{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-11-14","aktenzeichen":"X ZR 203/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 328, 249 D a) Wenn ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, kommt es für die Feststellung, welcher Schaden ihm durch die Pflichtverlet- zung entstanden ist, nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein Ver- trauenstatbestand gegeben war und sein Vertrauen enttäuscht wurde. b) Für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens kann auch der Gutachter einem Dritten gegenüber haften, dem die Öffentlichkeit nicht in gleicher Weise wie beispielsweise einem öffentlich-bestellten Sachverständigen be- sonders hervorgehobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrau- en kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. November 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nX ZR 203/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 328, 249 D\n\na) Wenn ein Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist,\n\nkommt es für die Feststellung, welcher Schaden ihm durch die Pflichtverlet-\n\nzung entstanden ist, nicht darauf an, ob überhaupt und inwieweit ein Ver-\n\ntrauenstatbestand gegeben war und sein Vertrauen enttäuscht wurde.\n\nb) Für schädliche Auswirkungen seines Gutachtens kann auch der Gutachter\n\neinem Dritten gegenüber haften, dem die Öffentlichkeit nicht in gleicher\n\nWeise wie beispielsweise einem öffentlich-bestellten Sachverständigen be-\n\nsonders hervorgehobene Kompetenz, Erfahrung und Zuverlässigkeit zutrau-\n\nen kann.\n\nBGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 - OLG Frankfurt/Main\n\n LG Darmstadt\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. November 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsit-\n\nzenden und die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-\n\nBeck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 23. Oktober 1998 ver-\n\nkündete Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 abgewiesen worden\n\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, beabsichtigte im Jahre 1989\n\nein in M. gelegenes Areal von dem damaligen Eigentümer zu kaufen, um auf\n\nihm Eigentumswohnungen zu errichten. Auf den Grundstücken waren seit dem\n\nJahr 1911 Betriebe der lack- und gummiverarbeitenden Industrie angesiedelt\n\ngewesen; der Boden war bereits mehrfach untersucht; es bestand der Ver-\n\ndacht, daß er durch Schadstoffe kontaminiert sein könnte.\n\nMit Schreiben vom 1. März 1989 wandte sich der damalige Eigentümer\n\nan die Beklagte zu 1, damit sie erneut eine Bodenuntersuchung der Grund-\n\nstücke vornehme. Der Eigentümer führte dabei aus, daß ein Bauträger aus\n\ndem Großraum F. an den Grundstücken interessiert sei und deren Bebauung\n\nplane.\n\nAufgrund eines von dem Eigentümer erteilten Auftrages legte die Be-\n\nklagte zu 1 den sogenannten \"dritten Bericht\" vom 31. August 1989 vor. In die-\n\nsem Gutachten wird als Ergebnis der Analyse gewonnener Bodenproben eine\n\nhohe Belastung des Bodens mit Schwermetallen, Benzidin und Mercaptan her-\n\nvorgehoben, wobei darauf hingewiesen wird, daß die beiden letztgenannten\n\norganischen Substanzen karzinogen bzw. hochgiftig seien. Daraufhin erklärte\n\nder zuständige Regierungspräsident des Landes H. mit Bescheid vom 9. April\n\n1990 die Grundstücke zur Altlast.