{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"XI ZR 248/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 139, 366 Abs. 2 a) Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditge- währung hat und über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensva- luta mitentscheiden darf, Mithaftender, wer der Bank nicht als gleichbe- rechtigter Darlehensnehmer gegenüber steht. b) Eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Haupt- schuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Mitver- pflichteten auf ein rechtlich vertretbares Maß beschränken. c) In den Fällen der krassen finanziellen Überforderung besteht eine tat- sächliche (widerlegliche) Vermutung, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interes- sen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und daß das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. d) Der Erwerb bloßer mittelbarer Vorteile aus einem Betriebsmittelkredit des Hauptschuldners ist nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung einer un- zulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen. e) Die gegen die guten Sitten verstoßende Mithaftungsabrede ist nach § 139 BGB teilweise aufrecht zu erhalten, wenn die Vertragsschließenden bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes an Stelle der unwirksamen Regelung eine andere auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten und sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen läßt (Be- stätigung von BGHZ 107, 351).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 248/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. November 2000\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 138 Bb Abs. 1, 139, 366 Abs. 2\n\na) Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditge-\nwährung hat und über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensva-\nluta mitentscheiden darf, Mithaftender, wer der Bank nicht als gleichbe-\nrechtigter Darlehensnehmer gegenüber steht.\n\nb) Eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners\noder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der\nBetroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Haupt-\nschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers\nsind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Mitver-\npflichteten auf ein rechtlich vertretbares Maß beschränken.\n\nc) In den Fällen der krassen finanziellen Überforderung besteht eine tat-\nsächliche (widerlegliche) Vermutung, daß sich der Ehegatte oder nahe\nAngehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interes-\n\nsen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos\nhat leiten lassen und daß das Kreditinstitut die emotionale Beziehung\nzwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise\nausgenutzt hat.\n\nd) Der Erwerb bloßer mittelbarer Vorteile aus einem Betriebsmittelkredit des\nHauptschuldners ist nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung einer un-\nzulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen.\n\ne) Die gegen die guten Sitten verstoßende Mithaftungsabrede ist nach § 139\nBGB teilweise aufrecht zu erhalten, wenn die Vertragsschließenden bei\nKenntnis des Nichtigkeitsgrundes an Stelle der unwirksamen Regelung\neine andere auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten und\nsich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen\nTeil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen läßt (Be-\nstätigung von BGHZ 107, 351).\n\nBGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 14. