/3 abweichend von der\n\nin dem Vertrag verwendeten Bezeichnung ohne die auf das Wohnhaus\n\nS. entfallende Fläche übertragen werden sollte, nicht bewiesen. Ein An-\n\nspruch auf Auflassung des Flurstücks 4/7 lasse sich auch nicht aus etwaigen\n\nmündlichen Zusagen der Beklagten herleiten, denn diese seien formnichtig.\n\nDie Anfechtung des Kaufvertrags durch die Klägerin sei nicht fristgerecht er-\n\nfolgt, so daß der Vertrag nicht nichtig sei. Der Hilfsantrag sei nach alledem und\n\nauch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ebenfalls nicht be-\n\ngründet.\n\nII.\n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Mit Erfolg rügt die Revision die Tatsachen- und Beweiswürdigung als\n\nfehlerhaft, weil sie den Streitstoff nicht vollständig einbezieht. Das Berufungs-\n\ngericht berücksichtigt insbesondere nicht die Erklärungen der Beklagten in der\n\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sowie deren Schreiben\n\nvom 5. Dezember 1990 und vom 26. April 1991. Aus letzteren ergibt sich, daß\n\ndie Beklagten zur Eröffnung eines privaten Altenpflegeheims im Gebäude des\n\nehemaligen Lehrlingwohnheims eben genau dieses kaufen wollten. Nach ihrer\n\nErklärung vor dem Landgericht haben sie die ehemalige Bürgermeisterin und\n\nVertreterin der Klägerin bei der Beurkundung ausdrücklich darauf hingewiesen,\n\ndaß mit dem Vertrag auch das Wohngrundstück S. verkauft werde. Die\n\nVertreterin habe daraufhin gesagt: \"Nein, das ist rausgemessen.\" Auf den Hin-\n\nweis der Beklagten, daß dies nicht der Fall sei, und den Vorschlag der Notarin,\n\ndie Beurkundung zu verschieben, um Mißverständnisse zu vermeiden, habe\n\nsie dennoch auf einer Beurkundung bestanden. Daraus ergibt sich, daß die\n\nKlägerin das Wohngrundstück S. nicht mit verkaufen wollte, die Be-\n\nklagten dies erkannt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abgeschlos-\n\nsen haben. Dies reicht für die Annahme eines entsprechenden übereinstim-\n\nmenden Willens aus (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, IVa ZR 80/82, NJW 1984,\n\n721; Urt. v. 13. Februar 1989, II ZR 179/88, WM 1989, 719, 721), denn aus\n\ndem Hinweis der Beklagten ergibt sich nicht etwa, daß sie das Wohnhaus\n\nS. ebenfalls kaufen wollten. Einer Beweisaufnahme zu dem überein-\n\nstimmenden Willen bedurfte es deswegen nicht. Dieser Wille hat in der Be-\n\nstimmung des Vertrages, wonach an dem Kaufobjekt keine Nutzungsverhält-\n\nnisse bestünden, zudem deutlichen Ausdruck gefunden. Daß das Wohngrund-\n\nstück S. als Teilfläche aus dem Flurstück 4/3 bei Vertragsabschluß noch\n\nnicht vermessen oder sonst bestimmt bezeichnet war, ändert nichts daran, daß\n\ndie Parteien auch bei der Auflassung mit dem Flurstück 4/3 das Grundstück\n\nohne die Wohnfläche S. bezeichnet haben (falsa demonstratio).\n\n2. Danach kommt es auf die gegen die Beweiswürdigung des Beru-\n\nfungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision nicht an.\n\n3. Da das Grundstück, auf dem das Haus S. steht, nunmehr ver-\n\nmessen ist und das Meßergebnis als solches nicht bestritten wird, kann die\n\nKlägerin hinsichtlich dieses Grundstücks (Flurstück Nr. 4/7) Berichtigung des\n\nGrundbuchs verlangen (§ 894 BGB). Ob dieser Anspruch mit der Klage auf\n\nAuflassung durchgesetzt werden kann (so RGZ 139, 353, 355; RG, WarnRspr.\n\n1929 Nr. 44), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn bei verständiger Ausle-\n\ngung des Klageantrags erfaßt die begehrte Verurteilung zur Bewilligung der\n\nGrundbucheintragung auch die zur Zustimmung zu der Grundbuchberichtigung.\n\nDa die Sache nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat unter Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils die Berufung der Beklagten mit einer klarstellenden Maßgabe zu-\n\nrückweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1\n\nZPO.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-17/v-zr-294-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-17/v-zr-294-99","retrieved":"2026-07-10 11:38:38.762856+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-17/v-zr-294-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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