\n\nAm 8. Mai 1990 nahm die Klägerin das Verkaufsangebot des Eigentü-\n\nmers an. Der Kaufpreis sollte 3 Mio. DM betragen; der Vertrag sah ferner unter\n\nanderem ein Rücktrittsrecht für den Fall vor, daß binnen zwei Jahren ein Drittel\n\ndes vorrangig aus den Erlösen beim Weiterverkauf von Teilflächen zu beglei-\n\nchenden Kaufpreises nicht bezahlt sei.\n\nIn der Folgezeit wurde die Beklagte zu 1 als Gutachterin auch für die\n\nKlägerin tätig. In ihrem Auftrag legte die Beklagte zu 1 unter dem 31. August\n\n1990 den sogenannten \"vierten Bericht\" vor. Auch hierin wird von dem Vorhan-\n\ndensein insbesondere von Benzidin und Mercaptan ausgegangen. Wegen der\n\nvorhandenen Gutachten überführte die staatliche Sanierungskommission die\n\nGrundstücke in die Obhut der Altlastensanierungsgesellschaft (ASG).\n\nUnter dem 19. August 1991 und dem 12. Dezember 1991 erstattete die\n\nBeklagte zu 1 im Auftrag der ASG zwei weitere Gutachten (sogenannter \"fünf-\n\nter\" und \"sechster Bericht\"). In dem Gutachten vom 19. August 1991 ist unter\n\nanderem ausgeführt, die bisher als Benzidin interpretierten Peaks würden nicht\n\nvon dieser sehr toxischen Substanz verursacht; die in der Schlacke festge-\n\nstellten Substanzen erforderten nicht unbedingt eine besondere Bodenbe-\n\nhandlung. Im Gutachten vom 12. Dezember 1991 wurde der ASG empfohlen,\n\ndas Gelände an den Bauträger zurückzugeben.\n\nDie Klägerin wurde beim Regierungspräsidenten wegen der Rücknahme\n\nder Altlastenerklärung vorstellig und stellte am 22. Oktober 1992 für die Grund-\n\nstücke einen Bauantrag. \n\nIn \n\nihrem sogenannten \"siebten Bericht\" vom\n\n17. November 1992 räumte die Beklagte zu 1 Fehlinterpretationen ein und\n\nmeinte, daß die erste Einschätzung des Gefahrenpotentials des Standorts\n\ndurch die nun abgesicherten Erkenntnisse der Folgeuntersuchungen zu revi-\n\ndieren sei. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 nahm der Regierungspräsi-\n\ndent die Altlastenerklärung vom 9. April 1990 zurück.\n\nDie Klägerin, die am 17. Juni 1993 eine Baugenehmigung für eine\n\nWohnbebauung mit 121 Wohnungen sowie Tiefgaragen erhielt, zahlte am\n\n30. Dezember 1992 1 Mio. DM zuzüglich 143.777,78 DM an Zinsen und Ne-\n\nbenkosten sowie am 21. Dezember 1993 weitere 2 Mio. DM nebst\n\n150.000,-- DM Zinsen an den ursprünglichen Eigentümer der Grundstücke.\n\nMit ihrer Klage vom 26. September 1995 hat die Klägerin Zahlung von\n\n743.548,59 DM nebst Zinsen sowie Feststellung begehrt, daß die Beklagte\n\nzum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Diese Klage hat die Klägerin\n\nspäter auf das Land H. als Beklagten zu 2 erweitert. Gegenüber der Beklagten\n\nzu 1 macht die Klägerin im wesentlichen geltend, der dritte und vierte Bericht\n\nseien fehlerhaft gewesen. Diese Gutachten hätten den ursprünglichen Pla-\n\nnungsablauf für die von ihr beabsichtigte Bebauung erheblich verzögert. Bei\n\nordnungsgemäßer Abwicklung hätte sie von den Erwerbern der Wohnungen\n\nrechtzeitig Teilzahlungen zur Abdeckung des Kaufpreises erhalten. Wegen der\n\nausgefallenen Vorauszahlungen seien ihr zusätzliche Zins- und Finanzie-\n\nrungskosten entstanden.