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen\n\ndas Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 3. August 1999 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegen-\n\neinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung\n\nder Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sach-\n\nverhalt zugrunde:\n\nAm 6. April 1992 schloß die klagende Sparkasse mit dem inzwi-\n\nschen geschiedenen Ehemann der Beklagten, dem Alleininhaber eines\n\nMontagebetriebes, einen Darlehensvertrag über 47.000 DM zu einem\n\nauf fünf Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 9%, rückzahlbar in mo-\n\nnatlichen Raten von 800 DM. Der Vertrag wurde von der Beklagten als\n\nDarlehensnehmerin mitunterzeichnet. Nach dem Willen der Vertrags-\n\nparteien sollten mit dem Kredit die Geschäftsverbindlichkeiten des da-\n\nmaligen Ehemannes der Beklagten umgeschuldet und gemeinsame\n\nRestschulden der Eheleute in Höhe von 9.190,71 DM abgelöst werden.\n\nZur Sicherung des Darlehens wurden der Klägerin eine Lebensversi-\n\ncherung der Beklagten und zwei Lebensversicherungen ihres geschie-\n\ndenen Ehemannes übertragen.\n\nZum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreute die damals\n\n26 Jahre alte Beklagte, die den Friseurberuf erlernt hat, ihre vier Kinder\n\nim Alter von einem bis acht Jahren. Ferner half sie für ein geringes\n\nEntgelt im Betrieb ihres damaligen Ehemannes aus.\n\nDie Darlehensraten wurden bis Oktober 1996 über das Ge-\n\nschäftskonto des geschiedenen Ehemannes der Beklagten vertragsge-\n\nmäß bezahlt. Nachdem weitere Tilgungsleistungen ausgeblieben wa-\n\nren, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 1997 den\n\nDarlehensvertrag fristlos und verwertete daraufhin die Sicherungs-\n\nzwecken dienenden Lebensversicherungen. Nach deren Verwertung\n\nverblieb am 12. März 1998 eine Restschuld von 15.143,23 DM zuzüg-\n\nlich 3.906,39 DM Zinsrückstände. Mit der Klage nimmt die Klägerin die\n\nBeklagte, die im September 1994 eine Teilzeitbeschäftigung mit einem\n\nmonatlichen Nettoverdienst von 840 DM aufgenommen hat, als Ge-\n\nsamtschuldnerin neben ihrem geschiedenen Ehemann auf Zahlung von\n\n19.049,62 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht: Nach dem Inhalt des Darlehensver-\n\ntrages sei sie keine Darlehensnehmerin geworden, sondern habe auf\n\nVerlangen der Klägerin die unbeschränkte Mithaftung übernommen. Der\n\nvon ihr erklärte Schuldbeitritt sei wegen Verstoßes gegen die guten\n\nSitten nichtig, jedenfalls aber im Hinblick auf die Ehescheidung im Jah-\n\nre 1998 nach den allgemeinen Regeln über den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage erloschen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat ihr in Höhe von 9.190,71 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben\n\nund sie im übrigen abgewiesen. Mit den - zugelassenen - Revisionen\n\nverfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Klageantrags weiter,\n\nwährend die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Mitunterzeichnung des Darlehens-\n\nvertrages durch die Beklagte für einen gegen die guten Sitten versto-\n\nßenden und zum überwiegenden Teil nichtigen Schuldbeitritt gehalten.\n\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:\n\nBei dem streitgegenständlichen Darlehen handele es sich haupt-\n\nsächlich um einen für den damaligen Ehemann der Beklagten be-\n\nstimmten Betriebsmittelkredit. Bei wertender Betrachtung habe die Be-\n\nklagte nicht die Stellung einer Kreditnehmerin, sondern einer bloßen\n\nMitschuldnerin erlangt. Da sie mit ihren monatlichen Einnahmen aus\n\nder Mitarbeit im Betrieb ihres geschiedenen Ehemannes weder die in\n\nden Monatsraten enthaltenen Zinsen hätte aufbringen, noch innerhalb\n\nvon fünf Jahren ein Viertel der Hauptschuld (ohne Zinsen) hätte tilgen\n\nkönnen, sei sie durch den Schuldbeitritt finanziell krass überfordert\n\nworden. Auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden\n\nund die zukünftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres\n\ndamaligen Ehemannes komme es im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung\n\nnicht an. Die sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherungen\n\nseien ausweislich der 1997 erzielten Verwertungserlöse von durch-\n\nschnittlich 4.500 DM bei Abschluß des Vertrages nicht so wertvoll ge-\n\nwesen, daß sie das Haftungsrisiko und damit die finanzielle Leistungs-\n\nunfähigkeit der Beklagten beseitigt oder entscheidend verringert hätten.