{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-11-15","aktenzeichen":"XII ZB 53/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 53/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. November 2000\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,\n\nWeber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 15. März 2000 wird auf Kosten des Antragstellers\n\nzurückgewiesen.\n\nWert: 7.500 DM.\n\nGründe:\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde des Antragstellers\n\ngegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Dezember\n\n1999, durch den der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der in dem\n\nVerbundurteil vom 15. Juli 1997 getroffenen Sorgerechtsentscheidung zurück-\n\ngewiesen wurde, zu Recht als unzulässig verworfen, weil für die am 14. Januar\n\n2000 eingelegte Beschwerde erst am 17. Februar 2000 und damit verspätet\n\n(§§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ein Antrag auf Verlänge-\n\nrung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden ist.\n\n2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht auch den\n\nAntrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist abgelehnt. Denn der An-\n\ntragsteller war nicht ohne ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Verfah-\n\nrensbevollmächtigten Rechtsanwältin S. an der Einhaltung der Beschwerdebe-\n\ngründungsfrist gehindert (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).\n\na) Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob Rechtsan-\n\nwältin S. ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der \"Vorfrist-\n\nbehandlung\" der Sache am 11. Februar 2000 genügt hat, als sie - ohne sich\n\ndie Akten vorlegen zu lassen - ihrer Angestellten K. den Auftrag erteilte, Ver-\n\nlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen. Da die Eintragung\n\neiner Vorfrist bewirken soll, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage\n\nder Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch\n\neine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (vgl. BGH\n\nBeschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 = NJW 1994, 2551, 2552 m.w.N.),\n\nkann diese Warnfunktion der Vorfrist nur eingreifen, wenn die Akte dem\n\nRechtsanwalt vorgelegt wird. Hätte Rechtsanwältin S. sich den Vorgang - wie\n\nes nach \n\nihrem eidesstattlich versicherten Vortrag \n\nim Schriftsatz vom\n\n25. Februar 2000 in ihrer Kanzlei an sich am Vorfrist- und Fristentag ge-\n\nschieht - am 11. Februar 2000 vorlegen lassen und die Vorlage zum Anlaß ge-\n\nnommen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich an-\n\nhand der Handakten zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1997\n\n- XII ZB 195/96 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 24), dann hätte sie,\n\nselbst bei Vornahme dieser Prüfung erst am nächsten (Arbeits-)Tag, dem\n\n14. Februar 2000 (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB\n\n22/99 = NJW 2000, 365, 366), bemerkt, daß die Beschwerdebegründungsfrist\n\nbereits an diesem Tag (14. Februar 2000) ablief. Der Fristverlängerungsantrag\n\nhätte sodann noch rechtzeitig am 14. Februar 2000 gestellt werden können.\n\nb) Unabhängig hiervon ist aber jedenfalls im Zusammenhang mit der Fri-\n\nsteneintragung und -überwachung ein Organisationsverschulden in der Kanzlei\n\nvon Rechtsanwältin S. nicht ausgeräumt. Nach dem eidesstattlich versicherten\n\nVortrag der Rechtsanwältin selbst und der eidesstattlichen Versicherung ihrer\n\nAngestellten H. ist diese seit August/September 1999 sowohl montags- und\n\ndienstagsvormittags als auch in sonstigen Fällen bei Abwesenheit ihrer Kolle-\n\ngin K. für die Fristnotierung im Kalender zuständig. Frau H. war indessen 1999\n\nund auch noch im Januar 2000, als sie am Donnerstag, dem 20. Januar 2000,\n\nden Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in der vorliegenden Sache fälsch-\n\nlich nicht auf den 14. Februar, sondern auf den 21. Februar 2000 im Kalender\n\neintrug, noch Auszubildende für den Beruf der Rechtsanwalts- und Notar-\n\nfachangestellten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, auch des Senats, darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notierung und\n\nÜberwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig\n\nüberwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende\n\nKräfte (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 = BGHR ZPO\n\n§ 233 Fristenkontrolle 27; BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 =\n\nVersR 1978, 959, 960; vom 22. Dezember 1970 - VI ZB 15/70 = VersR 1971,\n\n372; auch Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00; sowie Büttner,\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand § 7 Rdn. 62 a.E.). Diesen fehlt zumin-\n\ndest die notwendige Erfahrung. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszu-\n\nschließen, daß der Auszubildenden H. bei der unrichtigen Fristeintragung ein\n\nFehler unterlaufen ist, der - trotz ihrer behaupteten Kenntnisse im Fristenwe-\n\nsen - auf mangelnde praktische Erfahrung zurückzuführen war. Es liegt nämlich\n\nnicht fern anzunehmen, daß die Angestellte nicht, wie von ihr nachträglich\n\nvermutet, bei der Fristeneintragung im Kalender um eine Woche \"verrutscht\"\n\nist, sondern daß sie die von Rechtsanwältin S. auf der am 20. Januar 2000 in\n\nder Kanzlei eingegangenen gerichtlichen Eingangsbestätigung angebrachte\n\nVerfügung \"Begr.frist notieren\", zu der die Auszubildende selbst den Vermerk\n\n\"1 Monat\" hinzugefügt hatte, bei der Eintragung in den Kalender zum Anlaß\n\ngenommen hat, den Monatsablauf vom 20. Januar 2000 an zu berechnen und\n\nauf diese Weise als Fristablauf den (Montag) 21. Februar 2000 zu notieren.