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung eines Teilbetrages\n\nvon 345.486,11 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Im übrigen hat das Landgericht\n\ndie Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten\n\nzu 1 hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die\n\nKlage vollen Umfangs abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Revision ein-\n\ngelegt. Soweit das Rechtsmittel das Streitverhältnis zum Beklagten zu 2 betrifft,\n\nhat der Senat die Revision nicht angenommen. Gegenüber der Beklagten zu 1\n\nverfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte zu 1 ist dem entgegen-\n\ngetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin führt, soweit es vom Senat an-\n\ngenommen worden ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Klägerin stünden gegen-\n\nüber der Beklagten zu 1 deliktsrechtliche Ansprüche nicht zu; in Betracht zu\n\nziehen seien nur vertragsrechtliche Schadensersatzansprüche, und zwar so-\n\nwohl wegen Nichterfüllung des von dem damaligen Eigentümer erteilten Gut-\n\nachtenauftrages, aufgrund dessen die Beklagte zu 1 den sogenannten dritten\n\nBericht verfaßt habe, als auch wegen Nichterfüllung des von der Klägerin\n\nselbst abgeschlossenen Gutachtenvertrages, der zu dem sogenannten vierten\n\nBericht geführt habe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die\n\nKlägerin geht davon aus, daß als haftungsbegründende Ereignisse nur die von\n\nihr behauptete, sich als nicht gehörige Erfüllung der zugrundeliegenden Werk-\n\nverträge darstellende Fehlerhaftigkeit dieser beiden Gutachten in Betracht\n\nkommt.\n\n2. Bezüglich des sogenannten dritten Berichts hat das Berufungsgericht\n\ndahinstehen lassen, ob es sachlich unangemessen gewesen sei, nur die Ana-\n\nlysemethode GC-FID anzuwenden, und es der Beklagten zu 1 deshalb als von\n\nihr zu vertretendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das Vorhandensein gefähr-\n\nlich hoher Werte an Benzidin und Mercaptan festgestellt zu haben. Außerdem\n\nhat das Berufungsgericht letztlich offengelassen, ob die Klägerin in den\n\nSchutzbereich des dem sogenannten dritten Bericht zugrundeliegenden, aus-\n\nschließlich zwischen dem damaligen Eigentümer und der Beklagten zu 1 abge-\n\nschlossenen Gutachtenvertrages einbezogen sei. Das Vorliegen beider Vor-\n\naussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Fehlerhaf-\n\ntigkeit des Gutachtens vom 31. August 1989 ist deshalb in der Revisionsin-\n\nstanz zu unterstellen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen dahinstehen las-\n\nsen, weil es gemeint hat, ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin lasse sich\n\nnicht feststellen. Die Haftung des Gutachters für die Richtigkeit des von ihm\n\nerstellten Gutachtens beschränke sich darauf, dem Auftraggeber bzw. dem in\n\nden Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten den Schaden zu erset-\n\nzen, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens erwachsen sei.\n\nDie Klägerin habe jedoch nicht darauf vertraut, daß die Grundstücke mit Benzi-\n\ndin und Mercaptanen verunreinigt seien; sie habe die Grundstücke gerade\n\nnicht wegen ihrer vorgeblichen Umweltbelastungen erworben, sondern auf-\n\ngrund ihrer Bereitschaft, das hiermit verbundene hohe Risiko zu übernehmen.\n\nDie Klägerin habe damit aufgrund eines neuen, selbständigen Entschlusses,\n\nder durch den sogenannten dritten Bericht nicht herausgefordert worden sei,\n\ndie Gefahr geschaffen, die den Schaden hervorgerufen habe.\n\nDiese Begründung der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1\n\nbekämpft die Revision zu Recht.