\n\nAngesichts der krassen finanziellen Überforderung sei im Zweifel\n\ndavon auszugehen, daß die Beklagte sich nur aus emotionaler Verbun-\n\ndenheit zu ihrem damaligen Ehemann auf das wirtschaftlich sinnlose\n\nMithaftungsbegehren eingelassen habe. Diese tatsächliche Vermutung\n\nhabe die Klägerin nicht widerlegt.\n\nEin unmittelbares Interesse an der neuen Kreditaufnahme habe\n\nauf seiten der Beklagten nur insoweit bestanden, als ein Teil des Dar-\n\nlehens zur Tilgung ihrer eigenen Schulden verwandt worden sei. Dage-\n\ngen sei sie an der den Hauptzweck des Darlehensvertrages bildenden\n\nFinanzierung des Gewerbebetriebes ihres geschiedenen Ehemannes\n\nallenfalls mittelbar interessiert gewesen. Das reiche nicht aus, um der\n\nunbeschränkten Mithaftungsvereinbarung den Makel der Sittenwidrig-\n\nkeit zu nehmen.\n\nIndes sei der Schuldbeitritt gemäß § 139 BGB insoweit wirksam,\n\nals mit dem Darlehen die gemeinsamen Schulden der Beklagten und ih-\n\nres damaligen Ehemannes abgelöst worden seien. Da die Prozeßpar-\n\nteien bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes entweder eine Mitverpflich-\n\ntung in Höhe der ursprünglichen Haftung der Beklagten vereinbart oder\n\ndiese bestehen gelassen hätten, sei eine Gesamtnichtigkeit selbst dann\n\nnicht gegeben, wenn die gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Rück-\n\nzahlung des Kredits nicht teilbar sein sollte. Der durch die beschränkte\n\nMithaftungsabrede gesicherte Teil der Darlehensforderung zuzüglich\n\nanteiliger Zinsen sei mangels entsprechender Tilgungsbestimmung\n\nauch nicht ganz oder teilweise erloschen, sondern werde nach den Re-\n\ngeln des § 366 Abs. 2 BGB nachrangig getilgt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in allen we-\n\nsentlichen Punkten stand.\n\nGemäß § 138 Abs. 1 BGB verstößt eine Schuldmitübernahme bei\n\nnicht ganz geringfügigen Bankkrediten auch ohne Hinzutreten den fi-\n\nnanzschwachen Ehepartner bzw. nahen Angehörigen besonders bela-\n\nstender Umstände oder Verhältnisse im allgemeinen gegen die guten\n\nSitten und ist daher nichtig, wenn die Verpflichtung nicht aufgrund einer\n\nfreien Entscheidung übernommen wurde, sondern die Bank die emotio-\n\nnale Bindung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen an den\n\nDarlehensnehmer ausgenutzt hat. Davon ist hier im Hinblick auf die\n\nkrasse finanzielle Überforderung der Beklagten auszugehen. Allerdings\n\nsteht einer Aufrechterhaltung des Schuldbeitritts in Höhe der abgelö-\n\nsten gemeinsamen Verbindlichkeiten der geschiedenen Eheleute nach\n\nder Wertung des § 139 BGB kein Hinderungsgrund entgegen. Nach\n\n§ 366 Abs. 2 BGB ist auch eine Tilgung des durch die beschränkte Mit-\n\nhaftungsvereinbarung gesicherten Teils der Darlehensforderung sowie\n\nder darauf entfallenden Zinsen nicht erfolgt.\n\nA. Revision der Klägerin\n\nDie Revision der Klägerin ist unbegründet.\n\n1. Ihrer Ansicht, die Beklagte sei nach den getroffenen Vereinba-\n\nrungen nicht nur zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches in die\n\nHaftung einbezogen worden, sondern zusammen mit ihrem damaligen\n\nEhemann in jeder Beziehung gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin,\n\nkann nicht gefolgt werden.