\n\nHierbei ist im übrigen ein Mangel der Fristenorganisation in der Kanzlei\n\nder Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch insoweit nicht ausge-\n\nräumt, als die von Rechtsanwältin S. auf der gerichtlichen Eingangsbestätigung\n\nvermerkte Verfügung \"Begr.frist notieren\" die Vermutung nahelegt, daß die\n\nRechtsmittelbegründungsfrist nach der Kanzleiübung nicht \"alsbald bei\" oder\n\nzumindest \"alsbald nach\" Einreichung des Rechtsmittels vorläufig eingetragen\n\nund dieser Eintrag später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung über-\n\nprüft wurde (vgl. BGH Beschluß vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 = BGHR\n\nZPO § 233 Fristenkontrolle 33 m.w.N.), sondern daß die Begründungsfrist erst\n\naufgrund der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang des Rechtsmittels\n\nnotiert wurde. Hierin läge eine Verletzung der dem Rechtsanwalt obliegenden\n\nOrganisationspflichten im Hinblick auf die Fristenkontrolle (vgl. BGH Beschluß\n\nvom 9. Dezember 1993 aaO).\n\nEs kann dahinstehen, ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Aus-\n\nnahme von dem Grundsatz zugelassen werden kann, daß die Fristeintragung\n\nund -überwachung nicht auf Auszubildende übertragen werden darf. In diesem\n\nFall muß dann jedenfalls eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechts-\n\nanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein (vgl. BGH Be-\n\nschlüsse vom 10. Februar 1972 - III ZR 173/71 = VersR 1972, 557; vom\n\n23. September 1977 - V ZR 39/77 = VersR 1978, 139; vom 21. September\n\n2000 aaO), durch die sichergestellt wird, daß alle von dem Auszubildenden\n\neingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden.\n\nDiesem Erfordernis genügt der vorgetragene und glaubhaft gemachte Organi-\n\nsationsablauf in der Kanzlei von Rechtsanwältin S. nicht. Wie diese selbst und\n\ndie Angestellten K. und H. übereinstimmend vorgetragen und versichert haben,\n\nüberprüft die - seit 1994 bei der Prozeßbevollmächtigten tätige, seit 1997 voll\n\nausgebildete Angestellte K. - regelmäßig \"mindestens\" bzw. \"durchschnittlich\"\n\neinmal wöchentlich die von der Auszubildenden H. vorgenommenen Fristnotie-\n\nrungen. Hierbei kann es sich indessen entweder nur um Stichproben oder nur\n\num Plausibilitätskontrollen allein anhand des Fristenkalenders handeln. Denn\n\nandernfalls hätte in dem Zeitraum von gut drei Wochen zwischen der unzu-\n\ntreffenden Fristeintragung am 20. Januar 2000 und dem Ablauf der notierten\n\nVorfrist am 11. Februar 2000 die unrichtige Fristeintragung bemerkt werden\n\nmüssen. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen in den\n\nKalender reichten aber nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von der\n\nAuszubildenden selbständig vorgenommenen Fristeintragungen zu gewährlei-\n\nsten. Hierfür war vielmehr ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender\n\nmit den jeweiligen Akten erforderlich (vgl. BGH Beschluß vom 23. September\n\n1977 aaO), wie ihn - nach ihrem eidesstattlich versicherten Vortrag im Schrift-\n\nsatz vom 25. Februar 2000 - ersichtlich die Verfahrensbevollmächtigte selbst\n\nbei ihren \"regelmäßigen\" Kontrollen vornahm. Zu den Zeitabständen, in denen\n\ndiese Kontrollen durchgeführt wurden, hat die Angestellte H. vorgetragen und\n\nan Eides Statt versichert, die Verfahrensbevollmächtigte \"läßt sich meine am\n\njeweiligen Tag angefertigten Notierungen ca. einmal im Monat vorlegen\". Das\n\nreichte, wie der vorliegende Fall deutlich macht, keinesfalls aus, um die Rich-\n\ntigkeit der Fristeintragungen durch eine Auszubildende zu gewährleisten. Der\n\nBundesgerichtshof hat - allerdings unter der Geltung der früheren strengeren\n\nFassung des § 233 ZPO - selbst bei einer bereits voll ausgebildeten, aber noch\n\njungen und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobten Ange-\n\nstellten anwaltliche Kontrollen, die zwei bis dreimal pro Woche stattfanden,\n\nnicht ausreichen lassen (vgl. Beschluß vom 23. September 1977 aaO). Selbst\n\nwenn nach geltendem Rechtszustand derartig häufige Kontrollen durch den\n\nRechtsanwalt persönlich nicht als erforderlich anzusehen sein dürften, genüg-\n\nten ca. einmal monatlich durchgeführte Überprüfungen jedenfalls nicht zur\n\nWahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Das gälte in besonderem Maße\n\ndann, wenn, wie vorstehend ausgeführt, in der Kanzlei von Rechtsanwältin S.\n\ndie Übung bestand, Rechtsmittelbegründungsfristen erst nach Rückgabe der\n\ngerichtlichen Eingangsbestätigung im Fristenkalender einzutragen. Denn bei\n\neiner solchen Handhabung konnte es geschehen, daß Rechtsmittelbegrün-\n\ndungsfristen nur während einer Dauer von etwa drei Wochen statt von einem\n\nMonat im Kalender vermerkt waren. Kontrollen in Zeitabständen von \"ca. einem\n\nMonat\" waren unter diesen Umständen nicht geeignet, fehlerhafte Fristnotie-\n\nrungen rechtzeitig und verläßlich aufzudecken.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/xii-zb-53-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-15/xii-zb-53-00","retrieved":"2026-07-10 11:37:50.346247+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-15/xii-zb-53-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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