\n\na) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, eine Haftung eines\n\nGutachters bestehe nur, soweit ein schützenswertes Vertrauen in die Richtig-\n\nkeit des Gutachtens enttäuscht worden sei, ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nEin Gutachten, das Fehler aufweist, die der Gutachter zu vertreten hat,\n\nverpflichtet nach § 635 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung zu Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung. Anspruchsberechtigt sind der Besteller des\n\nGutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, und jeder in den Schutzbereich\n\ndes Gutachtenvertrages einbezogene geschädigte Dritte. Der Anspruch bemißt\n\nsich im Verhältnis zu jedem Anspruchsberechtigten nach §§ 249 ff. BGB.\n\nGrundsätzlich ist jeweils der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn\n\nder zum Ersatz verpflichtende Umstand, also die fehlerhafte gutachterliche\n\nAussage, nicht eingetreten wäre. Ob überhaupt und inwieweit ein Vertrauen-\n\nstatbestand gegeben war und Vertrauen eines Anspruchsberechtigten ent-\n\ntäuscht wurde, ist danach im Bereich der Schadensfeststellung kein tragfähiger\n\nGesichtspunkt. Ein Schadensersatzanspruch kommt vielmehr in Betracht, wenn\n\nein Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die sich bei\n\nfehlerfreier Begutachtung ergeben hätte, zum Nachteil des klagenden An-\n\nspruchstellers ausgeht.\n\nb) Der Senat hat allerdings bei seiner rechtlichen Überprüfung des an-\n\ngefochtenen Urteils von der danach erforderlichen Kausalität zwischen der\n\nAussage des sogenannten dritten Berichts, die Grundstücke seien mit Benzidin\n\nund Mercaptan verunreinigt, und den mit der Klage als Schaden geltend ge-\n\nmachten Nachteilen der Klägerin auszugehen. Denn die vom Berufungsgericht\n\nangestellten Überlegungen beruhen auf einer entsprechenden Annahme, die\n\naufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Klägerin, das\n\nder Senat mangels näherer Sachaufklärung des Berufungsgerichts zugrunde\n\nzu legen hat, auch berechtigt ist.\n\nDanach hat der sogenannte dritte Bericht vom 31. August 1989 dazu\n\ngeführt, daß die Klägerin zunächst die für eine Vermarktung erforderlichen und\n\nförderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat; es sollte ersichtlich die Klärung\n\nder Frage der Sanierung abgewartet werden, für deren Durchführung von Ge-\n\nsetzes wegen nicht die Klägerin selbst zu sorgen gehabt hätte (vgl. § 21\n\nHessAbfAG). Das Abwarten seinerseits hatte zur Folge, daß die Klägerin zu-\n\nnächst keine Vermarktungserlöse erzielte, so daß sie hieraus nicht - wie in dem\n\nKaufvertrag mit dem damaligen Eigentümer vorgesehen - den vereinbarten\n\nKaufpreis zahlen konnte. Dies wiederum veranlaßte die Klägerin, zur Abwen-\n\ndung des vereinbarten Rücktrittsrechts dem damaligen Eigentümer gegenüber\n\neine zusätzliche Zinsverpflichtung einzugehen, die dann auch erfüllt worden\n\nist. Hätte die Beklagte zu 1 bereits im sogenannten dritten Bericht die aufgrund\n\nspäter herangezogener Analysenmethoden gewonnene Erkenntnis offenbart,\n\nhätte zur Zahlung zusätzlicher Zinsen keine Veranlassung bestanden. Ein Ab-\n\nwarten wegen einer durch karzinogene oder hochgiftige organische Stoffe ge-\n\nbotenen Sanierung wäre nicht notwendig oder sinnvoll gewesen. Die Klägerin\n\nhätte - nach dem normalerweise zu erwartenden Geschehensablauf - sogleich\n\nmit den notwendigen Maßnahmen zur Vermarktung des Grundbesitzes begon-\n\nnen; sie hätte dann rechtzeitig Verkaufserlöse erzielt, aus denen sie den Kauf-\n\npreisanspruch des Eigentümers erfüllt hätte. Ein durch das Gutachten vom\n\n31. August 1989 (kausal) verursachter Schaden der Klägerin kann mithin nach\n\ndem im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht verneint\n\nwerden.