\n\nVon solchen echten Mitdarlehensnehmern, bei denen eine Sit-\n\ntenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller\n\nÜberforderung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, kann in aller Re-\n\ngel nur bei Personen ausgegangen werden, die ein eigenes Interesse\n\nan der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten\n\nund im wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der Darle-\n\nhensvaluta mitentscheiden (Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und\n\nobergerichtliche Rechtsprechung Rdn. 1328). So liegen die Dinge, wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hier jedoch nicht.\n\nZwar sollten die neuen Kreditmittel nach dem Willen der Ver-\n\ntragsparteien nicht nur zur Umschuldung der Geschäftsverbindlichkei-\n\nten des damaligen Ehemannes der Beklagten, sondern auch zur Ablö-\n\nsung der gemeinsamen Restschulden aus einem Allzweckdarlehen und\n\neinem Girovertrag verwandt werden. Dies bedeutet aber nicht, daß der\n\nKlägerin von Anfang an zwei gleichberechtigte Darlehensnehmer\n\ngegenüberstanden. Denn abgesehen davon, daß der ganz überwiegen-\n\nde Teil des Kredits für die Finanzierung des Gewerbebetriebes benötigt\n\nwurde, deutet nichts darauf hin, daß es ohne die von der Klägerin mit\n\ndem damaligen Ehemann der Beklagten vereinbarte Umschuldungs-\n\nmaßnahme überhaupt zum Abschluß des Darlehensvertrages gekom-\n\nmen wäre. Daß die formelle Mitantragstellung der Beklagten Siche-\n\nrungszwecken dienen und keine echte Gläubigerstellung begründen\n\nsollte, ist im übrigen von der Klägerin in den Vorinstanzen nicht sub-\n\nstantiiert bestritten worden.\n\n2. Die Mithaftungsübernahme überforderte die Beklagte finanziell\n\nin krasser Weise.\n\na) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß\n\nan den Großen Senat vom 29. Juni 1999 (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556,\n\n1559) näher dargelegt hat, ist eine krasse finanzielle Überforderung\n\ndes mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen bei nicht\n\nganz geringfügigen Bankschulden grundsätzlich dann zu bejahen, wenn\n\ner voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit\n\nseinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen. In einem\n\nsolchen Falle spricht ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine wider-\n\nlegliche tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder na-\n\nhe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen In-\n\nteressen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen\n\nRisikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Bezie-\n\nhung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich\n\nanstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 346, 351; BGH, Ur-\n\nteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1997, 235, 236, in-\n\nsoweit in BGHZ 137, 292 ff., nicht abgedruckt; vom 6. Oktober 1998\n\n- XI ZR 244/98, WM 1998, 2366, 2367; vom 8. Oktober 1998 - IX ZR\n\n257/97, WM 1998, 2327, 2328 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR\n\n198/98, WM 2000, 410, 411).\n\nAuf dieser Betrachtungsweise beruht - anders als die Revision\n\nder Klägerin meint - auch die angefochtene Entscheidung. Zwar hat das\n\nBerufungsgericht in Anlehnung an die frühere, spätestens seit der Ent-\n\nscheidung vom 27. Januar 2000 (IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411)\n\nüberholte Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs\n\nausgeführt, daß die Beklagte mit ihren monatlichen Einnahmen aus der\n\nMitarbeit im Betrieb ihres damaligen Ehemannes voraussichtlich nicht\n\nein Viertel der Hauptsumme (ohne Zinsen) innerhalb eines Zeitraums\n\nvon fünf Jahren hätte aufbringen können. Nach den an gleicher Stelle\n\ngetroffenen rechtsfehlerfreien Feststellungen hätte der Lohn aber auch\n\nnicht zur ordnungsmäßigen Bedienung der laufenden Zinsen ausge-\n\nreicht. Da die Beklagte bei Abgabe der Mithaftungserklärung ihre vier,\n\ndamals ein, zwei, sechs und acht Jahre alten Kinder betreute, war ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision jedenfalls innerhalb der acht- bis\n\nneunjährigen Laufzeit des Darlehens nicht mit einer ganz- oder halbtä-\n\ngigen Ausübung des erlernten Friseurberufs zu rechnen und konnte\n\nangesichts der bestehenden Unterhaltspflichten erst recht kein pfänd-\n\nbares Einkommen aus einer solchen Tätigkeit erwartet werden. Für ei-\n\nne Vereinbarung der Parteien, daß die Mithaftungsabrede nur im Falle\n\neiner wesentlichen Verbesserung der Einkommens- oder Vermögens-\n\nverhältnisse der Beklagten gelten sollte, ist nichts vorgetragen oder\n\nsonst ersichtlich.\n\nb) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der\n\nBeklagten ist das Leistungsvermögen ihres Ehemannes nicht zu be-\n\nrücksichtigen, sondern nur ihr eigenes pfändbares Einkommen und\n\nVermögen. Die Bürgschaft oder Mithaftung wird in aller Regel gerade\n\nfür den Fall der Insolvenz des Hauptschuldners oder anderer Lei-\n\nstungshindernisse vereinbart. Auf diese Situation ist deshalb nach der\n\nständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe Vorlagebe-\n\nschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1559 m.w.Nachw.) im\n\nRahmen der Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des mitverpflichte-\n\nten Ehepartners oder nahen Angehörigen abzustellen. Diese Auffas-\n\nsung wird auch vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt. Sei-\n\nnen früheren gegenteiligen Standpunkt hat er inzwischen ausdrücklich\n\naufgegeben \n\n(BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 \n\n- IX ZR 198/98,\n\nWM 2000, 410, 412).\n\n3. Das von der Beklagten übernommene Haftungsrisiko wurde\n\ndurch die der Klägerin zur Sicherheit übertragenen Lebensversicherun-\n\ngen der Beklagten und ihres Ehemannes nicht entscheidend herabge-\n\nmindert.\n\na) Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach\n\nder gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anderweitige\n\nSicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichti-\n\ngen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in\n\nrechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl.\n\nBGHZ 136, 347, 352 f.; Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97,\n\nWM 1998, 2327, 2328 und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000,\n\n410, 412; siehe ferner Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom\n\n29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560). Gemessen an diesen stren-\n\ngen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den abgetretenen Lebens-\n\nversicherungen zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen.\n\nDabei kann offenbleiben, welcher Zeitraum für die zukünftige\n\nWertentwicklung von Lebensversicherungen oder anderen Sicherheiten\n\nvernünftigerweise prognostizierbar ist und unter welchen Vorausset-\n\nzungen bloße Erwerbsaussichten des Mitverpflichteten zu berücksichti-\n\ngen sind. Denn da zwischen der Mithaftungsvereinbarung und der Ver-\n\nwertung der Lebensversicherungen ein Zeitraum von mehr als fünf Jah-\n\nren liegt und mit dem Gesamterlös dennoch nicht einmal ein Drittel der\n\nursprünglichen Darlehensschuld getilgt werden konnte, war nicht von\n\nBeginn an gewährleistet, daß die Beklagte im Sicherungsfalle nur noch\n\nin einem sie nicht mehr unzumutbar belastenden Umfang haften würde.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist auf die Sicherheiten auch\n\nnicht im Rahmen einer \"Gesamtwürdigung\" der damaligen Einkommens-\n\nund Vermögensverhältnisse der geschiedenen Eheleute Rücksicht zu\n\nnehmen, weil es aus den bereits dargelegten Gründen allein auf die Fi-\n\nnanzkraft der Beklagten ankommt.