\n\nc) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts scheitert ein Scha-\n\ndensersatzanspruch der Klägerin auch nicht aus Gründen der vom Berufungs-\n\ngericht ergänzend herangezogenen Adäquanz oder wegen des vom Beru-\n\nfungsgericht ferner für entscheidungserheblich gehaltenen Erfordernisses, daß\n\nder Ersatz des kausalen Nachteils vom Zweck der haftungsbegründenden\n\nNorm erfaßt ist.\n\nEs ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung in der Erkenntnis, daß der\n\nbloße Kausalzusammenhang keine sachgerechte Abgrenzung zurechenbarer\n\nvon nicht zurechenbaren Schadensfolgen erlaubt, Schadensersatz nur unter\n\nden vom Berufungsgericht genannten zusätzlichen Voraussetzungen zuspricht.\n\nMit dem Erfordernis der Adäquanz sollen ganz außerhalb des zu erwartenden\n\nVerlaufs stehende Einbußen ausgeschieden werden; die Abwägung nach\n\nMaßgabe des Schutzzwecks der haftungsbegründenden Norm soll sicherstel-\n\nlen, daß nur Schäden der Art ersetzt werden müssen, die durch Befolgung der\n\nverletzten gesetzlichen Regel bzw. der verletzten Vertragspflicht verhindert\n\nwerden sollten.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben jedoch\n\nnicht, den geltend gemachten Schaden als außerhalb des zu erwartenden\n\nVerlaufs oder des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht anzusehen.\n\nNach dem vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil mitgeteilten\n\nVorbringen der Klägerin, das der Senat mangels gegenteiliger Feststellungen\n\nzugrunde zu legen hat, hat die Klägerin Interesse an den Grundstücken ge-\n\nhabt, weil damals der Markt erschöpft war und sie andere Grundstücke käuflich\n\nnicht erwerben konnte. Sieht sich ein Bauträger bei dieser Sachlage mit einer\n\nungünstigen Begutachtung eines ihm angebotenen Grundstücks konfrontiert,\n\nist es nichts Ungewöhnliches, wenn er an seinem Wunsch festhält und das zur\n\nVermarktung erforderliche Geschäft tätigt. Den in Betracht zu ziehenden Bela-\n\nstungen kann durch günstige Gestaltung der Vertragsbedingungen Rechnung\n\ngetragen werden. Davon, daß dies auch hier geschehen ist, ist in der Revisi-\n\nonsinstanz auszugehen, weil einerseits die Klägerin geltend gemacht hat, der\n\ndamalige Eigentümer sei ihr hinsichtlich der Kaufpreiszahlungsmodalitäten so\n\nweit entgegengekommen, daß für sie der Ankauf möglich gewesen sei, und\n\nandererseits die Beklagte zu 1 darauf hingewiesen hat, die Klägerin habe\n\ndurch die im sogenannten dritten Bericht festgestellte Belastung des Grund-\n\nstücks mit Altlasten einen Kaufpreisvorteil erzielt, den sie sich jedenfalls an-\n\nrechnen lassen müsse. Weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach\n\ndem Vorbringen der Beklagten zu 1 kann danach der tatsächliche Gesche-\n\nhensablauf als gänzlich außerhalb des in einem solchen Fall zu Erwartenden\n\ngelten.\n\nWas den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht anbelangt, hat das\n\nBerufungsgericht übersehen, daß eine Partei, die möglicherweise sanierungs-\n\nbedürftiges Gelände zu erwerben wünscht, von einem Gutachten der hier strei-\n\ntigen Art regelmäßig Aufschluß darüber erwartet, ob die tatsächliche Beschaf-\n\nfenheit eine alsbaldige Bebauung erlaubt oder eine Bebauung wegen des Sa-\n\nnierungsbedarfs - wenn überhaupt - erst später möglich sein wird. Die im vor-\n\nliegenden Fall die Beklagte zu 1 treffende Pflicht, die wahren Gegebenheiten\n\nfestzustellen und in ihrem Gutachten von 31. August 1989 darzustellen, sollte\n\ndeshalb durchaus auch eine insoweit falsche Entscheidung verhindern, wie sie\n\ndie Klägerin sodann getroffen haben will. Auch aus der falschen Entscheidung\n\nresultierende Nachteile waren damit vom Zweck der von der Beklagten zu 1\n\nverletzten Vertragspflicht mitumfaßt.