\n\nb) Die Klägerin muß die danach gegebene finanzielle Leistungs-\n\nunfähigkeit der Beklagten als bekannt gegen sich gelten lassen. Nach\n\nbanküblichen Gepflogenheiten überprüfen Kreditinstitute die geforder-\n\nten Sicherheiten vor der Hereinnahme mit kaufmännischer Sorgfalt auf\n\nihre Werthaltigkeit. Sieht eine Bank - wie hier - davon ab, befragt sie\n\nalso insbesondere den Betroffenen nicht nach seinen derzeitigen und\n\nzukünftigen finanziellen Möglichkeiten, so ist im Zweifel davon auszu-\n\ngehen, daß sie die die krasse finanzielle Überforderung begründenden\n\nobjektiven Tatsachen und Verhältnisse schon bei Vertragsabschluß\n\nkannte oder sich ihnen bewußt verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom\n\n2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; 8. Oktober 1998\n\n- IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 m.w.Nachw. und 27. Januar\n\n2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).\n\n4. Die angesichts der krassen finanziellen Überforderung der Be-\n\nklagten bestehende tatsächliche Vermutung, daß sie sich bei der Über-\n\nnahme der Mithaftung nicht von einer realistischen Einschätzung des\n\nwirtschaftlichen Risikos, sondern von ihrer emotionalen Bindung an ih-\n\nren damaligen Ehemann hat leiten lassen und die Klägerin dies in sitt-\n\nlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, hat die darlegungs- und beweis-\n\nbelastete Klägerin nicht ausgeräumt.\n\na) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist ein auf einen freien\n\nWillensentschluß hindeutendes oder ein Handeln allein aus emotiona-\n\nler Verbundenheit voll ausgleichendes Eigeninteresse des finanziell\n\nkrass überforderten Ehepartners an der Darlehensgewährung allerdings\n\ngrundsätzlich zu bejahen, wenn er zusammen mit dem Ehepartner ein\n\ngemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der\n\nVerwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende\n\ngeldwerte Vorteile erwachsen sind. Bei wirtschaftlicher Betrachtung be-\n\nsteht dann kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen die\n\nEheleute den Kredit als gleichberechtigte Vertragspartner aufgenom-\n\nmen und verwandt haben. In solchen Fällen muß sich der nur aus Si-\n\ncherungsgründen in die Haftung einbezogene Mitverpflichtete daher bei\n\nder Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wie ein\n\nechter Mitdarlehensnehmer behandeln lassen (siehe Vorlagebeschluß\n\nvom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560, 1561 m.w.Nachw.).\n\nb) Damit ist jedoch der Erwerb bloßer mittelbarer geldwerter\n\nVorteile aus einem von dem Hauptschuldner aufgenommenen Be-\n\ntriebsmittelkredit grundsätzlich nicht zu vergleichen (Vorlagebeschluß\n\nvom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1561 m.w.Nachw.). Der ge-\n\ngenteilige Standpunkt führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Be-\n\nnachteiligung der Ehepartner selbständiger Unternehmer ohne Rück-\n\nsicht auf ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit und Berufsausbil-\n\ndung. Insbesondere ist die Unterhaltsbedürftigkeit des einen Partners\n\nfür sich genommen kein triftiger Grund, um ihm gegen seinen aus-\n\ndrücklichen oder mutmaßlichen Willen das unternehmerische Risiko\n\ndes andern aufzubürden, zumal sich häufig nicht einmal ein innerer Zu-\n\nsammenhang zwischen den Unterhaltsleistungen und der Darlehens-\n\ngewährung zuverlässig feststellen läßt. Auch diese differenzierende\n\nBetrachtungsweise wird inzwischen vom IX. Zivilsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs jedenfalls bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen\n\ngeteilt (Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412,\n\n413). Von hier entscheidungsrelevanten Meinungsunterschieden in der\n\nFrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Erwerb\n\nbloßer mittelbarer Vorteile des Bürgen oder Mitverpflichteten aus der\n\nDarlehensaufnahme einen angemessenen \n\nInteressenausgleich dar-\n\nstellt, kann daher entgegen der Auffassung der Revision keine Rede\n\nmehr sein.