\n\nd) Soweit das Berufungsgericht schließlich noch gemeint hat, der Kläge-\n\nrin zum Vorwurf machen zu können, den Erwerb des Grundstücks nicht unter-\n\nlassen zu haben, berührt auch dies die Schadenszurechnung nicht. Das Beru-\n\nfungsgericht hat insoweit verkannt, daß die Parteien nicht um in Folge des\n\nKaufs eingetretene Vermögenseinbußen der Klägerin, sondern um den Ersatz\n\nvon Schäden streiten, die durch Verzögerung der in Aussicht genommenen\n\nBebauung und Weiterverwertung entstanden sein sollen.\n\n4. Nach Meinung des Berufungsgerichts führt auch der sogenannte\n\nvierte Bericht vom 31. August 1990 nicht zu einer Schadensersatzpflicht der\n\nBeklagten zu 1 gegenüber der Klägerin. Hier müsse vor allem gesehen wer-\n\nden, daß dieses Gutachten auf dem dritten Bericht aufbaue und mithin für die\n\nBeklagte zu 1 keine Veranlassung bestanden habe, die Richtigkeit der zuvor\n\ngewonnenen Erkenntnisse nochmals zu überprüfen. Das Berufungsgericht hat\n\nalso hier schon ein Fehlverhalten der Beklagten zu 1 verneint.\n\na) Auch dem kann - wie die Revision wiederum zu Recht rügt - nicht bei-\n\ngetreten werden.\n\nDas Berufungsgericht nimmt selbst an, daß auch der von der Klägerin\n\nselbst in Auftrag gegebene sogenannte vierte Bericht aufgrund von Bodenun-\n\ntersuchungen erstattet werden sollte. Die neuerlichen Bodenproben waren da-\n\nher ebenfalls zu analysieren; auch hierbei waren die an einen Sachverständi-\n\ngen zu stellenden Sorgfaltsanforderungen zu beachten, was einschließt, nicht\n\nallein aufgrund einer angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten unsachge-\n\nmäßen Methode zu untersuchen und zu urteilen. Die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, daß der Beklagten zu 1 beim Gutachten vom 31. August 1990 ein\n\nFehler, den sie zu vertreten habe, nicht unterlaufen sei, hätte deshalb Fest-\n\nstellungen zur Wahrung des angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Ge-\n\nbotenen erfordert. Da das Berufungsgericht - wie hinsichtlich des sogenannten\n\ndritten Berichts - diese Feststellungen nicht getroffen hat, hat der Senat zugun-\n\nsten der Beklagten davon auszugehen, daß auch der sogenannte vierte Bericht\n\nein mangelhaftes Werk war und der Klägerin auch seinetwegen ein Schadens-\n\nersatzanspruch zustehen kann.\n\nb) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der erforderliche Zu-\n\nrechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und\n\ndem mit der Klage geltend gemachten Schaden fehle auch bezüglich des so-\n\ngenannten vierten Berichts, rechtfertigt die Abweisung der auf die Fehlerhaftig-\n\nkeit dieses Berichts gestützten Klage ebenfalls nicht.\n\nDas Gutachten vom 31. August 1990 konnte die Klägerin in der Meinung\n\nbestärken, daß der Boden der Grundstücke mit karzinogenen oder hochgiftigen\n\norganischen Stoffen kontaminiert sei und deshalb saniert werden müsse, so\n\ndaß davon auszugehen ist, daß auch der sogenannte vierte Bericht der Be-\n\nklagten zu 1 dazu beigetragen hat, die anderweitige Nutzung der Grundstücke\n\nzu verzögern.\n\n5. a) Das Berufungsgericht wird die nach den Ausführungen zu 2 bis 4\n\nerforderlichen Feststellungen zu treffen haben und gegebenenfalls die hierzu\n\nnötigen Beweise erheben müssen.\n\nb) Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß nicht etwa schon die Zwei-\n\nfel, die das Berufungsgericht an einer Einbeziehung der Klägerin in den\n\nSchutzbereich des zwischen dem ehemaligen Eigentümer und der Beklagten\n\nzu 1 abgeschlossenen Gutachtenvertrages gehabt hat, erneut dazu führen\n\nkönnen, der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlerhaftigkeit\n\ndes sogenannten dritten Berichts zu versagen.\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle eines Gutachten-\n\nvertrages für einen Dritten, der selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung\n\naus dem Vertrag hat, sich Schutzpflichten dann ergeben können, wenn der\n\nAuftraggeber das Werk bei einer Person, die über eine besondere, vom Staat\n\nanerkannte oder durch einen vergleichbaren Akt nachgewiesene Sachkunde\n\nverfügt (z.B. öffentlich-bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuer-\n\nberater), bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen\n\n(z.B. BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 335, 336; Urt. v.\n\n02.04.1998 - III ZR 245/96, NJW 1998, 1948, 1949). Hieraus kann jedoch nicht\n\nabgeleitet werden, daß ein Gutachter, in den die Öffentlichkeit nicht in gleicher\n\nWeise die - beispielsweise bei einem öffentlich-bestellten Sachverständigen\n\nberechtigte - Erwartung einer besonders hervorgehobenen Kompetenz, Erfah-\n\nrung und Zuverlässigkeit setzen kann, Dritten für ihnen schädliche Auswirkun-\n\ngen seines Gutachtens schlechthin nicht haften müsse. Einer solchen Meinung\n\nstünde jedenfalls entgegen, daß die Vertragsfreiheit es den Vertragsschließen-\n\nden erlaubt, außer Leistungspflichten (vgl. § 328 BGB) auch Schutzpflichten\n\nzugunsten jedes beliebigen Dritten zu begründen. Dies kann nicht nur durch\n\nnamentliche Nennung des Dritten geschehen. Eingeschlossen hiervon ist auch\n\ndie Möglichkeit, stillschweigend einen Dritten, namentlich denjenigen zu be-\n\ngünstigen, der jeweils der Sache nach des sich aus dem Vertrag ergebenden\n\nSchutzes bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1983, aaO). Ob ein solcher rechtsge-\n\nschäftlicher Wille besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungs-\n\ngrundsätzen zu ermitteln (BGH, Urt. v. 02.11.1983, aaO; Urt. v. 26.11.1986\n\n- IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759).\n\nDas Berufungsgericht wird deshalb die Zurückverweisung zum Anlaß\n\nnehmen müssen, die bisher unterbliebene Auslegung des Gutachtenvertrages,\n\nder zu dem sogenannten dritten Bericht geführt hat, vorzunehmen, um zu klä-\n\nren, ob der damalige Eigentümer und die Beklagte zu 1 die Klägerin konkludent\n\nin die Schutzpflichten dieses Vertrages miteinbezogen haben. Augenmerk wird\n\nhierbei insbesondere auf den Hinweis des damaligen Eigentümers gelegt wer-\n\nden müssen, wonach ein Bauträger aus dem Großraum F. an den Grundstük-\n\nken interessiert sei und deren Bebauung plane. Es liegt nahe, daß dieser Hin-\n\nweis nicht nur den Grund für die Vergabe des Gutachtenauftrages angeben\n\nsollte, sondern von der Beklagten zu 1 bei verständiger Sicht auch dahin ver-\n\nstanden werden mußte, das zu erstattende Gutachten solle auch im Interesse\n\ndes dann die zukünftige Bebauung abwickelnden Bauträgers erstellt werden.