\n\nc) Das Berufungsgericht hat ein rechtlich vertretbares Interesse\n\nder Klägerin an der Mitverpflichtung der Beklagten zu Recht auch nicht\n\nin der abstrakten Gefahr gesehen, ihr damaliger Ehemann könne sein\n\nganzes Vermögen oder wesentliche Teile davon auf sie übertragen. Der\n\nGesichtspunkt, solchen Vermögensverlagerungen vorzubeugen, war\n\nnach den eigenen Angaben der Klägerin für das unbeschränkte Mit-\n\nhaftungsbegehren bedeutungslos, so daß er weder zum Inhalt noch zur\n\nGeschäftsgrundlage des Schuldbeitritts gemacht worden ist. Auf die\n\nstrittige Frage, ob die in einer Mithaftungserklärung nicht zum Ausdruck\n\ngekommene Absicht des Kreditinstituts, Vermögensverlagerungen vor-\n\nzubeugen, überhaupt eine unbeschränkte Mithaftung rechtfertigen\n\nkann, kommt es somit nicht an.\n\n5. Die von der Klägerin verlangte Mithaftungserklärung der Be-\n\nklagten verstößt danach gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) und\n\nist nichtig, soweit sie nicht den für die Ablösung der gemeinsamen Alt-\n\nschulden der Beklagten und ihres Ehemannes erforderlichen Teil des\n\nDarlehens betrifft.\n\nB. Revision der Beklagten\n\nIm übrigen wird der Schuldbeitritt entgegen der Ansicht der Be-\n\nklagten nicht von der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB erfaßt.\n\nAuch die Revision der Beklagten ist deshalb unbegründet.\n\n1. Nach § 139 BGB bleibt bei Teilnichtigkeit eines Rechtsge-\n\nschäfts der von der Nichtigkeit nicht erfaßte Teil bestehen, wenn dies\n\ndem hypothetischen Parteiwillen entspricht. Eine solche Teilnichtigkeit\n\nist zwar in erster Linie gegeben, wenn nach Entfernung (sozusagen:\n\n\"Hinausstreichen\") des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt übrig\n\nbleibt, der für sich allein genommen einen Sinn behält. Nach der Ziel-\n\nsetzung der Norm ist sie aber grundsätzlich auch dann anwendbar,\n\nwenn die Vertragsschließenden an Stelle der unwirksamen Regelung,\n\nhätten sie die Nichtigkeit von Anfang an gekannt, eine andere auf das\n\nzulässige Maß beschränkte vereinbart hätten und sich der Vertragsin-\n\nhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von\n\nder Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen läßt (BGHZ 107, 351,\n\n355 f.).\n\nDas ist unter den hier gegebenen Umständen und Verhältnissen\n\nzu bejahen. Für die Beklagte war es nämlich schon für sich allein sinn-\n\nvoll und vorteilhaft, wenn die bezüglich der alten Verbindlichkeiten be-\n\ngründete Primärhaftung vollständig erlischt und durch eine grundsätz-\n\nlich auf den Sicherungsfall beschränkte Subsidiärhaftung ersetzt wird.\n\nEs ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein\n\nGrund für die Annahme ersichtlich, die Beklagte hätte als rational han-\n\ndelnde Vertragspartei keinen Schuldbeitritt in Höhe der abgelösten\n\nSchulden erklärt und auch keine vergleichbare Sicherungsabrede ge-\n\ntroffen.\n\nDie Anwendung des § 139 BGB steht - anders als die Revision\n\nder Beklagten meint - nicht in Widerspruch zum Schutzgedanken des\n\n§ 138 BGB. Zwar dürfen sittenwidrige Rechtsgeschäfte für den Gläubi-\n\nger nicht das Risiko verlieren, mit dem sie durch die gesetzlich ange-\n\nordnete Nichtigkeitssanktion behaftet sind; das wäre aber der Fall,\n\nwenn er im allgemeinen damit rechnen könnte, schlimmstenfalls durch\n\ngerichtliche Festsetzung das zu bekommen, was gerade noch rechtlich\n\nvertretbar und damit sittengemäß ist (vgl. BGHZ 68, 204, 207; BGH,\n\nUrteil vom 13. März 1979 - KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606). Sitten-\n\nwidrige und vor allem wucherische Rechtsgeschäfte sind daher grund-\n\nsätzlich als Einheit zu werten und dürfen auch nicht durch eine gel-\n\ntungserhaltende Reduktion oder Umdeutung im Sinne des § 140 BGB\n\nmit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden (BGHZ 68, 204,\n\n207 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR\n\n198/98, WM 2000, 410, 413).