\n\nc) Sollte sich ergeben, daß die Klägerin in die Schutzpflichten des Gut-\n\nachtenvertrages, der zu dem sogenannten dritten Bericht geführt hat, einbezo-\n\ngen war und daß das Gutachten vom 31. August 1989 mangels Beachtung der\n\ngeschuldeten Sorgfalt fehlerbehaftet war, wird die Schadenszurechnung nach\n\nMaßgabe der unter 3. aufgezeigten Grundsätze vorzunehmen sein. Dabei wird\n\nauch zu erwägen sein, ob nicht ohnehin eine Altlastenerklärung hätte ausge-\n\nsprochen werden müssen und die mit der Klage geltend gemachten Schäden\n\ndeshalb insgesamt oder teilweise nicht zu ersetzen sind. Bei der Schadens-\n\nfeststellung werden insbesondere die nach § 287 ZPO gegebenen Möglich-\n\nkeiten der Schätzung zu nutzen sein; ferner werden Vorteile, welche die Kläge-\n\nrin aufgrund der Fehlerhaftigkeit des sogenannten dritten Berichts gezogen\n\nhat, nach Maßgabe der anerkannten Regeln zur Vorteilsausgleichung zu be-\n\nrücksichtigen sein.\n\nEin Fehler des sogenannten vierten Berichts wird nur für die geltend\n\ngemachten Schäden von Bedeutung sein, die nicht schon wegen eines Fehlers\n\ndes sogenannten dritten Berichts von der Beklagten zu 1 zu ersetzen sind.\n\nd) Das Berufungsgericht wird schließlich § 254 BGB zu beachten haben.\n\nDen anderweit bereits in Gang gesetzten Schadensverlauf beeinflussende\n\nHandlungen des Geschädigten, die nicht schon die Zurechnung des Schadens\n\nzu dem auslösenden Ereignis entfallen lassen, sind nach dieser Norm unter\n\nAbwägung aller feststellbaren Umstände des Falles angemessen zu berück-\n\nsichtigen. In diesem Zusammenhang könnte deshalb insbesondere Bedeutung\n\nerlangen, daß die Klägerin den Erwerb der Grundstücke nicht unterlassen und\n\ndas Rücktrittsrecht, das ihr nach dem mit dem damaligen Eigentümer verein-\n\nbarten Kaufvertrag eingeräumt war, nicht genutzt hat. Auch diese Umstände\n\nhaben wesentlich die Klageabweisung durch das Berufungsgericht bestimmt.\n\nDie bisher getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, der Klägerin\n\nzum Vorwurf zu machen, den sogenannten dritten Bericht nicht zum Anlaß ge-\n\nnommen zu haben, den Erwerb der Grundstücke zu unterlassen. Sowohl nach\n\ndem Vorbringen der Klägerin als auch nach dem Vorbringen der Beklagten\n\nzu 1 gab es nachvollziehbare Gründe, warum die Klägerin zu 1 trotz des Gut-\n\nachtens vom 31. August 1989 ihr Erwerbsinterresse weiterverfolgte. Damit ist\n\nnicht ausgeschlossen, daß der Kaufvertrag, wie er tatsächlich vereinbart wor-\n\nden ist, ebenso wie die zu seiner Aufrechterhaltung ergriffenen Maßnahmen\n\ndurchaus angemessene Reaktionen auf das Gutachten der Beklagten zu 1\n\ndarstellten. Was die Nichtausübung des Rücktrittsrechts anbelangt, ist dabei\n\nauch zu berücksichtigen, daß bereits am 19. August 1991 mit dem sogenann-\n\nten fünften Bericht ein weiteres Gutachten vorlag, das jedenfalls erkennen ließ,\n\ndaß die Bodenbelastung der Grundstücke nicht so gravierend sein könnte, wie\n\nvon der Beklagten zu 1 in dem dritten und vierten Bericht zunächst angegeben.\n\ne) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht schließlich Gele-\n\ngenheit, auch der Verjährungsfrage nachzugehen, die aus seiner bisherigen\n\nSicht nicht zu beantworten war.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-14/x-zr-203-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-14/x-zr-203-98","retrieved":"2026-07-10 11:35:47.432781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-14/x-zr-203-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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