\n\nHier geht es aber nicht darum, daß der Richter für die Parteien\n\nanstelle der sittenwidrigen Vereinbarungen eine Vertragsgestaltung\n\nfindet, die auf die beiderseitigen Interessen hinreichend Rücksicht\n\nnimmt und die Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB vermeidet. Vielmehr ist\n\nder sittenwidrige Teil der unbeschränkten Mithaftungsvereinbarung\n\naufgrund der objektiven Umstände und Verhältnisse genau bestimmt\n\nund kann infolgedessen ohne weiteres ausgesondert werden.\n\n2. Der Revision der Beklagten kann schließlich auch nicht gefolgt\n\nwerden, soweit sie den durch die beschränkte Mithaftungsvereinbarung\n\ngesicherten Teil der Darlehensforderung aufgrund der erbrachten Dar-\n\nlehensraten und der Verwertung der sicherungshalber abgetretenen\n\nLebensversicherungen für erloschen erachtet.\n\nNach § 366 Abs. 1 BGB kann der Schuldner mehrerer Forderun-\n\ngen, wenn seine Leistung nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus-\n\nreicht, selbst bestimmen, welche Schuld oder Schulden getilgt werden\n\nsollen. In Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine ergänzende Regelung für den\n\nFall vorgesehen, daß der Schuldner - wie hier - eine solche Bestim-\n\nmung weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen hat. Diese Til-\n\ngungsbestimmung entspricht dem vermuteten Willen vernünftiger und\n\nredlicher Vertragsparteien. Widerspricht jedoch ausnahmsweise die ge-\n\nsetzlich normierte Reihenfolge der Kategorien des Abs. 2 (Fälligkeit,\n\nSicherheit der Forderung, Lästigkeit, Alter der Schuld) ganz offensicht-\n\nlich dem hypothetischen Parteiwillen, so ist allein dieser maßgebend\n\n(BGH, Urteil vom 5. Februar 1969 - VIII ZR 42/67, NJW 1969, 1846,\n\n1847). Daraus vermag die Revision aber für sich nichts herzuleiten.\n\nZwar hält die Revision es für ausgeschlossen, daß die Beklagte\n\nals ursprüngliche Mitdarlehensnehmerin einer Tilgungsvereinbarung\n\nzugestimmt hätte, nach der die über einen Zeitraum von rund vier Jah-\n\nren geleisteten Tilgungsraten und die bei der Verwertung der Lebens-\n\nversicherungen erzielten Erlöse ausschließlich mit den Geschäfts-\n\nschulden ihres damaligen Ehemannes verrechnet werden sollen. Für\n\ndiese Argumentation fehlt aber bereits die notwendige Tatsachen-\n\ngrundlage. Zwar hat das Berufungsgericht es immerhin für möglich er-\n\nachtet, daß die Prozeßparteien bei Kenntnis der Nichtigkeit eines un-\n\nbeschränkten Schuldbeitritts die Haftung der Beklagten aus den alten\n\nDarlehensverträgen bestehen gelassen hätten. Eine solche Entschei-\n\ndung hätte aber im Hinblick auf die finanzielle Leistungsunfähigkeit der\n\nBeklagten und die schlechte Zukunftsprognose ersichtlich keinen Sinn\n\nergeben. Da bei objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen ist,\n\ndaß die Beklagte ihre eigene Lebensversicherung in jedem Falle zur\n\nSicherung des neuen Kredits abgetreten hätte, gibt es auch sonst kei-\n\nnen Grund, der die in § 366 Abs. 2 BGB normierte nachrangige Tilgung\n\ndes am besten gesicherten Teils der Darlehensforderung als grob un-\n\nbillig erscheinen läßt.\n\nIII.\n\nDie Revisionen der Klägerin und der Beklagten waren deshalb\n\nals unbegründet zurückzuweisen.\n\nNobbe Dr. van Gelder Dr. Mül-\n\nler\n\n Dr. Joeres Dr. Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-14/xi-zr-248-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-14/xi-zr-248-99","retrieved":"2026-07-10 11:37:08.508695+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-14/xi-zr-248-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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